B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-504/2014
law/bah
U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014 / N (…).
D-504/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 13. Dezember 2013 in der Schweiz
um Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Januar 2014 – eröffnet am
24. Januar 2014 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 in der Fassung vom 16. Dezember 2005 (AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Schweden anordnete und die Beschwerdeführenden auf-
forderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Januar 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, es
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumut-
bar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventualiter
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. die sofortige
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs beantragten,
dass sie weiter beantragten, die zuständige Behörde sei vorsorglich an-
zuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen
und bei bereits erfolgter Datenweitergabe seien sie darüber in einer sepa-
raten Verfügung zu informieren,
D-504/2014
Seite 3
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die
Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung un-
terbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
D-504/2014
Seite 4
gung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Auflage, Basel 2013, S. 29 f. Rz. 7.2 f., CHRISTOPH AUER, Streitgegens-
tand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Pro-
zessmaximen, Bern 1997, S. 63),
dass die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2014 keine Regelung
betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält,
dass mit dem Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über
den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand
hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), wes-
halb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in der Fassung vom 16. Dezember 2005,
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in der Fassung vom 14. Dezember 2012),
dass seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union
die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestell-
ten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) an-
wendbar ist (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der
Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses
Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umset-
zen werde, und mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 fest-
gehalten wurde, die Dublin-III-VO werde ab dem 1. Januar 2014 vor-
läufig angewendet, mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und
Art. 28 Dublin-III-VO,
dass gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) folglich in der Schweiz ab dem 1. Januar
2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, soweit gemäss Art. 49
D-504/2014
Seite 5
Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats
nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) vorbehalten bleibt,
dass die Beschwerdeführenden am 13. Dezember 2013 in der Schweiz
um Asyl nachsuchten, weshalb vorliegend der für die Prüfung des Asyl-
gesuches zuständige Staat nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu ermit-
teln ist (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylan-
trag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.:
take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten
Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und von der Si-
tuation im Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die asylsuchende Person
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt (Art. 5 Abs. 1 und 2
Dublin-II-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den ma-
teriellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-
II-VO gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin-II-
Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Auflage,
Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 22. September 2011 bzw. am
28. Mai 2012 in Schweden Asylgesuche eingereicht hatten,
dass das BFM die schwedischen Behörden am 17. Januar 2014 um Wie-
deraufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
D-504/2014
Seite 6
dass die schwedischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
20. Januar 2014 zustimmten,
dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, in Schweden ein Asylge-
such eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit
dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb,
dass die Zuständigkeit Schwedens somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen, die Beschwerde-
führerin sei schwanger und gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Frau
Dr. D._______ vom 28. Januar 2014 zurzeit nicht reisefähig, implizit dar-
um ersuchen, die Schweiz solle von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch
machen,
dass Schweden Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatz-
protokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen
diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass Schweden die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtli-
nien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie)
sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die
Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (soge-
nannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt,
dass die Beschwerdeführenden nicht dartun, inwiefern die ihnen gemäss
Aufnahmerichtlinie zustehenden Rechte in Schweden vorenthalten wür-
den, welche sie im Übrigen, sollten sie ungerechtfertigt eingeschränkt
werden, auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahme-
richtlinie),
dass die Überstellungsfrist nach Schweden – vorbehältlich einer allfälli-
gen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spä-
testens am 20. Juli 2014 läuft,
D-504/2014
Seite 7
dass es sich bei der im ärztlichen Zeugnis vom 28. Januar 2014 festge-
stellten momentanen Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin um ein im
Rahmen des Vollzugs zu klärendes Problem handelt,
dass angesichts der derzeitigen Aktenlage nicht davon auszugehen ist,
eine Überstellung nach Schweden sei aufgrund medizinischer Gründe auf
unabsehbare Zeit unmöglich,
dass die Vollzugsbehörden zudem gehalten sind, medizinischen Umstän-
den bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der
Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen und die schwedischen Be-
hörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizini-
schen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass dem BFM zu diesem Zweck Kopien der im Beschwerdeverfahren
eingereichten ärztlichen Befunde zuzustellen sind,
dass Schweden über eine hoch entwickelte medizinische Infrastruktur
verfügt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Schweden der Beschwerde-
führerin die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die
Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankhei-
ten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen
muss (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und ihr – sollte dies aufgrund
besonderer Bedürfnisse notwendig sein – die erforderliche medizinische
oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten
psychologischen Betreuung) zu gewähren hat (Art. 19 Abs. 2 Aufnahme-
richtlinie),
dass sich die Beschwerdeführerin mithin auch in Schweden in medizini-
sche Behandlung begeben kann, sollte eine solche erforderlich sein,
dass demzufolge weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vorlie-
gen, die in Abweichung der Zuständigkeitskriterien der Dublin-II-VO einen
Selbsteintritt der Schweiz (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Ver-
fahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) rechtfertigen
könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2
S. 643 f.),
dass das BFM demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht
im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind
D-504/2014
Seite 8
– in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Schweden an-
geordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraus-
setzung des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10
S. 645),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit auf diese einzutre-
ten ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass auch der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich – vorsorgli-
che Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht können als sol-
che nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten – an-
zuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlas-
sen, infolge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos
geworden ist,
dass der diesbezügliche Antrag im Übrigen ohnehin unsinnig erscheint,
da vorliegend einzig die Rücküberstellung der Beschwerdeführenden
nach Schweden Gegenstand des Verfahrens bildet,
dass den Akten denn auch nicht entnommen werden kann, dass das
BFM mit den Behörden Afghanistans Kontakt aufgenommen oder diesen
Daten der Beschwerdeführenden weitergeleitet hätte,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
D-504/2014
Seite 9
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-504/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem BFM werden Kopien der im Beschwerdeverfahren eingereichten
ärztlichen Befunde übermittelt.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: