Abtei lung IV
D-5042/2006
sch/zue
{T 0/2}
Urteil vom 13. April 2007
Mitwirkung: Richter Schürch, Badoud, Richterin Spälti Giannakitsas
Gerichtsschreiberin Zürcher
1. Z1_______, geboren _______, Türkei
2. Z2_______, geboren _______, Türkei
3. Z3_______, geboren _______, Türkei
_______,
alle vertreten durch lic. iur. Johann Göttl,
Anlaufstelle Baselland, Oberfeldstrasse 11 A, 4133 Pratteln BL,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 30. Juni 2006 i. S. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2
Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführer reichten am 15. April 2002 in der Schweiz ein Asylgesuch
ein, wurden am 23. April 2002 summarisch befragt, am 5. und 6. Juni 2002 von
den zuständigen kantonalen Behörden sowie am 2. April 2004 vom Bundesamt für
Migration (BFM, zuvor Bundesamt für Flüchtlinge [BFF]) ergänzend zu ihren
Asylgründen angehört.
Die Beschwerdeführer machten im Wesentlichen geltend, sie seien Kurden
alevitischen Glaubens aus _______ in der Provinz _______, wo sie bis im Januar
2002 gelebt hätten. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 1996 im Zusammenhang
mit der Festnahme des Sohnes ihres Onkels auf den Polizeiposten mitgenommen
und nach einigen Stunden freigelassen worden. Aufgrund eines Besuches der in
Istanbul gesuchten Cousine hätten zivil gekleidete Personen das Haus der
Beschwerdeführer im November 2001 durchsucht und die Beschwerdeführer, die
Cousine sowie weitere Angehörige festgenommen, unter Druck gesetzt und
misshandelt. Die Beschwerdeführerin sei nach neun, der Beschwerdeführer nach
elf Tagen freigelassen worden, verbunden mit der Auflage, _______ nicht zu
verlassen. Das Haus und das Geschäft seien durchsucht und verwüstet worden.
Zudem habe man verbotene kurdische Kassetten sichergestellt. Später sei die
Polizei wiederholt im Geschäft des Beschwerdeführers erschienen, habe ihn
beschimpft und bedroht, mehrmals mitgenommen und befragt. Die
Beschwerdeführer seien zudem nochmals gemeinsam abgeführt, festgehalten und
zum Verschwinden von Jugendlichen im Dorf befragt worden. Vor dem Hintergrund
dieser Ereignisse hätten sie ihr Dorf verlassen und seien nach Istanbul gezogen,
wo sie bis zur Ausreise geblieben seien, während die Polizei sie in Erzincan
weiterhin gesucht habe. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Die Beschwerdeführer reichten Identitätskarten, den Führerschein der
Beschwerdeführerin, die Kopie des Führerscheins des Beschwerdeführers, ein
Arbeitsdiplom des Beschwerdeführers und die Kopie eines
Familienregisterauszuges ein.
Am _______ wurde in der Schweiz der Sohn _______ geboren.
B. Mit Verfügung vom 19. April 2004 wurden die Asylgesuche der Beschwerdeführer
von der Vorinstanz infolge fehlender Flüchtlingseigenschaft abgewiesen sowie die
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug angeordnet. Die Schweizerische
Asylrekurskommission wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Mai 2004
mit Urteil vom 9. Februar 2006 ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die
Einwendungen und Erklärungen der Beschwerdeführer insgesamt nicht geeignet
seien, die in allen wesentlichen Punkten zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
zu entkräften. Nicht jede Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit sei
asylrechtlich relevant und nach konstanter Praxis würden kurzzeitige Festnahmen
grundsätzlich die Anforderungen an die Intensität nicht erfüllen. Zudem erachte es
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die ARK nicht als glaubhaft, dass die in den Jahren 2000/2001 geltend gemachten
wiederholten Behelligungen flüchtlingsrechtlich relevant seien. Weiteren allfälligen
örtlich oder regional bedingten Schikanen hätten sich die Beschwerdeführer durch
eine Wohnsitzverlegung entziehen können, wie sich aus ihrem Umzug nach
Istanbul – wo sie nicht behelligt worden seien – zeige. Die Unbegründetheit der
geltend gemachten Verfolgungsfurcht ergebe sich auch aus der Tatsache, dass
die Beschwerdeführer einen offensichtlich verfälschten Familienregisterauszug
eingereicht hätten. Dieser wurde von der ARK gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG
eingezogen. Die beiden anwaltlichen Schreiben vom 25. Mai 2004 und das
Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers vom 4. Juni 2004 würden aufgrund
ihres Erscheinungsbildes den Eindruck bestellter Bestätigungsschreiben erwecken
und seien von geringem Beweiswert. Zudem sei davon auszugehen, dass der
türkische Anwalt problemlos hätte Einzelheiten über allfällige gerichtliche
Verfahren beschaffen können, falls die Angaben der Beschwerdeführer der
Wahrheit entsprächen. Gestützt auf die Aktenlage könne deshalb mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit eine polizeiliche Fahndung nach den
Beschwerdeführern ausgeschlossen werden. Den Wegweisungsvollzug betreffend
stellte die ARK fest, dass die Beschwerdeführer – gestützt auf das
verwandtschaftliche Beziehungsnetz, die Ausbildung und Berufserfahrung sowie
die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers – über genügende Voraussetzungen
einer wirtschaftlichen Reintegration verfügten.
Für den weiteren Inhalt dieses Verfahrens ist auf die Akten zu verweisen.
C. Mit Eingabe vom 7. April 2006 (Datum Poststempel) reichten die
Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein und
ersuchten um die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung brachten sie vor, die Sachlage habe
sich verändert, weil die Beschwerdeführerin psychisch schwer erkrankt sei und an
einer depressiven Störung mit dringendem Verdacht auf PTSD (Post Traumatic
Stress Disorder) leide. Zudem habe sie eine parasuizidale Handlung durch
Selbstvergiftung unternommen. Sie benötige eine kontinuierliche
psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung sowie einen sicheren Ort.
Die Rückkehr in die Türkei würde retraumatisierend wirken und eine suizidale
Reaktion könne nicht ausgeschlossen werden. Im Fall einer Zwangsausschaffung
ins Heimatland müsse mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes
gerechnet werden, weshalb die Möglichkeit einer Hospitalisation auf jeden Fall
gewährleistet werden müsse. Die medizinische Versorgungslage in der Türkei sei
mangelhaft, insbesondere für Personen mit gravierenden psychischen
Erkrankungen, welche eine stationäre Behandlung erforderten. Dies anerkenne
auch die ARK in ihrem Urteil vom 29. März 2004 i.S. N 413 932. Insbesondere
Menschen mit geringen finanziellen Möglichkeiten oder fernab der Metropolen
hätten oftmals keinen Zugang zu angemessener, ihren Bedürfnissen
entsprechender medizinischer Behandlung. An dieser Einschätzung vermöge auch
die Möglichkeit der grünen Karte nichts zu ändern, zumal es äusserst schwierig
sei, diese überhaupt zu bekommen. Zudem sei die Familie der Beschwerdeführer
– auch die in Istanbul lebenden Verwandten – arm und könne das für die
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Behandlung benötigte Geld nicht aufbringen. Da bei einem Abbruch der
begonnenen Behandlung die Prognose schlecht sei, würde die
Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr ohne gewährleistete medizinische
Behandlung in eine existenzbedrohende Lage geraten. Mit der Beschwerde wurde
ein Arztbericht von Dr. med. pract. D. L. - visiert von Dr. med. M.R. - vom 23. März
2006 eingereicht.
D. Mit Verfügung vom 30. Juni 2006 – eröffnet am 6. Juli 2006 – wies das BFM das
Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 19. April 2004 als
rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
es nicht nachvollziehbar sei, warum die psychischen Probleme der Gesuchstellerin
nicht schon im ordentlichen Verfahren geltend gemacht worden seien. Gemäss
dem eingereichten Arztbericht habe erstmals am 16. März 2006 eine
Untersuchung stattgefunden, was auf ein erst kürzlich erfolgtes Auftreten der
medizinischen Probleme schliessen lasse. Die möglichen Ursachen der nun
geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten der Gesuchstellerin seien
nicht auf eine allfällige Verfolgung im Heimatland zurückzuführen, zumal das BFM
die Ausführungen der Gesuchsteller als nicht asylrelevant qualifiziert und die ARK
diese Einschätzung bestätigt habe. Zudem erachte die ARK die Vorbringen der
Gesuchsteller aus den Jahren 2000/2001, gemäss welchen sie von den türkischen
Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass behelligt worden sein
sollen, als nicht glaubhaft. Somit sei die Ursache der psychischen Probleme der
Gesuchstellerin möglicherweise in ihrer schwierigen persönlichen Situation
begründet, bedingt durch den negativen Ausgang des Asylverfahrens. Andern
Asylbewerbern gehe es in einer ähnlichen Situation manchmal infolge der
bestehenden sozialen und wirtschaftlichen Ängste im Zusammenhang mit der
bevorstehenden Rückkehr ins Heimatland ähnlich. Zudem sei die vermutete PTBS
ohne verifizierbare Tests durchgeführt worden. Es sei nicht ersichtlich, wie lange,
wie oft und wie intensiv die Gesuchstellerin für die Begutachtung untersucht
worden sei. Eine eingehende Beschreibung der Krankheitsentwicklung der PTBS
fehle. Der Verdacht der PTBS basiere somit offensichtlich auf einer subjektiven
Einschätzung, weshalb der Arztbericht nicht geeignet sei, die festgestellte
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges umzustossen. Der Gesuchstellerin stehe
es offen, im Rahmen der Rückkehrhilfe die benötigten Medikamente für einen
beschränkten Zeitraum geltend zu machen. Somit sei der Vollzug der Wegweisung
in die Türkei auch unter medizinischen Gesichtspunkten zumutbar.
E. Mit Eingabe vom 28. Juli 2006 beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, die Gewährung
der aufschiebenden Wirkung und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
vorgebracht, dass das BFM den Sachverhalt falsch festgestellt und gewürdigt
habe. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin gestützt auf den Arztbericht nicht
erst am 16. März 2006 untersucht worden. Vielmehr dauere die Behandlung schon
seit dem 2. Mai 2005 an, weshalb nicht von einem kürzlichen Auftreten der
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Krankheit die Rede sein könne. Zudem habe das BFM Zweifel an der Richtigkeit
des ärztlichen Berichtes geäussert, indem es bemängelt habe, die
Diagnosestellung sei ohne verifizierbare Tests durchgeführt worden und es sei
nicht klar ersichtlich, wie die Begutachtung der Beschwerdeführerin vonstatten
gegangen sei. Der Richter oder die Verwaltungsbehörde dürfe indessen von den
Erkenntnissen des Fachmannes nur dann abweichen, wenn triftige Gründe dafür
vorlägen, so etwa, wenn sich zwei Gutachten in wesentlichen Punkten
widersprächen oder sich im Gutachten selber Widersprüche fänden. Bei Zweifeln
an der Richtigkeit eines Gutachtens habe der Richter weitere Beweismassnahmen
anzuordnen, ansonsten Art. 4 BV verletzt sei. Vorliegend seien die Einwände des
BFM gegen die Feststellungen im Arztbericht nicht stichhaltig, weshalb sich die
vom BFM geäusserten Zweifel an der Richtigkeit des Arztberichtes als haltlos
herausstellten. Zudem hätte das BFM im Fall von Zweifeln weitere
Beweismassnahmen anordnen müssen, was es unterlassen habe. Es gehe nicht
an, dass die ärztliche Sachkunde durch eigenes und zudem ungenügendes
Wissen ersetzt werde. Die ärztliche Beurteilung der Beschwerdeführerin sei somit
als zutreffend zu betrachten. Da die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in
die Türkei mangels vorhandener eigener Finanzen, mangels gut ausgerüstetem
Gesundheitswesen und infolge der nur schwer erhältlichen grünen
Versicherungskarte keine adäquate medizinische Behandlung in Anspruch
nehmen könne, obwohl sie eine solche benötige, würde sie in eine
existenzbedrohende Lage geraten, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar
i.S. von Art. 14a Abs. 4 ANAG sei. Zudem seien Suizidalität und eine
Zustandsverschlechterung zu erwarten. Der Beschwerde lag eine Stellungnahme
von Dr. med. J.W. und Dr. med. pract. D. L. vom 13. Juli 2006 bei.
F. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2006 wies der Instruktionsrichter _______ an,
vorderhand von Vollzugsmassnahmen abzusehen.
G. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2006 wurde den Beschwerdeführern
mitgeteilt, dass ihr privates Interesse an einem Weiterverbleib in der Schweiz bis
zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens gegenüber dem öffentlichen Interesse
am Vollzug der Wegweisung überwiege und sie deshalb den Abschluss des
Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Die Behandlung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
H. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2006 vollumfänglich
an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass die geltend gemachten
psychischen Probleme infolge der festgestellten fehlenden Asylrelevanz respektive
fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht auf eine Verfolgung im Heimatland
zurückgeführt werden könnten, sondern in der momentanen schwierigen
persönlichen Situation begründet sein müssten. Auch wenn das
Versorgungsniveau im Gesundheitswesen in der Türkei landesweit nicht mit
demjenigen westeuropäischer Länder zu vergleichen sei, könne jede Krankheit in
der Türkei behandelt werden. Für Patienten mit chronischen psychischen
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Erkrankungen stünden Dauereinrichtungen zur Verfügung, wenn auch nur in
begrenzter Kapazität. Die ambulante Betreuung von psychisch kranken Menschen
sei indessen in Gross- und Provinzstädten sichergestellt und Medikamente seien
praktisch alle erhältlich. Dank der grünen Versicherungskarte hätten auch
mittellose Patienten Zugang zu medizinischer Versorgung. Einzig Medikamente
seien bei ambulanter medizinischer Versorgung nicht kostenlos.
I. In der Stellungnahme vom 4. Oktober 2006 hielten die Beschwerdeführer fest,
dass die Einschätzung des BFM im Widerspruch zu derjenigen des behandelnden
Facharztes stehe. Dieser betone die Notwendigkeit einer unabhängigen
Begutachtung. Es werde deshalb der Antrag gestellt, über die Beschwerdeführerin
von Amtes wegen und auf Kosten der Staatskasse ein Gutachten erstellen zu
lassen. Zudem verwiesen die Beschwerdeführer auf die Beschwerde und
erwähnten nochmals das fehlende Angebot von Behandlungen traumatisierter
Personen in ländlichen Gebieten im Osten der Türkei und die nicht gesicherte
Finanzierung einer Behandlung. Im Übrigen wurde vollumfänglich an den
Beschwerdebegehren festgehalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ehemaligen ARK
hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs.
2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
7
3.
3.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der
rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin
die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42
f.). Die zitierte Rechtssprechung der ARK gilt vorliegend auch für das
Bundesverwaltungsgericht.
3.2 Werden Revisionsgründe geltend gemacht, können sie nur dann zu einer
Wiedererwägung führen, wenn eine unangefochten gebliebene, formell
rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103
f.) oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die
Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden
Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils der ARK, sondern auf die mit
Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK
1998 Nr. 8 E 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in
Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits
bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden,
die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere
Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17, E.
2b S. 104).
3.3 Den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuches hat die Vorinstanz
vorliegend nicht in Abrede gestellt: Sie ist darauf eingetreten und hat es nach
materieller Prüfung abgewiesen. Unter diesen Voraussetzungen hat das
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht
abgelehnt hat.
4.
4.1 Als Wiedererwägungsgrund wird im Wesentlichen der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin geltend gemacht.
4.2 Ob die vorgebrachte Veränderung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin rechtswesentlich ist – das heisst, eine veränderte Sachlage
darstellt, die eine von den bisherigen Beurteilungen abweichende Würdigung der
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt – hat allein das
Bundesverwaltungsgericht zu beantworten, da einem behandelnden Arzt oder
einem ärztlichen Gutachter diesbezüglich keine Kompetenz zukommt und er die
rechtliche Würdigung dem Gericht weder abnehmen kann noch darf.
4.3 In der Beschwerdeschrift wurde zu Recht gerügt, dass das BFM in seiner
Verfügung vom 30. Juni 2006 unzutreffenderweise von einer erst kürzlich
ausgebrochenen Krankheit der Beschwerdeführerin ausging. Gestützt auf den
eingereichten Arztbericht befand sich die Beschwerdeführerin seit dem 2. Mai
2005 – mithin bereits während neun Monaten vor dem Abschluss des ordentlichen
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Verfahrens – in Behandlung. Dieser Umstand wurde indessen im ordentlichen
Verfahren nicht geltend gemacht. Vorliegend ist – gestützt auf die Anträge in der
Beschwerdeschrift – wiedererwägungsweise zu prüfen, ob eine wesentliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorliegt.
4.4 Gemäss dem eingereichten Arztbericht von Dr. med. pract. D. L. vom 23. März
2006 leidet die Beschwerdeführerin an einer depressiven Störung (ICD 10: F
32.2). Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTSD, ICD 10: F 43.1) wird im
erwähnten Arztbericht zwar als möglich erachtet (Verdacht), indessen nicht
diagnostiziert. In der Stellungnahme der behandelnden Ärzte (Dr. med. pract. D. L.
und Dr. med. J. W.) vom 13. Juli 2006 wird daran festgehalten, dass die Diagnose
der PTSD nicht gestellt werden konnte, da die von der Beschwerdeführerin
beschriebenen Symptome zwar auf diese Diagnose hindeuteten, indessen andere
für die Diagnose typischen Symptome fehlten. Gestützt auf diese – von Fachärzten
vorgenommenen Beurteilungen – geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass im Fall der Beschwerdeführerin eine depressive Störung vorliegt.
4.5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob infolge der psychischen Probleme der
Beschwerdeführerin der Vollzug der Wegweisung in die Türkei als unzumutbar zu
betrachten ist.
4.5.1 Aus dem Arztbericht ist nicht ersichtlich, in welcher Häufigkeit über welchen
Zeitraum hinweg welche therapeutischen Massnahmen getroffen worden sind und
was sie konkret bewirkt haben. Allein aus der Angabe, es würden monatliche
psychotherapeutische Gespräche und regelmässig Gruppenangebote stattfinden,
kann nicht festgestellt werden, seit wann die Beschwerdeführerin teilnimmt und
welche konkreten Erfolge, Misserfolge oder Rückschläge sie begleitet haben.
Diesen Angaben gemäss muss davon ausgegangen werden, dass offensichtlich
keine besonders intensive Therapie benötigt wird. Ebenso bleibt im Arztbericht die
(mögliche) Ursache einer gestützt auf die Einschätzung der Ärzte in Frage
kommenden PTSD offen. Auch die Angaben der Ärzte darüber, was sie
diesbezüglich zur Abklärung bisher vorgenommen haben oder sie in Zukunft zur
Klärung der Diagnose vorzukehren gedenken, fehlen. Allein aus den in der
nachträglich eingereichten ärztlichen Stellungnahme erwähnten Aussagen, zur
Abklärung der PTSD würden Fragebögen verwendet und es werde eine klinisch-
symptomatologische Beurteilung vorgenommen, kann nicht eruiert werden, wie
konkret im Fall der Beschwerdeführerin vorgegangen wurde und zu welchen
konkreten Erkenntnissen die Ärzte gelangt sind. Dem eingereichten Arztbericht
kann – abgesehen von den erwähnten Gruppenangeboten und therapeutischen
Gesprächen – auch nicht entnommen werden, worin die Behandlung im Einzelnen
besteht und welche Ziele die Behandlung anstrebt, zumal unter Ziff. 3 des Berichts
(Behandlung) entsprechende konkrete Angaben fehlen. Offenbar benötigt die
Beschwerdeführerin – gestützt auf den eingereichten Arztbericht – keine
medikamentöse Behandlung. Gestützt auf diese Erwägungen sind der eingereichte
Arztbericht und die nachgereichte ärztliche Stellungnahme in Bezug auf die
Diagnose, die benötigte Behandlung und die Ursache einer möglichen PTSD als
vage zu betrachten.
4.5.2 Die Beschwerdeführerin selber machte ihre psychischen Probleme erst mehrere
Jahre nach der Einreise in die Schweiz geltend und aus den
9
Befragungsprotokollen ergeben sich keine konkreten Hinweise auf eine
Traumatisierung. In der Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid der
Vorinstanz wurden zudem keine Ausführungen darüber gemacht, warum die
Beschwerdeführerin ihre gesundheitlichen Probleme den Asylbehörden gegenüber
nicht bereits im ordentlichen Verfahren geltend machte oder geltend machen
konnte. Auch der eingereichte Arztbericht gab diesbezüglich keine Auskunft.
4.5.3 Aus den dargelegten Gründen sind der nachgereichte Arztbericht respektive die
Stellungnahme der Ärzte nicht geeignet, den im Wiedererwägungsverfahren
vorgebrachten verschlechterten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als
Vollzugshindernis zu belegen. Entgegen der Argumentation in der
Beschwerdeschrift sind indessen die Asylbehörden nicht in jedem Fall verpflichtet,
bei unvollständigen Arztberichten weitere Massnahmen anzuordnen, zumal im
Asylverfahren die Untersuchungspflicht der Behörden dort ihre Grenzen findet, wo
die Betroffenen gestützt auf die in Art. 8 AsylG festgehaltene Mitwirkungspflicht
selber tätig werden müssen. Dies hat umso mehr Geltung im ausserordentlichen
Verfahren, wo die entsprechenden Gründe substanziiert darzulegen sind. Hinzu
kommt, dass sich die Beschwerdeführerin gestützt auf den Arztbericht bereits
neun Monate vor dem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens in Behandlung
befand, ohne dies den Asylbehörden mitzuteilen. Aus der Sicht des
Bundesverwaltungsgerichts sind aufgrund der heutigen Aktenlage keine weiteren
medizinischen Abklärungen notwendig, um die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs beurteilen zu können.
4.5.4 Das in _______ liegende Geschäft des Beschwerdeführers, der von Beruf
Elektrotechniker ist, sei gemäss seinen Angaben gut gelaufen und werde von
seinem Bruder weitergeführt. Es sei ihm wirtschaftlich gut gegangen, er habe im
Haus seines Onkels gelebt und besitze im Dorf drei Häuser (Akte A1/S. 2 und 4
sowie Akte A7/S. 4, 9 und 25). Die Beschwerdeführerin bestätigte die gute
wirtschaftliche Situation ihres Ehemannes (Akte A8/S. 8). Die in Istanbul lebenden
Brüder des Beschwerdeführers sollen gemäss seinen Angaben mehrere Geschäfte
führen, darunter zwei Läden für Baumaterialien, ein Fotogeschäft und ein
Lebensmittelgeschäft. Ein weiterer Bruder hat in _______ ein Geschäft für
Reparaturen und Unterhaltungselektronik (Akte A7/S. 6). Gestützt auf die aktuelle
Aktenlage bestehen keine Hinweise auf eine sich zu Ungunsten der
Beschwerdeführer inzwischen eingetretene Verschlechterung der wirtschaftlichen
Situation der Angehörigen. Unter diesen Umständen sind – entgegen der
Argumentation in der Beschwerde – weder die Beschwerdeführer noch ihre
Angehörigen als wirtschaftlich arm zu betrachten. Es kann davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr ins Heimatland über ein
funktionierendes familiäres Beziehungsnetz verfügen; und es kann auch erwartet
werden, dass sie – zu Beginn allenfalls mit Hilfe ihrer Verwandten – wieder zur
wirtschaftlichen Selbständigkeit zurückfinden werden. Somit bestehen aufgrund
der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführer nicht genügend finanzielle Mittel für die Bezahlung einer allfällig
benötigten medizinischen Behandlung aufbringen könnten. Zudem stehen dem
Vollzug der Wegweisung keine weiteren Hindernisse entgegen, auch wenn die
medizinische Versorgung in der Türkei mit derjenigen in westeuropäischen
Ländern nicht vergleichbar ist. Allein dies vermag indessen den Vollzug der
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Wegweisung nicht zu verhindern, da die Behandlung von psychischen
Beschwerden in der Türkei möglich ist. Zwar sind in der Gegend um _______ die
Behandlungsmöglichkeiten für psychisch kranke Menschen eingeschränkt.
Indessen verfügen die Beschwerdeführer in Istanbul, wo sie gestützt auf ihre
Aussagen vor der Ausreise während einiger Zeit gelebt haben und wo die
medizinische Versorgung derjenigen der westeuropäischen Länder nahe kommt,
über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, weshalb es ihnen zuzumuten ist,
sich dorthin zu begeben, um eine allfällige medizinische Behandlung der
Beschwerdeführerin sicherzustellen. In Istanbul wäre auch eine stationäre
Behandlung der Beschwerdeführerin möglich, obwohl gestützt auf den
eingereichten Arztbericht deren Notwendigkeit nicht bestätigt wurde. Unter diesen
Umständen muss die Behandlung der Beschwerdeführerin nicht notwendigerweise
in der Schweiz erfolgen. Selbst allfällige suizidale Absichten der
Beschwerdeführerin stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal sie
einerseits auch im Heimatland behandelbar sind und ihnen andererseits im
Rahmen der psychologisch-psychiatrischen Betreuung mit einer zielgerichteten
Vorbereitung der Heimreise sowie der Verabreichung von Medikamenten begegnet
werden kann, so dass für die Beschwerdeführerin keine konkrete Gefahr
ernsthafter gesundheitlicher Schäden besteht.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern nicht
gelungen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, veränderte Sachlage
darzutun. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen liegen keine Gründe vor,
die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen.
5. Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Rechtsmitteleingabe ist nach dem Gesagten
abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens den
Beschwerdeführern aufzuerlegen. Indessen erwies sich die Beschwerde nicht als
zum vorneherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege i.S. von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und infolgedessen
keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege i. S. von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird
gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer: 2 Expl. (eingeschrieben mit
Rückschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______, Kopie)
- _______ (Kopie)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand am: