B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5045/2015/plo
Ur t e i l vom 1 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________
geboren (…),
dessen Ehefrau
B._________, geboren (…), und deren Tochter
C._________, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 8. Juli 2015 / N__________
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Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid des damals zuständigen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF)
vom 14. Februar 1995 wurden der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau
mit den beiden Kindern C._____ und D._______ in der Schweiz wegen
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Am 23.
Juli 1999 kehrten sie freiwillig nach Sri Lanka zurück. Mit Schreiben vom
28. Juli 1999 stellte das BFF das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme fest.
B.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2011 an das BFM (Eingang 7. Oktober 2011)
reichten die Beschwerdeführenden ein sinngemässes Asylgesuch ein, wel-
ches das BFM zur weiteren Behandlung an die Schweizerische Botschaft
in Colombo weiterleitete.
C.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 und 22. Oktober 2013 ersuchte die
Schweizerische Vertretung die Beschwerdeführenden zur Vervollständi-
gung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Be-
weismittel und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Be-
zug auf Ereignisse, die sie zur Ausreise genötigt hätten, die individuelle
Betroffenheit sowie allfällig getroffene Schutzmassnahmen.
D.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2012, 19. August 2012, 14. Mai 2013, 5. Ok-
tober 2013 und 10. November 2013 an die Schweizerische Vertretung in
Colombo schilderten die Beschwerdeführenden ihre aktuelle Gefährdungs-
situation und baten um Beschleunigung des Asylverfahrens.
E.
Am 6. Mai 2015 beziehungsweise 7. Mai 2015 fand in der Schweizerischen
Vertretung in Colombo eine Befragung der Beschwerdeführenden statt.
Nachdem die ältere, im Asylgesuch vom 1. Oktober 2011 erwähnte Tochter
des Beschwerdeführers D._______ der Befragung unentschuldigt fernge-
blieben war und sich auch im Rahmen des vom SEM gewährten rechtli-
chen Gehörs nicht weiter äusserte, wurde ihr Asylverfahren mit Beschluss
des SEM vom 8. Juli 2015 wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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F.
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Befragung und in seinen
Eingaben zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend,
im Jahre 2011 hätten ihn unbekannte Singhalesen zuhause aufgesucht
und Geld für den angeblichen Bau eines buddhistischen Tempels in
E._______ von ihm verlangt. Da er nicht bereit gewesen sei, die ganze
geforderte Geldsumme zu bezahlen, sei er Stunden später von ihnen ge-
schlagen und bedroht worden, worauf er ihnen 3000 LKR ausgehändigt
habe. Die erlittenen Verletzungen habe er anschliessend in einer Privatkli-
nik behandeln lassen, den Vorfall jedoch wegen der Vermutung, dass es
sich bei den Unbekannten um Angehörige der Sicherheitsbehörden gehan-
delt habe, nicht der Polizei gemeldet. Wegen dieses Vorfalls sei er mit sei-
ner Familie in sein Herkunftsgebiet E._______ gezogen. Indessen habe er
sich wegen der dort aktiven "Grease Man", welche seit geraumer Zeit Über-
griffe auf die tamilische Bevölkerung verübten und von der Bevölkerung
angesichts der Untätigkeit der Sicherheitsbehörden und Justiz der Zuge-
hörigkeit zur Armee verdächtigt würden, bereits nach dreimonatigem Auf-
enthalt zur Rückkehr nach F._______ entschieden. In F._________ sei er
im April 2012 telefonisch beschuldigt worden, nach wie vor die LTTE (Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam) zu unterstützen, und zwei Wochen später
seien er und seine Ehefrau zuhause von zwei Angehörigen des CID verhört
worden. Man habe sie angewiesen, keine tamilischen Gruppierungen zu
unterstützen und sich nicht gegen die Regierung zu äussern. Auch sei der
Beschwerdeführer über allfällige Beziehungen zu Medienpersonen befragt
worden. Er habe angegeben, vor seiner jetzigen Tätigkeit als Lehrer im
Medienbereich gearbeitet und ein paar Artikel veröffentlicht zu haben. In
der Folge hätten ihn ein paar Mal jährlich Beamte zuhause aufgesucht und
befragt. Nach der Teilnahme an einem vom Lehrerpersonal organisierten
Demonstrationsumzug sei er erneut von Unbekannten bedroht worden. Auf
dem Arbeitsweg zur Schule habe er oft das Gefühl gehabt, verfolgt zu wer-
den. Ausserdem seien gelegentlich Angehörige des CID vor seinem Haus
gestanden und hätten ihn überwacht. Seit Januar 2015 habe er keine der-
artigen Schwierigkeiten mehr gehabt. Nur einmal im März dieses Jahres
hätten Beamte des CID von ihm erfahren wollen, weshalb er nicht für den
ehemaligen Präsidenten Sri Lankas gestimmt habe.
Die Beschwerdeführerinnen bestätigten die Angaben des Beschwerdefüh-
rers. Sie machten keine eigenen Asylgründe geltend.
G.
Mit am 22. Juli 2015 über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung
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vom 8. Juli 2015 verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Ein-
reise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab.
H.
Mit auf den 10. August 2015 datierter, beim Bundesverwaltungsgericht am
20. August 2015 eingegangener Eingabe erhoben die Beschwerdeführen-
den sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 8. Juli
2015.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung
von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkraft-
treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die mas-
sgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der
bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden
Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwen-
den.
1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Rückschein bei den Akten nicht fest. Aus den Akten ist er-
sichtlich, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Juli 2015 von der
Schweizerischen Vertretung in Colombo am 22. Juli 2015 versandt
wurde (vgl. Sachverhalt Bst. G). Somit ist davon auszugehen, dass die
am 20. August 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffene
Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
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haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schwei-
zerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bun-
desamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei
der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend geschehen ist.
5.
5.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
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anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14.
September 2011 E. 7.1).
5.3 Aus nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des SEM in der an-
gefochtenen Verfügung zu bestätigen, wonach sich aus den wesentlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers, im April 2011 von Unbekannten unter
Gewaltanwendung zur Herausgabe einer Geldsumme genötigt und seit Ap-
ril 2012 immer wieder von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden befragt
und bedroht worden zu sein, keine asylrelevante Gefährdungssituation des
Beschwerdeführers und dessen Familie ergebe.
5.4 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, ist zwar nicht auszuschliessen,
dass die Beschwerdeführenden auch nach Beendigung des Bürgerkrieges
weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden standen. Indes-
sen waren sie keinen behördlichen Behelligungen von erheblicher Intensi-
tät ausgesetzt, was auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse des sri-lanki-
schen Staates schliessen lässt. Sodann ist nicht davon auszugehen, dass
die Behelligungen die Beschwerdeführenden aus objektiver Sicht in die
vom Asylgesetz geforderte Zwangslage versetzt haben, welche ihnen ein
menschenunwürdiges Leben in Sri Lanka verunmöglicht oder in unzumut-
barem Ausmass erschwert hätte (vgl. BVGE 2010/28
E. 3.3.1.1).
An der Einschätzung der fehlenden konkreten Anhaltspunkte für eine be-
gründeten Furcht vor künftiger Verfolgung vermögen weder die eingereich-
ten Beweismittel, welche lediglich die als glaubhaft erachteten Vorbringen
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der Beschwerdeführenden stützen, noch die Argumente in der Be-
schwerde, welche überwiegend aus einer Wiederholung der im vorinstanz-
lichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen bestehen, etwas zu än-
dern. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die erstmals in der Be-
schwerde vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers, aus Furcht
vor Entführung tagelang fernab von der Familie versteckt gelebt zu haben,
als überzeichnet und nicht glaubhaft zu erachten ist.
6.
Somit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine aktuelle Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit
der Beschwerdeführenden im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist
nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwer-
deführenden zur Schweiz zu verneinen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das SEM
hat den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz ver-
weigert und deren Asylgesuche abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung das
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an die schweizerische
Vertretung in Colombo und an das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: