B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5049/2015
Ur t e i l vom 6 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
Somalia,
alle vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
(Nichteintreten);
Verfügung des SEM vom 11. August 2015 / (...).
D-5049/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom (...) 2009 stellte das BFM fest, Frau E._______ ([…])
erfülle die Flüchtlingseigenschaft, und gewährte ihr auf ihr Gesuch vom (...)
2008 hin in der Schweiz Asyl.
B.
B.a Mit Schreiben vom 10. Juni 2010 (Eingangsstempel: 11. Juni 2010) er-
suchte E._______ das BFM um Familienzusammenführung mit den Be-
schwerdeführenden 1, 3 und 4.
B.b Mit Verfügung vom 15. Juli 2010 verweigerte das BFM den Beschwer-
deführenden 1, 3 und 4 die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch
um Familiennachzug ab. Diese Verfügung blieb unangefochten.
C.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2011 (Eingangsstempel: 16. September 2011) er-
suchte E._______ das Bundesamt, den Beschwerdeführenden 2–4, bei
welchen es sich um ihren (...) (Beschwerdeführender 2) beziehungsweise
(...) (Beschwerdeführender 3) beziehungsweise (...) (Beschwerdeführen-
der 4) handle, die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asyl-
verfahrens im Rahmen eines Asylgesuchs aus dem Ausland zu bewilligen.
Gleichzeitig reichte sie nebst der Schilderung der Verfolgungsvorbringen
(...) ein fremdsprachiges, neben dem Namen des Beschwerdeführenden 2
mit einem Fingerabdruck gezeichnetes Schriftstück vom 27. September
2010 ein, bei welchem es sich gemäss Beilagenverzeichnis um eine Voll-
macht ihres (...) handle.
D.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2012 (Eingangsstempel: 12. Januar 2012)
fragte E._______ unter der Überschrift "Familiennachzug" nach dem Ver-
fahrensstand.
E.
Mit Eingabe vom 19. April 2012 (Eingangsstempel: 23. April 2012) ersuchte
E._______ das Bundesamt, den Beschwerdeführenden 1–4, wobei es sich
bei der Beschwerdeführenden 1 um ihre Grossmutter handle, welche sich
in F._______, G._______, aufhalte, die Einreise in die Schweiz zwecks
Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Gleichzeitig reichte sie
eine Geburtskurkunde der Beschwerdeführenden 1 und die bisherigen Un-
terlagen ein.
D-5049/2015
Seite 3
F.
Mit Schreiben vom 28. August 2012 (Eingangsstempel: 30. August 2012)
ersuchte die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not unter Bei-
lage einer Vollmacht von E._______ vom 16. August 2012 das Bundesamt
um beförderliche Behandlung des Verfahrens. Gleichzeitig wurde (...) ein-
gereicht, (...).
G.
(...).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2012 teilte das BFM E._______
mit, dass keine von ihren volljährigen Familienmitgliedern unterzeichnete
Vollmacht vorliege, welche sie zur rechtmässigen Vertretung von deren In-
teressen ermächtige, und ersuchte um Zusendung einer Vollmacht im Ori-
ginal, übersetzt in eine Amtssprache der Schweiz. Zudem teilte das BFM
E._______ mit, dass die Schweizer Botschaft in F._______ aufgrund be-
grenzter Ressourcen nicht mehr in der Lage sei, Befragungen von Asylsu-
chenden durchzuführen, weshalb das Verfahren schriftlich durchgeführt
werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM die volljährigen Beschwerdeführen-
den – via E._______ – zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sach-
verhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu ihren Personalien, Familie
und Angehörigen in einem Drittstaat, zu Ereignissen, die zur Ausreise aus
Somalia geführt hätten, und zur Situation in G._______ sowie um Einrei-
chung von Dokumenten und Beweismitteln. Schliesslich teilte das BFM
E._______ unter Hinweis auf das Urteil BVGE 2011/39 E. 4.3.2 mit, dass
das Stellen eines Asylgesuchs ein relativ höchstpersönliches Recht sei,
weshalb die asylsuchende Person dieses selbständig, mithin ohne Hilfe ei-
nes Vertreters auszuüben habe beziehungsweise das Stellen eines Asyl-
gesuchs durch einen Vertreter unzulässig sei. Ein diesbezüglicher Mangel
könne geheilt werden, indem der Inhalt eines über einen Vertreter einge-
reichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Befragung oder durch
eine persönlich verfasste und zumindest unterzeichnete Stellungnahme
zum Fragekatalog des BFM bestätigt werde. In casu fehle eine klar den
Beschwerdeführenden zurechenbare Willensäusserung, mit welcher diese
zu erkennen gäben, dass sie die Schweiz – wegen einer asylrelevanten
Verfolgung – um Schutz durch Asyl ersuchten. Deshalb liege kein zulässig
gestelltes Asylgesuch vor. Schliesslich wurde den Beschwerdeführenden
unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht Frist bis zum 13. Dezember 2012
zur Einreichung ihrer Stellungnahme angesetzt, wobei sie, um persönlich
in Erscheinung zu treten, das Antwortschreiben, falls nicht bereits verfasst,
D-5049/2015
Seite 4
selbst zu schreiben und zumindest zu unterschreiben hätten. Für den Fall
mangelnder Höchstpersönlichkeit oder schuldhafter Verletzung der Mitwir-
kungspflicht wurde Nichteintreten auf das Asylgesuch angedroht bezie-
hungsweise bei ungenutzter Frist ein Entscheid aufgrund der Aktenlage in
Aussicht gestellt, wobei das Verfahren gegebenenfalls als gegenstandslos
abgeschrieben werde. Schliesslich wurde den Beschwerdeführenden für
den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könnte, Ge-
legenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden
innert der erwähnten Frist eingeräumt.
I.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 (Eingangsstempel: 11. Dezember
2012) wies die Rechtsvertretung auf das bestehende Mandatsverhältnis
hin und ersuchte das BFM um Erstreckung der Frist bis zum 15. Dezem-
ber 2012.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2012 an die Rechtsvertretung
wiederholte das BFM den Inhalt seiner Zwischenverfügung vom 13. No-
vember 2012, wobei die Frist zur Stellungnahme neu auf den 17. Januar
2013 angesetzt wurde.
K.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 (Eingangsstempel: 14. Januar 2013)
beantwortete die Rechtsvertretung die vom BFM mit Schreiben vom
13. Dezember 2012 gestellten Fragen. Gleichzeitig wurden je eine Über-
setzung vom 22. Oktober 2012 (...) und der Vollmacht des Beschwerdefüh-
renden 2, die Schilderung der Verfolgungsvorbringen, (...) sowie ein Schrei-
ben von E._______ vom 7. Januar 2013 eingereicht.
L.
Mit Schreiben vom 21. November 2013 ersuchte das BFM die Rechtsver-
tretung um Vervollständigung der Kontaktdaten des Beschwerdeführen-
den 2 bis zum 2. Dezember 2013. Diese trafen am 3. Dezember 2013 (Ein-
gangsstempel) beim Bundesamt ein.
M.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 ersuchte das SEM die Rechtsvertretung
um Vervollständigung der Kontaktdaten der Beschwerdeführenden 1–3 bis
zum 1. Juni 2015.
D-5049/2015
Seite 5
N.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 (Eingangsstempel: 29. Mai 2015) liess die
nunmehrige Rechtsvertreterin dem SEM unter Beilage einer Vollmacht von
E._______ vom selben Tag die Kontaktdaten der Beschwerdeführenden
1–3 zukommen. Gleichzeitig ersuchte sie um Akteneinsicht und Einräu-
mung des Rechts auf Stellungnahme nach abgeschlossener Instruktion
des Verfahrens.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2015 teilte das SEM der Rechtsver-
treterin unter Bezugnahme auf seine beiden Schreiben vom 13. November
2012 und 13. Dezember 2012 sowie das Urteil BVGE 2011/39 mit, dass
die am 21. Juli 2011 eingereichte Vollmacht lediglich den Beschwerdefüh-
renden 2 betreffe und nur in Kopie vorliege, während bezüglich der übrigen
Beschwerdeführenden keine Vollmacht für die Rechtsvertreterin vorliege
und das Verwandtschaftsverhältnis nicht zweifelsfrei feststehe. Ferner sei
nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführende 2 das Sorgerecht über
die übrigen Beschwerdeführenden innehabe oder von diesen bevollmäch-
tigt worden wäre. Demnach liege gemäss BVGE 2011/39 kein zulässig ge-
stelltes Asylgesuch vor. Deshalb beabsichtige das SEM, auf das Asylge-
such mangels Höchstpersönlichkeit nicht einzutreten. Sodann wurden die
Beschwerdeführenden unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht aufgefor-
dert, bis zum 10. Juli 2015 eine in einer Amtssprache abgefasste höchst-
persönliche Stellungnahme sowie eine jeweils mit ihrer Originalunterschrift
versehene Vollmacht einzureichen. Zudem wurde die Rechtsvertreterin zur
Beantwortung von konkreten Fragen im Zusammenhang mit der angeblich
zwischenzeitlich erfolgten Rückreise der Beschwerdeführenden 1 von
G._______ nach Somalia innert derselben Frist ersucht und auf Ungereimt-
heiten bezüglich der Angaben der Beschwerdeführenden aufmerksam ge-
macht. Für den Fall mangelnder Höchstpersönlichkeit wurde Nichteintreten
auf das Asylgesuch angedroht und bei ungenutzter Frist dessen Abschrei-
bung ohne weitere Mitteilung als gegenstandslos in Aussicht gestellt.
P.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 (Eingangsstempel: 10. Juli 2015) reichte
die Rechtsvertreterin ihre Stellungnahme ein. Gleichzeitig wurde um Er-
streckung der Frist bis zum 29. Juli 2015 zur Einreichung von Vollmach-
ten/Willensäusserung und Arztzeugnissen ersucht. Darauf wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D-5049/2015
Seite 6
Q.
Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Rechtsvertreterin mit Schrei-
ben vom 29. Juli 2015 (Eingangsstempel: 31. Juli 2015) eine Voll-
macht/Stellungnahme vom 6. Juli 2015 und ein Schreiben eines Clan-Füh-
rers vom 15. Juli 2017 samt Übersetzungen sowie (...) ein. Darauf wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2015 wurde der Rechtsvertreterin
Einsicht in die Akten gewährt.
S.
Mit Verfügung vom 11. August 2015 – eröffnet am 12. August 2015 – trat
das SEM auf das Asylgesuch (recte: die Asylgesuche) nicht ein.
T.
Mit Eingabe vom 19. August 2015 (Datum des Poststempels) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre
Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidfin-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen; die Vorinstanz sei anzuweisen,
auf die Asylgesuche einzutreten und diese materiell zu prüfen. In prozessu-
aler Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege, wobei ihnen ihre Rechtsvertreterin beizuordnen und von einem
Kostenvorschuss abzusehen sei.
U.
Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2015 verzichte das Bundesverwal-
tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Ge-
such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig wurden die
Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung gesandt. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 110a Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) im Auslandverfahren praxisge-
mäss nicht zur Anwendung gelange, und dass nur ein Anwalt oder eine
Anwältin mit einer amtlichen Vertretung im Sinne von gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG betraut werden könne.
V.
V.a In ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2015 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
D-5049/2015
Seite 7
welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen
sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an wel-
chen vollumfänglich festgehalten werde.
V.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 9. Sep-
tember 2015 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vor-
liegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem In-
krafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind – was vor-
liegend der Fall ist – die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der
bisherigen Fassung gelten.
2.
Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
D-5049/2015
Seite 8
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; siehe hierzu auch BVGE 2015/2).
4.
4.1 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben wor-
den, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten
gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis
am 28. September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Über-
gangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012
5359).
4.2 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Praxisgemäss kann
das Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen Ver-
tretung vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden (vgl. BVGE
2007/19 E. 3.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, dass kein zulässig gestelltes Asylgesuch der Be-
schwerdeführenden vorliege, weshalb auf die Asylgesuche mangels
Höchstpersönlichkeit nicht einzutreten sei. Vorweg sei zu prüfen, ob eine
persönliche Willenserklärung vorliege, welche auf ein Asylgesuch schlies-
sen lasse, und – verneinendenfalls – ob der Mangel geheilt werden könne.
Die Asylgesuche der Beschwerdeführenden seien durch die beiden von
E._______ unterzeichneten Schreiben vom 21. August 2011 (recte: 21. Juli
2011) und 19. April 2012 eingeleitet worden. Deshalb könnten diese
Schreiben nicht als ein persönlich gestelltes Asylgesuch im Sinne von
Art. 18 AsylG angesehen werden. Die Stellungnahme vom 10. Januar 2013
zum Fragekatalog des SEM sei durch die vormalige Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführenden verfasst und unterzeichnet worden und stelle ge-
mäss dem Urteil BVGE 2011/39 kein zulässig gestelltes Asylgesuch dar.
Eine Befragung der Beschwerdeführenden habe nicht durchgeführt wer-
den können und der Aufforderung des SEM vom 10. Juni 2015, eine per-
sönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme der Be-
schwerdeführenden zum Fragekatalog des SEM nachzureichen, welcher
zu entnehmen sei, dass diese die Schweiz um Schutz vor Verfolgung er-
D-5049/2015
Seite 9
suchen, sei innert Frist nicht beim SEM eingetroffen. Daher seien die Be-
schwerdeführenden nie persönlich in Erscheinung getreten. Den beiden
Schreiben vom 27. September 2010 und vom 6. Juli 2015, bei denen es
sich um eine Vollmacht handeln solle, sei zwar zu entnehmen, dass es um
ein Asylgesuch gehe, da die Beschwerdeführenden diskriminiert würden
und Probleme hätten. Inwiefern die Beschwerdeführenden in Somalia im
Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt oder gefährdet seien, sei diesen Schreiben
jedoch nicht zu entnehmen. Daher genügten diese Dokumente nicht als
Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG.
5.2 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen vor, das erstinstanzliche Verfahren habe – von der Einreichung
der Asylgesuche im Jahr 2011 beziehungsweise 2012 an – vier bezie-
hungsweise drei Jahre gedauert. Es widerspreche Treu und Glauben, dass
nach den zahlreichen Eingaben und Beweismittelbeschaffungen und der
langen Verfahrensdauer die Gesuche nicht materiell geprüft worden seien.
Aufgrund diverser Formulierungen der Vorinstanz sei die Rechtsvertretung
bis zum negativen Entscheid vom 11. August 2015 davon ausgegangen,
dass mit der Einreichung der Dokumente vom 29. Juli 2015 rechtsgenügli-
che Asylgesuche aus dem Ausland vorlägen, welche vom SEM als solche
akzeptiert würden. Zwar habe das SEM mit Schreiben vom 13. November
2012 beziehungsweise 13. Dezember 2012 darauf hingewiesen, dass ins-
besondere eine klar den Beschwerdeführenden zurechenbare Wil-
lensäusserung, mit der sie zu erkennen geben, dass sie die Schweiz um
Schutz durch Asyl ersuchen, noch fehle. Indessen habe die vormalige
Rechtsvertreterin in ihrem Schreiben vom 10. Januar 2013 darauf hinge-
wiesen, dass die Beschwerdeführende 1 Analphabetin sei, der Beschwer-
deführende 3 an (...) leide und der Beschwerdeführende 4 noch minderjäh-
rig sei, weshalb diese Personen keine eigenhändig verfassten Asylgesu-
che einreichen könnten. Der Beschwerdeführende 2 habe jedoch mit sei-
nem Schreiben vom 27. Sep-tember 2010 ein Asylgesuch gestellt, zumal
er darin gemäss Übersetzung bei den zuständigen schweizerischen Be-
hörden den Flüchtlingsstatus beantragt und diesen mit Problemen in sei-
nem Heimat- und Herkunftsstaat Somalia begründet habe. Dass es sich
dabei um ein Asylgesuch handle, habe das SEM in seinem Schreiben vom
21. November 2013 bestätigt, indem es darin ausgeführt habe, dass die
Beschwerdeführenden 2 und 3 vor einiger Zeit ein Asylgesuch aus dem
Ausland eingereicht hätten und zu dessen Prüfung auf der Schweizer Ver-
tretung zu ihren Asylgründen befragt werden müssten. Demnach sei für die
Beschwerdeführenden nicht erkennbar gewesen, dass das SEM immer
D-5049/2015
Seite 10
noch vom Fehlen einer zurechenbaren Willenserklärung der asylsuchen-
den Personen ausgehe. In der Folge seien dem SEM lediglich (die von
diesem angeforderten) Kontaktdaten der Beschwerdeführenden bekannt-
gegeben worden. Erst am 10. Juni 2015 sei das SEM auf den erwähnten
Aspekt zurückgekommen, als es in seiner Zwischenverfügung ausgeführt
habe, dass bezüglich der Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 immer noch
keine klar erkennbare Willensäusserung vorhanden sei und somit kein zu-
lässig gestelltes Asylgesuch vorliege, da die Vollmacht einzig den Be-
schwerdeführenden 2 betreffe und lediglich in Kopie vorliege. Dies habe
E._______ veranlasst, das Asylgesuch ihres (...) vom 27. September 2010
erneut zu verfassen, nach Somalia zu senden, von allen Beschwerdefüh-
renden durch Fingerabdruck unterzeichnen und in die Schweiz zurücksen-
den zu lassen, zumal der Inhalt des erwähnten Schreibens vom SEM kei-
neswegs als nicht rechtsgenüglich beanstandet worden sei. Überdies habe
das SEM in der erwähnten Zwischenverfügung bezüglich der Beschwerde-
führenden 1 einen Fragekatalog zur Beantwortung vorgelegt, was darauf
schliessen lasse, dass bei Einreichung eines demjenigen vom 27. Septem-
ber 2010 vergleichbaren, von allen Beschwerdeführenden unterzeichneten
Schreibens im Original die Frage der zurechenbaren Willensäusserung
hinfällig werde. Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 seien die Vollmachten be-
ziehungsweise Stellungahme der Beschwerdeführenden eingereicht wor-
den. In diesem von den Beschwerdeführenden mit Fingerabdrücken ge-
zeichneten Dokument gäben sie klar zu erkennen, dass sie die Schweiz
um Schutz vor Verfolgung wegen erlittener Diskriminierungen und Prob-
leme in Somalia ersuchten. Damit würden die Anforderungen von Art. 18
AsylG erfüllt. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
E-2898/2014 vom 23. Juni 2014 ausgeführt, dass es bei der Einreichung
eines Asylgesuchs aus dem Ausland keiner weiteren Voraussetzung als die
den Asylsuchenden zurechenbare Willensäusserung auf Ersuchen um
Schutz durch die Schweiz bedürfe. Überdies habe das SEM in den Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung bezüglich der beiden Schreiben
vom 27. September 2010 und vom 6. Juli 2015 ausgeführt, "dass es um
ein Asylgesuch gehe, da Ihre Mandanten diskriminiert würden und Prob-
leme hätten" (vgl. Beschwerde S. […]).
6.
6.1 Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe erweisen sich nach einer
Überprüfung der Akten grundsätzlich als zutreffend. Gemäss Art. 18 AsylG
gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die
Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch. Sodann
wird in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, dass es bei der Einreichung
D-5049/2015
Seite 11
eines Asylgesuchs aus dem Ausland keiner weiteren Voraussetzung be-
darf, als die den Asylsuchenden zurechenbare Willensäusserung betref-
fend Ersuchen um Schutz durch die Schweiz. Bezüglich des Beschwerde-
führenden 2 waren diese Anforderungen bereits mit dem am 21. Juli 2011
eingereichten fremdsprachigen, mit Fingerabdruck gezeichneten Schrei-
ben vom 27. September 2010 erfüllt, wie sich aus dessen mit Schreiben
vom 10. Januar 2013 nachgereichten Übersetzung vom 22. Oktober 2012
ergibt. Dieses Schreiben erfüllt entgegen den Erwägungen in der ange-
fochten Verfügung auch die Anforderungen der Rechtsprechung an die
Höchstpersönlichkeit einer Initiierung eines Asylverfahrens aus dem Aus-
land (vgl. BVGE 2011/39). Dasselbe gilt in Bezug auf die Beschwerdefüh-
renden 1, 3 und 4 für das mit Schreiben vom 29. Juli 2015 nachgereichte,
mit Fingerabdrücken gezeichnete fremdsprachige Schreiben vom 6. Juli
2015, wie sich aus dessen Übersetzung vom 29. Juli 2015 ergibt. Aufgrund
dieser beiden Schreiben wäre die Vor- instanz gehalten gewesen, die Asyl-
gesuche aus dem Ausland der Beschwerdeführenden materiell zu prüfen.
Sodann schadet die Einreichung des Gesuchs bei der Vorinstanz anstelle
bei einer Schweizer Vertretung vor Ort nicht (vgl. E. 4.2). Schliesslich
wurde der bezüglich der Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 anfänglich be-
stehende Verfahrensmangel eines fehlenden höchstpersönlichen Asylge-
suchs mit der nachträglichen Einreichung des Schreibens vom 6. Juli 2015
geheilt.
6.2 Nachdem die Vorinstanz das von ihr anfänglich in Frage gestellte Ver-
tretungsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und ihrer Rechts-
vertreterin in der angefochtenen Verfügung zumindest implizit anerkannt
hat, ist darauf nicht einzugehen, weshalb sich entsprechende Ausführun-
gen erübrigen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die Schreiben
vom 27. September 2010 und vom 6. Juli 2015 in Verletzung von Art. 18
AsylG zu Unrecht nicht als Asylgesuche qualifiziert hat und unter Vernei-
nung von deren Höchstpersönlichkeit auf die Asylgesuche der Beschwer-
deführenden nicht eingetreten ist; damit hat sie Bundesrecht verletzt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Vor-in-
stanz anzuweisen, auf die Asylgesuche aus dem Ausland der Beschwer-
deführenden einzutreten. Dabei sind sie als vor Inkrafttreten der Änderung
vom 28. September 2012 gestellt zu betrachten und somit entsprechend
den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. September 2012 (AS
2012 5359) zu prüfen (vgl. E. 4.1).
D-5049/2015
Seite 12
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auch das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstands-
los wird.
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
und die angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Kosten-
note der Rechtsvertreterin vom 19. August 2015 ist die Parteientschädi-
gung auf Fr. (...) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser
Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten.
D-5049/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 11. August 2015 wird aufgehoben und die
Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vor-in-
stanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. (...) zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: