Abtei lung IV
D-5046/2006
spn/wer
{T 0/2}
Urteil vom 18. Juli 2007
Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richterin Luterbacher, Richter Zoller
Gerichtsschreiber Weber
X._______, geboren _______, China,
vertreten durch Dr. iur. Martin Allemann, Rechtsanwalt, _______,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 25. Januar 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben im De-
zember 2001 respektive Anfang Januar 2002 in Richtung Nepal und gelangte nach
einem viermonatigen dortigen Aufenthalt am 13. Mai 2002 in die Schweiz, wo sie
am 14. Mai 2002 ein Asylgesuch stellte. Die summarische Befragung fand am 17.
Mai 2002 im Empfangszentrum Basel statt. Am 2. Juli 2002 führte die kantonale
Behörde in _______ eine Anhörung durch.
B. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin - eine Tibeterin - im
Wesentlichen geltend, von Geburt an bis zur Ausreise in einem Dorf im Zentraltibet
gelebt zu haben und wegen ihrer Ethnie beziehungsweise Religion diskriminiert
worden zu sein. Es sei verboten gewesen, zuhause religiöse Bilder aufzuhängen.
Sie respektive ihre Familie habe sich aber nicht an das Verbot gehalten und sei
deswegen am 9. Dezember 2001 durch Chinesen zur Rede gestellt worden. Dabei
habe die Beschwerdeführerin die Schuld auf sich genommen. Auf Anraten ihrer
Mutter, welche wegen dieses Eingeständnisses die baldige Festnahme ihrer Toch-
ter befürchtet habe, sei sie am nächsten Abend aus dem Dorf geflohen.
C. Im Rahmen einer durch die Vorinstanz veranlassten Lingua-Analyse kam die be-
gutachtende Person gestützt auf ein am 9. Dezember 2004 mit der Beschwerde-
führerin durchgeführtes Telefongespräch zum Schluss, dass diese eindeutig tibe-
tischer Ethnie sei, ihre Hauptsozialisation aufgrund des landeskundlich-kulturellen
Wissensstands und ihrer Sprache aber eindeutig nicht im angegebenen Herkunfts-
gebiet, sondern sehr wahrscheinlich ausserhalb des tibetischen Raums der Volks-
republik China stattgefunden habe.
D. Am 20. April 2005 gewährte das Bundesamt der Beschwerdeführerin das rechtli-
che Gehör zur Lingua-Analyse vom 9. Dezember 2004 respektive dem entspre-
chenden Gutachten vom 20. Januar 2005.
E. In ihrer Stellungnahme vom 28. April 2005 hielt die Beschwerdeführerin an der gel-
tend gemachten Herkunft fest. Sie habe keine Schule besucht und die Zeit bis zur
Ausreise immer im Haus oder in dessen Nähe verbracht, weshalb sie nicht in der
Lage gewesen sei, genauere Angaben zu weiter entfernten Orten zu machen. Ihre
Sprache sei diejenige ihrer Eltern beziehungsweise der Bevölkerung ihres Her-
kunftsortes. Bei der Lingua-Analyse seien Verständigungsprobleme aufgetreten,
weshalb sie in der Folge ein besonders gut verständliches Tibetisch gesprochen
habe. Sie sei auf eine entsprechende Aufforderung hin aber auch in der Lage
gewesen, ihr gewohntes Tibetisch zu sprechen.
F. Mit Verfügung vom 25. Januar 2006 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch aber ab. Ferner
verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Wegen des
unzulässigen Vollzugs der Wegweisung nahm es die Beschwerdeführerin in der
Schweiz als Flüchtling vorläufig auf. Zur Begründung wurde vorgebracht, es stehe
aufgrund der Ausführungen in der Expertise vom 20. Januar 2005 fest, dass die
tatsächliche Herkunft der Beschwerdeführerin nicht mit ihren Angaben überein-
stimme. Ihre Argumente in der Stellungnahme vom 28. April 2005 rechtfertigten
keine andere Einschätzung. Die Beschwerdeführerin sei zwar tibetischer Ethnie,
3habe aber mehrheitlich beziehungsweise immer ausserhalb der Volksrepublik
China gelebt. Demnach entbehrten die von ihr geltend gemachten Fluchtgründe
hinsichtlich des Tibets, welche sie überdies in keiner Weise zu substanziieren in
der Lage gewesen sei, einer realen Grundlage. Da sie aber gemäss Aktenlage seit
längerer Zeit ausserhalb der Volksrepublik China gelebt habe, müsste sie im Falle
ihrer Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe
rechnen, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen sei. Eine Asylgewährung
komme aber gemäss Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht in Betracht.
G. Mit Eingabe vom 23. Februar 2006 beantragte die Beschwerdeführerin bei der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch ihre Rechtsvertretung die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids hinsichtlich der verweigerten Asylge-
währung und der angeordneten Wegweisung. Der Beschwerdeführerin sei in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Zur Begründung wurde vorgebracht, die der Be-
schwerdeführerin angelasteten unzulänglichen landeskundlich-kulturellen Kennt-
nisse seien darauf zurückzuführen, dass sie niemals eine Schule besucht und sich
im Übrigen immer in der Nähe des elterlichen Hauses aufgehalten habe. Im Weite-
ren habe sie sich bei der telefonischen Befragung bemüht, ein gut verständliches
Tibetisch zu sprechen. Daraus sei fälschlicherweise geschlossen worden, sie be-
herrsche ihren lokalen Dialekt nicht. Im Tibet gebe es zahllose regionale und loka-
le Dialekte, welche jeweils stark voneinander abwichen. Demzufolge werde oftmals
ein überregionaler Sprachmix verwendet. Genau dies habe die Beschwerdeführe-
rin anlässlich der telefonischen Begutachtung getan. Ihr ursprünglicher Dialekt las-
se sich in einer anzuordnenden erneuten Begutachtung ohne weiteres feststellen.
Auch zu ihrem landeskundlich-kulturellen Wissen sei sie erneut zu befragen. Dabei
könne ferner festgestellt werden, dass die vorgebrachten Fluchtgründe der Wahr-
heit entsprächen. Im Ergebnis habe die Vorinstanz demnach den Sachverhalt nicht
richtig festgestellt.
H. Am 1. März 2006 gab die Beschwerdeführerin ein Bestätigungsschreiben des Ti-
bet-Instituts Rikon vom 27. Februar 2006 als Beleg für ihren lokalen Sprachdialekt
zu den Akten.
I. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2006 forderte die ARK die Beschwerdeführe-
rin auf, bis zum 20. März 2006 einen Kostenvorschuss zu leisten.
J. Am 17. März 2006 leistete die Beschwerdeführerin den erhobenen Kostenvor-
schuss.
K. Mit Vernehmlassung vom 27. April 2006 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung
vollumfänglich fest und beantragte mit summarischen Erwägungen die Abweisung
der Beschwerde.
L. Am 3. Mai 2006 wurde die vorinstanzliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin
(ohne Replikrecht) zur Kenntnis gebracht.
M. Eine Anfrage des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2007
hinsichtlich Verfahrensstand beantwortete das Bundesverwaltungsgericht am 24.
Januar 2007.
4Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorins-
tanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Ver-
fügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Be-
schwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das Bundesamt stütze sich in seinem Entscheid auf
ein mangelhaftes Lingua-Gutachten und gehe so zu Unrecht von der fehlenden
Glaubhaftigkeit der Vorbringen aus.
4.2 Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Eine Durchsicht des vorinstanzli-
chen Gutachtens vom 20. Januar 2005 ergibt, dass dieses offensichtlich sorgfältig
5durch eine hiezu kompetente Person erstellt wurde. Zum Beweiswert eines sol-
chen Gutachtens kann im Übrigen auf die Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission/EMARK 1998 Nr. 34 E. 4b S. 284 bezie-
hungsweise E. 8g S. 289 sowie EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.1. verwiesen werden,
zumal sich die Rechtslage diesbezüglich nicht geändert hat. Auch wenn ein
Lingua-Gutachten demnach kein Sachverständigengutachten im gesetzlichen
Sinne ist, kann ihm unter Umständen durchaus erhöhter Beweiswert zukommen
( vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 8b-e). Zwar wurde das Gutachten vorliegend gestützt
auf ein elektronisches Hilfsmittel (Telefon) erstellt. Aufgrund der erwähnten
sorgfältigen Erarbeitung ist diese Vorgehensweise indes als rechtsgenüglich zu
qualifizieren (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 8d). Die zentrale Schlussfolgerung der
begutachtenden Person, wonach die Beschwerdeführerin die Hauptsozialisation
eindeutig nicht im angegebenen Herkunftsgebiet erfahren habe, vermag demnach
zu überzeugen. Die Gegenargumente der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr
vom Bundesamt gewährten rechtlichen Gehörs sowie auf Beschwerdeebene
erscheinen als nicht stichhaltig. Bezüglich des landeskundlich-kulturellen
Wissenstands ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der
Anhörung angab, das Vieh gehütet und Feldarbeit verrichtet zu haben (A 9/14, S.
1 und 6). Namentlich ersteres dürfte ihr entgegen den Beschwerdevorbringen
durchaus eine gewisse Kenntnis der fraglichen Gegend vermittelt haben, wenn sie
tatsächlich im angegebenen Herkunftsgebiet sozialisiert worden wäre. Gemäss der
ausführlichen sprachlichen Analyse wurde die Beschwerdeführerin sodann explizit
aufgefordert, den _______-Dialekt zu sprechen, was ihr aber kaum gelungen sein
soll. Dies ist ein weiteres und gewichtiges Indiz dafür, dass die geltend gemachte
Herkunft nicht den Tatsachen entspricht. Zwar soll sie in der Lage gewesen sein,
gewisse _______-beziehungsweise _______-Ausdrücke zu verwenden, was laut
Gutachten aber den Gesamteindruck, wonach sie jedenfalls nicht erst vor (damals)
zweieinhalb Jahren aus der angeführten abgelegenen Gegend gekommen sei,
nicht zu beeinträchtigen vermag. Auch diese Schlussfolgerung überzeugt. Vor
diesem Hintergrund ist das eingereichte Beweismittel einer tibetischen
Organisation aus der Schweiz nicht geeignet, die geltend gemachte
Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin hinreichend zu belegen, zumal darin
lediglich ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe diesen Dialekt gesprochen
(was bezüglich einzelner Wörter unbestritten ist) und sei in der Lage, ihn zu
verstehen. Schliesslich ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin das
angeblich fluchtauslösende Ereignis in keiner Weise substanziiert darlegte und
entsprechend auch in diesem Lichte besehen nicht den Eindruck von tatsächlich
Erlebtem respektive Befürchtetem im geltend gemachten Herkunftsgebiet zu
erwecken vermochte (A 9/14, S. 9 f.). Bezeichnenderweise gab sie denn auch an,
sich erst in Nepal dazu entschlossen zu haben, "ins Ausland" zu gehen (A 9/14, S.
7 unten); die vorinstanzliche Einschätzung, wonach sich die Beschwerdeführerin
vor der Einreise in die Schweiz wesentlich länger als angegeben ausserhalb
Chinas - beispielsweise in Nepal - aufhielt und in China nichts erlebt hat, was zu
einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen führen könnte, erscheint
mithin wiederum als gerechtfertigt.
4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts
6ändern können. Die beantragten weiteren Abklärungen erübrigen sich, da die Vor-
instanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig erstellt und richtig gewürdigt
hat. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. Unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der
angeblichen Herkunftsregion bis zum Zeitpunkt der Ausreise keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat ihr
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Auf-
enthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegwei-
sung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001
Nr. 21).
5.2 Das BFM hat die Beschwerdeführerin aufgrund des Vorliegens von subjektiven
Nachfluchtgründen als Flüchtling anerkannt, ihr indes folgerichtig kein Asyl ge-
währt (vgl. Art. 54 AsylG). Wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung ist
sie als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. In Anbetracht
dieser Sachlage ist im jetzigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht über das Vorliegen
weiterer Vollzugshindernisse zu befinden.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
getilgt und werden mit diesem verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin als Flüchtling erwächst in
Rechtskraft.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss getilgt
und werden mit diesem verrechnet.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung ihrer Vertretung, 2 Expl. (einge-
schrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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