B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5049/2012/mel
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
Mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 10. September 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. Juni 2012 von Italien herkommend in
die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Chiasso um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 3. Juli 2012 aus-
führte, er habe seinen Heimatstaat vor etwa fünf Jahren verlassen und
sich zunächst für zweieinhalb Jahre in Khartum (Sudan) aufgehalten, von
wo er mit einem Schiff nach Sizilien (Italien) gereist sei und sich nach et-
wa sechs Tagen weiter nach Rom begeben habe,
dass er sich in Rom und Umgebung etwa eineinhalb Jahre sowie an-
schliessend für zwei Monate in Mailand aufgehalten habe,
dass man ihm in Italien eine befristete "permesso di soggiorno" ausge-
stellt habe,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er habe
psychische Probleme, wegen derer er während seines Aufenthalts in Ita-
lien auch in Behandlung gewesen sei,
dass er überdies auch aus politischen Gründen den Heimatstaat verlas-
sen habe, er namentlich gegen die amtierende Regierung seines Heimat-
landes gewesen sei und an einer Demonstration teilgenommen habe, an-
lässlich welcher es zu Verhaftungen gekommen sei, er sich einer solchen
aber habe entziehen können,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mut-
masslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführte, die ita-
lienische Polizei habe ihm gesagt, er sei "nur Gast" in Italien und dürfte
sich dort nicht aufhalten,
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dass dem Beschwerdeführer überdies am 18. Juli 2012 schriftlich das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt
wurde, er die ihm gesetzte Frist jedoch ungenutzt verstreichen liess,
dass die italienischen Behörden dem vom BFM am 17. Juli 2012 gestell-
ten Gesuch um Übernahme am 10. September 2012 gestützt auf Art. 9
Abs. 4 Dublin-II-Verordnung zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. September 2012 – eröffnet am
19. September – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass es zur Begründung des Nichteintretensentscheides insbesondere
festhielt, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmun-
gen sei Italien der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens zuständige Staat, der dem Übernahmeersuchen auch zuge-
stimmt habe,
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung – bis spätestens am 10. März 2013 zu erfol-
gen habe,
dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimat- be-
ziehungsweise Herkunftsstaates nicht zur Prüfung gelange, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne und keine Hinweise be-
stünden, dem Beschwerdeführer drohe in Italien eine Verletzung von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende
Wirkung zukomme,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, das Eintreten auf sein
Asylgesuch verbunden mit einem in der Schweiz durchzuführenden Ver-
fahren, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in
formeller Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde sowie die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) beantragte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, seine psychi-
schen Probleme würden in Italien nicht ausreichend behandelt,
dass er sich aufgrund seiner psychischen Probleme nicht in der Lage se-
he, ein Asylverfahren zu durchlaufen, und seine Probleme vielmehr zu-
nächst zu behandeln seien, weshalb es sich gebiete, dass die Schweiz in
Ausübung des Selbsteintrittsrechts sein Asylgesuch an die Hand nehme,
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 27. September 2012
nochmals einreichte und eine Bestätigung des Ärztezentrums B._______
vom (…) einreichte, wonach der Beschwerdeführer hausärztlich betreut
werde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. September 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerechte Beschwerde – unter Vorbehalt nach-
folgender Einschränkungen – daher einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass demzufolge auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm Asyl
zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
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rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung eines
Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-II-Verordnung ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III der Dublin-II-Verordnung bestimmt wird,
dass unter anderem derjenige Mitgliedstaat zur Prüfung eines Asylgesu-
ches zuständig ist, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthalts-
titel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat (Art. 9 Dublin-II-Verordnung),
dass dem Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss im Jahr 2011 eine
befristete Aufenthaltserlaubnis in Italien ausgestellt wurde (vgl. Akt. A13
S. 6, A20 S. 3),
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Be-
schwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO zustimmten
(Akt. A23),
dass bei dieser Sachlage Italien für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahren zuständig ist, womit die Grundlage für einen Nichtein-
tretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gegeben
ist,
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid rechtskonform begründet
hat und der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führt,
zumal der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Italiens im Grundsatz nicht
bestreitet,
dass der Beschwerdeführer jedoch – im Sinne eines Überstellungshin-
dernisses – vorbringt, in Italien keine adäquate psychotherapeutische
Betreuung zu erhalten,
dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist und auch unter Berücksichtigung der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise bestehen, Italien
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würde sich nicht an die aus den erwähnten Bestimmungen resultierenden
Verpflichtungen halten,
dass sich das italienische Asylsystem zwar aufgrund der jüngsten Ent-
wicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom
von Asylsuchenden mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert
sieht, weshalb Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und
dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkei-
ten ausgesetzt sein können,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände vorliegend
kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer gera-
te nach der Rückführung in Italien in eine existenzielle Notlage, zumal
neben staatlichen Behörden auch private Hilfsorganisationen Dublin-
Rückkehrende unterstützen,
dass Italien an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden
in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach
dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Le-
ben zu ermöglichen,
dass allfällig bestehende gesundheitliche oder psychische Probleme des
Beschwerdeführers in Italien grundsätzlich behandelt werden können,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung denn auch selbst
ausführte, während des gesamten Aufenthalts in Italien entsprechende
ärztliche Behandlung in Anspruch genommen zu haben (Akt. 13 S. 7),
dass demnach auch keine medizinischen Aspekte gegen die Überstellung
nach Italien sprechen,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass im Rahmen des Dublinverfahrens – bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für die Prüfung individu-
eller Hindernisse gegen den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat und
für die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; vgl. BVGE
2011/9 E. 5),
dass hingegen die Frage des Vorhandenseins von Überstellungshinder-
nissen bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattgefunden
hat (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass deshalb auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, er sei in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen, nicht einzutreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen
sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unabhängig von der finan-
ziellen Situation des Beschwerdeführers, nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600 werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: