B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5043/2019
Ur t e i l vom 5 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 30. August 2019 / N (…).
D-5043/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 14. Oktober 2013 in der Schweiz um Asyl
nach.
B.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1485/2016 vom 13. Mai
2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
C.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2019 gelangte der Beschwerdeführer erneut an
das SEM. Unter Beilage eines – in englischer Sprache verfassten – Schrei-
bens einer Drittperson vom 10. Juni 2019 bat er die Vorinstanz um einen
positiven Bescheid. Zur Begründung führte er aus, unbekannte Personen
erkundigten sich immer noch bei seiner Mutter nach ihm. Zudem bestätige
diejenige Person, mit welcher er bereits im Jahr 2013 in Kontakt gewesen
sei, im eingereichten Schreiben, dass das Leben des Beschwerdeführers
im Heimatland gefährdet sei.
D.
Mit Verfügung vom 30. August 2019 – eröffnet am 2. September 2019 –
lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab.
E.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September
2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt sinnge-
mäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 1. Oktober 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]).
G.
Am 2. Oktober 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der
Wegweisung per sofort einstweilen aus.
D-5043/2019
Seite 3
H.
Mit am 25. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangener
Eingabe reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-5043/2019
Seite 4
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tat-
sachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Be-
schwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiederer-
wägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123
Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Wiedererwä-
gungsentscheides aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des or-
dentlichen Verfahrens nicht glaubhaft machen können, dass er wegen der
Hilfe für die TNA (Tamil National Alliance) im Jahr 2013 staatliche Verfol-
gungsmassnahmen erlitten habe. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass
Leute der EPDP (Eelam People’s Democratic Party) den Beschwerdefüh-
rer lange nach dem Ereignis von 2013 noch suchen sollten. Das einge-
reichte Schreiben sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Insgesamt lä-
gen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 29. Ja-
nuar 2016 beseitigen könnten.
5.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zur Begründung seiner
Beschwerde im Wesentlichen geltend, es sei ihm nicht möglich, Beweis-
mittel für die Suche von Angehörigen der EPDP einzureichen. Nur diejeni-
gen Leute, die ihn nach wie vor suchten, würden den Grund für ihre Suche
kennen. Die Vorinstanz beurteile das eingereichte Schreiben zu Unrecht
D-5043/2019
Seite 5
als Gefälligkeitsschreiben. Eine Rückkehr in sein Heimatland würde seinen
Tod bedeuten.
5.3 In seiner ergänzenden Eingabe brachte der Beschwerdeführer vor,
zwei Parlamentarier bestätigten in den (neu) eingereichten Schreiben ihre
früheren Angaben wie auch eine weiterhin bestehende Gefahr bei der
Rückkehr. Zudem reiche er einen Appell seiner Mutter an die schweizeri-
schen Asylbehörden ein, in welchem sie darlege, dass sie unter Beobach-
tung stehe und Einschüchterungen seitens der Regierung erlebe. Sie
wisse – so der Beschwerdeführer – am besten, wie gefährlich die Rückkehr
für ihn wäre, und habe ihre Angaben durch die Menschenrechtsorganisa-
tion "Justice of the Peace" bestätigen lassen. Ausserdem reiche er Unter-
lagen seiner jüngeren Schwester ein, welche wegen ihm einer Reflexver-
folgung ausgesetzt gewesen sei und in der Schweiz Asyl erhalten habe.
Schliesslich verwies er auf seine politischen Tätigkeiten, welche bei einer
Rückkehr hoch wahrscheinlich zu Inhaftierung und unmenschlicher Be-
handlung führen würde.
6.
Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die im Wiedererwä-
gungsgesuch geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, zu einer
Anpassung der Verfügung des SEM vom 29. Januar 2016 zu führen.
6.1 Die Vorinstanz hat – auch unter Bezugnahme auf die ausführlichen Er-
wägungen im Urteil D-1485/2016, insbesondere E. 7.5.4 ff. – dem vom Be-
schwerdeführer eingereichten Schreiben zu Recht einen relevanten Be-
weiswert abgesprochen. Einerseits wies sie zutreffend darauf hin, dass das
Schreiben inhaltlich substanzarm blieb, weder werden konkrete Angaben
zu den behaupteten Suchen nach dem Beschwerdeführer gemacht noch
hat der Verfasser des Schreibens diese selber erlebt. Vielmehr will er nur
von Parteihelfern davon gehört haben, wobei unklar bleibt, wer genau da-
mit gemeint ist. Andererseits handelt es sich beim Verfasser auch nicht um
eine unabhängige Person, sondern um einen Bekannten des Beschwerde-
führers. Was der Beschwerdeführer diesen Argumenten auf Beschwerde-
ebene entgegenhält, verfängt nicht, zumal es sich grösstenteils um allge-
meine Kritik an der angefochtenen Verfügung wie auch am Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-1485/2016 vom 13. Mai 2019 handelt.
6.2 Daran vermögen auch die nachgereichten Beweismittel und die Aus-
führungen in der am 25. Oktober 2019 eingegangenen Eingabe nichts zu
D-5043/2019
Seite 6
ändern. Die Schreiben der Parlamentarier wurden, wie der Beschwerde-
führer selber ausführt, auf seinen Wunsch hin angefertigt, sie sind als Ge-
fälligkeitsschreiben ohne relevanten Beweiswert zu qualifizieren. Dies gilt
auch für das Bestätigungsschreiben der Mutter des Beschwerdeführers.
Dass sie ihre Angaben durch die Organisation "Justice of the Peace" hat
bestätigen lassen, ändert daran nichts, handelt es sich dabei doch nur um
eine Bestätigung, dass die Mutter diese Angaben gemacht hat.
Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene (neu) auf das Verfah-
ren seiner Schwester (N (…)) verweist, bildet dieser Hinweis keinen Wie-
dererwägungsgrund. Der Asylentscheid betreffend die Schwester datiert
vom 8. Juli 2015. Hätte der Beschwerdeführer daraus etwas zu seinen
Gunsten ableiten wollen, hätte er dies grundsätzlich spätestens im ersten
Beschwerdeverfahren vorbringen können und müssen. Ob die geltend ge-
machte Thematik Gegenstand eines Revisionsverfahrens bilden könnte, ist
im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen.
Schliesslich hat der Beschwerdeführer weder vor Vorinstanz noch auf Be-
schwerdeebene Relevantes zu seinen exilpolitischen Aktivitäten vorgetra-
gen.
6.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von der
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolge-
rung zu widerlegen, weshalb keine Gründe vorliegen, welche die Rechts-
kraft der Verfügung vom 29. Januar 2019 beseitigen könnten. Das Wieder-
erwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2019 wurde von
der Vorinstanz zu Recht abgewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit vorliegendem Urteil fällt die am 2. Oktober 2019 angeordnete einstwei-
lige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung dahin.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1'500.‒ festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
D-5043/2019
Seite 7
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5043/2019
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.‒ werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau