B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5050/2013
U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Togo,
alle vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. August 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin A._______ am 4. August 2009 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin am (…) Tochter B._______ und am (…)
Tochter C._______ zur Welt brachte,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juni 2012 – dem damaligen Rechts-
vertreter (D._______) eröffnet am 4. Juni 2012 – das Asylgesuch ablehn-
te und die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerinnen durch ihre am 14. Juni 2012 bevoll-
mächtigte Rechtsvertreterin (Rechtsanwältin Martina Culic) beim Bundes-
verwaltungsgericht mit Eingabe vom 26. Juni 2012 gegen die Verfügung
des BFM vom 1. Juni 2012 Beschwerde einreichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. März 2013 die
BFM-Verfügung vom 1. Juni 2012 aufhob und die Sache an die Vorin-
stanz zurückwies,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorinstanz
habe dem Verwandtschaftsverhältnis von A._______ und E._______ trotz
entsprechenden klaren Hinweisen in den verschiedenen Eingaben und
auch in der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar
2013 keine Rechnung getragen und damit den rechtserheblichen Sach-
verhalt nicht richtig beziehungsweise nicht vollständig erstellt, so dass die
von A._______ vorgebrachten Asylgründe (unter anderem die angeblich
bestehende Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer
Schwester) nicht hätten geprüft werden können,
dass das BFM in der Folge A._______ am 27. Juni 2013 in Anwendung
von Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) ergänzend anhörte,
dass die Beschwerdeführerin A._______ im Wesentlichen in Wiederho-
lung der bereits anlässlich der Kurzbefragung vom 20. August 2009 und
der direkten Bundesanhörung vom 20. und 26. August 2009 gemachten
Angaben geltend machte, sie sei togoische Staatsangehörige von der
Ethnie der Ewe und habe mit ihrer Familie im Dorf F._______ gelebt,
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dass sie nach dem Tod des Vaters im Jahre 2003 mit einem Bruder und
ihrer Schwester E._______ zu einem Onkel väterlicherseits in die Haupt-
stadt Lomé gezogen sei, während ihre Mutter mit zwei weiteren Kindern
in unbekannte Richtung verschwunden und nie mehr zurückgekehrt sei,
dass ihre Schwester E._______ sich für die "Union des Forces de Chan-
gement" (UFC) im Wahlkampf engagiert habe und im Jahre 2005 aus
Lomé weggezogen sei,
dass sich in der Folge wiederholt Soldaten in der Wohnung des Onkels
nach dem Verbleib von E._______ erkundigt hätten, wobei sie –
A._______ – auch bedroht worden sei,
dass nach dem Tod des Onkels im Jahr 2007 auch ihr Bruder weggegan-
gen und nicht mehr zurückgekommen sei,
dass im Dezember 2008 wiederum Soldaten zu ihr nach Hause gekom-
men seien, um sich nach dem Aufenthaltsort ihrer früher politisch aktiven
Schwester zu erkundigen,
dass sie keine Auskunft gegeben habe und daher derart heftig geschla-
gen worden sei, dass sie das Bewusstsein verloren habe,
dass sie nach dem Erwachen bemerkt habe, dass sie vergewaltigt wor-
den sei,
dass sie überdies einen Zettel vorgefunden habe, in dem die Soldaten ih-
re Rückkehr angedroht hätten,
dass sie daher umgehend Lomé verlassen und sich auf dem Landweg
nach Ghana begeben habe,
dass sie dort von einer Frau aufgenommen worden sei, die sie aber,
nachdem sie bemerkt habe, dass sie – A._______ – schwanger sei, wie-
der auf die Strasse gestellt habe,
dass sich ein hilfsbereiter weisser Mann ihrer angenommen habe und ihr
bei der Organisation der Ausreise behilflich gewesen sei,
dass sie am 3. August 2009 die ghanaische Hauptstadt Accra verlassen
habe und mit einem ihr nicht zustehenden Reisepass auf dem Luftweg
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nach Deutschland und am nächsten Tag in einem Auto in die Schweiz ge-
reist sei,
dass A._______ keinerlei Papiere zu den Akten reichte und behauptete,
in ihrer Heimat nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen oder
beantragt zu haben,
dass das Bundesamt das am 4. August 2009 gestellte Asylgesuch mit
Verfügung vom 23. August 2013 erneut ablehnte und die Wegweisung
der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertreterin mit Einga-
be vom 9. September 2013 gegen die Verfügung des BFM vom 23. Au-
gust 2013 Beschwerde einreichten und dabei in materieller Hinsicht die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme beantragten,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4
VwVG) ersuchten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
20. September 2013 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten
und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird – die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführerinnen gleichzeitig
zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– eine
Frist bis zum 7. Oktober 2013 ansetzte, verbunden mit dem Hinweis, bei
ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 4. Oktober 2013 bezahlt wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
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ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausge-
setzt zu sein, nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutz-
pflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit
hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen der
Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die sehr ausführli-
chen Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2013
sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 20. Septem-
ber 2013 verwiesen werden kann,
dass das BFM nunmehr ausreichend dargelegt hat, wieso es zum
Schluss gelangte, die Angaben der Beschwerdeführerin hielten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebenslauf, zum
Wegzug beziehungsweise Verschwinden ihrer beiden Geschwister aus
Lomé und zu den Soldaten, von denen sie wiederholt behelligt worden
sein soll, in der Tat widersprüchlich ausgefallen sind,
dass sodann die Darstellung ihrer familiären Situation, ihres Verhaltens
trotz der wiederholten Belästigung durch die Soldaten sowie ihrer Reise
sehr realitätsfremd erscheint,
dass der Beschwerdeführerin anlässlich der ergänzenden Anhörung vom
27. Juni 2013 auch das rechtliche Gehör zu festgestellten Ungereimthei-
ten zwischen ihren eigenen und den Aussagen ihrer Schwester
E._______ gewährt worden war, wobei sie aber nicht in der Lage war,
dazu plausible Erklärungen abzugeben,
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dass die in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen (insbeson-
dere die Darlegungen zur Reflexverfolgung; vgl. S. 3 – 9) nicht geeignet
sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen,
dass das BFM sich – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertrete-
nen Auffassung – sehr wohl eingehend mit der Frage des Vorliegens ei-
ner allfälligen Reflexverfolgung befasste,
dass es aus diesem Grund A._______ am 27. Juni 2013 ergänzend und
insbesondere in Bezug auf ihre Schwester sehr eingehend anhörte,
dass das BFM indessen angesichts der nicht glaubhaft erscheinenden
Vorbringen zu Recht zum Schluss gelangte, es könne nicht geglaubt wer-
den, dass A._______ aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer Schwester
in ihrer Heimat Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sei,
dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelungen ist, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das BFM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton, welchem die Beschwerde-
führerinnen für den Aufenthalt während der Dauer des Aufenthaltes zu-
gewiesen wurden (G._______) keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat
(Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]) und die Beschwerdeführerinnen zudem keinen Anspruch auf
Erteilung einer solchen haben (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weite-
ren Hinweisen; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen – wie vorstehend dargelegt – nicht gelungen
ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des völ-
kerrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführerinnen im Heimat-
oder Herkunftsstaat drohen könnte,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer
als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich die allgemeine Situation in Togo in den letzten Jahren deutlich
verbessert hat (vgl. das Urteil D-3108/2010 vom 27. Oktober 2012, mit
Hinweisen auf die Urteile E-6558/2007 vom 5. Oktober 2010 und
E-8354/2007 vom 22. Oktober 2010, in denen sich das Bundesverwal-
tungsgericht einlässlich mit der Lage in Togo befasste) und im jetzigen
Zeitpunkt klarerweise nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder
von kriegerischen Auseinandersetzungen gesprochen werden kann,
dass sodann auch keine anderen, individuellen Merkmale bestehen, wel-
che den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen als unzu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG erscheinen lassen könnten,
dass der seit März 2013 von A._______ getrennt lebende Vater des Kin-
des C._______ (H._______, I._______; Asylverfahren N […]) beim Bun-
desverwaltungsgericht mit Eingabe vom 20. August 2013 eine Beschwer-
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de gegen die abweisende Verfügung des BFM betreffend Wiedererwä-
gung des Entscheids vom 3. April 2009 (vor-instanzliche Verfügung: 8.
August 2013) einreichte,
dass H._______ indessen nicht über ein gefestigtes Bleiberecht in der
Schweiz verfügt, und die Beschwerdeführerinnen aus dem derzeitigen
Aufenthalt von H._______ in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ablei-
ten können,
dass die Beziehung zwischen H._______ und seiner Tochter C._______
allenfalls auch in Togo weitergeführt werden kann, steht jenem doch ge-
stützt auf das Freizügigkeitsabkommen der "Economic Community of
West African States" (ECOWAS) die Möglichkeit offen, sich zu diesem
Zweck im Heimatland seines Kindes aufzuhalten,
dass A._______ zumindest über eine gewisse Schulbildung und über Be-
rufserfahrung als Verkäuferin auf einem Markt verfügt und nebst ihrer
Muttersprache Ewe auch gut Französisch und etwas Englisch spricht,
dass – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde –
davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimat-
land sehr wohl über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen, welches ih-
nen unterstützend zur Seite stehen kann,
dass die Beschwerdeführerinnen auch mit der finanziellen Unterstützung
ihrer in der Schweiz wohnhaften Schwester beziehungsweise Tante
E._______ rechnen können,
dass schliesslich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zu-
mutbar sein könnte,
dass in Bezug auf den in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 10 f.) ange-
brachten Hinweis auf das jugendliche Alter von A._______ und auf die
Minderjährigkeit ihrer beiden Kinder festzuhalten ist, dass aus den Akten
auch keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Wegweisungsvollzug
das Wohl der beiden noch nicht dauerhaft in der Schweiz integrierten
Kleinkinder gefährden könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Togo schliesslich möglich ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind,
die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführerin
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verpflichtet ist, für sich und ihre beiden Töchter bei der heimatlichen Ver-
tretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse
vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die BFM-Verfügung vom 23. August 2013 Bundesrecht ver-
letzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art 1-3 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 4. Oktober 2013 geleiste-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden den Beschwerde-
führerinnen auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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