B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5045/2012
U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…), Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. September 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______ (Kaduna State), sein Heimatland eigenen
Angaben zufolge im Jahr 2000 verliess und zunächst nach Griechenland
gelangte,
dass er am 5. März 2012 von Griechenland her kommend via Italien ille-
gal in die Schweiz einreiste, gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______ um Asyl nachsuchte und dort am 26. März 2012
summarisch befragt wurde,
dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
D._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 17. August 2012 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, sein Vater sei ein evangelischer Pastor im benach-
barten Zamfara State gewesen,
dass es dort im Jahr 2000 nach der Einführung der Scharia zu Auseinan-
dersetzungen zwischen Christen und Muslimen gekommen sei, wobei die
Muslime unter anderem die Kirche, in welcher sein Vater gepredigt habe,
in Brand gesetzt hätten, wodurch sein Vater ums Leben gekommen sei,
dass er gehört habe, alle, die mit dem Pastor verwandt seien, würden
ebenfalls umgebracht werden, weshalb er sich zur Flucht ins Ausland
entschieden habe, zumal er seine Familienangehörigen nicht mehr ge-
funden habe,
dass er schliesslich nach Griechenland gelangt sei, dort jedoch keine Ar-
beit und keine Unterkunft gefunden habe, weshalb er in die Schweiz ge-
kommen sei,
dass er befürchte, bei einer Rückkehr nach Nigeria ebenso wie sein Vater
umgebracht zu werden,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Ak-
ten zu verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens
keinerlei Identitäts- oder Reisepapiere, sondern lediglich einen Internet-
ausdruck von Wikipedia betreffend "Sharia in Nigeria" zu den Akten reich-
te,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 17. September 2012 – eröffnet am 19. September 2012 – in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der gesetzlichen Frist keine
Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass entgegen seinen Angaben davon auszugehen sei, er verfüge als ni-
gerianischer Staatsangehöriger über Ausweispapiere,
dass es im Weiteren nicht glaubhaft sei, dass er ohne Identitätspapiere
von Nigeria bis in die Schweiz gereist sei und sich zwischenzeitlich länge-
re Zeit in Drittländern aufgehalten habe,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Reise respektive zu
seinen vorgängigen Aufenthalten in Drittstaaten Unstimmigkeiten enthiel-
ten,
dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer verfüge über relevan-
te Identitätspapiere, welche er aber dem BFM vorenthalte,
dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von
Identitäts- oder Reisepapieren vorlägen,
dass die geltend gemachten Asylgründe nicht asylrelevant seien, da die
schutzwilligen und schutzfähigen nigerianischen Sicherheitskräfte bei
Konflikten zwischen Christen und Muslimen jeweils eingreifen würden,
dass der Beschwerdeführer demnach bei den nigerianischen Sicherheits-
kräften um Schutz nachsuchen könne,
dass es ihm ausserdem frei stehe, den Wohnort zu wechseln und sich in
einem konfliktfreien Gebiet niederzulassen,
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dass er daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, keine zusätzlichen
Abklärungen erforderlich seien und der Wegweisungsvollzug durchführ-
bar sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht vom 24. September 2012 anfocht und dabei
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 29. August 2012 (recte:
17. September 2012) sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen
Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er eventuell nicht nach Nigeria, sondern nach Griechenland zurück-
zuweisen sei,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. September 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass insoweit, als in der Beschwerde die Frage der Rechtsstaatlichkeit
der fünftägigen Beschwerdefrist von Art. 108 Abs. 2 AsylG aufgeworfen
wird, auf die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (EMARK) 2004 Nr. 25 zu verweisen ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend – und entgegen der offenbar vom Beschwerde-
führer vertretenen Auffassung (vgl. dazu seine Bemerkungen unter
Ziff. 2.2. der Beschwerdebegründung) – in einem diesbezüglichen Be-
schwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines
formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise-
oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf-
grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich aufgrund der Anhö-
rung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses er-
gibt (Bst. c),
dass mithin – wie bereits vorstehend erwähnt – auch die Flüchtlingsei-
genschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei
im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der
Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaub-
haft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Re-
levanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1),
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dass der Beschwerdeführer bis heute kein rechtsgenügliches Identitäts-
papier eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für die Anwendbar-
keit des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt
ist (vgl. dazu auch BVGE 2007/7),
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er besitze weder einen Rei-
sepass noch eine Identitätskarte,
dass er seinen Reiseweg anlässlich der Befragungen unterschiedlich
schilderte und insbesondere in der Erstbefragung seine vorgängigen, län-
geren Aufenthalte in Algerien und Libyen verschwieg, was grundsätzliche
Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit weckt,
dass sein diesbezüglicher Einwand in der Beschwerde, wonach er den
Reiseweg in der Erstbefragung aus Zeitmangel unpräzise geschildert ha-
be, nicht überzeugt, da aus den Protokollen ersichtlich ist, dass er in bei-
den Befragungen ausreichend Gelegenheit hatte, seine Reiseroute präzi-
se und wahrheitsgetreu wiederzugeben,
dass an dieser Einschätzung auch die in der Beschwerde gerügte, an-
geblich unfreundliche Atmosphäre anlässlich der Direktanhörung nichts
zu ändern vermag,
dass das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer für die gesamte Rei-
se keinerlei Dokumente benötigt habe, realitätsfremd erscheint,
dass auch sein Vorbringen in der Beschwerde, er habe sich vor der Aus-
reise nicht um die Beschaffung von Identitätsdokumenten kümmern kön-
nen, da es damals ums nackte Überleben gegangen sei, mit Blick auf die
geltend gemachten Asylgründe (vgl. dazu nachfolgend) nicht plausibel ist,
dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen ist, entschuldbare
Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren
glaubhaft zu machen,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegan-
gen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe auf-
grund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses,
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dass der Beschwerdeführer geltend macht, sein Vater, ein evangelischer
Pastor, sei von Muslimen umgebracht worden, und diese hätten gedroht,
auch alle Angehörigen seines Vaters umzubringen, weshalb er seines Le-
bens in Nigeria nicht mehr sicher gewesen sei,
dass diesbezüglich zunächst festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer
persönlich den Akten zufolge bisher keine direkt gegen ihn gerichteten
Verfolgungsmassnahmen seitens muslimischer Extremisten erleiden
musste,
dass er geltend macht, die Muslime hätten gedroht, alle Angehörigen sei-
nes Vaters umzubringen, es jedoch überhaupt nicht nachvollziehbar ist,
wie er von dieser Drohung erfahren hat, zumal er sich damals nicht in
Zamfara State, sondern in Kaduna State befand,
dass die angebliche Bedrohungslage demnach nicht glaubhaft erscheint,
dass im Weiteren das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem an-
geblichen Tod seines Vaters im Nachbarstaat nicht plausibel erscheint,
dass insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb er nicht umgehend
die grundsätzlich schutzfähigen und -willigen nigerianischen Behörden
um Hilfe ersuchte und sich auf die Suche nach seiner Mutter sowie sei-
nen Geschwistern machte und stattdessen überstürzt aus dem Heimat-
land ausreiste,
dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen ohne weiteres möglich und
zumutbar gewesen wäre, sich in eine andere Region seines Heimatlan-
des zu begeben, um so den im Norden Nigerias herrschenden Religions-
konflikten auszuweichen,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers demnach weder glaub-
haft noch asylrelevant sind (Art. 3 und 7 AsylG),
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
nach dem Gesagten ausgeschlossen werden kann und auch keine zu-
sätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs
notwendig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgend),
dass darauf verzichtet werden kann, auf die Vorbringen in der Beschwer-
de noch näher einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung
nichts zu ändern vermögen,
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dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenig-
stens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
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Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass zudem keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Ni-
geria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Be-
schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass in Nigeria im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar
zu bezeichnen ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer den Akten zufolge um einen allein-
stehenden jungen Mann mit Grundschulbildung und ohne gesundheitliche
Probleme handelt,
dass er vor der Ausreise in der Möbelherstellung tätig war und davon aus-
zugehen ist, er könne bei einer Rückkehr nach Nigeria erneut einer derar-
tigen Erwerbstätigkeit nachgehen,
dass keine konkreten Hinweise darauf vorliegen, wonach sich die Mutter
und Geschwister des Beschwerdeführers nicht (mehr) in Nigeria befin-
den, und überdies davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge
im Heimatland neben seinen Familienangehörigen auch noch über ande-
re Bezugspersonen (so beispielsweise der Lehrer, welcher ihm bei der
Ausreise behilflich war), welche ihn bei Bedarf unterstützen könnten,
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dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Situa-
tion geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt
insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 - 515),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu
bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer beantragt, er sei gegebenenfalls nicht nach
Nigeria, sondern nach Griechenland wegzuweisen,
dass indessen angesichts der Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in den Heimatstaat keine Veranlassung besteht, eine alternative
Wegweisung in einen Drittstaat zu prüfen, weshalb dieses Begehren ab-
zuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer allerdings unbenommen ist, selbständig
nach Griechenland zurückzukehren, zumal er dort eigenen Angaben zu-
folge im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemes-
sen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, angesichts des vorliegenden direkten Urteils in der Sache ge-
genstandslos geworden ist,
dass das in der Beschwerde ebenfalls gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen
ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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Seite 12
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: