B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5048/2017
Ur t e i l vom 2 8 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 7. August 2017
D-5048/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in der Stadt Aleppo. Gemäss Eintragung in seinem
Reisepass verliess er seinen Heimatstaat am 13. August 2012 auf legalem
Weg in Richtung Türkei. Von hier gelangte er nach Erbil im Irak, wo er sich
bis Juli 2015 aufhielten. Am 2. August 2015 reiste er illegal in die Schweiz
ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 12. August 2015 wurde er durch das
Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt und am 19. Mai
2017 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischen-
zeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______
zugewiesen.
B.
Die Mutter des Beschwerdeführers, C._______, und sein minderjähriger
Bruder D._______ sowie sein volljähriger Bruder E._______ suchten eben-
falls jeweils am 2. August 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Der Vater des
Beschwerdeführers, F._______, stellte am 9. August 2015 in der Schweiz
ein Asylgesuch.
C.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesent-
lichen geltend, er habe Syrien verlassen, weil er dort wegen Verweigerung
der militärischen Dienstpflicht gesucht werde. Zudem habe es zum Zeit-
punkt seiner Ausreise in Aleppo viele Entführungen gegeben, wovon ins-
besondere die Kinder bekannter Personen ‒ zu welchen sein Vater gehört
habe, der in der Stadt als Zahnarzt eine Privatklinik betrieben habe ‒ be-
troffen gewesen seien. Ende Juli 2012 sei er, weil er seine Identitätskarte
zuhause vergessen habe, bei einem Kontrollposten der syrischen Armee
angehalten und misshandelt worden, wobei ihm ein Arm gebrochen wor-
den sei. Anschliessend sei er in einem Gefängnis des Geheimdiensts der
syrischen Luftwaffe festgehalten und erneut misshandelt worden. Erst nach
einer Woche sei es seinem Vater gelungen, ihn freizubekommen. Des Wei-
teren hätten mehrfach Heckenschützen auf der Strasse auf ihn geschos-
sen, wobei er glücklicherweise nicht getroffen worden sei. Sein älterer Bru-
der G._______, der nach wie vor in Erbil im Irak lebe, sei eines Tages in
Damaskus ebenfalls an einem Kontrollpunkt der Armee angehalten und
geschlagen worden. Man habe G._______ in den Militärdienst schicken
wollen; jedoch sei es dem Vater dank dessen Beziehungen gelungen, dies
D-5048/2017
Seite 3
zu verhindern. Des Weiteren sei am 2. April 2012 in Aleppo eine Freundin
durch eine regimenahe Miliz entführt und getötet worden. Die Situation sei
unerträglich geworden, weshalb sein Vater schliesslich entschieden habe,
die Familie müsse das Land verlassen.
D.
Mit Verfügung vom 7. August 2017 (Datum der Eröffnung: 14. August 2017)
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig
ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des
Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betref-
fenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft.
E.
Mit jeweiligen Verfügungen gleichen Datums lehnte das SEM auch die
Asylgesuche der Eltern des Beschwerdeführers, F._______ und
C._______, und des minderjährigen Bruders D._______ sowie das Asyl-
gesuch des volljährigen Bruders E._______ ab, jeweils verbunden mit der
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. September 2017 focht der Be-
schwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anord-
nung der Wegweisung betreffend, und die Rückweisung der Sache zur voll-
ständigen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an
das Staatssekretariat. Eventualiter beantragte er die Gewährung des Asyls
beziehungsweise die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer
Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer zum einen, es sei ihm die un-
entgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewäh-
ren. Zum anderen ersuchte er darum, es sei ihm vollständige Einsicht in
die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens zu gewähren, verbunden
mit der Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Mit der Ein-
gabe wurde als Beweismittel eine Fürsorgebestätigung eingereicht. Auf die
Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 13. September 2017
D-5048/2017
Seite 4
wurde das Gesuch um Akteneinsicht gutgeheissen und das SEM angewie-
sen, dem Beschwerdeführer die entsprechende Akteneinsicht zu gewäh-
ren.
H.
Mit Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom
18. September 2017 erteilte das SEM die angeordnete Akteneinsicht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2017 wurde dem Beschwer-
deführer Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde mit Frist bis zum
16. Oktober 2017 zu ergänzen.
J.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2017 wurden eine Er-
gänzung der Beschwerde sowie die Kopie eines amtlichen syrischen Do-
kuments eingereicht. Auf die Ausführungen in der Eingabe wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 20. Oktober 2017 wurden Kopien
verschiedener Schriftstücke mitsamt summarischen Übersetzungen als
Beweismittel eingereicht.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 wurde das Gesuch um un-
entgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewie-
sen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvor-
schusses von Fr. 750.‒ mit Frist bis zum 16. November 2017 aufgefordert,
unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
M.
Mit Einzahlung vom 11. November 2017 leistete der Beschwerdeführer
fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss.
N.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 16. November 2017 wurde ein wei-
teres amtliches syrisches Dokument mitsamt Übersetzung eingereicht. Mit
Eingabe vom 27. November 2017 gab der Rechtsvertreter bezüglich die-
ses Dokuments eine ergänzende Stellungnahme ab.
D-5048/2017
Seite 5
O.
Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2017 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2017 wurde dem Beschwerde-
führer in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt.
Q.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter eine entsprechende Stellungnahme einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
D-5048/2017
Seite 6
des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung.
Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens.
4.
Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die mit der Beschwerdeschrift vorge-
brachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf recht-
liches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden.
4.1
4.1.1 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer zunächst
geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm durch
das SEM keine vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen
Asylverfahrens gewährt worden sei. Nicht nur sei ihm die Akteneinsicht zu
Unrecht verweigert worden, sondern es seien Beweismittel, die er bei der
Vorinstanz eingereicht habe, nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt worden.
Im Aktenverzeichnis sei zudem auch kein sogenanntes Beweismittelcou-
vert aufgeführt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts setze der
Anspruch auf Akteneinsicht eine geordnete, übersichtliche und vollständige
Aktenführung voraus.
4.1.2 Tatsächlich hat das Bundesverwaltungsgericht das SEM bei ver-
schiedener Gelegenheit (vgl. etwa Urteile E-4122/2016 vom 16. August
2016 E. 6.2.3, D-6126/2016 vom 24. August 2017 E. 5.2) darauf hingewie-
sen, dass über die von ihm angelegten Akten ein vollständiges und nach-
vollziehbares Aktenverzeichnis zu führen ist und alle Akten in dieses ein-
zufügen sowie zu paginieren sind. Dabei wurde das Staatssekretariat aus-
serdem auf die Problematik seiner Praxis aufmerksam gemacht, Identitäts-
papiere und weitere Beweismittel in der Sichttasche des N-Dossiers abzu-
legen, ohne zumindest Kopien derselben und allfällig davon angefertigter
Übersetzungen ins Aktenverzeichnis aufzunehmen. Dies widerspricht dem
Gebot der transparenten Aktenführung, auch wenn sie als solche nicht als
rechtswidrig zu bezeichnen ist, sofern die Abgabe der Beweismittel an an-
derer Stelle aus den Akten hervorgeht.
4.1.3 Im vorliegenden Fall ist das Aktenverzeichnis insofern unvollständig
und die Aktenführung damit intransparent, als es das SEM unterlassen hat,
die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel im Aktenverzeich-
nis zu erfassen. Zudem ist festzustellen, dass zwar aus der Beschwerde-
D-5048/2017
Seite 7
schrift abgeleitet werden kann – indem darin auf das vorinstanzliche Akten-
verzeichnis verwiesen und aufgeführt wird, welche Aktenstücke durch das
SEM nicht offengelegt worden seien ‒, dass dem Beschwerdeführer vor
der Beschwerdeerhebung eine teilweise Akteneinsicht erteilt wurde. Je-
doch enthalten die vorinstanzlichen Akten selbst nichts, was auf eine Ge-
währung der Akteneinsicht durch das SEM vor dem Zeitpunkt der Einrei-
chung der Beschwerde hinweisen würde. Des Weiteren wurden weder der
Zuweisungsentscheid an den Kanton noch ein am 17. Mai 2017 eingereich-
tes, den Beschwerdeführer betreffendes ärztliches Zeugnis in das Akten-
verzeichnis aufgenommen. Es ist somit von einer unsorgfältigen Aktenfüh-
rung zu sprechen. Weiter ist festzustellen, dass seitens des SEM auch
während des laufenden Beschwerdeverfahrens – so nach der ersten In-
struktionsverfügung vom 13. September 2017, mit welcher es zur Erteilung
einer rechtsgenüglichen Akteneinsicht angewiesen wurde, oder im Rah-
men der Vernehmlassung – keine Anstrengungen unternommen wurden,
eine diesbezügliche Korrektur vorzunehmen, obwohl es zu diesem Zeit-
punkt aufgrund der Beschwerdeschrift von den entsprechenden Rügen
Kenntnis hatte.
4.1.4 Allerdings hatten diese Mängel für den Beschwerdeführer keine
Rechtsnachteile zur Folge, die eine Rückweisung der Verfügung zur Neu-
beurteilung aus diesem Grund rechtfertigen würden. Bei den Beweismit-
teln, die nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen wurden, handelt es sich
um den Reisepass des Beschwerdeführers sowie ein psychiatrie-ärztliches
Zeugnis. Letzteres attestiert dem Beschwerdeführer eine posttraumatische
Belastungsstörung aufgrund nicht näher bezeichneter Kriegserlebnisse.
Nachdem mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
angeordnet wurde, ist dieses Beweismittel hinsichtlich der im vorliegenden
Verfahren zu beurteilenden Rechtsfragen nicht entscheidwesentlich. Im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschwerdeführer zu-
dem mit Schreiben des SEM vom 18. September 2017 Kopien jener Akten-
stücke zugestellt, bezüglich derer ihm zuvor die Einsicht verwehrt worden
war, und mit Instruktionsverfügung vom 29. September 2017 erhielt er Ge-
legenheit zur Einreichung einer Ergänzung seiner Beschwerde. Mit der Be-
schwerdeergänzung vom 16. Oktober 2017 äusserte sich der Beschwer-
deführer durch seinen Rechtsvertreter zum Inhalt des fraglichen ärztlichen
Zeugnisses, dem aber wie soeben erwähnt keine Entscheidwesentlichkeit
zukommt. Von einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, wie vom Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertre-
ter behauptet, kann angesichts der gegebenen Sachlage nicht gesprochen
D-5048/2017
Seite 8
werden. Nachdem die Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren nachträglich
erteilt wurde, der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt
und die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts diesbezüg-
lich keiner Einschränkung unterliegt, ist die festgestellte Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör vielmehr als geheilt zu erachten.
4.2 Des Weiteren wird geltend gemacht, der Anspruch auf das rechtliche
Gehör sei verletzt worden, indem in der angefochtenen Verfügung ver-
schiedene Elemente des in den durchgeführten Befragungen erhobenen
Sachverhalts nicht erwähnt worden seien. Diesbezüglich ist zwar festzu-
halten, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, die Vorbringen der Be-
troffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu
berücksichtigen. Jedoch muss sich die verfügende Behörde nicht aus-
drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es ist denn auch fest-
zustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe aufgeführt und
auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Ent-
scheids berücksichtigt worden sind. Der blosse Umstand, dass die Vo-
rinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung
festgehalten und in ihrer Begründung erwähnt hat, ist nicht als Verletzung
des rechtlichen Gehörs zu werten.
4.3 Schliesslich wird mit der Beschwerdeschrift behauptet, das rechtliche
Gehör sei verletzt worden, weil das SEM in der angefochtenen Verfügung
überhaupt nicht beachtet habe, dass der Beschwerdeführer auch wegen
der politischen Aktivitäten seiner Eltern aus Syrien geflohen sei. Auch diese
Rüge ist offensichtlich unbegründet, erwähnte der Beschwerdeführer doch
die politischen Aktivitäten seiner Eltern anlässlich seiner Befragungen im
vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort.
4.4 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwer-
deführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz
verletzt worden, entweder nicht gerechtfertigt oder auf Beschwerdeebene
geheilt worden ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
D-5048/2017
Seite 9
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
6.
6.1 Die Ablehnung des Asylgesuchs wurde durch die Vorinstanz damit be-
gründet, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen
seien widersprüchlich ausgefallen, da er im Rahmen seiner Befragungen
unterschiedliche Angaben zu den angeblich in Syrien erlebten Verfolgungs-
massnahmen gemacht habe. Dies führe zum Schluss, dass die Vorbringen
als unglaubhaft zu erachten seien.
6.2 Dieser Einschätzung ist im Wesentlichen zu folgen. Wie das SEM zu-
treffenderweise festgestellt hat, gab der Beschwerdeführer bei seiner Erst-
befragung an, er sei unmittelbar vor seiner Ausreise aus Syrien bei einem
Kontrollposten der syrischen Armee angehalten und misshandelt worden,
wobei dies ‒ abgesehen davon, dass ihm durch die Misshandlung eines
Soldaten der Arm gebrochen worden sei ‒ für ihn aber keine weiteren un-
mittelbaren Konsequenzen gehabt habe. Demgegenüber gab er bei der
eingehenden Anhörung zu Protokoll, er sei bei jener Kontrolle ausserdem
verhaftet und anschliessend während einer Woche in einem Gefängnis des
Geheimdiensts des syrischen Luftwaffe festgehalten worden, bevor sein
D-5048/2017
Seite 10
Vater seine Freilassung habe erreichen können. Im Rahmen seiner Anhö-
rung wurde er von der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass weder er selbst
noch seine Eltern ‒ die den Zwischenfall bei einem Kontrollposten der sy-
rischen Armee bei ihren Anhörungen ebenfalls ausdrücklich erwähnten –
anlässlich der jeweiligen Erstbefragungen von dieser einwöchigen Inhaftie-
rung gesprochen hatten. Auf die Frage, weshalb er – wie auch seine El-
tern – diesen wesentlichen Aspekt nicht bereits bei den Erstbefragungen
genannt habe, vermochte er keine nachvollziehbare Erklärung abzugeben.
Es erscheint als überwiegend unwahrscheinlich, dass drei Personen – der
Beschwerdeführer selbst wie auch seine Eltern – bei der Erstbefragung
eine derartige Inhaftierung allesamt nicht erwähnt hätten, wäre diese tat-
sächlich wie behauptet erfolgt. Der Vorinstanz ist somit darin zu folgen,
dass es sich dabei um ein nachgeschobenes Vorbringen handelt, das nicht
als glaubhaft zu erachten ist. Demgegenüber ist zwar nicht auszuschlies-
sen – und wird durch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sogar
ausdrücklich anerkannt ‒, dass der Beschwerdeführer bei einem Kontroll-
posten der syrischen Armee angehalten und misshandelt wurde, wobei ihm
ein Arm gebrochen wurde. Jedoch ist ein derartiges einmaliges Ereignis
nicht als ausreichend ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG zu
gewichten, und diesem Vorbringen kommt somit keine asylrechtliche Rele-
vanz zu. Soweit mit der Beschwerdeschrift auf diesen Gesichtspunkt ein-
gegangen wird, erschöpft sie sich im Wesentlichen in der Wiederholung
der Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anhörung durch
das SEM.
6.3 Des Weiteren erweist sich auch das Vorbringen als unglaubhaft, der
Beschwerdeführer werde in Syrien wegen Verweigerung der militärischen
Dienstpflicht gesucht.
6.3.1 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im
Alter von siebzehn Jahren aus seinem Heimatstaat ausreiste und sich in
der Folge während fast drei Jahren in der Stadt Erbil im Irak aufhielt, bevor
er schliesslich von dort in die Schweiz gelangte. Nach seinen eigenen An-
gaben (Protokoll der Erstbefragung, S. 7; Protokoll der Anhörung, S. 5) war
er zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien noch nicht zum Militärdienst auf-
geboten worden, weil er das entsprechende Alter noch nicht erreicht hatte.
Entsprechend sei in Bezug auf seine Person auch noch kein militärisches
Dienstbüchlein ausgestellt worden. Jedoch sei er acht Monate nach der
Ankunft in Erbil zum Dienst in der syrischen Armee aufgeboten worden,
wobei das entsprechende Schriftstück den ehemaligen Nachbarn in Al-
D-5048/2017
Seite 11
eppo ausgehändigt worden sei. Im Beschwerdeverfahren wurde mit Ein-
gabe vom 16. Oktober 2017 die Kopie eines amtlichen syrischen Doku-
ments eingereicht, wobei es sich um die Aufforderung zum Militärdienst
handeln soll.
6.3.2 Mithin wurde der Beschwerdeführer in Syrien mangels Erreichens
des diesbezüglich vorgesehenen Alters vor seiner Ausreise noch gar nicht
militärisch ausgehoben, und seine entsprechende Dienstpflicht steht noch
gar nicht fest. Gemäss vorliegenden Erkenntnissen zum Ablauf der Rekru-
tierung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rekrutierung
durch die syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 5; Ministerie van Buitenlandse
Zaken [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten],
Thematisch ambtsbericht dienstplicht in Syrië, 23. Dezember 2016) haben
sich syrische Staatsbürger, die das Alter von achtzehn Jahren erreicht ha-
ben, bei den staatlichen Rekrutierungsbüros zu melden, beziehungsweise
sie werden von der lokalen Polizeibehörde dazu vorgeladen. Beim Rekru-
tierungsbüro erhalten sie ihr Militärbüchlein, und anschliessend werden sie
ärztlich untersucht. Im Falle ihrer ärztlich attestierten Militärdiensttauglich-
keit werden sie schliesslich innert drei bis sechs Monaten zur Leistung ih-
res Militärdiensts eingezogen. Sollte es den Tatsachen entsprechen, dass
der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise eine Aufforderung der syri-
schen Militärbehörden erhalten habe, so kann es sich nach dem Gesagten
lediglich um eine Aufforderung zur Meldung bei der Rekrutierungsbehörde
beziehungsweise zur militärischen Aushebung handeln. Soweit der Be-
schwerdeführer dieser Aufforderung nicht Folge geleistet hat, ist dies aber
nicht mit einer Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen,
da eine solche voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zuständige Be-
hörde diese Dienstpflicht tatsächlich ‒ durch entsprechende Eintragung ins
Militärbüchlein ‒ festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der
Einberufung entsteht. Nach den vorliegenden Erkenntnissen besteht kein
Grund zur Annahme, die blosse Nichtbefolgung einer Aufforderung zur
Meldung bei der Rekrutierungsstelle werde durch die syrischen Behörden
mit einer Wehrdienstverweigerung gleichgesetzt, welche wegen vermute-
ter Regimefeindlichkeit die Gefahr einer politisch motivierten Bestrafung
und mithin einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.).
Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanz-
lichen Verfahren geltend machte, er leide seit Geburt an einer Skoliose
(Verformung der Wirbelsäure), was mit grossen Schmerzen verbunden sei.
Insofern erscheint es als unwahrscheinlich, dass er mit diesem gesundheit-
D-5048/2017
Seite 12
lichen Leiden durch die syrischen Militärbehörden im Falle einer Aushe-
bung überhaupt als diensttauglich eingestuft worden wäre. Folglich ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft zu erachten, dass der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise wegen Dienstverweigerung
gesucht worden sei. Auch besteht kein Anlass zur Annahme, der Be-
schwerdeführer werde heute aus diesem Grund in Syrien gesucht.
6.3.3 Nach dem Gesagten ist die mit Eingabe vom 16. November 2017
eingereichte angebliche Mitteilung des Polizeikommandanten der Provinz
Aleppo, in welcher behauptet wird, der Beschwerdeführer habe den Wehr-
dienst verweigert und werde deshalb gesucht, als Fälschung zu erachten.
Im Übrigen ergibt sich aus dem Inhalt dieses Dokuments auch aus weite-
rem Grund, dass es sich offensichtlich um eine Fälschung handelt. Aus der
eingereichten Übersetzung geht nämlich hervor, der Beschwerdeführer
selbst habe am 1. November 2017 beim Polizeikommandanten der Provinz
Aleppo darum ersucht, ihn „an die Abteilung des Strafsicherheitsdiensts in
Aleppo zu überweisen“. Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar ist,
weshalb der Beschwerdeführer ein derartiges Gesuch stellen sollte, hielt
er sich zum fraglichen Zeitpunkt in der Schweiz auf.
6.4 Soweit der Beschwerdeführer ausserdem vorbrachte, auf der Strasse
hätten mehrfach unbekannte Heckenschützen auf ihn geschossen, erge-
ben sich aus seinen Aussagen keinerlei Hinweise darauf, dass es sich da-
bei um spezifisch gegen seine eigene Person gerichtete Anschläge gehan-
delt haben könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um Zwi-
schenfälle handelte, die in der damals in Aleppo herrschenden Kriegssitu-
ation jede(n) beliebige(n) Einwohnerin oder Einwohner der Stadt hätten
treffen können. Auch aus der Entführung und Tötung einer Freundin des
Beschwerdeführers durch eine regimenahe Miliz lässt sich mangels kon-
kreter Hinweise auf einen entsprechenden Zusammenhang nichts für den
vorliegenden Fall ableiten.
6.5 Des Weiteren ist mit Blick auf das Vorbringen in der Beschwerdeschrift,
der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat unter anderem auch we-
gen der dortigen Verfolgungssituation seines Vaters verlassen müssen,
festzuhalten, dass sich aus seinen Befragungen im vorinstanzlichen Ver-
fahren keine Hinweise auf eine mögliche Reflexverfolgung ergeben. Wie
an anderer Stelle bereits erwähnt (E. 4.3), hat der Beschwerdeführer selbst
die Verfolgungssituation seiner Eltern bei der Begründung seines Asylge-
suchs im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht geltend gemacht. Ergänzend
ist in diesem Zusammenhang schliesslich festzuhalten, dass mit Urteil
D-5048/2017
Seite 13
D-5027/2017 vom 28. Mai 2018 die Asylgründe der Eltern des Beschwer-
deführers ebenfalls als unglaubhaft erachtet worden sind, mit der Folge der
Abweisung der betreffenden Beschwerde. Weder den Asylverfahrensakten
der Eltern des Beschwerdeführers noch jenen des volljährigen Bruders
E._______ sind irgendwelche konkrete Hinweise zu entnehmen, die für
das vorliegende Verfahren von entscheidwesentlicher Bedeutung sein
könnten.
6.6 Schliesslich ist festzustellen, dass auch den weiteren Beweismitteln,
die im Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 einge-
reicht wurden, mit Blick auf die behaupteten Asylgründe keine Beweistaug-
lichkeit zukommt. Es handelt sich dabei um Dokumente im Zusammenhang
mit der beruflichen Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers als Zahn-
arzt beziehungsweise Universitätsdozent. Diesen Beweismitteln ist offen-
sichtlich nichts zu entnehmen, was auf eine konkrete asylrelevante Gefähr-
dung des Beschwerdeführers schliessen liesse.
6.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich
relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl-
gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung
steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde
demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
7.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den
angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer
sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indes-
sen ist die Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliess-
lich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurück-
zuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. August 2017
gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im
Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
D-5048/2017
Seite 14
8.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den
Punkten 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich ab-
zuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem je-
doch auf Beschwerdeebene eine im vorinstanzlichen Verfahren entstan-
dene Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden ist, sind die Kosten
verhältnismässig zu reduzieren und auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m.
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zu deren Begleichung der geleistete
Kostenvorschuss zu verwenden. Der Überschuss von Fr. 150.– ist dem Be-
schwerdeführer zurückzuerstatten.
9.2 Praxisgemäss ist sodann eine reduzierte Parteientschädigung zuzu-
sprechen, wenn eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt
wird. Diese ist aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) auf
insgesamt Fr. 200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
10.
Das mit der Eingabe vom 16. November 2017 eingereichte, als Mitteilung
des Polizeikommandanten der Provinz Aleppo bezeichnete syrische Doku-
ment, das sich als Fälschung erwiesen hat (vgl. E. 6.3.3), ist in Anwendung
von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5048/2017
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 600.– auferlegt. Zur Begleichung wird der geleistete Kostenvorschuss
verwendet.
3.
Der Überschuss von Fr. 150.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 200.– zuge-
sprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Die als Beweismittel eingereichte angebliche Mitteilung des Polizeikom-
mandanten der Provinz Aleppo wird eingezogen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: