B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5045/2013
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
alias B._______, geboren (…),
Indien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. August 2013 / N _______.
D-5045/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat Anfang Januar 2011 und gelangte am 28. März 2012 via
C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, H._______
und (…) illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum I._______ um Asyl nachsuchte. Am 27. April 2012 fand
die Befragung zur Person statt. Am 10. Juli 2012 wurde der Beschwerde-
führer in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu seinen
Asylgründen angehört.
Zur Begründung des Asylgesuchs ist vollumfänglich auf die protokollierten
Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokoll vom 27. April 2012, A6;
Anhörungsprotokoll vom 10. Juli 2012, A14).
A.b Die am 30. Juli 2013 gestützt auf aArt. 41 Abs. 1 AsylG durchgeführte
ergänzende Anhörung musste abgebrochen werden, weil der Beschwer-
deführer jegliche Mitwirkung verweigerte.
B.
B.a Mit Verfügung vom 7. August 2013 – eröffnet am 9. August 2013 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 28. März 2012 ab und ordne-
te die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
B.b Mit Eingabe vom 9. September 2013 erhob der Beschwerdeführer
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, der Entscheid des BFM vom 7. August 2013 sei vollumfäng-
lich aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Staatenlosen an-
zuerkennen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei eine psychologische Abklä-
rung zu veranlassen. Subeventualiter sei festzustellen, dass er die Flücht-
lingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subsubeventu-
aliter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme in der
Schweiz anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren und namentlich auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten. Ihm sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt
in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu gestatten und die Behör-
den des Kantons J._______ seien im Sinne einer superprovisorischen
Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen
Abstand zu nehmen.
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Seite 3
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2013 teilte der zuständige In-
struktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Abschluss des
Verfahrens in der Schweiz abwarten und wies den Subeventualantrag auf
Veranlassung einer psychologischen Abklärung und die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab.
Der Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufge-
fordert, bis zum 2. Oktober 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–
einzuzahlen.
D.
Der Kostenvorschuss wurde am 1. Oktober 2013 fristgerecht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesver-
waltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Das Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom
14. Dezember 2012 des Asylgesetzes am 1. Februar 2014 bereits hängig,
weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen
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Seite 4
zur Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Feb-
ruar 2014], Abs. 1).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-5045/2013
Seite 5
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids legte das BFM
dar, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Gefährdungslage
seien insbesondere widersprüchlich, unsubstanziiert und würden nicht
der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen. So habe er beispielswei-
se anlässlich der Befragung zur Person erklärt, Grundstückkäufe müssten
bei ihnen schriftlich auf weissem Papier mit den Unterschriften beider
Parteien festgehalten werden (vgl. A6 S. 8). Bei der Anhörung zu den
Asylgründen habe er indessen angegeben, keine Urkunde zu haben,
welche belegen würde, dass das umstrittene Grundstück seiner Familie
gehöre. Es gebe keine Urkunden, da bei ihnen alles mündlich vereinbart
werde (vgl. A14 S. 6). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer erwähnt,
seine Familie habe mehrere Grundstücke besessen, die insgesamt zwölf
Bigha gross gewesen seien. Das umstrittene Grundstück habe zwei Big-
ha umfasst (vgl. A14 S. 7). Da ihnen demnach noch zehn weitere Bigha
Land geblieben wären, sei nicht nachvollziehbar, dass seine Familie in
diesem Streit nicht aufgegeben habe, selbst nachdem sie gehört hätten,
dass der Chef sie umbringen wolle, falls sie insistieren würden, und ihnen
auch bewusst gewesen sei, dass es sich bei diesem um einen mächtigen
Mann handle (vgl. A14 S. 6).
Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus gesagt, er sei gerade auf
dem Markt gewesen, als seine Familie umgebracht worden sei. Diese sei
zu Hause am Feiern gewesen, weil er am nächsten Tag hätte heiraten
sollen (vgl. A6 S. 8). Dass ausgerechnet er als Bräutigam an diesem Fest
nicht teilgenommen habe, überzeuge nicht. Ausserdem erscheine es
nicht plausibel, dass wegen eines Grundstückstreits nicht nur fünf Mit-
glieder seiner Familie, sondern auch gleich die ganze Familie seiner Ver-
lobten, welche sich zum Tatzeitpunkt an einem anderen Ort aufgehalten
habe, umgebracht worden sei. Dies insbesondere, weil der Chef zu je-
nem Zeitpunkt das umstrittene Stück Land ja bereits beschlagnahmt habe
(vgl. A14 S. 6). Schliesslich ergebe auch die Aussage des Beschwerde-
führers, wonach der Chef ihn auch noch umbringen wolle, damit er keinen
Ärger mehr habe, keinen Sinn, denn es seien bei der Ermordung seiner
Familie ja auch zehn bis fünfzehn Aussenstehende anwesend gewesen,
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welche zu Zeugen der Tat geworden seien (vgl. A14 S. 9/11). Vor diesem
Hintergrund sei nicht ersichtlich, inwiefern die Tötung des Beschwerde-
führers dazu führen würde, dass der Chef keinen Ärger mehr habe. Auch
das Auffinden seiner ermordeten Familie habe der Beschwerdeführer
äusserst unsubstanziiert geschildert.
Aufgrund der festgestellten Ungereimtheiten und Widersprüche könne die
geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden.
Im Weiteren sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich
aus einer indischen Enklave in Bangladesch stamme und deshalb fak-
tisch wie ein Staatenloser behandelt werde. So habe er weder das tägli-
che Leben noch seine Reise in die Schweiz ohne jegliche Identitätspapie-
re plausibel zu schildern vermocht. Ausserdem habe er sich zu seiner
Ausreise widersprochen. Anlässlich der Befragung zur Person habe er
diesbezüglich angegeben, mit vier weiteren Personen von K._______ zu-
nächst nach L._______ in Bangladesch gegangen zu sein (vgl. A6 S. 6),
während er bei der Anhörung erwähnt habe, er sei alleine gewesen, als er
seinen Heimatort verlassen habe (vgl. A14 S. 12). Auf diesen Wider-
spruch angesprochen, habe er erklärt, er sei bis L._______ alleine und
erst von dort aus mit vier weiteren Personen zusammen gewesen (vgl.
A14 S. 15).
Aufgrund dieser unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen sei-
en auch nach der ersten Anhörung Zweifel an den Herkunftsangaben des
Beschwerdeführers bestehen geblieben, weshalb eine ergänzende Anhö-
rung zwecks vertiefter Glaubwürdigkeitsprüfung durchgeführt worden sei.
Bei der ergänzenden Anhörung habe der Beschwerdeführer indessen jeg-
liche Mitwirkung verweigert (vgl. Anhörungsprotokoll vom 30. Juli 2013,
A17). Schon auf die mehrmals gestellte Frage, woher er stamme, habe er
keine Antwort gegeben, obwohl er wiederholt auf seine Mitwirkungspflicht
aufmerksam gemacht worden sei. Angesichts dessen könne ihm auch
seine Herkunft aus einer indischen Enklave in Bangladesch nicht ge-
glaubt werden.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
D-5045/2013
Seite 7
sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
chungspflicht finde jedoch nach Treu und Glauben ihre vernünftigen
Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, welcher im Übri-
gen auch die Substanziierungslast trage. Es sei nach ständiger Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehör-
den, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach etwaigen
Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern
zu forschen. Mit Verweis auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit könne
aus Sicht des BFM vorliegend nicht von der geltenden Praxis abgewichen
werden. Der Beschwerdeführer habe somit die Folgen seiner unglaubhaf-
ten Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvor-
trags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stün-
den einer Wegweisung in seinen tatsächlichen Heimatstaat keine Voll-
zugshindernisse im Sinne von aArt. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–
4 AuG (SR 142.20) entgegen.
Abschliessend stelle sich die Frage nach der Möglichkeit eines allfälligen
Wegweisungsvollzugs bei der Verheimlichung der wahren Identität. Es
könne jedoch keineswegs gesagt werden, dieser sei von vornherein nicht
möglich oder technisch nicht durchführbar. Dem Beschwerdeführer sei es
vielmehr zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
landes die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Auch das
Bundesverwaltungsgericht erachte in seiner ständigen Rechtsprechung
den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich, selbst wenn ein
Gesuchsteller seine wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimli-
che.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, er komme aus einer indischen Enklave in Bangladesch. In-
dien und Bangladesch hätten sich bis heute nicht abschliessend über das
Vorgehen im Zusammenhang mit Enklaven einigen können. Die rechtli-
che Situation für Einwohner solcher Enklaven sei unklar, so dass es sich
um Staatenlose im Sinne des Übereinkommens über die Rechtsstellung
der Staatenlosen (SR 0.142.40) handle. Er sei somit als Staatenloser an-
zuerkennen.
Hinsichtlich seiner Herkunft führt er im Weiteren aus, er habe entgegen
der Ansicht des BFM in der Bundesanhörung alle Fragen zum täglichen
Leben klar und kooperativ beantwortet und auch einen Situationsplan
seines Wohnortes eingereicht (vgl. A14 S. 3 ff.). Die Darstellung der Rei-
seroute sei ebenso klar und plausibel ausgefallen. Das Bundesamt habe
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Seite 8
seine Begründungspflicht verletzt, indem es in der angefochtenen Verfü-
gung nicht konkret ausgeführt habe, weshalb es angeblich nicht gelungen
sei, das tägliche Leben und die Fluchtroute nachvollziehbar zu erläutern.
Zur Klärung dieses Sachverhalts sei die Sache eventualiter an das BFM
zurückzuweisen.
Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass die Anhörung vom 30. Juli 2013
nicht habe durchgeführt werden können. Er habe immer nur die Frage
gestellt: "Warum haben Sie mich ein Jahr warten lassen?" und gesagt:
"Ich will meine Zeit zurück". Die Hilfswerksvertretung habe diesbezüglich
in einem Kurzbericht angemerkt, trotz wiederholter Versuche des BFM
und nach Rücksprache mit dem Sektionschef sei keine Veränderung ein-
getreten, weshalb die Anhörung habe abgebrochen werden müssen.
Daraus ergebe sich, dass er mit dem Verfahren und dessen Dauer offen-
sichtlich überhaupt nicht zurechtgekommen sei und den Anschein mache,
sich ausserordentlich stark im Stich gelassen gefühlt zu haben. Zumin-
dest weise dies auf eine mögliche psychische Störung oder eine Störung
im Sozialverhalten hin. Sein psychischer Zustand scheine jedenfalls einer
psychologischen Abklärung zu bedürfen, welche hiermit beantragt werde.
Was den im Zusammenhang mit der Ausreise festgestellten Widerspruch
betreffe, so habe er, als er darauf angesprochen worden sei, klar gesagt,
dass er bis L._______ alleine und erst von dort aus mit vier weiteren Per-
sonen gereist sei (vgl. A14 S. 15).
Dem Vorwurf der Vorinstanz, nachdem seiner Familie noch zehn weitere
Bigha Land geblieben wären, sei nicht nachvollziehbar, dass sie in die-
sem Streit nicht aufgegeben habe, sei entgegenzuhalten, seine Familie
habe befürchtet, im Falle eines Nachgebens nicht nur zwei Bigha Land zu
verlieren. Es sei naheliegend und absehbar, dass sich der Dorfchef auch
für die noch verbliebenen zehn Bigha Land interessiert hätte, sollte er
zwei davon ohne Widerstand erhalten haben. Daher habe sich die Fami-
lie auf Anraten der Mutter gegen eine Übereignung entschieden.
5.3
5.3.1 Einleitend gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht be-
anstandet, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem
sie in der angefochtenen Verfügung nicht konkret ausgeführt habe, wes-
halb sie der Auffassung sei, er habe das tägliche Leben und die Flucht-
route nicht nachvollziehbar erläutert.
D-5045/2013
Seite 9
Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tat-
bestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander-
setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die
Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf wel-
che sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen wider-
spiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebe-
nenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn
sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232
E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Es trifft vorliegend
zwar zu, dass das BFM zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der gel-
tend gemachten Herkunft lediglich in knapper Form ausführte, der Be-
schwerdeführer habe weder das tägliche Leben noch seine Reise in die
Schweiz ohne jegliche Identitätspapiere plausibel zu vermitteln vermocht.
Darin ist jedoch keine ungenügende Begründung zu erblicken, zumal das
Bundesamt die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits nach den
Regeln der Glaubhaftigkeitsprüfung von Aussagen umfassend analysierte
und seine Beurteilung in den Text der angefochtenen Verfügung nachvoll-
ziehbar einfliessen liess. Andererseits wurden diese Aussagen unter dem
Blickwinkel des Fachwissens des BFM überprüft, wobei Erfahrungssätze
und Fachwissen Tatsachen sind, die in der Regel ohne Beweisverfahren
als erstellt angesehen werden dürfen (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in:
VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren, 2009, Art. 12 N 169). Wie der vorliegenden Rechtsmitteleingabe
zu entnehmen ist, war es dem Beschwerdeführer sodann möglich, die
Verfügung des BFM sachgerecht anzufechten. Im Weiteren ist darauf hin-
zuweisen, dass er seine Mitwirkungspflicht verletzte, indem er bei der er-
gänzenden Anhörung trotz mehrmaliger Nachfragen offensichtlich nicht
gewillt war, anzugeben, woher er stamme (vgl. A17) und darüber hinaus
nach der Rückübersetzung des Protokolls seine Unterschrift verweigerte
(vgl. A17 S. 5/6). Was den in der Beschwerde erwähnten Kurzbericht der
Hilfswerksvertretung anbelangt, so ist zu bemerken, dass sich ein solcher
nicht in den Akten befindet. Aus der Beobachtung der Hilfswerksvertre-
tung geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer nicht mitwirken
und das Protokoll nicht unterschreiben wollte, weshalb die Anhörung ab-
gebrochen wurde (vgl. Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung ge-
mäss Art. 30 Abs. 4 AsylG, A17 S. 7). In Anbetracht aller Umstände ist
nicht ersichtlich, inwiefern das BFM seine Begründungspflicht verletzt ha-
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ben sollte. Der Beschwerdeführer vermag aus dieser Rüge nichts zu sei-
nen Gunsten abzuleiten, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zwecks Klärung des entsprechenden Sach-
verhalts abzuweisen ist.
5.3.2 Nach einer eingehenden Prüfung der vorliegenden Akten kommt
das Bundesverwaltungsgericht sodann zum Schluss, dass auch die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die als zutref-
fend zu erachtenden Erwägungen des BFM zu entkräften.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er und sein Bruder hätten mit dem Dorfvorsteher
Probleme bekommen wegen eines Grundstücks, das seinem verstorbe-
nen Vater gehört habe. Da sie es abgelehnt hätten, dem Dorfvorsteher
dieses Grundstück zu verkaufen, habe er es mit Gewalt beschlagnahmt.
Sie hätten erfahren, dass der Vorsteher beabsichtige sie umzubringen,
sollten sie mit ihrem Vorhaben fortfahren, das Land zurückzugewinnen.
Seine ganze Familie, seine Verlobte und deren Familie seien umgebracht
worden, woraufhin er sein Heimatland aus Angst, ebenfalls getötet zu
werden, verlassen habe.
Zunächst darf davon ausgegangen werden, dass die Familienangehöri-
gen des Beschwerdeführers im Streit um das in Frage stehende Grund-
stück nachgegeben hätten, nachdem sie angeblich noch zehn weitere
Bigha Land besassen. Angesichts des Umstands, wonach sie von der Tö-
tungsabsicht des Dorfvorstehers und von weiteren solchen Vorfällen, bei
denen jeweils die ganze Familie ausgelöscht worden sei (vgl. A14 S. 7),
gewusst haben wollen, wäre die Furcht, im Falle eines Nachgebens nicht
bloss zwei Bigha Land zu verlieren, entgegen der in der Beschwerde ver-
tretenen Argumentation in den Hintergrund gerückt. Im Weiteren war der
Beschwerdeführer nicht in der Lage, detailliert zu schildern, was genau er
gesehen habe, als er nach der angeblichen Ermordung seiner Familie
nach Hause gekommen sei. So gab er lediglich an, er habe gesehen,
dass alle tot gewesen seien und gab auf erneute Nachfrage dieselbe
Antwort (vgl. A14 S. 9 F79/80). Einer Bemerkung im Protokoll zufolge war
er während der Beschreibung der Ermordung völlig regungslos und unbe-
teiligt (vgl. A14 S. 15), obschon eine von Realkennzeichen geprägte
Schilderung zu erwarten gewesen wäre, handelt es sich beim Tod nahe-
stehender Menschen doch um ein einschneidendes und prägendes Er-
eignis. Das in der Beschwerde angeführte Argument, der Umstand, dass
der Beschwerdeführer an der Anhörung keine Emotionen gezeigt habe,
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Seite 11
deute auf einen Schockzustand hin, muss als unbehelfliche Schutzbe-
hauptung qualifiziert werden, weil nicht davon auszugehen ist, er hätte
selbst bei Wahrunterstellung der Ermordung rund eineinhalb Jahre nach
derselben noch unter einem solchen Schock gestanden, dass er nicht de-
taillierter hätte berichten können. Im Übrigen wurden seitens des bei der
Anhörung anwesenden Hilfswerksvertreters keinerlei Auffälligkeiten hin-
sichtlich des psychischen Zustands des Beschwerdeführers festgestellt
(vgl. A14 S. 17). Nach dem Gesagten ist die Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen insgesamt zu bezweifeln. Auch die
vom Beschwerdeführer geschilderte Reise vom Heimatstaat in die
Schweiz erweist sich als unglaubhaft. So gab er bei der Befragung zur
Person an, mit vier weiteren Personen nach L._______ in Bangladesch
gegangen zu sein (vgl. A6 S. 6), während er im Rahmen der Anhörung
geltend machte, er habe seinen Heimatort alleine verlassen (vgl. A14
S. 12 F129, S. 13 F131). Seine Erklärung, bis L._______ sei er alleine
gewesen, ab dort sei er mit vier weiteren Personen gereist (vgl. A14
S. 15, Beschwerde S. 5), vermag diesen Widerspruch jedoch nicht zu be-
seitigen. Ausserdem will er durch verschiedene Länder gereist sein, wes-
halb sein Vorbringen, er habe die ganze Route zurückgelegt ohne Reise-
papiere und ohne je kontrolliert worden zu sein (vgl. A6 S. 7), als realitäts-
fremd zu qualifizieren ist. Schliesslich kann die Frage nach der Herkunft
des Beschwerdeführers angesichts seiner unglaubhaften Verfolgungsvor-
bringen und der Verletzung der Mitwirkungspflicht offen bleiben. Sollte er
tatsächlich aus einer indischen Enklave in Bangladesch stammen (letzte
offizielle Adresse im Heimatstaat gemäss eigenen Angaben (…), Bangla-
desch, vgl. A6 S. 4), wäre er entgegen anderslautender Einschätzung in
der Beschwerde nicht staatenlos, sondern würde als indischer Staatsan-
gehöriger gelten. Das Gesuch um Anweisung der Vorinstanz, ihn als
Staatenlosen anzuerkennen, ist somit abzuweisen.
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann zusammenfassend
festgehalten werden, dass das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
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Seite 12
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Grundsätzlich ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG i.V.m. Art. 83 und Art. 84 AuG). Diese Untersuchungspflicht findet
jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der
Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tra-
gen (Art. 7 AsylG), weshalb es nicht Sache der Asylbehörden sein kann,
nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen
Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen, wenn – wie vorliegend – die
asylsuchende Person durch unglaubhafte Vorbringen und Verletzung der
Mitwirkungspflicht eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs verhindert. Der Beschwerdeführer hat somit die Folgen
seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem vermutungsweise da-
von auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen
Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse
entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.). Im Übrigen sind
keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter
Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete
im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Der Weg-
weisungsvollzug ist infolgedessen auch als zumutbar zu bezeichnen.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
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Seite 13
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch mög-
lich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 1. Oktober 2013 in gleicher
Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5045/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Karin Schnidrig
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