B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5044/2013/wif
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Partei
A._______, geboren … ,
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Heidi Koch-Amberg, Rechtsanwältin,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3361/2012
vom 22. Juli 2013 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller – ein Staatsangehöriger von Kongo, welcher eige-
nen Angaben zufolge aus der Hauptstadt Kinshasa stammt – am 20. Sep-
tember 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 4. Oktober 2011
und der einlässlichen Anhörung vom 18. Januar 2012 zur Hauptsache
geltend machte, er werde in seiner Heimat verfolgt, seit er im Juli 2011
seinen Cousin auf einer Reise in die Stadt X._______ begleitet habe, wo
dieser in seiner Funktion als Mitglied einer regimefeindlichen Organisa-
tion der Bevölkerung zwei Filme gezeigt habe, in welchen einerseits über
Massaker in Nord-Kivu und andererseits über die Ermordung des Präsi-
denten Kabila durch seinen eigenen Sohn, den heutigen Präsidenten, be-
richtet worden sei,
dass er im Rahmen seiner Ausführungen namentlich über eine angebli-
che Inhaftierung am 6. August 2011, sodann über angeblich in der Haft
erlittene Übergriffe und schliesslich über eine angeblich erfolgreiche
Flucht aus einem Spital am 17. August 2011 berichtete,
dass er zudem das Vorliegen gesundheitlicher Probleme geltend machte,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Mai 2012 das Asylgesuch des Ge-
suchstellers ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug nach Kongo anordnete,
dass das Bundesamt in diesem Entscheid die Vorbringen des Gesuch-
stellers als insgesamt unglaubhaft erkannte, wobei es zum einen auf
mannigfache Widersprüche in seinen Sachverhaltsschilderungen verwies
und zum anderen die Ausführungen des Gesuchstellers als über weite
Strecken nicht nachvollziehbar erklärte,
dass das Bundesamt zur Frage des Wegweisungsvollzugs namentlich
festhielt, die vom Gesuchsteller geltend gemachten gesundheitlichen Pro-
bleme würden mangels hinreichender Schwere nicht gegen die Zumut-
barkeit einer Rückkehr nach Kinshasa sprechen,
dass der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid am 23. Juni 2012 Be-
schwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe sowohl an seinen Sachver-
haltsschilderungen als auch an seinen Vorbringen betreffend das Vorlie-
gen angeblich relevanter gesundheitlicher Probleme – namentlich eine
psychische Erkrankungslage – festhielt,
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dass er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als Beweismittel Berichte
seiner Psychotherapeutin vom 11. Juni 2012 und vom 23. Juli 2012 sowie
einen Bericht seines Hausarztes vom 8. August 2012 vorlegte,
dass der Gesuchsteller am 6. Oktober 2012 zur Vernehmlassung der Vor-
instanz Stellung nahm,
dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2013 die Be-
schwerde abgewiesen wurde (D-3361/2012),
dass im Rahmen dieses Urteils vorab die vorinstanzlichen Schlüsse be-
treffend die offenkundige Unglaubhaftigkeit der gesamten Gesuchsvor-
bringen bestätigt wurden (vgl. a.a.O., E. 3),
dass in der Folge auch die vorinstanzlichen Schlüsse betreffend die Fra-
ge des Wegweisungsvollzugs bestätigt wurden, wobei namentlich festge-
halten wurde, zwar leide der Gesuchsteller gemäss den vorgelegten Be-
richten an einer posttraumatischen Belastungsstörung, gemäss Aktenlage
genüge jedoch eine psychotherapeutische Behandlung, sei doch der Ge-
suchsteller während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz weder
auf eine medikamentöse noch auf eine stationäre Behandlung angewie-
sen gewesen, weshalb im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen nicht
von einer hinreichenden Schwere der geltend gemachten Erkrankungsla-
ge auszugehen sei (vgl. a.a.O., E. 8.4.1 [zweiter Absatz]),
dass allerdings gemäss Aktenlage dem BFM am 11. Juli 2013 und damit
elf Tage vor Erlass dieses Urteils ein einlässlicher Bericht der … [Psychi-
atrischen Klinik Y._______] vom 8. Juli 2013 zugegangen war, in welchem
über eine vom 23. Mai 2013 bis zum 16. Juni 2013 erfolgte stationäre
psychiatrische Behandlung des Gesuchstellers berichtet wird,
dass dieser Bericht vom Bundesamt erst am 23. Juli 2013 und damit erst
einen Tag nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens ans Bundesverwal-
tungsgericht weitergeleitet wurde,
dass der Bericht in der Folge unter Hinweis auf den bereits erfolgten Ver-
fahrensabschluss wieder ans BFM zurückging, worauf das Bundesamt
den Bericht ohne weitere Rechtsfolge zu den Akten legte (ohne Aufnah-
me ins Aktenverzeichnis),
dass dem Gesuchsteller mit Schreiben des BFM vom 30. Juli 2013 eine
neue Ausreisefrist per 29. August 2013 angesetzt wurde,
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dass er in der Folge am 22. August 2013 – handelnd durch seine Rechts-
vertreterin – mit einer als "Gesuch um Erteilung einer F-Bewilligung,
eventualiter zweites Asylgesuch" bezeichneten Eingabe ans BFM gelang-
te,
dass er mit dieser Eingabe verschiedene neue Beweismittel vorlegte und
beantragte, aufgrund dieser Dokumente sei ihm Asyl in der Schweiz zu
gewähren, in jedem Fall sei aber von einer Wegweisung abzusehen und
ihm eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren,
dass das BFM diese Eingabe am 9. September 2013 ans Bundesverwal-
tungsgericht überwies (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass das Bundesverwaltungsgericht die als „Gesuch um Erteilung einer
F-Bewilligung, eventualiter zweites Asylgesuch“ bezeichnete Eingabe mit
Zwischenverfügung vom 11. September 2013 als Revisionsgesuch betref-
fend das rubrizierte Urteil entgegennahm (vgl. dazu Art. 45 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass mittels der gleichen Zwischenverfügung der Vollzug der Wegwei-
sung ausgesetzt und auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzich-
tet wurde, unter Hinweis auf das Kostenrisiko respektive die Kostentra-
gungspflicht (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM beurteilt, wobei es auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 und 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es auch zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1),
dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer Be-
setzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1
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VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zustän-
digkeit fällt (vgl. Art. 23 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 111 Bst. a und b AsylG),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft be-
seitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. dazu
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289)
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht, mithin die
im BGG genannten Revisionsgründe im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 45 VGG), wobei zu beachten gilt,
dass Gründe, welche bereits im ordentlichen Verfahren hätten vorge-
bracht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG),
dass der Gesuchsteller legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), er in seiner
Eingabe dem wesentlichen Sinngehalt nach den Revisionsgrund nach
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft und er seine Eingabe innert 90 Tagen
seit Eröffnung des angefochtenen Urteils eingereicht hat (Art. 124 Abs. 1
Bst. d BGG), weshalb auf das Revisionsgesuch einzutreten ist,
dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten dann verlangt werden kann, wenn
die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent-
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die
erst nach dem Entscheid entstanden sind,
dass entsprechende Tatsachen und Beweismittel praxisgemäss nur dann
als erheblich gelten, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen
können (vgl. BGE 108 V 171 E. 1),
dass vom Gesuchsteller als neue Beweismittel zunächst drei polizeiliche
Vorladungen eingereicht werden, welche vom 27. September 2011, vom
18. Januar 2012 und vom 8. Mai 2012 datieren (vgl. für die weiteren Be-
weismittel die nachfolgende Erwägungen),
dass entsprechende Beweismittel im Grundsatz für eine Revision heran-
gezogen werden könnten,
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dass der Gesuchsteller jedoch in keiner Weise ausführt, weshalb er nicht
in der Lage hätte sein sollen, diese bereits im ordentlichen Verfahren ein-
zureichen, weshalb diese als verspätet zu qualifizieren sind,
dass den vom Gesuchsteller vorgelegten und angeblich von der Polizei in
Kinshasa ausgestellten Vorladungen aber ohnehin jegliche Beweiskraft
abzusprechen ist, da im Kongo solche Beweismittel erfahrungsgemäss
ohne weiteres gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden können,
dass sich der Gesuchsteller bezeichnenderweise über den Zeitpunkt und
die näheren Umstände des Erhalts respektive der Beschaffung der an-
geblichen Vorladungen ausschweigt und es lediglich beim Vorbringen be-
lässt, aus diesen Originalbelegen gehe hervor, dass er in der Heimat ge-
sucht werde und seine Aussagen im Asylverfahren somit richtig seien,
dass jedoch alleine damit die einlässlichen Erwägungen zur offenkundi-
gen Unglaubhaftigkeit seiner Gesuchsvorbringen auch nicht ansatzweise
erschüttert werden,
dass aufgrund der Aktenlage vielmehr von offenkundig nachgeschobenen
Beweismitteln ausgegangen werden muss, welche die beantragte Revisi-
on im Asylpunkt nicht rechtfertigen können,
dass der Gesuchsteller im Weiteren zwar auch fünf Schreiben seines
Hausarztes, einen Bericht seiner Psychotherapeutin und zwei Berichte
der … [Psychiatrischen Klinik Y._______] vorgelegt hat, wobei er diesbe-
züglich vorbringt, auch damit würden seine Gesuchsvorbringen bezüglich
seiner Fluchtgründe belegt,
dass es zunächst festzuhalten gilt, dass neu entstandene Beweismittel
nicht als Revisionsgründe herangezogen werden können, weshalb das
Schreiben vom 12. August 2013 unbeachtlich bleibt,
dass jedoch auch die vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstan-
denen ärztlichen Berichte in Bezug auf die geltend gemachten Flucht-
gründe nicht als erheblich zu qualifizieren sind,
dass im angefochtenen Urteil aufgrund verschiedener Widersprüche und
Ungereimtheiten geschlossen wurde, dem Gesuchsteller sei es nicht ge-
lungen, eine politische Verfolgung glaubhaft zu machen,
dass in diesem Zusammenhang insbesondere eingehend ausgeführt wur-
de, daran vermöge auch nichts zu ändern, dass im ärztlichen Bericht vom
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11. Juni 2012 auf die Symptome einer PTBS und auf die vermutete
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Gesuchstellers verwiesen wurde,
dass demnach weitere Arztzeugnisse mit ähnlichem Inhalt zu keiner an-
deren Beurteilung bezüglich der Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe geführt
hätten, selbst unter Berücksichtigung, dass die psychischen Beschwer-
den gemäss den neuen Berichten an Gewicht zugenommen haben,
dass nach dem Gesagten das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts D-3361/2012 vom 22. Juli 2013 abzuweisen ist,
soweit sich das Gesuch auf den Asylpunkt bezieht,
dass das Revisionsgesuch hingegen – aus nachfolgend genannten Grün-
den – gutzuheissen ist, soweit es sich auf die Frage der Beurteilung des
Wegweisungsvollzugs bezieht,
dass sich der Gesuchsteller zwar bezüglich der neu vorgelegten ärztli-
chen Berichte ebenfalls vorhalten lassen muss, diese seien verspätet, da
er sie bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätte einreichen
können,
dass die Arztberichte, Überweisungsschreiben und Arztzeugnisse vom
25. Juni 2013, 6. Juni 2013, 17. Mai 2013, 29. April 2013 und 6. Februar
2012 damit zufolge verspäteter Vorlage als Grundlage für eine Revision
von vornherein ausser Betracht fallen (Art. 46 VGG),
dass der Gesuchsteller jedoch noch während laufendem Beschwerdever-
fahren den fachärztlichen Bericht vom 8. Juli 2013 eingereicht hat, in wel-
chem über eine stationäre psychiatrische Behandlung berichtet wird,
dass dieser Bericht zwar nicht ans Bundesverwaltungsgericht, sondern
fälschlicherweise ans BFM gesandt wurde, der Bericht jedoch vom Bun-
desamt umgehend an das zuständige Bundesverwaltungsgericht hätte
weitergeleitet werden sollen (Art. 8 Abs. 1 VwVG),
dass eine zügige Weiterleitung unterblieb, worauf vom Bundesverwal-
tungsgericht das angefochtene Urteil in Unkenntnis des eingereichten
fachärztlichen Berichts und damit aufgrund einer unvollständigen Wahr-
nehmung der Aktenlage erlassen wurde,
dass damit von einer versehentlichen Nichtberücksichtigung einer in den
Akten liegenden Tatsache im Sinne der Bestimmung von Art. 121 Bst. d
BGG auszugehen ist,
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dass der übersehene Arztbericht sodann als erheblich im Sinne dieser
Bestimmung qualifiziert werden muss,
dass nämlich im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3361/2012 vom
22. Juli 2013 explizit ausgeführt wurde, dass der Wegweisungsvollzug
deshalb als zumutbar zu erachten sei, weil der Gesuchsteller in der
Schweiz weder in stationärer Behandlung gewesen sei noch ihm bezüg-
lich der geltend gemachten psychischen Probleme Medikamente ver-
schrieben worden seien (vgl. a.a.O., E. 8.4.1 [zweiter Absatz]),
dass diese Sachverhaltsgrundlage gemäss dem Bericht … [der Psychiat-
rischen Klinik Y._______] vom 8. Juli 2013 jedoch nicht den Tatsachen
entsprach, weshalb dieser Bericht mit Sicherheit einer vertieften Prüfung
und Würdigung unterzogen worden wäre,
dass vor diesem Hintergrund dem fachärztlichen Bericht vom 8. Juli 2013
revisionsrechtliche Erheblichkeit zuzumessen ist, zumal dieses Beweis-
mittel gegebenenfalls den Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte be-
einflussen können (vgl. in diesem Zusammenhang statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5248/2013 E. 4.4 m.w.H. ),
dass nach dem Gesagten im Resultat von einem im Sinne von Art. 121
Bst. d BGG rechtserheblichen Übersehen einer erheblichen aktenkundi-
gen Tatsache auszugehen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen das Revisionsgesuch gutzuheissen
ist, soweit es die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft, und diesbezüg-
lich das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen ist,
dass der Gesuchsteller den Ausgang dieses Verfahrens in der Schweiz
abwarten darf (Art. 42 AsylG),
dass der Gesuchsteller nach dem Gesagten mit seinem Revisionsgesuch
unterlegen ist, soweit es den Asylpunkt betrifft, weshalb er grundsätzlich
die Hälfte der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.– zu tragen hat
(Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass er andererseits mit seinem Revisionsgesuch durchgedrungen ist,
soweit es die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft, weshalb ihm eine
um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64
Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE), wobei diese
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mangels Vorliegen einer Kostennote seiner Rechtsvertreterin nach Er-
messen festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass aufgrund der Aktenlage die reduzierte Parteientschädigung auf
Fr. 300.– festzusetzen ist (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer),
dass die reduzierten Verfahrenskosten mit der reduzierten Parteientschä-
digung zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird – im Sinne der Erwägungen – im Asylpunkt
abgewiesen, hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs jedoch gut-
geheissen.
2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3361/2012 vom 22. Juli
2013 wird aufgehoben, soweit darin über den Wegweisungsvollzug ent-
schieden wurde.
3.
Das Beschwerdeverfahren wird beschränkt auf die Frage des Wegwei-
sungsvollzugs wieder aufgenommen.
4.
Der Gesuchsteller darf den Ausgang dieses Verfahrens in der Schweiz
abwarten.
5.
Dem Gesuchsteller werden – im Sinne der Erwägungen – reduzierte Ver-
fahrenskosten von Fr. 300.– auferlegt, andererseits wird ihm eine redu-
zierte Parteientschädigung von Fr. 300.– zugesprochen. Die Ansprüche
werden verrechnet.
6.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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