B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5047/2014, D-5050/2014
Ur t e i l vom 2 6 . No vembe r 20 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und
B._______, geboren am (…),
beide Iran,
beide vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Anwältinnenbüro, Advokatur und Mediation,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 8. August 2014 / N (…) und N
(…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben gelangte die Beschwerdeführerin B._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 31. Oktober 2011 und der Be-
schwerdeführer A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. No-
vember 2011 in die Schweiz, wo sie jeweils gleichentags um Asyl ersuch-
ten.
B.
Sie wurden am 11. November 2011 (Beschwerdeführerin) respektive
13. Dezember 2011 (Beschwerdeführer) zu ihrer Person, dem Reiseweg
sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eingehende
Anhörungen zu den Fluchtgründen fanden am 3. und 4. September 2013
(Beschwerdeführerin) respektive am 4. September 2013 (Beschwerdefüh-
rer) statt.
Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Gesuche damit, sie hätten
sich für arme kurdische Familien eingesetzt und seien daher behördlich
verfolgt worden.
C.
Am 10. Juni 2012 und am 17. September 2013 wurden beim BFM zwei
Schreiben von Privatpersonen eingereicht, gemäss welchen die Beschwer-
deführenden die Schweizer Behörden über ihre wahre Identität täuschen
würden.
D.
Am 4. Juli 2014 (Eingang beim BFM) reichte die Beschwerdeführerin zwei
Arztberichte zu den Akten.
E.
Mit Verfügungen vom 8. August 2014 (Eröffnung am 11. August 2014 [Be-
schwerdeführerin] respektive am 12. August 2014 [Beschwerdeführer])
lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
F.
Diese Verfügungen fochten die Beschwerdeführenden mit jeweils separa-
ter Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. September 2014 beim Bundes-
verwaltungsgericht an.
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Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling an-
zuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei eine vorläu-
fige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs anzuordnen.
Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit
oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen.
Beide Beschwerdeführenden beantragten die Koordinierung der beiden
Verfahren und die Unterlassung der Datenweitergabe an den Heimatstaat
respektive die Anweisung an die Behörden, eine bereits erfolgte Weiter-
gabe offenzulegen. Überdies wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin drei Arztberichte zu den
Akten. Der Beschwerdeführer seinerseits legte vier Arztberichte sowie eine
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ins Recht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2014 wurden die Beschwerde-
verfahren vereinigt und die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Bei-
den Beschwerdeführenden wurde Fürsprecherin Laura Rossi als amtliche
Rechtsbeiständin beigeordnet.
H.
Mit Vernehmlassungen vom 26. September 2014 äusserte sich das BFM
zu den Beschwerden. Die Beschwerdeführenden nahmen mit gemeinsa-
mer Replik vom 14. Oktober 2014 Stellung zu den Ausführungen der Vor-
instanz.
I.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 ersuchte das Gericht die Schweize-
rische Botschaft in Teheran um Zusendung der Visumsunterlagen betref-
fend C._______ und D._______, welche sich zu Besuchszwecken im
Jahre 2011 in der Schweiz aufgehalten haben, da Verdachtsmomente in
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den Akten darauf hinwiesen, dass die Beschwerdeführenden ihre Asylge-
suche mutmasslich unter falschem Namen eingereicht haben und es sich
bei ihnen tatsächlich um die beiden Personen der betreffenden Visumsun-
terlagen handelt. In ihrem Antwortschreiben teilte die Botschaft mit, dass
die Visumsunterlagen nicht mehr existieren würden.
J.
In der Folge gelangte das Gericht am 12. Februar 2015 an die Migrations-
behörden des Kantons E._______ und ersuchte um Zustellung der Vi-
sumsunterlagen von C._______ und D._______. Die kantonale Migrations-
behörde stellte dem Gericht am 27. Februar 2015 die betreffenden Unter-
lagen zu.
K.
Mit Schreiben vom 3. März 2015 forderte das Gericht die Gastgeber im
Visumsverfahren betreffend C._______ und D._______ zur Beantwortung
spezifischer Fragen auf.
L.
Nachdem die Gastgeberin sich am 19. März 2015 lediglich in knapper Form
zu den Fragen des Gerichts äusserte, wurde sie mit Schreiben vom 15.
April 2015 zur Präzisierung aufgefordert. Am 30. April 2015 wurde eine
ausführlichere Stellungnahme der Gastgeberin eingereicht.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2015 unterbreitete das Gericht den Be-
schwerdeführenden die Erkenntnisse aus dem Beizug der Visumsunterla-
gen sowie der Stellungnahmen der Gastgeberin und gab ihnen Gelegen-
heit zur Stellungnahme.
N.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2015 äusserten sich die Beschwerdeführenden
zur mutmasslichen Identitätstäuschung und reichten eine E-Mail der irani-
schen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin und einen Auszug aus einem
Online-Telefonbuch ein.
O.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 gelangte das Gericht erneut an die Schwei-
zer Botschaft in Teheran und ersuchte um Zustellung der Visumsakten von
F._______, bei welcher es sich mutmasslich um die Ehefrau respektive
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Mutter der Beschwerdeführenden handeln könnte. Die Akten wurden dem
Gericht am 17. Juni 2015 zugestellt.
P.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 gelangte das Gericht an G._______
(N […]), die mutmassliche Tochter respektive Schwester der Beschwerde-
führenden, welcher in der Schweiz im Jahre 2011 Asyl gewährt worden war.
In diesem Schreiben teilte das Gericht ihr mit, dass es sich bei den Be-
schwerdeführenden mutmasslich um ihre Angehörigen handle, welche im
Jahre 2011 bei den Gastgebern respektive bei ihr (G._______) in der
Schweiz zu Besuch gewesen seien, und es wurde ihr Gelegenheit zur Stel-
lungnahme geboten. G._______ äusserte sich mit Schreiben vom 10. Juli
2015.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2015 wurden die Beschwerdeführen-
den über die Erkenntnisse aus dem Beizug der Visumsakten von
H._______ und der Kontaktaufnahme mit G._______ informiert und ihnen
Gelegenheit zur Stellungnahme geboten.
R.
Am 27. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden ihre Stellung-
nahme ein und ersuchten um Abgleich der Fingerabdrücke aus den Vi-
sumsverfahren von C._______ und D._______ mit denjenigen der Be-
schwerdeführenden, um Anordnung eines DNA-Gutachtens hinsichtlich
der Verwandtschaft der Beschwerdeführenden und G._______, sofern ein
Fingerabdruckabgleich nicht möglich wäre, oder um Gegenüberstellung
der Beschwerdeführenden mit G._______.
S.
Mit Schreiben vom 16. September 2015 fragte das Gericht G._______ an,
ob sie bereit wäre, an einem DNA-Test mitzuwirken. Nachdem sie mit Ein-
gabe vom 28. September 2015 um Erstreckung der Bedenkfrist ersuchte,
welche vom Gericht genehmigt wurde, verweigerte sie mit Schreiben vom
8. Oktober 2015 die Mitwirkung.
T.
Daraufhin teilte das Gericht den Beschwerdeführenden am 13. Oktober
2015 mit, dass im Visumverfahren keine Fingerabrücke genommen worden
seien und daher kein Abgleich stattfinden könne. Des Weiteren sei ein
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DNA-Gutachten aufgrund der Mitwirkungsverweigerung ebenfalls nicht
möglich, wodurch das Verfahren nunmehr als spruchreif erachtet werde.
U.
In ihrer Eingabe vom 15. Oktober 2015 ersuchten die Beschwerdeführen-
den erneut um eine Gegenüberstellung der Beschwerdeführenden mit
G._______ sowie um mündliche Anhörung der Beschwerdeführerin zur an-
geblichen Identitätstäuschung, während geltend gemacht wurde, eine An-
hörung des Beschwerdeführers sei aus gesundheitlichen Gründen nicht
möglich.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie ira-
nische Staatsangehörige sei und aus H._______ stamme. Ihre Eltern hät-
ten sich getrennt, als sie zweijährig gewesen sei. Nach der Trennung habe
sie bei ihrem Vater gelebt, während sie zu ihrer Mutter keinen Kontakt
habe. (…) 2010 habe sie bei ihrer Tante ihren Verlobten kennengelernt,
welcher Kurde sei. Nach einer gemeinsamen Reise durch die kurdischen
Gebiete hätten sie sich dazu entschlossen, sich für bedürftige kurdische
Familien zu engagieren. In H._______ hätten sie bei Bekannten Geld und
Kleider gesammelt und diese an kurdische Familien verteilt. Sie habe über
diese Reise jeweils Notizen gemacht sowie Fotos geschossen. (…) 2011
seien sie und ihr Vater bei einem Besuch bei der Familie des Verlobten
verhaftet worden, kurz nachdem ihr Verlobter das Haus verlassen habe.
Nach 15 oder 16 Tagen Haft sei die Beschwerdeführerin freigelassen wor-
den. Man habe sie gezwungen, eine Anzeige gegen ihren Verlobten zu un-
terzeichnen. Zurück in H._______ habe sie ihrem Verlobten ihre Texte und
Fotos gegeben, welche die Lage der armen kurdischen Bevölkerung doku-
mentieren würden. Als ihr Verlobter (…) 2011 verhaftet worden sei, seien
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diese Dokumente in die Hände der Behörden geraten. Daher habe sie zu-
sammen mit ihrem Vater das Land verlassen.
Gemäss den im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Arzt-
berichten vom (…) sowie (…) leide die Beschwerdeführerin an einer post-
traumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer depressiven Episode.
Zudem habe sie einen Suizidversuch unternommen. Diese psychischen
Leiden würden auf sexuelle Misshandlungen während der Inhaftierung im
Iran zurückgehen.
Der Beschwerdeführer macht seinerseits geltend, er habe die Tochter bei
der Verteilung der Spenden in den kurdischen Gegenden begleitet. Auch
er sei verhaftet worden, als (…) 2011 das Haus des Verlobten gestürmt
worden sei. Nach etwa 20 Tagen Haft sei er, nachdem er ein erzwungenes
Geständnis abgelegt habe, entlassen worden. Als er und seine Tochter er-
fahren hätten, dass die Fotos und Texte der Tochter beschlagnahmt wor-
den seien, hätten sie sich aus Furcht vor einer erneuten Inhaftierung zur
Ausreise entschlossen.
4.2 Das BFM begründete seine Verfügung hinsichtlich der Beschwerdefüh-
rerin damit, ihre Vorbringen seien nicht glaubhaft. Die Ausführungen be-
züglich der Hilfeleistungen für die Kurden seien vage und stereotyp. Auf
mehrfache Nachfrage hin, wie sie die Verteilung genau organisiert hätten,
habe sie nur oberflächlich antworten können. Auf die Bitte hin, die Vertei-
lung der Güter genau zu beschreiben, habe sie lediglich geantwortet, sie
hätten beim erstem Mal nicht viele Güter dabei gehabt – lediglich 10 Pa-
ckungen Mineralwasser, Brot und Fleisch – und sie habe ihren Verlobten
lediglich begleitet. Zudem habe sie gesehen, dass die Familien Kleider
bräuchten. Dieses ausweichende Antwortverhalten und der Mangel an De-
tails würden den Eindruck vermitteln, sie habe das Geschilderte nicht
selbst erlebt.
Die Beschreibung der ärmlichen Gegenden sei äusserst stereotyp erfolgt.
Die Ausführungen hätten somit lediglich Allgemeinplätze, jedoch kaum Re-
alkennzeichen enthalten. Die Anzahl der Reisen in die Gebiete sei vage
angegeben worden. So habe sie ausgesagt, etwa vier- bis fünfmal ins kur-
dische Gebiet gereist zu sein, die Reisen jedoch nicht aktiv gezählt zu ha-
ben. Ihr Vater habe sie zwei- bis dreimal begleitet. Bei einer solch geringen
Anzahl dürften jedoch präzisere Angaben erwartet werden. In der Anhö-
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rung führte sie aus, etwa ein- bis zweimal in der kurdischen Region über-
nachtet zu haben. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso diesbezüglich keine
klaren Angaben gemacht werden könnten.
Die Vorbringen zu den Notizen, welche sie über die Lage der kurdischen
Bevölkerung verfasst habe, seien widersprüchlich. So habe sie einerseits
angegeben, sie habe die Notizen handschriftlich verfasst. Später habe sie
ausgeführt, die Texte auf dem Computer geschrieben und zusammen mit
Fotos ausgedruckt zu haben. Auf den Widerspruch angesprochen, habe
sie erklärt, die handschriftlichen Texte gescannt und neben die Fotos ge-
setzt zu haben. Es widerspreche jedoch der Logik, zwar am Computer zu
arbeiten, die kurzen handschriftlichen Texte jedoch einzuscannen, um sie
zu einem Dossier zusammenzustellen. Die Ausführungen würden den Ein-
druck vermitteln, sie antworte situativ und versuche dadurch, Unstimmig-
keiten im Nachhinein zu beseitigen.
Das Vorbringen betreffend die Stürmung des Hauses, kurz nachdem der
Verlobte dieses verlassen habe, sei unstimmig. Eine Stürmung zu diesem
Zeitpunkt sei nicht nachvollziehbar, zumal das Haus wohl unter Beobach-
tung gestanden hätte und die Razzia (auch) auf den Verlobten abgezielt
habe. Die Beschreibung der Stürmung sei oberflächlich. Es könne nicht
nachvollzogen werden, wie sie trotz angeblich verbundenen Augen mitbe-
kommen habe, dass die Mutter ihres Verlobten hingefallen sei, zumal ihre
Erklärung, die Mutter habe einen Klagelaut ausgestossen, nicht über-
zeuge.
Die Haftbedingungen seien stereotyp und ohne Realkennzeichen geschil-
dert worden. Auf ihren Haftalltag und ihre prägendste Erinnerung ange-
sprochen habe sie nicht erlebnisorientiert zu antworten vermocht. Gleich
verhalte es sich mit den Angaben zu den Verhören. In ihren Antworten sei
sie schnell auf die Bedingungen zur Freilassung zurückgekommen, was
den Eindruck vermittle, sie wolle Detailfragen ausweichen.
An der BzP habe sie angegeben, ihr Verlobter habe nach der Freilassung
etwa einen Monat bei ihr in H._______ gewohnt, während sie in der Anhö-
rung ausgeführt habe, er sei nach der Freilassung bei einem Freund unter-
gekommen und sie hätten sich während dieser Zeit einige Male sehen kön-
nen.
Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Tagebuch, welches
schliesslich beschlagnahmt worden sei, seien vage und unstimmig. Sie
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habe ausgeführt, die Einträge im Buch würden auf ihren Namen lauten. Auf
die Frage hin, wo ihr Name ersichtlich sei, führte sie zuerst an, sie habe
über ihren Verlobten und ihren Vater geschrieben und habe diese Aussage
dahingehend ergänzt, sie habe in der Ich-Form geschrieben, so dass klar
sei, dass die Einträge von ihr stammen würden. Dies erkläre offensichtlich
nicht, wie die Behörden ihren Namen hätten erfassen können.
Über die Situation des Verlobten rund um dessen Festnahme (…) 2011
habe sie keine konkreten Angaben zu geben vermocht. Ihre Erklärung, nur
den Schlepper danach gefragt zu haben, da sie nur dessen Nummer ge-
habt habe und die Mutter des Verlobten nicht habe in Gefahr bringen wol-
len, überzeuge nicht.
Auch die eingereichten Beweismittel würden nicht ausreichen, um die Vor-
bringen für glaubhaft zu erachten. Das BFM zweifle zwar nicht daran, dass
sie an einer PTBS leide. Aufgrund der unglaubhaften Vorbringen sei jedoch
anzunehmen, deren Ursprung liege nicht in einer behördlichen Verfolgung,
sondern in einem anderen Ereignis.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien ebenfalls nicht glaubhaft, zu-
mal sie sich auf die Ausführungen der Tochter stützen würden und letztere
nicht glaubhaft seien. Überdies sei die Beschreibung der Hilfeleistungen
für die Kurden vage und ausweichend ausgefallen und es würden erlebnis-
bezogene Details fehlen. Die Verteilung der Güter sei anfänglich damit be-
schrieben worden, dass zu Beginn nur wenige Güter zusammengekom-
men seien. Wenn es viel gewesen sei, sei der Verlobte mit dem Auto ge-
kommen. Dies impliziere, dass auch Waren ohne Auto verteilt worden
seien. Darauf angesprochen habe er hingegen ausgeführt, sie hätten so-
lange Güter gesammelt, bis viel zusammengekommen sei. Hinsichtlich der
Verteilung der Güter beschränke sich seine Beschreibung darauf, dass der
Verlobte jeweils gewusst habe, wer welche Güter benötige. Er (der Be-
schwerdeführer) selbst habe nichts Grossartiges gemacht. Er habe einfach
der einen oder anderen Familie etwas gegeben. Vor dem Hintergrund, dass
er seine Tochter dreimal begleitet habe, seien detailliertere Beschreibun-
gen zu erwarten.
Die Darstellung der Spendensammlungen sei ebenfalls unglaubhaft. So
habe er zu Protokoll gebracht, die Notizen der Tochter den Bekannten ge-
zeigt zu haben. Dabei habe er diese Bekannten oberflächlich als "Bekannte
aus dem Basar" beschrieben. Auf die Notizen angesprochen, habe er an-
gemerkt, diese nicht gelesen zu haben, was vor dem Hintergrund, dass er
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Bekannte mithilfe dieser Notizen auf die kurdischen Familien aufmerksam
gemacht habe, nicht nachvollziehbar sei.
Die Ausführungen zur Festnahme seien ebenfalls nicht glaubhaft. Er habe
davon gesprochen, dass die Beamten das Haus durchsucht und ein gros-
ses Chaos angerichtet hätten und sämtliche der sechs anwesenden Per-
sonen festgehalten hätten. Es sei jedoch nicht plausibel, dass er diese Vor-
gänge trotz verbundener Augen lediglich über das Gehör registriert habe.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in den Beschwerdeschriften entgegnet,
dass die Beschwerdeführerin durch das BFM zwölf Stunden angehört wor-
den sei. Diese Anhörung habe Flashbacks betreffend die Haft im Iran aus-
gelöst. Sie habe die Anhörung stark aversiv erlebt und sei sowohl in ihrer
Konzentration als auch im Realitätsbezug beeinträchtigt gewesen. Im Wis-
sen darum, dass sie über ihre Erlebnisse berichten müsse, sei sie bereits
im Vorfeld der Anhörung stark gestresst gewesen. Aufgrund der Angst vor
intrusivem Wiedererleben und wegen starker Schamgefühle bezüglich der
traumarelevanten Erlebnisse, sei es ihr nicht gelungen, über diese zu spre-
chen. Sie sei nach der Anhörung stark angespannt gewesen und in eine
depressive Krise geraten, was in einem Suizidversuch gegipfelt habe. In
der Folge sei sie psychologisch behandelt worden. Diese Behandlungen
würden bis heute andauern. Im Rahmen dieser Sitzungen sei deutlich ge-
worden, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung nicht in der Lage
gewesen sei, über die fluchtauslösenden Ereignisse, insbesondere die bis-
her nicht erwähnte sexuelle Gewalt während der Inhaftierung, zu sprechen.
Obwohl dies dem BFM mit Schreiben vom 3. Juli 2014 zur Kenntnis ge-
bracht worden sei, sei keine ergänzende Anhörung durchgeführt worden.
Die angefochtene Verfügung habe lediglich erwogen, dass die PTBS nicht
auf die geschilderte Verfolgung durch die iranischen Behörden zurück-
gehe, ohne sich mit dem von der Therapeutin angesprochenen Vermei-
dungsverhalten und dem Vorbringen der sexuellen Folter auseinanderzu-
setzen. Der Beschwerdeführerin könne nicht vorgehalten werden, sie hätte
bereits anlässlich der Anhörung über diese Erlebnisse berichten müssen.
Somit hätte sie ergänzend angehört werden müssen. Dies sei unterblie-
ben, wodurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Da
das Bundesverwaltungsgericht in der Regel keine eigenen Anhörungen
durchführe, könne diese Verletzung auf Beschwerdestufe nicht geheilt wer-
den. Die Streitsache müsse deshalb zur ergänzenden Anhörung an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen werden.
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Dem Gesundheitsbericht sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
die Anhörung stark aversiv erlebt habe und in ihrer Konzentration sowie in
ihrem Realitätsbezug beeinträchtigt gewesen sei. Zudem habe sie traum-
abezogene Reize vermieden. Daher würden die vagen und oberflächlichen
Ausführungen nicht erstaunen, was bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu be-
rücksichtigen sei.
Die Ausführungen zur Abwesenheit des Verlobten während der Stürmung
des Hauses seien nicht unlogisch. Hätte die Beschwerdeführerin eine kon-
struierte Geschichte zu Protokoll gegeben, so hätte sie angegeben, ihr Ver-
lobter sei ebenfalls verhaftet worden. Im länderspezifischen Kontext sei es
durchaus nachvollziehbar, dass die Behörden zwar nach dem Verlobten
gesucht, schliesslich aber an seiner statt die im Haus anwesenden Perso-
nen verhaftet hätten.
Gegenüber der Rechtsvertreterin habe die Beschwerdeführerin betreffend
ihre Notizen erklärt, sie habe den Text neben die Fotos gesetzt und so eine
Broschüre gestaltet, um damit Spenden zu sammeln. Bezüglich des Auf-
enthaltsortes des Verlobten nach ihrer Freilassung habe es in der Anhö-
rung ein Missverständnis gegeben. Der Verlobte habe damals bei einem
Kollegen in H._______ gewohnt. Er habe aber die Beschwerdeführerin bei
ihr zuhause besucht. Sie seien aus Angst vor weiteren Repressalien kaum
aus dem Haus gegangen.
Die Beschwerdeführerin habe ihre Inhaftierung detailreich geschildert. Auf-
grund der traumatisierenden Erlebnisse habe sie jedoch nicht alle Details
zu nennen vermocht. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, die Behör-
den würden ihr eine Unterstützung kurdischer Organisationen, wie etwa die
Komala, vorwerfen. Zudem bestehe die Gefahr einer Reflexverfolgung we-
gen ihres Verlobten.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin einen Austrittsbericht der
(…) vom (…), einen Gesundheitsbericht vom (…) und eine Zuweisung zur
stationären Krisenintervention vom (…) ein.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass er gemäss
medizinischer Berichte an einer PTBS und einer Depression leide, was mit
kognitiven Einschränkungen einhergehe. Überdies bestehe der Verdacht
einer (…). Gemäss Protokoll der Anhörung habe der Beschwerdeführer
sehr bewegt erzählt, sei oft in Tränen ausgebrochen und habe ver-
schiedentlich angegeben, sich nicht zu erinnern. Vor diesem Hintergrund
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seien die teilweise vage und oberflächlich ausgefallenen Antworten erklär-
bar. Die Vorbringen hinsichtlich der Inhaftierung seien sehr detailreich. So
habe er die Haftbedingungen, die erlittenen Schläge und das erzwungene
Geständnis detailreich geschildert.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom (…),
einen Arztbericht (…) und zwei Arztberichte (…) ein.
Hinsichtlich beider Beschwerdeführenden wurde ausgeführt, die Praxis der
iranischen Behörden betreffend Rückkehrer sei von Willkür geprägt und es
bestehe eine reelle Gefahr einer Inhaftierung und Folterung. Vor dem Hin-
tergrund der bei der Vorinstanz eingereichten Denunziationsschreiben,
welche sich als unwahr erwiesen hätten, sowie der merkwürdigen Begeg-
nung in der Schweiz, von welcher die Beschwerdeführerin dem BFM be-
richtet habe, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden dem
iranischen Geheimdienst bekannt seien.
4.4 Das BFM führte in der Vernehmlassung aus, dass die Beschwerdefüh-
rerin die Ereignisse, welche zur Haft geführt hätten, nicht glaubhaft geschil-
dert habe. Somit seien auch die Vorbringen hinsichtlich der während der
Haft erlittenen Misshandlungen unglaubhaft.
4.5 In der Replik wurde den Erwägungen des BFM entgegnet, die Be-
schwerdeführerin hätte zu den genauen Umständen der Haft sowie den
Misshandlungen ergänzend angehört werden müssen.
5.
5.1 Die von der Beschwerdeführerin erhobene formelle Rüge, sie hätte er-
gänzend angehört werden müssen, erweist sich als unbegründet. Das BFM
gab der Beschwerdeführerin in der Anhörung genügend Möglichkeit, ihre
Asylgründe umfassend darzulegen. Durch Einreichung des Gesundheits-
berichts vom (…) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Angaben bezüglich
der in Haft erlittenen Misshandlungen. Diese Eingabe wurde vom BFM zu
den Akten genommen und in der angefochtenen Verfügung gewürdigt, so
dass der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, den Sachverhalt nur
ungenügend festgestellt oder den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
zu haben. Überdies äussert sich der Bericht ausführlich zu den angebli-
chen Misshandlungen und den damit einhergehenden Problemen der Be-
schwerdeführerin, über das Erlebte zu berichten. Das BFM durfte sich da-
her zu Recht auf den Standpunkt stellen, der Sachverhalt sei genügend
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erstellt, wodurch es nicht gehalten war, die Beschwerdeführerin ergänzend
anzuhören.
5.2 Das BFM hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht für
unglaubhaft erachtet, wobei zunächst auf die Erwägungen in den ange-
fochtenen Verfügungen verwiesen werden kann. Insbesondere die Schil-
derung der Spendensammlungen für die kurdische Bevölkerung sowie die
Verteilung dieser Güter ist substanzarm ausgefallen. So war die Beschwer-
deführerin trotz mehrmaliger Nachfrage nicht in der Lage, die Verteilung
der Güter konkret und realitätsnah zu schildern. Vielmehr erschöpften sich
ihre Ausführungen in allgemeinen und unkonkreten Vorbringen (vgl. Be-
schwerdeführerin, act. A12 F43 bis F52). Die Aussagen betreffend die ge-
naue Anzahl der Reisen in die kurdischen Gebiete sowie die Aussagen dar-
über, wie oft ihr Vater (der Beschwerdeführer) sie begleitet habe, sind
ebenfalls vage. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, wieso sie hin-
sichtlich der Reisen, auf welchen sie ihr Vater begleitet habe, keine genau-
eren Angaben machen konnte. Wie das BFM zu Recht bemerkte, sind die
Aussagen zu den handschriftlich verfassten Notizen widersprüchlich und
das diesbezügliche Aussageverhalten der Beschwerdeführerin erweckt
den Eindruck, dass der Sachverhalt jeweils situativ zurechtgerückt wurde
(vgl. ebd. A12 F57 bis F87). Zur Festnahme und der Inhaftierung ist zu
bemerken, dass diesbezüglich durchaus Details zu Protokoll gebracht wur-
den, während die Aussagen aber teilweise – so etwa hinsichtlich der Schil-
derung des Haftalltags – kaum Konkretisierungen enthalten.
5.3 In der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin
sei aufgrund der erlittenen Folterungen und der Traumatisierung nicht in
der Lage gewesen, Details zu nennen. Diese Erklärung greift zu kurz. Zwar
erscheint sie hinsichtlich der Schilderung der angeblichen Folterungen be-
rechtigt. Demgegenüber ist jedoch nicht ersichtlich, wieso sie aufgrund die-
ser Erlebnisse nicht in der Lage sein soll, über andere Erlebnisse detailliert
zu berichten, die nicht direkt die Misshandlungen betreffen, wie insbeson-
dere die Hilfeleistungen für die Kurden. Ebenfalls zu beachten gilt es, dass
eine diagnostizierte PTBS für sich allein keinen Beweis für eine vorge-
brachte Misshandlung darstellt (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2), wobei dies-
bezüglich auf die nachfolgende Erwägung E. 5.6 verwiesen wird.
5.4 Schliesslich sind die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Aufenthalt
ihres Verlobten nach ihrer Haftentlassung widersprüchlich, zumal sie in der
BzP ausführte, er habe sich bei ihr in H._______ aufgehalten (Beschwer-
deführerin, act. A7 S. 9), während sie in der Anhörung zu Protokoll gab, er
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sei bei einem Freund untergekommen (Beschwerdeführerin, act. A12 F25
und F169 f.). Die Erklärung in der Beschwerdeschrift, dieser Widerspruch
gehe auf ein Missverständnis in der Anhörung zurück und in Tat und Wahr-
heit habe ihr Verlobter damals bei einem Freund gelebt, die Beschwerde-
führerin aber bei ihr zuhause besucht, überzeugt nicht. Diese Aussage
lässt sich nicht mit den Ausführungen in der Anhörung vereinbaren, ge-
mäss welchen sie ihren Verlobten nicht bei sich zuhause, sondern beim
Freund getroffen habe (ebd. F25 S. 5 und F169 f.).
5.5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers weisen ebenfalls diverse
Unglaubhaftigkeitsmomente auf. So ist die Beschreibung der Hilfeleistun-
gen, wie bereits das BFM zu Recht erwog, vage und ausweichend und die
Ausführungen zu den Notizen der Beschwerdeführerin sind in Übereinstim-
mung mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar.
5.6 Gemäss eingereichten Arztberichten leidet die Beschwerdeführerin an
einer PTBS (…), einer mittelgradigen depressiven Episode (…) sowie ei-
nem Status nach Suizidversuch (…). Der Beschwerdeführer leidet gemäss
eingereichten Arztberichten an einer PTBS mit depressiver Verstimmung
(…). Zudem sei fraglich, ob er an (…) leide. Zu diesen diagnostizierten
psychischen Problemen ist zu bemerken, dass zwar jede Foltererfahrung
ein traumatisches Erlebnis darstellt, nicht aber jede Folterung zwingend zu
einem psychischen Leiden, insbesondere zu einer PTBS führen muss.
Vielmehr hängt dies von der psychischen und sozialen Stabilität des Opfers
sowie von seiner kulturellen Einbettung ab. Umgekehrt muss auch nicht
jedes festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung auf
Folter und menschenrechtswidriger Behandlung in einem Verfolgungskon-
text beruhen. Für das Vorliegen entsprechender Symptome kann es auch
andere Ursachen wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse,
innerfamiliäre Spannungen (schwere Erkrankungen oder Tod von Famili-
enmitgliedern) geben (WILHELM TREIBER, Flüchtlingstraumatisierung im
Schnittfeld zwischen Justiz und Medizin, in: ZAR 2002, S. 286). Diese Fest-
stellungen betreffend PTBS haben umso mehr für mildere Formen psychi-
scher Störungen wie die vorliegend ebenfalls diagnostizierte Depression
zu gelten, zumal deren Katalog an möglichen Ursachen im Vergleich zur
PTBS wesentlich breiter ist. Die fachärztlich diagnostizierten Depressionen
und PTBS bilden somit für sich allein keinen Beweis für die behaupteten
Fluchtgründe. Vielmehr sind sie im Rahmen der Beweiswürdigung in Be-
ziehung zu den anderen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der be-
haupteten Verfolgung bedeutsamen Sachverhaltselementen zu bringen
(vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2). Wie bereits in Erwägung 5.3 angesprochen,
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vermag die Berufung auf eine PTBS die Unstimmigkeiten in den Aussagen
der Beschwerdeführenden nur sehr beschränkt zu erklären.
5.7 Im Rahmen der Glaubhaftigkeit ist alsdann zu berücksichtigen, ob die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheint (vgl. dazu BVGE
2012/5 E. 2.2 m.w.H.).
5.7.1 Aufgrund der beiden bei den Akten liegenden Schreiben von dritter
Seite sowie den Nachforschungen des Gerichts besteht begründeter Ver-
dacht, dass die Beschwerdeführenden den schweizerischen Behörden ge-
genüber ihre wahre Identität verschleiern. Den beiden Schreiben sind de-
taillierte Angaben darüber zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden
unter ihrer wahren Identität erfolgreich ein Visum in der Schweiz beantragt
hätten, damit vor Stellung des Asylgesuchs in die Schweiz gelangt, jedoch
nach ihrer Ausreise nach I._______ kurze Zeit später in die Schweiz zu-
rückgekehrt seien und ohne Einreichung von Ausweispapieren sowie unter
falschem Namen Asylgesuche eingereicht hätten. Ein Beizug der betref-
fenden Visumunterlagen hat ergeben, dass das Geburtsdatum und der Ge-
burtsort des Visumsempfängers (C._______) exakt mit denjenigen des Be-
schwerdeführers übereinstimmen, während das Geburtsdatum der Be-
schwerdeführerin hinsichtlich Tag und Monat mit demjenigen der Visums-
empfängerin (D._______) übereinstimmt und bezüglich der Jahreszahl nur
geringfügig abweicht.
5.7.2 Ebenfalls beigezogen wurden die Visumsunterlagen der Mutter von
G._______ respektive der Ehefrau/Mutter der Visumsempfänger
C._______ und D._______. Gemäss Visumunterlagen trägt sie den Na-
men "F._______", geboren am (…), wobei G._______ den Namen in ihrer
BzP in leicht anderer Schreibweise mit J._______ angegeben hat (vgl. act.
A1 Ziff. 2 S.1 [N (…)]). Der Beschwerdeführer gab als Personalien seiner
Ehefrau den Namen K._______, geboren am (…) an, während in der BzP
der Beschwerdeführerin der Name der Mutter mit L._______ protokolliert
wurde. Auch hier sind die Übereinstimmungen augenfällig, zumal die Ge-
burtsdaten exakt übereinstimmen und auch die Namen der jeweiligen Ehe-
frauen/Mütter (teilweise) identisch sind.
5.7.3 Die Beschwerdeführenden wendeten in der Eingabe vom 1. Juni
2015 auf die Namensübereinstimmung angesprochen ein, dass es in
H._______ viele Personen mit dem gleichen Namen der (verstorbenen)
Mutter/Ehefrau gebe. Als Beleg wurde ein Auszug aus einem iranischen
Online-Telefonbuch eingereicht, welcher sämtliche Personen aus
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H._______ mit dem Namen "M._______" auflistet. Mit Eingabe vom 27.
August 2015 wurde schliesslich unter Berufung auf zwei Auszüge aus ei-
nem Online-Telefonbuch sowie zwei handschriftliche Namenszüge geltend
gemacht, die Mutter der Beschwerdeführenden heisse "L._______", wäh-
rend der Name der Mutter von G._______ gemäss ZEMIS-Auszug
"W._______" laute. Dabei handle es sich um zwei vollkommen unter-
schiedliche (Nach-)Namen. Diese Behauptung ist jedoch nicht zutreffend.
Ein Abgleich mit der sich ebenfalls bei den Visumunterlagen der Mutter von
G._______ befindenden Kopie des Reisepasses ergibt, dass der Name
"M._______", auf welchen die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom
1. Juni 2015 Bezug nehmen, im Persischen mit demjenigen im Reisepass
der Mutter von G._______ übereinstimmt, mit Ausnahme der diakritischen
Punkte bei den jeweils letzten Buchstaben, welche im Reisepass fehlen,
was im Gegensatz zur Schreibweise im Telefonbuch jedoch der üblichen
persischen Schreibweise entspricht ([Persischer Schriftzug] [Telefonbuch]
und [Persischer Schriftzug] [Reisepass]). Auch der persische Schriftzug
des Namensbestandteils "P._______", welcher von den Beschwerdefüh-
renden in der Eingabe vom 27. August 2015 der eigenen Ehefrau/Mutter
zugeordnet wird, stimmt – wieder mit Ausnahme der diakritischen Punkte
beim letzten Buchstaben – mit demjenigen im Pass der Mutter von
G._______ überein ([Persischer Schriftzug] [Telefonbuch] und [Persischer
Schriftzug] [Reisepass]), während der Name "R._______", welcher ge-
mäss Vorbringen der Beschwerdeführenden demjenigen der Mutter von
G._______ entspreche, nicht demjenigen im Pass eben dieser Mutter ent-
spricht ([Persischer Schriftzug] [angeblicher Name der Mutter von
G._______] und [Persischer Schriftzug] [Reisepass]). Somit handelt es
sich bei den von den Schweizer Behörden in den verschiedenen Verfahren
erfassten Namen "R._______, K._______ und J._______" lediglich um un-
terschiedliche Transkribierungen desselben Namens. Das Argument der
Beschwerdeführenden, die Namen seien vollends verschieden, ist somit
falsch und es ist festzuhalten, dass die Ehefrau/Mutter der Beschwerde-
führenden denselben Vor- und Nachnamen wie die Mutter von G._______
trägt, nämlich "F._______" (Persischer Schriftzug).
5.7.4 Im Übrigen fällt auf, dass die Beschwerdeführerin ihre eigenen Aus-
sagen im Laufe des Verfahrens änderte, indem der Name der eigenen Mut-
ter mit Eingabe vom 1. Juni 2015 unter Einreichung eines entsprechenden
Auszugs aus dem Telefonbuch als "M._______" angegeben wurde, wäh-
rend der Nachname gemäss Eingabe vom 27. August 2015 lediglich
"P._______" ohne den Zusatz "V._______" laute, worauf sich auch der nun-
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mehr eingereichte Telefonbuchauszug bezieht. Wieso hinsichtlich des an-
geblichen Namens der Mutter zwei unterschiedliche Auszüge eingereicht
wurden, ist kaum erklärbar und lässt die Vermutung aufkommen, mit der
neuen Namensnennung ohne "V._______" werde lediglich versucht, den
Kontrast zum angeblich unterschiedlichen Namen zu unterstreichen, was
wiederum – wie bereits bei den Aussagen zu den handschriftlichen Notizen
bemerkt – darauf hindeutet, die Beschwerdeführerin passe ihre Aussagen
jeweils situativ an.
5.7.5 Sonderbar mutet schliesslich auch die Antwort der Beschwerdefüh-
rerin an, welche sie auf die Frage, ob sie den Namen "D._______" kenne,
in der Anhörung zu Protokoll gegeben hat. So sagte sie aus, sie sei von
zwei Personen angesprochen worden, welchen sie dann einen falschen
Namen angegeben habe (act. A13 F3). Dies impliziert, dass sie gegenüber
diesen Personen den Namen "D._______" und somit just den Namen einer
Person angegeben habe, welcher ein Visum für die Schweiz ausgestellt
wurde und die hinsichtlich Tag und Monat dasselbe Geburtsdatum auf-
weist, wie sie selbst.
5.7.6 Gegen die vom Gericht soeben dargelegten Indizien wurde mit Ein-
gabe vom 1. Juni 2015 der allgemein gehaltene Vorwurf erhoben, Aus-
gangspunkt der gerichtlichen Argumentation seien zwei Denunziations-
schreiben, welche als Kopie an die Schweizerische Volkspartei (SVP) des
Kantons E._______ gesendet worden seien, was bedeute, dass es sich bei
den Absendern um fremdenfeindliche Personen handle, welche keine Ge-
legenheit auslassen würden, Asylsuchenden ein missbräuchliches Verhal-
ten vorzuwerfen. Es sei mehr als bedenklich, wenn das Bundesverwal-
tungsgericht als immerhin oberste innerstaatliche Instanz "seine Erkennt-
nisse aufgrund solcher Denunziationsschreiben aus dem national-konser-
vativen Dunstkreis gewinnen" wolle. Dieser pauschale Vorwurf lässt ausser
Betracht, dass das Gericht seine Indizien nicht bloss auf die Behauptungen
in den besagten Schreiben stützt. Vielmehr gaben diese Schreiben, welche
im Übrigen bereits im vorinstanzlichen Verfahren zur Sprache kamen, dem
Gericht lediglich Anlass, bestimmte Abklärungen vorzunehmen. Daraus re-
sultierten verschiedene Erkenntnisse und Informationen (wie ZEMIS-Ein-
träge, Visumunterlagen und die Aussagen der Beschwerdeführenden res-
pektive schriftliche Stellungnahmen von am Verfahren nicht direkt beteilig-
ten Personen), wozu den Beschwerdeführenden jeweils Gelegenheit zur
Stellungnahme geboten wurde. Dabei wurden diverse Anhaltspunkte zu
Tage gefördert, welche die in den Schreiben enthaltenen Darstellungen
stützen, während sich die Gegenargumente der Beschwerdeführenden,
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insbesondere hinsichtlich des Namens der Mutter, als nicht stichhaltig her-
ausstellten. Diese Schreiben können daher nicht unbesehen als plumper
Versuch abgetan werden, unbescholtene Asylsuchende aus fremdenfeind-
lichen Motiven in ein schlechtes Licht rücken zu wollen. Als ebenso haltlos
ist die Behauptung zu bezeichnen, wonach wohl der iranische Geheim-
dienst in die Erstellung der Denunziationsschreiben involviert sei.
5.7.7 Im Übrigen erwiesen sich nebst den bereits angesprochenen Sach-
verhalten in den Schreiben auch die Informationen betreffend G._______
als zutreffend. So wurde in den Schreiben ausgeführt, dass G._______ ge-
genüber den Schweizer Asylbehörden massive Probleme mit ihrem Vater
geltend gemacht und gestützt darauf in der Schweiz Asyl erhalten habe,
trotz dieser Umstände jedoch – mit Hilfe von "Strohmännern" – ihren Vater
und ihre Schwester in die Schweiz eingeladen habe. Aus einer Konsulta-
tion des betreffenden Dossiers N (…) ergibt sich, dass G._______ zur Be-
gründung ihres Asylgesuchs ausführte, ihr Vater (C._______) und einer ih-
rer Cousins hätten sie zwangsverheiraten wollen und ihr habe eine Geni-
talverstümmelung gedroht. Aufgrund dieser Vorbringen wurde ihr mit Ver-
fügung des BFM vom 9. Juni 2011 Asyl gewährt. Auf den Besuch von
D._______ und C._______ im Jahre 2011 angesprochen, bestätigte die
damalige Gastgeberin, die beiden auf Wunsch ihrer Freundin (G._______)
eingeladen zu haben. Während ihres Aufenthaltes in der Schweiz hätten
D._______ und C._______ denn auch nicht bei den eigentlichen Gastge-
bern, sondern bei G._______ gelebt. Dies bedeutet, dass G._______ ihren
Vater, welcher Grund für ihre Flucht aus dem Iran gewesen sei, mittels ei-
nes befreundeten Ehepaars, welches sie als Gastgeber vorschob, in die
Schweiz einlud, kurz nachdem sie Asyl erhalten hat. Vor diesem Hinter-
grund besteht der Verdacht, die von G._______ vorgebrachte Verfolgung
seitens ihres Vaters – wie dies bereits in den Schreiben von privater Seite
ausgeführt wurde – sei ein blosses Sachverhaltskonstrukt. Inwiefern die
Aufdeckung dieser Umstände betreffend G._______ Gründe für einen
Asylwiderruf bilden kann, ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
5.7.8 Zusammenfassend steht somit fest, dass C._______ und A._______
das selbe Geburtsdatum und denselben Geburtsort sowie eine (Ex-)Frau
namens F._______, geboren am (…), haben, während D._______ und
B._______ am selben Tag und im selben Monat geboren sind. Obwohl eine
zufällige Übereinstimmung naturgemäss nicht vollends ausgeschlossen
werden kann, stellen diese Indizien doch einen gewichtigen Hinweis dar,
dass die Beschwerdeführenden betreffend ihre wahre Identität zu täuschen
versuchen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden als Beleg für ihre
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Identität keine Dokumente einreichten und die dafür abgegebenen Erklä-
rungen nicht überzeugen. Die Beschwerdeführerin sagte in der BzP, sie
habe zwar keine Dokumente, aber ihr Vater habe welche (Beschwerdefüh-
rerin, act. A4 S. 5 f.), während Letzterer in der BzP ausführte, er habe keine
Dokumente (Beschwerdeführer, act. A8 S. 6). In der Anhörung gaben beide
Beschwerdeführenden zu Protokoll, ihnen seien die Identitätskarten abge-
nommen worden (Beschwerdeführerin, act. A12 F4; Beschwerdeführer,
act. A18 F4 bis F9). Diesbezüglich weisen die Aussagen jedoch Widersprü-
che auf, indem der Beschwerdeführer in der BzP aussagte, seine Identi-
tätsdokumente seien ihm von den Schleppern abgenommen worden (Be-
schwerdeführer, act. A8 S. 6), während er in der Anhörung angab, die Iden-
titätskarte und der Führerschein seien ihm bei der Festnahme abgenom-
men worden (Beschwerdeführer, act. A18 F6) und es befinde sich lediglich
die Geburtsurkunde beim Schlepper (ebd. F8). Mit Eingabe vom 1. Juni
2015 führten die Beschwerdeführenden schliesslich aus, dass sie keine
Identitätsdokumente aus dem Iran beschaffen könnten. Gleichzeitig wur-
den eine E-Mail und ein daran angehängtes Bestätigungsschreiben der an-
geblich letzten Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin eingereicht. Dieses
Dokument, das gemäss Datierung erst im Mai 2015 erstellt wurde, eignet
sich nur sehr beschränkt als Beweis für die Personalien der Beschwerde-
führerin. Ausserdem wurden von der Beschwerdeführerin, obwohl sie mit
Zwischenverfügung vom 28. Juli 2015 direkt darauf hingewiesen wurde,
keine weiteren Dokumente eingereicht, welche das von ihr behauptete Ar-
beitsverhältnis belegen könnten. Als Begründung dafür wurde unter Einrei-
chung einer E-Mail der Arbeitgeberin ausgeführt, im Iran würden für Nicht-
Staatsangestellte keine Lohnausweise erstellt und andere Dokumente
könnten nicht beigebracht werden. Dass sich ein rund vierjähriges Arbeits-
verhältnis lediglich mit einem vier Jahre nach Arbeitsende ausgestellten
Arbeitszeugnis belegen lässt, ist jedoch nur schwer vorstellbar.
5.7.9 Der mit Eingaben vom 1. Juni 2015, 27. August 2015 und 15. Oktober
2015 gestellte Antrag auf Gegenüberstellung der Beschwerdeführenden
mit G._______ ist abzuweisen, da selbst unter der zu erwartenden An-
nahme, die Verwandtschaft würde anlässlich der Gegenüberstellung be-
stritten, dies die zahlreichen Indizien für eine Identitätstäuschung nicht zu
entkräften vermöchte. Gleich verhält es sich mit dem Antrag, die Beschwer-
deführerin sei zu den Indizien hinsichtlich der Identitätstäuschung mündlich
anzuhören. Gänzliche Klarheit über das Verwandtschaftsverhältnis würde
lediglich eine DNA-Analyse liefern können. Diese ist jedoch aufgrund der
Weigerung von G._______ nicht möglich. Allerdings lässt ihr Verhalten in
gewissem Masse auch Rückschlüsse auf das vorliegende Verfahren zu.
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So ist darauf hinzuweisen, dass G._______, nachdem ihr vom Gericht be-
treffend die Erstellung einer DNA-Analyse eine längere Bedenkzeit ge-
währt wurde, die Mitwirkung mit der Begründung verweigerte, dies stelle
einen zu grossen Eingriff in ihre Privatsphäre dar, was – sofern das vermu-
tete Verwandtschaftsverhältnis tatsächlich nicht bestehen sollte – als
Grund für die Verweigerung wenig verständlich erscheint. Ferner ist es auf-
fällig, dass sie im Laufe des Verfahrens, selbst als sie zur Mitwirkung an
einem DNA-Test angefragt wurde, nie explizit bestritt, mit den Beschwer-
deführenden verwandt zu sein. Auch daraus lässt sich somit nichts zuguns-
ten der Beschwerdeführenden ableiten. Vielmehr sprechen auch diese
Umstände für das Vorliegen einer Identitätstäuschung.
5.8 In Würdigung der eben erwähnten Parameter sind die Vorbringen der
Beschwerdeführenden somit für unglaubhaft zu befinden. Die Flüchtlings-
eigenschaft ist daher zu verneinen und die Asylgesuche sind abzulehnen.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
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7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die allgemeine Si-
tuation im Iran nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
spräche. Es seien auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die zur Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen hätten. Die Beschwer-
deführerin habe einen Schulabschluss und Berufserfahrung. Ihre geltend
gemachten psychischen Probleme könne sie auch im Iran behandeln las-
sen, welcher über ein gutes Gesundheitssystem verfüge. Der Beschwer-
deführer verfüge über einen hohen Schulabschluss und langjährige Berufs-
erfahrung und sei bis zu seiner Ausreise (…) tätig gewesen. Es sei daher
davon auszugehen, dass er über ein gutes Beziehungs- und Geschäfts-
netz verfüge, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen könne.
7.6 In den Beschwerdeschriften wurde ausgeführt, dass im Iran eine hohe
Wahrscheinlichkeit bestehe, dass Rückkehrende verhaftet würden. Im
Falle einer Verhaftung sei eine lückenlose psychiatrische Betreuung nicht
gewährleistet. Ohnehin müsse aufgrund der PTBS bei einer Rückkehr bei
beiden Beschwerdeführenden mit einem erhöhten Suizidrisiko gerechnet
werden. Die Weiterführung der in der Schweiz initiierten intensiven Betreu-
ung der Beschwerdeführenden sei somit lebensnotwendig. Zudem würde
eine Behandlung im Iran hauptsächlich medikamentös erfolgen und sei da-
her ungenügend. Die Beschwerdeführerin sei als Opfer sexueller Gewalt
darauf angewiesen, dass sie in einer darauf spezialisierten Einrichtung be-
handelt werde. Insbesondere sei Vertraulichkeit unabdingbar, zumal nie-
mand im Iran von der erlittenen Vergewaltigung erfahren dürfe. Es sei auch
äusserst fraglich, ob es den Beschwerdeführenden gelingen würde, nach
einer dreijährigen Landesabwesenheit und in Anbetracht der bestenfalls
notdürftig behandelten psychischen Erkrankungen, im Iran wieder wirt-
schaftlich Fuss zu fassen, um die medizinischen Behandlungen finanzieren
zu können. Es sei somit absehbar, dass die Beschwerdeführenden bei ei-
ner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würden.
7.7 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, auch die psychischen Lei-
den des Beschwerdeführers seien im Iran behandelbar. Der Iran verfüge
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über ein gut ausgebautes Gesundheitssystem, welches auch Therapiezen-
tren umfasse. In der Replik entgegneten die Beschwerdeführenden, dass
die Erwägung des BFM, es würden hinreichende medizinische Behand-
lungsmöglichkeiten bestehen, eine blosse Behauptung darstelle, welche
nicht mit entsprechenden Länderauskünften belegt worden sei.
7.8 Zu den psychischen Leiden der Beschwerdeführenden ist zu bemer-
ken, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizini-
sche Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rück-
kehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich
wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die
zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwen-
dig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Hei-
matstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizi-
nische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Die Vorinstanz
hielt dazu zutreffend fest, dass der Iran über medizinische Einrichtungen
verfügt, welche eine adäquate Behandlung gewährleisten (vgl. etwa Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts
D-3834/2014 vom 27. November 2014 oder D-5456/2014 vom 15. Oktober
2014 sowie World Health Organization (WHO), Mental Health Atlas 2014 –
Islamic Republic of Iran, 2014,
tal_health/evidence/atlas/profiles-2014/irn.pdf?ua=1>, abgerufen am
21.10.2015).
7.9 Zur angesprochenen Suizidgefahr im Falle einer Rückkehr ist zu be-
merken, dass bei der Beschwerdeführerin offenbar Ende 2013/Anfang
2014 vorübergehend akute Suizidalität bestand; dem Arztbericht (…) ist in-
dessen nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auch heute
noch suizidgefährdet wäre. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass einer in
den Beschwerdeschriften angesprochenen, möglichen Dekompensation
und eventuellen erneuten Suizidalität im Hinblick auf einen allenfalls
zwangsweisen Vollzug der Wegweisung durch geeignete medikamentöse
oder nötigenfalls psychotherapeutische Massnahmen entgegengewirkt
werden könnte. Sofern notwendig, wäre im Zuge flankierender Massnah-
men in Zusammenarbeit mit der Schweizer Vertretung vor Ort und den zu-
ständigen Stellen der Vorinstanz auch sicherzustellen, dass die Weiterfüh-
rung einer allenfalls notwendigen Behandlung im Heimatstaat im Zeitpunkt
des Vollzugs effektiv gewährleistet ist.
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7.10 Somit sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen
den Vollzug der Wegweisung sprächen. Nach dem Gesagten erweist sich
dieser auch als zumutbar.
7.11 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.
9.
Da den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 17. September
2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind trotz Un-
terliegens keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.
Nachdem den Beschwerdeführenden die amtliche Rechtsverbeiständung
gewährt und Frau Laura Rossi als amtliche Vertreterin eingesetzt wurde,
ist ihr ein amtliches Honorar auszurichten. Die Rechtsvertreterin hat zwei
Kostennoten vom 9. September 2014 eingereicht. Der darin ausgewiesene
Aufwand ist jedoch als übersetzt zu erachten. Aufgrund der Synergien, wel-
che aus der Konnexität der beiden Fälle hinsichtlich des abzuhandelnden
Sachverhalts entstehen, erweist sich ein zeitlicher Aufwand von insgesamt
13 Stunden für beide Beschwerdeschriften (inkl. Abklärungen und Gesprä-
che mit den Klienten) sowie eine Stunde für die Replik als angemessen.
Der Gesamtaufwand ist hinsichtlich der erfolgten Stellungnahmen auf ins-
gesamt 16 Stunden zu erhöhen. Der Stundenansatz von Fr. 200.– sowie
die Spesenpauschale von jeweils Fr. 50.– erweisen sich als angemessen.
Daraus ergibt sich ein gerundetes amtliches Honorar von Fr. 3'500.– (in-
klusive Mehrwertsteuerersatz), welches Frau Laura Rossi für ihre Bemü-
hungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Gerichts auszurichten ist.
D-5047/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Frau Laura Rossi wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der
Höhe von Fr. 3'500.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerersatz) aus-
gerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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