B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5048/2019
Ur t e i l vom 1 9 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Marine Chappuis, avocate,
BAUER l ZÜRCHER l HAENY,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. September 2019 / N (…).
D-5048/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger (Hazara),
gelangte eigenen Angaben gemäss am 21. Mai 2019 in die Schweiz und
suchte am folgenden Tag um Asyl nach.
A.b Bei der Personalienaufnahme (PA) vom 28. Mai 2019 gab er an, er sei
im Iran geboren worden. Am 11. November 2016 habe er sich mit seiner
Frau «telefonisch verheiratet»; diese habe sich damals im Iran aufgehal-
ten, während er auf der Insel B._______ gewesen sei. Ungefähr von Mitte
2010 bis Ende 2012 habe er in seinem Heimatland in C._______ gelebt.
Wann er Afghanistan verlassen habe, wisse er nicht mehr; er habe seine
Heimat zusammen mit einer Familie verlassen, die über die Ausreise Aus-
kunft geben könne.
B.
Beim persönlichen Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013;
nachfolgend: Dublin-III-VO), sagte der Beschwerdeführer, er sei im Jahr
2014 in die Türkei ausgeschafft worden, nachdem er in Griechenland um
Asyl nachgesucht habe. Dort habe er sich zwei Jahre lang in einem Heim
für Asylbewerber in D._______ aufgehalten. Nachdem ihm die türkischen
Behörden 500 Euro für eine Rückkehr nach Afghanistan angeboten hätten,
habe er einen Schlepper gesucht und sei nach Griechenland zurückge-
kehrt. In B._______ habe er ein Asylgesuch stellen und seine Fingerabdrü-
cke abgeben müssen; er habe sich anschliessend eineinhalb Jahre dort
aufgehalten, ohne dass über sein Gesuch entschieden worden sei. Als
Schutzbedürftiger sei er entlassen worden und habe einen «Schein» erhal-
ten, mit dem er nach E._______ habe reisen können. Er habe den Schein
nicht verlängern lassen und keine Unterstützung erhalten. In E._______
habe er zirka ein Jahr lang illegal gearbeitet, um das Geld für die Reise in
die Schweiz zu sparen. In Griechenland habe er vier Mädchen geholfen,
von dort zu fliehen. Nun würden irgendwelche Männer nach den Mädchen
suchen, mit diesen Männern habe er Auseinandersetzungen gehabt. Die
griechischen Behörden hätten ihn an einen Anwalt verwiesen, der ihm nur
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Seite 3
gegen Bezahlung habe helfen wollen. Nach seinem gesundheitlichen Be-
finden gefragt, sagte der Beschwerdeführer, er leide unter Angstzuständen.
In Griechenland sei er 2014 von Polizisten gefoltert worden.
C.
C.a Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 5. Juni 2019 ge-
stützt auf Art. 34 Dublin-III-VO um Auskünfte bezüglich des Beschwerde-
führers.
C.b Die griechischen Behörden teilten am 11. Juni 2019 mit, der Beschwer-
deführer habe in Griechenland am 25. Januar 2017 um internationalen
Schutz ersucht. Sein Gesuch sei am 7. Juni 2017 als zulässig eingestuft
und an die zuständige Instanz überwiesen worden. Das Gesuch sei gutge-
heissen und dem Beschwerdeführer sei am 2. August 2017 der Flüchtlings-
status zuerkannt worden. Griechenland habe ihm eine vom 3. August 2017
bis 3. August 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt – der Be-
schwerdeführer habe diese Dokumente indessen nicht erhalten.
D.
Am 19. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Heiratsurkunde im
Original nach. Gemäss dieser ist er mit der afghanischen Staatsangehöri-
gen F._______ (N …) verheiratet.
E.
E.a Das SEM ersuchte die griechischen Behörden gestützt auf die Richtli-
nie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mit-
gliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und
dem Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Re-
gierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen
mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) am 18. Juli 2019 um die
Rückübernahme des Beschwerdeführers.
E.b Die griechischen Behörden stimmten dem Gesuch um Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers am 25. Juli 2019 zu.
E.c Mit Schreiben vom 22. August 2019 teilte das SEM dem Beschwerde-
führer mit, Abklärungen hätten ergeben, dass er in Griechenland als Flücht-
ling anerkannt worden sei. Das SEM beabsichtige, gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach
Griechenland wegzuweisen.
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Seite 4
E.d Der Beschwerdeführer reichte am 2. September 2019 seine Stellung-
nahme zum Schreiben vom 22. August 2019 ein.
E.e Das SEM händigte der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerde-
führers am 18. September 2019 den Entscheidentwurf vom 13. September
2019 zur Stellungnahme aus.
E.f Die Rechtsvertretung übermittelte dem SEM am 19. September 2019
ihre Stellungnahme.
F.
Mit gleichentags ausgehändigter Verfügung vom 20. September 2019 trat
das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte
die Wegweisung nach Griechenland und ordnete den Vollzug an.
G.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seine neu bestellte Rechtsvertre-
terin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. September
2019, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur
weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an das SEM zu-
rückzuweisen. Eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm auf jeden
Fall die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und allenfalls eine
Parteientschädigung zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde des Weiteren beantragt, das Beschwerdeverfahren sei in französi-
scher Sprache zu führen. Der Eingabe lagen Kopien von Medizinalakten
von Médecins sans frontières (MSF), eine Kopie der F-Bewilligung der
Ehefrau und eine Kostennote bei.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2019 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Er gab
dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Marine Chappuis als unentgeltli-
che Rechtsbeiständin bei. Den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei in
französischer Sprache zu führen, wies er ab. Die Akten übermittelte er zur
Vernehmlassung an das SEM.
I.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2019 die
Abweisung der Beschwerde.
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Seite 5
J.
In seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2019 hielt der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen fest.
K.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten der Ehefrau des Beschwer-
deführers (N …) von Amtes wegen beigezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs.
1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
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Seite 6
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.).
Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat
die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bun-
desverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
3.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf
Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich
vorher aufgehalten haben.
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Bundesrat Grie-
chenland als sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG be-
zeichnet habe. Die Sorge des Beschwerdeführers, von seiner Familie (al-
lenfalls nur vorübergehend) getrennt zu werden, sei verständlich und nach-
vollziehbar. Es könne ihm und seiner Frau indessen zugemutet werden,
das dafür vorgesehene Familienzusammenführungsverfahren bei der zu-
ständigen griechischen beziehungsweise schweizerischen Behörde einzu-
leiten. Die Frage der Familienzusammenführung sei nicht Gegenstand die-
ses Verfahrens. Sein Unverständnis betreffend den von den griechischen
Behörden an ihn vergebenen Flüchtlingsstatus habe allenfalls mit dem Um-
stand zu tun, dass er in E._______ keine postalische Adresse hinterlassen
habe, an welche diese Verfügung hätte zugestellt werden können. Auf die
Punkte betreffend die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Griechenland
sowie betreffend die Einheit der Familie und der Möglichkeit von Familien-
zusammenführungsverfahren sei schon im Entscheid-Entwurf vertieft ein-
gegangen worden. An diesen Erwägungen werde festgehalten.
Vorliegend bestünden Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft erfülle, da er in Griechenland als Flüchtling aner-
kannt worden sei. Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren
um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu ent-
sprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Die-
ser Nachweis könne nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Dies
sei vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer könne nach Griechenland
zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoule-
ment-Prinzips zu befürchten.
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Seite 7
Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe
sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Aus-
sage, der Beschwerdeführer habe die Fingerabdrücke dort nicht freiwillig
abgegeben, habe keinen Einfluss auf die Frage der Zuständigkeit. Falls er
sich durch Drittpersonen oder die griechischen Behörden ungerecht be-
handelt gefühlt habe, hätte er sich an die zuständigen Stellen wenden kön-
nen. Es wäre ihm zuzumuten gewesen, sich allenfalls auch wiederholt um
eine Anzeigeerstattung zu bemühen. Gemäss seinen Aussagen habe er
aus Kostengründen keine Anzeige erstattet. Das SEM gehe davon aus,
dass die griechische Polizei eine Anzeige entgegennehmen und bei Not-
wendigkeit geeignete Massnahmen ergreifen würde.
Griechenland sei durch die Qualifikationsrichtlinie gebunden, die den An-
spruch von Personen mit Schutzstatus bezüglich des Zugangs zu medizi-
nischer Versorgung, Arbeitsmarkt, Bildung und Sozialversicherungen
regle. Der Beschwerdeführer sei gehalten, die ihm zustehenden Leistun-
gen bei den griechischen Behörden geltend zu machen. Die in Griechen-
land herrschenden ökonomischen Bedingungen und die Wohnungsnot trä-
fen die ganze Bevölkerung und könnten die Zumutbarkeit des Vollzugs
nicht widerlegen. Es liege nicht an den Schweizer Behörden, sicherzustel-
len, dass Personen mit Flüchtlingsstatus in Griechenland unmittelbar nach
ihrer Überstellung über ausreichende Lebensgrundlagen verfügten. Es sei
bezüglich der Lebensbedingungen in Griechenland nicht davon auszuge-
hen, dass von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im
Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer Notlage auszugehen sei. Das Bun-
desverwaltungsgericht habe in letzter Zeit in mehreren Urteilen die Weg-
weisung von Familien nach Griechenland als durchführbar eingestuft. Es
sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rück-
kehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten werde.
Auch für das SEM sei schwer nachvollziehbar, dass dem Beschwerdefüh-
rer die formelle Anerkennung als Flüchtling nicht ausgehändigt worden sei.
Eventuell könne dies damit zusammenhängen, dass er gemäss eigenen
Angaben den «Schutzbedürftigen-Schein» nicht habe erneuern lassen und
sich offenbar nicht mehr bei den Behörden gemeldet habe. Unabhängig
der Gründe sei Fakt, dass er in Griechenland über einen anerkannten
Flüchtlingsstatus und damit eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei in der Schweiz vorläufig aufge-
nommen worden. Dabei handle es sich nicht um eine Aufenthaltsbewilli-
gung, sondern um einen vorübergehenden Status, der die Anwesenheit
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Seite 8
regle, solange der Wegweisungsvollzug nicht durchführbar sei. Demzu-
folge sei Art. 8 EMRK grundsätzlich nicht anwendbar, selbst wenn die Vor-
aussetzungen für eine Berufung darauf erfüllt wären. Es sei nicht Sinn und
Zweck des Asylverfahrens, ausländerrechtliche Bestimmungen des Fami-
liennachzugs zu umgehen. Es könne dem Beschwerdeführer und seiner
Ehefrau zugemutet werden, Familienzusammenführungsverfahren einzu-
leiten. Ihm könne es zugemutet werden, ein solches Verfahren in Griechen-
land abzuwarten. Auch wenn seine Frau seit Kurzem in Erwartung sei, sei
der mit der Trennung der Familie einhergehende Eingriff verhältnismässig,
zumal die räumliche Trennung nicht sonderlich gross und nur von vorüber-
gehender Dauer wäre, sofern das Verfahren positiv verlaufen würde.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe
auf seiner Reise Gewalt erlebt und sei traumatisiert. Er leide unter Angst-
zuständen und Depressionen und habe sich mehrmals selbst verletzt. Das
von MSF erstellte Dossier stelle dies fest. Am 11. November 2016 habe er
mit seiner Ehefrau eine «Handschuhehe» geschlossen. Seine Ehefrau
habe den Iran im September 2018 verlassen und sie hätten in Griechen-
land mehrere Monate zusammenleben können. Beide hätten in die
Schweiz weiterreisen wollen, hätten dies aber nicht gemeinsam tun kön-
nen. Sie seien getrennt worden, stünden aber in regelmässigem Kontakt.
Am 1. April 2019 habe seine Ehefrau in der Schweiz ein Asylgesuch ge-
stellt. Der Beschwerdeführer sei von den griechischen Behörden nicht in-
formiert worden, dass er als Flüchtling anerkannt worden sei und eine Auf-
enthaltsbewilligung erhalten habe. Das SEM habe von den beiden Doku-
menten keine Kopien erhalten. Es sei somit nicht sichergestellt, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht wie ein
Asylsuchender behandelt werde.
Hinsichtlich Griechenland sei festzuhalten, dass es bezüglich seines Asyl-
systems und der Sicherheit der Migranten kritisiert worden sei. Die Schweiz
habe Rückführungen nach Griechenland sistiert. Man könne sich nicht auf
die Vermutung stellen, dass der von diesem Land gewährte Schutz ausrei-
chend sei, es bedürfe einer Einzelfallprüfung. Es sei festzustellen, dass
das SEM nur über ein Schreiben der griechischen Behörden verfüge, ge-
mäss dem der Beschwerdeführer keine Kenntnis von deren Entscheid
habe. Es stelle sich die Frage, weshalb die entsprechenden Dokumente
dem SEM nie zugestellt worden seien. Demnach könne nicht davon aus-
gegangen werden, dass der Beschwerdeführer wirklich über eine griechi-
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Seite 9
sche Aufenthaltsbewilligung verfüge. Damit habe das SEM den Sachver-
halt nicht vollständig und nicht richtig festgestellt. Die Verfügung sei dem-
nach aufzuheben.
Gestützt auf Art. 44 AsylG verfüge das SEM nach einem Nichteintretens-
entscheid auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz, wobei es
gemäss Art. 44 AsylG dem Grundsatz der Einheit der Familie Rechnung zu
tragen habe. Art. 8 EMRK garantiere jeder Person das Recht auf Privat-
und Familienleben. Gemäss Art. 45 des Bundesgesetzes über das Interna-
tionale Privatrecht (IPRG; SR 291) werde eine im Ausland geschlossene
Ehe in der Schweiz anerkannt, ausser die Anerkennung wäre mit dem
schweizerischen Ordre public unvereinbar (Art. 27 Abs. 1 IPRG). Gemäss
Lehre laufe eine im Ausland geschlossene Handschuhehe dem Ordre
public nicht entgegen. Der Beschwerdeführer sei mit F._______ verheira-
tet, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei. Diese Heirat sei
als gültig zu erachten, was vom SEM auch getan worden sei. Das SEM sei
davon ausgegangen, ein Vollzug der Wegweisung der Ehefrau sei nicht
zumutbar, da ihre Sicherheit bei einer Rückführung in den Iran nicht ge-
währleistet sei. Auch nach Afghanistan könne sie nicht zurückkehren. Es
sei für sie nicht vorstellbar, sich in Griechenland aufzuhalten, da sie dort
um Asyl nachsuchen und unter nicht zumutbaren Umständen leben
müsste. Es sei demnach davon auszugehen, dass sie für längere Zeit in
der Schweiz verbleiben werde.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, den der Beschwerde
beigelegten Beweismitteln sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
nach dem 2013 in Griechenland gestellten ersten Asylgesuch in die Türkei
zurückgeschafft und dort 24 Monate inhaftiert worden sei. Er sei lange Zeit
isoliert und schwer gefoltert worden. Nach einem Jahr habe er einen Sui-
zidversuch begangen. Der Beschwerdeführer habe beim SEM indessen
angegeben, er sei 2014 von griechischen Polizisten gefoltert worden und
habe sich nach seiner Rückschaffung in die Türkei zwei Jahre lang in ei-
nem Asylbewerberzentrum in D._______ aufgehalten. Er habe weder eine
Haft noch Folterungen noch einen Suizidversuch in der Türkei erwähnt und
widersprüchliche Angaben zu seinem dortigen Aufenthaltsort gemacht. Die
medizinischen Unterlagen habe er anlässlich seines Asylgesuchs in der
Schweiz nicht eingereicht, obwohl dies zu erwarten gewesen wäre. Die
nachträglich eingereichten Beweismittel belegten indessen, dass er in
Griechenland adäquat medizinisch begutachtet und behandelt worden sei.
D-5048/2019
Seite 10
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau bildeten eine Familie und ihre eheliche Verbindung sei stabil und
dauerhaft, weshalb sie schützenswert sei. Grundsätzlich verfügten vorläu-
fig aufgenommene Flüchtlinge in der Schweiz über keinen gesicherten Auf-
enthaltsstatus. Das Bundesgericht sei aber zum Schluss gekommen, dass
für eine erfolgreiche Berufung auf Art. 8 EMRK in gewissen Fällen von ei-
nem strikten Beharren auf dem gesicherten Aufenthaltsstatus abgesehen
werden könne. Art. 8 Abs. 2 EMRK verlange, dass auf die Gesamtum-
stände abgestellt werde und die öffentlichen und privaten Interessen abzu-
wägen seien. Die vorläufig aufgenommene Person sei nicht in der Lage, in
ihr Heimatland oder in einen Drittstaat zurückzukehren. Man könne von ihr
somit nicht verlangen, die Schweiz zu verlassen, um mit ihrer Familie im
Ausland zu leben. Somit verletze die Verweigerung der Familienvereini-
gung, die es einem Ehepartner ermöglichen würde, mit dem vorläufig auf-
genommenen Partner in der Schweiz zu leben, Art. 8 EMRK. Solange die
vorläufige Aufnahme der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht aufgeho-
ben worden sei, sei es unmöglich, dass das Familienleben im Ausland ge-
lebt werden könne. Der Vollzug der Wegweisung der Ehefrau sei nicht
durchführbar, da ihre Sicherheit weder im Heimatland noch in Griechenland
garantiert werden könne. Man könne nicht verlangen, dass die Eheleute in
zwei verschiedenen Staaten lebten. Die Absicht der Eheleute, zusammen
zu leben, diene keineswegs dazu, irgendein öffentliches Interesse zu um-
gehen. Durch die Verweigerung des ehelichen Zusammenlebens in der
Schweiz, würden Art. 8 EMRK und Art. 44 AsylG verletzt.
Hinsichtlich des Dublin-Gesprächs sei darauf hinzuweisen, dass die Anga-
ben des Beschwerdeführers nicht rückübersetzt worden seien, weshalb
Ungereimtheiten möglich seien. Es könne nicht auf eine mangelnde Mitwir-
kungspflicht des Beschwerdeführers geschlossen werden. In welcher Ein-
richtung in der Türkei er sich auch aufgehalten habe, dort seien die Le-
bensbedingungen schwierig und erniedrigend gewesen. Es gebe keine
Zweifel daran, dass er Gewalt erlitten habe, die in ihm Angstzustände und
Suizidgedanken habe aufkommen lassen. Mit den eingereichten Beweis-
mitteln werde dargelegt, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht durchführbar sei.
5.
Hinsichtlich der Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vom SEM nicht
genügend abgeklärt worden, weil das SEM von den griechischen Behör-
den weder eine Kopie des Asylentscheides noch der Aufenthaltsbewilli-
gung erhalten habe, ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des im Dublin-
D-5048/2019
Seite 11
System geltenden Vertrauensprinzips von der Richtigkeit der Auskünfte der
zuständigen Partnerbehörden auszugehen ist. Vorliegend wurde dem SEM
am 11. Juni 2019 vom griechischen Dpt National Dublin Unit mitgeteilt,
dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers am 2. August
2017 festgestellt worden sei. Am folgenden Tag sei ihm eine bis zum 3. Au-
gust 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden – die entsprechen-
den Dokumente habe er jedoch nicht erhalten. Diese Auskunft wurde am
25. Juli 2019 vom Direktor der Migration Management Division bestätigt,
weshalb sich Griechenland denn auch bereit erklärte den Beschwerdefüh-
rer zurück zu übernehmen. Es besteht keine Veranlassung an den über-
einstimmenden Angaben zweier unterschiedlichen Ministerien angehören-
der Behörden zu zweifeln, weshalb der Sachverhalt durch das SEM rechts-
genüglich abgeklärt wurde und kein Grund besteht, die angefochtene Ver-
fügung aus diesem Grund aufzuheben.
6.
Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass Grie-
chenland, wo sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz
unbestrittenermassen aufhielt, als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG gilt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom Dezember
2007, mit dem alle EU- und EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten bezeich-
net wurden). Zudem haben sich die griechischen Behörden am 25. Juli
2019 zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt, welcher
gemäss Aktenlage von Griechenland am 2. August 2017 als Flüchtling an-
erkannt wurde und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Damit
sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG; SR 142.20).
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Seite 12
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG
kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbe-
halt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der
Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.4
8.4.1 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich in Beachtung der massge-
blichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Wie be-
reits erwähnt, handelt es sich bei Griechenland um einen sicheren Dritt-
staat, in dem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der
EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Ja-
nuar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrecht-
lichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es sind keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV,
von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich, die dem Be-
schwerdeführer in Griechenland droht. Aus den Akten ergeben sich keine
glaubhaften Hinweise dafür, dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem
Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht zugänglich gewesen wäre
respektive diese für ihn in Zukunft nicht erhältlich wäre oder die griechi-
schen Behörden nicht willens sein könnten, ihm Schutz vor allfälligen Über-
griffen durch private Dritte zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete
und geeignete Massnahmen zu treffen. Gemäss Auskunft der griechischen
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Seite 13
Behörden verfügt der Beschwerdeführer in Griechenland über eine Aufent-
haltsbewilligung, die nicht erloschen ist. Der Beschwerdeführer befindet
sich in Griechenland nicht mehr im Asylverfahren und kann sich auf die
Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Dezember über Normen für die Anerken-
nung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit An-
spruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flücht-
linge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den
Inhalt des zu gewährenden Schutzes) berufen. Kapitel VII der Richtlinie
regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu
gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art.
29 Abs. 2 [Sozialhilfe] und 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs.
2). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift liegen damit
keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr
nach Griechenland unter Missachtung von Art. 3 EMRK einer menschen-
unwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt
ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und
nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen.
8.4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Griechenland verstosse gegen den Grundsatz der
Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG und komme einer Verletzung von
Art. 8 EMRK gleich.
8.4.2.1 Unter dem Begriff der „Einheit der Familie“ ist zu verstehen, dass
Familienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern tatsächlich
zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein ein-
heitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. In diesem Sinn beinhaltet Art. 44
AsylG, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der
Regel zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie führt (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1995 Nr. 24 m.w.H.). Auf diesen Grundsatz kann sich
allerdings nicht berufen, wer – wie der Beschwerdeführer – in die Schweiz
einreist, nachdem seinem Familienmitglied die vorläufige Aufnahme erteilt
wurde, ansonsten die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennach-
zug mittels Asylgesuchstellung in der Schweiz umgangen werden könnten
(vgl. Urteile des BVGer D-2786/2016 vom 2. August 2016 E. 7.2.4.1 und
E-3006/2012 vom 30. August 2012 S. 8 f.). Der Ehefrau des Beschwerde-
führers wurde mit Verfügung des SEM vom 17. Mai 2019 die vorläufige
Aufnahme gewährt; mit derselben, in Rechtskraft erwachsenen Verfügung
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wurde festgestellt, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wes-
halb ihr Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung verfügt wurden. Der
Beschwerdeführer reiste am 21. Mai 2019 in die Schweiz ein und suchte
am 22. Mai 2019 um Asyl nach. Die angefochtene Verfügung verstösst
demnach nicht gegen den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss
Art. 44 AsylG.
8.4.2.2 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich
nur dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK
berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Bezie-
hung vorliegt. Diesbezüglich sind als wesentliche Faktoren das gemein-
same Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Ver-
flochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse
und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. CHRIS-
TOPH GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäische Menschenrechts-
konvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 204; MARK E. VILLIGER,
Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich
1999, S. 365). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Famili-
enmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln
(vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist
ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen,
ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren
Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143; 130 II
281, je m.w.H.). Auf den Schutz des Privat- und Familienlebens können
sich in Ausnahmesituationen nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte auch Personen berufen, deren Anwe-
senheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein
(gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber fak-
tisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven
Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.w.H.).
8.4.2.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt in der Schweiz über
die vorläufige Aufnahme als Ausländerin und damit gemäss bundesgericht-
licher Rechtsprechung nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der
Schweiz. Ebenso wenig liegt eine Ausnahmesituation im vorerwähnten
Sinn vor, aufgrund der auf die Voraussetzung des gefestigten Aufenthalts-
rechts zu verzichten ist. Sodann ist unabhängig davon, ob die Beziehung
des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau angesichts der konkreten Ver-
hältnisse (vgl. diesbezüglich die Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung) als nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von
Art. 8 EMRK qualifiziert werden könnte, festzuhalten, dass der Anspruch
D-5048/2019
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auf ein Zusammenleben auch dann nicht absolut gilt, sondern vielmehr
eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der Erteilung bezie-
hungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und dem öffentlichen Inte-
resse an dessen Verweigerung stattzufinden hat (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2
f. m.w.H.). Die öffentlichen Interessen aus Gründen der Migrationsregulie-
rung liegen auf der Hand. In Bezug auf die privaten Interessen des Be-
schwerdeführers ist zunächst zu berücksichtigen, dass er sich zirka zwei
Jahre lang in Griechenland aufhielt, seine Ehefrau dagegen erst seit etwas
mehr als sieben Monaten in der Schweiz lebt. Er befindet sich sodann erst
seit sechs Monaten in der Schweiz, wobei seine Anwesenheit lediglich zum
Zweck der Prüfung seines Asylgesuchs erlaubt war. Es muss ihm und sei-
ner Ehefrau daher von Anfang an bewusst gewesen sein, dass ein allfällig
aufgenommenes Familienleben möglicherweise (einstweilen) nur von vo-
rübergehender Dauer ist. Das SEM hat daher in der angefochtenen Verfü-
gung zu Recht festgehalten, es könne vom Beschwerdeführer respektive
seiner Ehefrau verlangt werden, das für eine Familienzusammenführung
vorgesehene Verfahren gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG einzuleiten, wobei es
dem Beschwerdeführer auch zugemutet werden kann, den Ausgang eines
solchen Verfahrens in Griechenland abzuwarten. Da er in Griechenland als
Flüchtling anerkannt wurde, steht es den Eheleuten auch frei, bei den grie-
chischen Behörden ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Nach dem
Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Fall kein überwiegendes priva-
tes Interesse des Beschwerdeführers an einem Anwesenheitsrecht im
Rahmen eines Asylverfahrens in der Schweiz besteht. Aus diesem Grund
geht die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 8 EMRK fehl.
8.5
8.5.1 Nach Prüfung der Akten besteht kein Anlass zur Annahme, der Be-
schwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Griechenland in
eine existenzielle Notlage geraten. Diesbezüglich kann auf die vorinstanz-
lichen Erwägungen verwiesen werden. Es ist zu bestätigen, dass die allge-
meine wirtschaftliche Lage in Griechenland zweifellos schwierig ist; daraus
lässt sich jedoch keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ab-
leiten.
8.5.2 Der Hinweis des SEM auf die Ungereimtheiten zwischen den Aussa-
gen des Beschwerdeführers gegenüber dem SEM und den MSF ist be-
rechtigt. Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme können die wi-
dersprüchlichen Aussagen nicht darauf zurückgeführt werden, dass ihm
der Inhalt des Dublin-Gesprächs vom 4. Juni 2019 nicht zurückübersetzt
wurde. Nach Abschluss des Gesprächs bestätigte der Beschwerdeführer
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unterschriftlich, dass ihm die Aussagen von seiner Rechtsvertretung Satz
für Satz vorgelesen und durch den Dolmetscher in eine ihm verständliche
Sprache übersetzt wurde. Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer von griechischen Polizisten gefoltert wurde, wie er im Dub-
lin-Gespräch vorbrachte, da nicht einzusehen ist, weshalb er dies gegen
MSF nicht erwähnt hätte, sollte es den Tatsachen entsprechen.
8.5.3 Bei bestehenden gesundheitlichen Problemen kann nur dann auf Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine
notwendige medizinische Behandlung im Drittstaat nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr in den Drittstaat zu einer raschen und lebensge-
fährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen
Person führt. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, denn an-
erkannte Flüchtlinge erhalten in Griechenland Zugang zu angemessener
medizinischer Versorgung. Den Akten sind keine konkreten Hinweise da-
rauf zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine
konkret benötigte Behandlung vorenthalten wurde. Vielmehr kann ange-
sichts der von ihm auf Beschwerdeebene nachgereichten Unterlagen da-
von ausgegangen werden, dass ihm in Griechenland die von ihm benötigte
ärztliche Betreuung zuteilwurde.
8.5.4 Insgesamt gesehen erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar.
8.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich, da die grie-
chischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers aus-
drücklich zugestimmt haben.
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung
vom 2. Oktober 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und
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sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
11.
11.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und Rechtsanwältin Marine Chappuis als amtliche
Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszu-
richten.
11.2 Die Rechtsvertreterin hat eine Kostennote für ihre Aufwendungen bis
zum 27. September 2019 eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von ins-
gesamt 12 Stunden und 20 Minuten (4 Std. 5 Min. à Fr. 180.– und 8 Std.
15 Min. à Fr. 110.–) sowie Spesen von Fr. 64.60 und Mehrwertsteuer von
Fr. 131.40 aufgeführt werden, was vom Bundesverwaltungsgericht als an-
gemessen erachtet wird. Nicht enthalten ist der Aufwand für das Verfassen
der Stellungnahme zur Vernehmlassung vom 22. Oktober 2019. Der
Rechtsbeiständin ist deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ein amtliches Pauschal-Honorar in der Höhe von Fr. 2150.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Rechtsanwältin Marine Chappuis wird zulasten des Bundesverwaltungsge-
richts ein amtliches Honorar von Fr. 2150.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler