Abtei lung IV
D-5042/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz)
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Hans Schürch
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, und deren Kind C._______, Kongo (Kinsha-
sa),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Auferlegung von Gebühren bei zweitem Asylgesuch;
Verfügung des BFM vom 16. Juli 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5042/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 25. August 1999 bei der Empfangs-
stelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum / EVZ) Basel ein Asyl-
gesuch, welches mit Verfügung des Bundesamtes vom 18. September
2000 – unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzuges – abgewiesen wurde. Eine gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der damals zustän-
digen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 6. Novem-
ber 2000 ebenfalls abgewiesen.
B.
Das Bundesamt setzte der Beschwerdeführerin in der Folge eine Frist
bis zum 15. Januar 2001 zum Verlassen der Schweiz. Mit Schreiben
vom 12. Februar 2001 meldete die zuständige Fremdenpolizeibehörde
die Beschwerdeführerin als seit dem 15. Januar 2001 verschwunden.
C.
Am 31. Juli 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin beim EVZ Basel er-
neut um Asyl. Anlässlich der Befragungen im EVZ vom 8. August 2006
und durch die zuständige kantonale Behörde vom 31. Oktober 2006
brachte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs im
Wesentlichen vor, sie habe die Schweiz nach der Abweisung ihres ers-
ten Asylgesuchs verlassen und sich von Januar 2001 bis zu ihrer er-
neuten Einreise in die Schweiz am 31. Juli 2006 in Frankreich aufge-
halten. Dort habe sie ihre Tochter zur Welt gebracht und ebenfalls ein
Asylgesuch gestellt, welches im Juni 2006 rechtskräftig abgewiesen
worden sei.
Sie ersuche aus anderen Gründen um Asyl, als im ersten Verfahren.
Sie sei zwar in der Zwischenzeit nicht in ihrem Heimatland gewesen,
könne jedoch nicht dahin zurückkehren, weil sie dort niemanden mehr
habe; aus diesem Grund sei sie wieder in die Schweiz gekommen, wo
der Vater ihres Kindes – ein mit einer Schweizerin verheirateter Lands-
mann – und ihr ebenfalls mit einer Schweizerin verheirateter eigener
Vater lebten.
D.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2007 – eröffnet am 19. Juli 2007 – trat das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch der Be-
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schwerdeführerin nicht ein; gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
der Beschwerdeführerin und deren Tochter aus der Schweiz an, ver-
fügte jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges de-
ren vorläufige Aufnahme. Gestützt auf Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Art. 17b
Abs. 1 AsylG und Art. 7a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) erhob das Bundes-
amt schliesslich eine Gebühr von Fr. 600.--.
E.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2007 (Poststempel: 24. Juli 2007) erhob die
Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des BFM vom 16. Juli 2007
teilweise – soweit die Gebührenauferlegung betreffend (Dispositiv-Zif-
fer 7) – Beschwerde und beantragte, es sei von der Erhebung der Ge-
bühr von Fr. 600.-- abzusehen. Zur Begründung brachte sie unter Bei-
lage einer Fürsorgebestätigung der zuständigen Behörde vom 20. Juli
2007 vor, sie könne den auferlegten Betrag nicht aus eigenen Mitteln
bestreiten, da sie weder auf ein Erwerbseinkommen noch auf eigenes
Vermögen zurückgreifen könne.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2007 bestätigte der zuständige
Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und verzichtete auf
das Erheben eines Kostenvorschusses.
G.
Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 2. August 2007
an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
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des BFM, welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bun-
desverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art.
105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG,
SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem Bundesamt
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Damit ist sie zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 5 Arbeits-
tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten.
2.
Die Vernehmlassung des BFM vom 2. August 2007 wurde der Be-
schwerdeführerin bislang nicht übermittelt, da – wie nachstehend aus-
geführt – ihren Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wird (Art.
30 Abs. 2 Bst. c VwVG); sie wird ihr mit dem Urteil zur Kenntnisnahme
zugestellt.
3.
Die Beschwerde vom 23. Juli 2007 richtet sich ausschliesslich gegen
die Auferlegung der Gebühr von Fr. 600.-- gemäss Dispositiv-Ziffer 7
der Verfügung des BFM vom 16. Juli 2007. Bei dieser Sachlage ist die
Verfügung, soweit die Dispositiv-Ziffern 1 – 6 betreffend, unangefoch-
ten in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher im vorliegenden Beschwer-
deverfahren einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht eine Spruch-
gebühr erhoben hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 17b Abs. 1 AsylG erhebt das Bundesamt bei negati-
vem Ausgang eines Wiederwägungsverfahrens eine Gebühr. Gemäss
Art. 17b Abs. 4 AsylG findet diese Bestimmung auch auf zweite (und
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allfällige weitere) Asylgesuche sinngemäss Anwendung, ausser die
asylsuchende Person ist aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die
Schweiz zurückgekehrt.
4.2 Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass die Beschwerdefüh-
rerin nach erfolglosem Durchlaufen eines ersten Asylverfahrens ein
zweites Asylgesuch gestellt hat. Angesichts der Tatsache, dass sie
sich laut eigenen Angaben nach Abschluss des ersten Verfahrens seit
Januar 2001 in Frankreich aufhielt und von dort – ohne eine zwischen-
zeitliche Rückkehr in ihren Heimatstaat – am 31. Juli 2006 erneut in
die Schweiz gelangte, erfüllt sie ohne weiteres den Tatbestand von Art.
17b Abs. 4 AsylG, welcher zu einer grundsätzlichen Gebührenpflicht
führt.
4.3 Der Anwendung dieser Bestimmung steht sodann nicht entgegen,
dass sie erst mit der Gesetzesnovelle vom 16. Dezember 2005 einge-
führt wurde, welche insoweit am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist.
Die Beschwerdeführerin hat zwar ihr zweites Asylgesuch am 31. Juli
2006, mithin vor dem Inkrafttreten der Norm, gestellt. Angesichts der
Übergangsbestimmung von Art. 121 Abs. 1 AsylG – auf welche die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2007 zu Recht ver-
weist – und der allgemeinen Regeln des intertemporalen Rechts, wo-
nach neue Verfahrensbestimmungen grundsätzlich auch auf bereits
hängige Angelegenheiten anwendbar sind (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 2. Aufl., Zürich 1998, S.29; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2006, Rz. 327a), konnte das BFM ohne weiteres Art. 17b Abs. 4 AsylG
anwenden.
4.4 Im Gegensatz zu anderen neu eingeführten Verfahrenbestimmun-
gen ist hinsichtlich der seit 1. Januar 2007 bestehenden grundsätzli-
chen Gebührenpflicht bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen
indessen festzustellen, dass sie direkte und nicht unerhebliche finan-
zielle Folgen für die gesuchstellenden Personen nach sich zieht, in-
dem ihnen gegebenenfalls Beträge bis zu Fr. 1'800.-- auferlegt werden
können (Art. 7a Abs. 1 und 2 AsylV 1). Art. 17b Abs. 2 AsylG sieht
zwar vor, dass eine gesuchstellende Person nach Einreichung ihres
erneuten Schutzbegehrens auf Gesuch hin von der Bezahlung von
Verfahrenskosten befreit werden kann, sofern sie bedürftig ist und ihre
Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Bei Verfahren,
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welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 17b AsylG bereits beim
BFM hängig waren, bestünde die Möglichkeit der Einreichung eines
derartigen Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sodann durchaus auch noch in einem späteren Verfahrensstadium
(vgl. JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern
1999, S. 546).
4.5 Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich allerdings zu beachten,
dass die Beschwerdeführerin ihr zweites Gesuch bereits ein halbes
Jahr vor der Einführung der Gebührenpflicht gestellt hat und sich als
juristische Laiin ohne Rechtsvertretung kaum ein Bild über die per
1. Januar 2007 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 17b AsylG hat
machen können, zumal sie nicht zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses gemäss Art. 17b Abs. 3 AsylG aufgefordert wurde. Es hätte vor
diesem Hintergrund dem von der Vorinstanz zu beachtenden Gebot
der Fairness des Verfahrens entsprochen, die Beschwerdeführerin auf
die zwischenzeitlich eingeführte grundsätzliche Gebührenpflicht hinzu-
weisen und ihr dadurch die Gelegenheit zur Einreichung eines Gesu-
ches um Kostenbefreiung zu geben. Da die Möglichkeit der Einrei-
chung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege dem Anspruch
auf rechtliches Gehör in einem weiteren Sinne zuzurechnen ist (vgl.
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 46), liegt insofern eine Verletzung dieses An-
spruches vor, welche angesichts dessen formeller Natur zur Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung – soweit die Dispositiv-Ziffer 7 be-
treffend – führt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Beurteilung des im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nunmehr sinn-
gemäss gestellten Begehrens um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren erscheint indessen aus
prozessökonomischen Gründen nicht angezeigt, da die Beschwerde-
führerin unter Berücksichtigung der von ihr zu den Akten gereichten
Fürsorgebestätigung vom 20. Juli 2007 bedürftig ist und ihr zweites
Asylgesuch vom 31. Juli 2006 angesichts der vom BFM in der Folge
festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht als
von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war, mithin die Vorausset-
zungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 17b Abs. 4 i.V.m.
Art. 17b Abs. 2 AsylG offensichtlich gegeben sind.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
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gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 16. Juli 2007 teilweise
– soweit die Dispositiv-Ziffer 7 betreffend – aufzuheben.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2 Trotz ihres Obsiegens ist der Beschwerdeführerin sodann keine
Parteientschädigung auszurichten, da sie im Beschwerdeverfahren
keine Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt
hat und aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass ihr
selber durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im
Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom
16. Juli 2007 wird teilweise – soweit die Dispositiv-Ziffer 7 betreffend –
aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Kopie der Vernehm-
lassung des BFM vom 2. August 2007)
- die Vorinstanz
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
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