B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5050/2016
Ur t e i l vom 8 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…), und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
Ohne Nationalität,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 19. Juli 2016 / N (…).
D-5050/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein im H._______ bei I._______ geborener Paläs-
tinenser, und die Beschwerdeführerin, eine in J._______ geborene Paläs-
tinenserin, beide mit letztem Wohnsitz im H._______, verliessen Syrien mit
ihren Kindern Mitte August 2014 Richtung Türkei. Am 22. September 2014
reisten sie mit einem Visum legal von K._______ in die Schweiz ein und
suchten am 26. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) L._______ um Asyl nach.
B.
Am 7. Oktober 2014 erhob das damalige Bundesamt für Migration (BFM;
heute SEM) die Personalien der Beschwerdeführenden und befragte sie
zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes. Am 23. Februar 2015 hörte das SEM die Beschwerdefüh-
renden getrennt zu ihren Asylgründen an.
B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er habe sich im November 2013 mit seiner Familie zur
schweizerischen Vertretung in K._______ begeben und ein Visumsgesuch
gestellt. Der Visumsantrag sei abgelehnt worden. Da er kein Geld mehr
gehabt und es die syrische Regierung zu diesem Zeitpunkt erlaubt habe,
nach Syrien zurückzureisen, sei er Ende Dezember 2013 beziehungsweise
Anfang Januar 2014 mit seiner Familie nach Syrien zurückgekehrt. Danach
habe er durch die syrischen Behörden Repressalien erlitten, weil sie von
seiner Reise in die Türkei erfahren hätten. Er sei zwei Mal, das erste Mal
im Januar 2014 und das zweite Mal im Februar 2014 von den syrischen
Sicherheitsbehörden in I._______ mehrere Stunden zu seiner Reise in der
Türkei befragt worden. Er sei als Verräter beschimpft und es sei ihm vor-
geworfen worden, dass er mit den Oppositionsgruppen zusammenarbeite.
Er habe viele Leute gekannt, die Beziehungen hatten. Er habe dann je-
manden bezahlt, der für ihn die Sache erledigt habe. Die Leute vom Ge-
heimdienst seien dann noch mehrmals in seinen Laden gekommen und
hätten Kleider mitgenommen und Geld von ihm verlangt, was er toleriert
habe, da er Angst gehabt habe, sie würden ihn sonst verhaften. Er habe
auch die Auswirkungen des Krieges zu spüren bekommen. Im Frühling
2014 sei seine Mutter angeschossen worden. Am 20. April 2014 sei eine
Rakete in ihr Quartier eingeschlagen, wobei er und ein Neffe durch Rake-
tensplitter verletzt worden seien. Am 27. Juli 2014 sei ein Kampfhelikopter
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in der Luft explodiert und danach ungefähr 100 Meter von ihrem Haus ent-
fernt abgestürzt. Dabei seien 14 Personen getötet worden. Es habe kaum
medizinische Versorgung gegeben. Eine Woche vor der Ausreise habe er
Probleme mit Shabiha-Milizen bekommen. Diese seien oft ins Restaurant
seiner Familie gekommen ohne zu bezahlen, weswegen es einmal zu einer
verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Die Shabiha hätten angrei-
fen wollen, aber ältere Leute im Restaurant hätten den Streit schlichten
können. Weil er Angst bekommen habe, sei er mit seiner Familie geflohen.
Sie hätten das H._______ Mitte August 2014 verlassen und sich in zwei
Tagen zu Fuss Richtung türkische Grenze aufgemacht.
B.b Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuches
vor, bei ihnen herrsche Krieg und es gebe keine Sicherheit mehr. Ihre Kin-
der seien aufgrund der Explosionen traumatisiert. Da sich ihr Haus unge-
fähr einen Kilometer vom Flughafen entfernt befunden habe, seien Rake-
ten dorthin geschossen worden. Die Fensterscheiben seien immer wieder
zu Bruch gegangen. Ihre Schwiegermutter sei angeschossen, ihr Mann
und dessen Neffe von einem Splitter verwundet worden. Zudem habe es
Festnahmen gegeben. Ihr Mann habe sich zwei Mal beim Sicherheitsdienst
melden müssen und habe Schwierigkeiten mit den Shabiha-Leuten ge-
habt. Er habe Angst gehabt, dass sie einen Bericht über ihn schreiben und
den Behörden weitergeben würden. Ihr Vater sei beschuldigt worden, Ter-
roristen transportiert zu haben und sei im Gefängnis des Militärsicherheits-
dienstes in J._______ gestorben. Auch ein Cousin väterlicherseits, der für
den Staat gearbeitet habe, sei grundlos verhaftet worden und unter Folter
verstorben. Ungefähr Ende Januar / Anfang Februar 2015 sei zudem ihr
Bruder wegen einer Namensverwechslung festgenommen worden und sei
im Gefängnis in J._______ inhaftiert. Für seine Freilassung werde ein ho-
hes Lösegeld verlangt.
B.c Die Beschwerdeführenden reichten eine Kopie eines Obduktionsbe-
richts vom 13. Februar 2012 betreffend den Vater der Beschwerdeführerin,
einen hämatologischen Bericht betreffend die Beschwerdeführerin und das
Militärbüchlein des Beschwerdeführers, mehrere im August 2014 ausge-
stellte Registerauszüge sowie eine Flüchtlingsbestätigung der United Na-
tions Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East
(UNRWA) in I._______ vom 13. August 2014 ein.
C.
Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 19. Juli 2016 stellte das SEM
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fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllen, lehnte deren Asylgesuche vom 26. September 2014 ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob
es wegen Unzumutbarkeit aber zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
auf.
D.
Mit Eingabe vom 19. August 2016 (Datum Poststempel) liessen die Be-
schwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten,
die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei an-
zuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragten sie zudem, es sei die unentgeltliche Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie einer Be-
stätigung des Justizministeriums vom 13. Februar 2012, eine Kopie eines
hämatologischen Berichts vom 5. August 2014, eine Kopie des Reisedo-
kumentes für palästinensische Flüchtlinge betreffend den Beschwerdefüh-
rer und eine Fürsorgebestätigung vom 16. August 2016 ein.
E.
Mit Verfügung vom 25. August 2016 hiess die zuständige Instruktionsrich-
terin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und lud
das SEM zur Vernehmlassung ein.
F.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. September 2016 an sei-
nen Erwägungen fest und führte aus, dass in der Beschwerde hinsichtlich
der Reflexverfolgung auf ein Urteil der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) aus dem Jahre 1993 betreffend die Situation in der Türkei
hingewiesen werde. Dies vermöge den Sachverhalt nicht wirklich zu erhel-
len.
G.
Mit Verfügung vom 15. September 2016 gab die Instruktionsrichterin den
Beschwerdeführenden Gelegenheit, zur Vernehmlassung des SEM Stel-
lung zu nehmen. Am 30. September 2016 reichten die Beschwerdeführen-
den eine Replik ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE
2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns-
ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen negativen Asylentscheid damit, dass die
Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden einerseits nicht glaub-
haft seien und andererseits den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden.
Im Wesentlichen führte es aus, hinsichtlich der Rückkehr der Beschwerde-
führenden aus der Türkei nach Syrien und der Angst des Beschwerdefüh-
rers vor den syrischen Behörden, ergebe sich entweder, dass der Be-
schwerdeführer, falls er wirklich derart Angst gehabt habe, nicht zurückge-
kehrt wäre. Oder dann spreche seine Rückkehr nach I._______ dagegen,
dass er derart Angst vor dem Regime gehabt habe, wie er behauptet habe.
Der Beschwerdeführer habe sich auch hinsichtlich des Zeitpunkts der
Flucht widersprochen. Diese Ungereimtheiten seien erste Indizien dafür,
dass er sich auf eine fingierte Asylbegründung abstütze. An der Befragung
im EVZ habe er angegeben, er sei zweimal zum Posten zitiert und dort
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befragt worden. Damit sei die Sache erledigt gewesen und er habe nichts
mehr gehört. Bei der Anhörung habe er demgegenüber behauptet, nach
der zweiten Befragung habe man ihn aufgefordert, nach zwei Tagen wieder
vorbei zukommen. Diese Aufforderung habe er befolgt. Doch habe man an
jenem Tag keine Zeit für ihn gehabt und ihm gesagt, er müsse am nächsten
Tag wieder kommen. Sein Begleiter habe gute Verbindungen zu den Be-
hörden gehabt und die Sache mit Geldzahlungen erledigen können. Diese
Aussagen würden sowohl hinsichtlich des Umstandes, wie oft er sich zum
Posten der Sicherheitsdienste habe begeben müssen wie auch der Um-
stände, die zur Lösung des Problems geführt haben sollten, miteinander
kontrastieren. Auf Vorhalt hin, habe er den Widerspruch nicht aufzulösen
vermocht. Die brisanten, für den Beschwerdeführer potenziell gefährlichen
Anschuldigungen, er sei ausgereist, um mit der Opposition zu arbeiten, und
die M._______-Familie hasse das Regime, seien Verräter und die Frage,
ob er jemanden der Freien Syrischen Armee (FSA) in der Türkei getroffen
habe, habe er anlässlich der Befragung im EVZ nicht erwähnt. Vielmehr
habe er dort angegeben, die Behörden hätten von ihm Informationen ver-
langt über die Ausreisemodalitäten, über den Schlepper, wen er in der Tür-
kei getroffen habe und wo er gewesen sei. Selbst auf wiederholtes Fragen
nach weiteren Gründen, habe er damals die angeblichen Anschuldigungen
nicht genannt. Diese Aktenlange spreche demnach dafür, dass er anläss-
lich der Anhörung mit nachgeschobenen Asylvorbringen seinem Asylge-
such mehr Gewicht zu verleihen versucht habe. All diese Ungereimtheiten
würden in einer Gesamtwürdigung zum Schluss führen, dass er sich auf
eine konstruierte Asylbegründung abstütze. Es erübrige sich, noch auf wei-
tere Unstimmigkeiten näher einzugehen. Bei der Festnahme des Vaters
der Beschwerdeführerin und dessen Tod im Gefängnis sowie dem Tod
durch Folter des Cousins der Beschwerdeführerin handle es sich zweifels-
ohne um äusserst tragische Ereignisse, aus welchen sich indes keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür ableiten liessen, dass den Beschwerdeführen-
den dadurch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit selbst eine asylbeacht-
liche Verfolgung drohen würde. Sie hätten denn auch keine glaubhaften
Vorbringen dargelegt, welche als Ausdruck einer Reflexverfolgung angese-
hen werden könnten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer noch mitge-
teilt, die syrischen Behörden hätten neulich Reservisten in seinem Alter
aufgeboten. Allerdings habe er unmittelbar davor erklärt, seit Beendigung
des Militärdienstes im Jahre 1991 habe er kein Militäraufgebot mehr erhal-
ten. Angesichts der Aktenlage bestünden somit keine konkreten Hinweise
auf eine ihm dadurch drohende Gefährdung. Diese Vorbringen würden so-
mit der Asylrelevanz entbehren. Schliesslich hätten beide Beschwerdefüh-
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renden angegeben, sie seien wegen des Bürgerkrieges und der damit ver-
bundenen Schädigungen, Entbehrungen und Unsicherheit ausgereist. Der
Beschwerdeführer sei im Rahmen von Kriegshandlungen sogar verletzt
worden. Die von ihnen erwähnten Nachteile stellten indes keine asylrele-
vante Verfolgung dar.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer habe die Beweggründe für die Rückkehr nach Syrien
nachvollziehbar dargelegt, indem er angegeben habe, als er aus der Türkei
nach Syrien zurückgekehrt sei, habe es damals einen staatlichen Be-
schluss gegeben, dass derjenige, der bis drei Monate im Ausland gewesen
sei, ohne irgendwelche Probleme nach Syrien zurückkommen dürfe. Nach-
dem er gefragt worden sei, ob er denn keine Angst gehabt habe, nach Sy-
rien zurückzukehren, habe er gesagt, dass er Angst gehabt habe, aber was
ihn dazu bewogen habe, sei eine Ausschreibung im Internet von einem Mi-
nisterium gewesen, das gesagt habe, wenn Leute innerhalb dreier Monate
nach Syrien zurückkehrten, würden sie keine Probleme bekommen. Die
Voraussetzung sei, dass man keine Waffen getragen und sich nicht poli-
tisch engagiert habe. Auch die finanzielle Situation habe ihn zur Rückkehr
bewogen. Den Informationen im Internet Glauben schenkend, sei er davon
ausgegangen, keine Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden befürch-
ten zu müssen, da er sich weniger als drei Monate in der Türkei aufgehal-
ten habe und sich politisch nicht betätigt habe. Dass er sich dennoch ge-
fürchtet habe, sei vor dem Hintergrund der aktuellen Kriegssituation in Sy-
rien verständlich. Hinsichtlich des Datums des Verlassens (…) habe er an-
lässlich der Anhörung klärend festgestellt, dass es sein könne, dass er sich
um ein oder zwei Tage getäuscht habe. Sie seien am 18. August ausge-
reist. Es sei sodann nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Vorinstanz
dem Datum, an welchem die Familie (…) in I._______ verlassen habe, eine
so grosse Bedeutung beimesse beziehungsweise aufgrund der unter-
schiedlichen Aussagen daraus schliesse, das Asylgesuch stütze sich auf
eine konstruierte Begründung ab. Die Beschwerdeführerin habe bestätigt,
dass sie am 18. August in die Türkei ausgereist seien. Hinsichtlich der An-
gaben zu den Befragungen durch die Sicherheitsbehörden handle es sich
nicht um widersprüchliche Aussagen. Aufgrund der begrenzten Zeit habe
er im Rahmen der Befragung im EVZ seine Asylgründe nur summarisch
wiedergegeben. Aus diesem Grund habe er darauf verzichtet, zu erwäh-
nen, dass er zwei weitere Male von der politischen Sicherheitsbehörde auf
den Posten vorgeladen worden sei. Im Rahmen der ersten Befragung gehe
es in erster Linie um die Erhebung der Personalien der asylsuchenden Per-
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son sowie um die Erhebung von Informationen betreffend die Lebensum-
stände. Im Rahmen der Anhörung sei er ausführlicher auf seine Probleme
mit den syrischen Sicherheitsbehörden eingegangen. Die Begründung der
Vorinstanz lasse vermuten, dass sie sich nicht genügend mit den Aussagen
auseinandergesetzt habe. Bei aufmerksamer Lektüre der Protokolle werde
deutlich, dass die Aussagen kohärent und widerspruchsfrei seien. Entge-
gen der Ansicht der Vorinstanz habe er nicht versucht, mit den Anschuldi-
gungen der Behörden seinem Asylgesuch mehr Gewicht zu verleihen. Er
habe seine Asylgründe bei der Befragung im EVZ nur summarisch darge-
legt und erwähnt, dass er von den Sicherheitsbehörden gefragt worden sei,
mit wem er sich in der Türkei getroffen habe. Da ihm diesbezüglich keine
spezifischen Fragen gestellt worden seien, sei er nicht weiter darauf ein-
gegangen. Erst im Rahmen der Anhörung habe er sich ausführlicher dazu
geäussert. Es scheine vermessen, wenn die Vorinstanz ihm nun vorwerfe,
wichtige Asylgründe nicht genannt zu haben. Er habe schliesslich nicht wis-
sen können, dass gerade diesen Anschuldigungen seitens der syrischen
Sicherheitsbehörden eine grosse Bedeutung für sein Asylgesuch zu-
komme. Vor diesem Hintergrund sei der Vorwurf des SEM, er habe im Rah-
men der Anhörung versucht, mit nachgeschobenen Asylvorbringen seinem
Asylgesuch mehr Gewicht zu verleihen, nicht gerechtfertigt. Es gebe kei-
nen Grund, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen anzuzweifeln.
Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass enge Familienmitglieder
verhaftet worden und im Gefängnis verstorben seien beziehungsweise sich
in Haft befänden. In Syrien würden staatliche Repressalien gegen Fami-
lienangehörige angewandt, was als Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG relevant sei. Es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass sie, die Beschwerdeführenden, wegen der Probleme der Fami-
lienangehörigen der Beschwerdeführerin ins Visier der syrischen Behörden
geraten seien und im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätten. Die Behörden hätten
dem Beschwerdeführer bereits unterstellt, mit der Opposition zusammen-
zuarbeiten. Die Beschwerdeführerin habe ergänzt, dass als ihr Schwieger-
vater ausgereist sei, ein grosser Bericht gegen sie geschrieben worden sei
und immer wieder gesagt worden sei, die Familie M._______ sei gegen die
Regierung. Aus dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 gehe hervor, dass staatliche syrische Sicherheitskräfte seit
dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder ver-
meintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit
vorgingen. Personen, die durch staatliche syrische Sicherheitskräfte als
Regimegegner identifiziert worden seien, hätten im Falle einer Rückkehr
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Seite 10
nach Syrien eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Die Shabiha
sei eine irreguläre, dem syrischen Regime nahestehende Miliz, die mass-
geblich an der Repression von Demonstranten gegen das syrische Regime
beteiligt gewesen sei. Heute sei die Shabiha zu einem Werkzeug des syri-
schen Regimes unter Bashar al-Assad geworden, welche sich auf Kosten
der Bevölkerung bereichert habe. Es gelte zudem darauf hinzuweisen,
dass sie als Palästinenser besonders gefährdet und auf den Schutz der
Schweiz angewiesen seien.
5.
5.1
5.1.1 Der Beschwerdeführer macht einerseits eine Furcht vor einer Verfol-
gung durch die syrischen Behörden und andererseits durch die Shabiha
geltend.
5.1.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
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5.1.3 Die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers teilt das Gericht in Übereinstimmung
mit den diesbezüglichen Argumenten in der Beschwerdeeingabe nicht. Es
entspricht den Tatsachen, dass Personen aus Syrien in den Nachbarlän-
dern Libanon und Türkei um Visa für die Schweiz ersuchten, danach aber
wieder nach Syrien zurückkehrten. Es ist deshalb keineswegs abwegig,
dass sich die Beschwerdeführenden nach der Ablehnung ihrer Visumsan-
träge wieder nach Syrien zurückbegeben haben, insbesondere da die Be-
schwerdeführenden vor der ersten Ausreise einem geregelten Leben in Sy-
rien nachgehen konnten, eine Wohnung gehabt haben, mit der Familie des
Beschwerdeführers einen gut laufenden Imbisstand führten und das Leben
in der Türkei für sie teuer gewesen sei (vgl. Akte A13/16 F11 ff., F78; A14/11
F16). Dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Syrien gleichwohl
Angst hatte, ist aufgrund des Krieges nachvollziehbar und in sich nicht wi-
dersprüchlich. Der Widerspruch hinsichtlich des genauen Datums des Ver-
lassens des H._______ ist unbedeutend. Die Beschwerdeführenden
machten über den ungefähren Zeitpunkt Mitte August übereinstimmende
Angaben. Betreffend den Besuchen auf dem Posten ist das Bundesverwal-
tungsgericht der Auffassung, dass es sich bei den vom SEM festgestellten
Widersprüchen vielmehr um nähere Ausführungen und Ergänzungen des
summarisch festgestellten Sachverhalts der Befragung im EVZ handelt.
Sowohl bei der Befragung als auch anlässlich der Anhörung gab der Be-
schwerdeführer an, er sei zwei Mal auf den Posten zitiert worden. Dies
stimmt sodann auch mit den Aussagen der Beschwerdeführerin überein.
Es ist auch vorstellbar, dass ihn die syrischen Behörden zu seiner Reise in
die Türkei befragt und ihn als Verräter beschimpft haben und als Oppositi-
onellen darstellen wollten, da eine Familie mit seinem Namen (M._______)
das Regime hasse und auf Seiten der Opposition sei. Ein Aufbauschen der
vorgebrachten Gründe ist für das Gericht nicht ersichtlich.
Aufgrund der vielen Menschen, die vor dem Krieg in Syrien flüchten, ist
jedoch nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden jede Per-
son, die Syrien verlässt, als Regimegegner erachten. Hätten die syrischen
Behörden im Beschwerdeführer auch nach den mehrstündigen Befragun-
gen ernsthaft einen Opponenten gesehen, hätten sie ihn nicht danach nach
Hause gehen lassen. Den Befragungen auf dem Posten fehlt es sodann
auch an der asylrelevanten Intensität. Sie dauerten zwar mehrere Stunden,
aber sonst ist dem Beschwerdeführer nichts zugestossen. Mittels Bezie-
hungen und Geldzahlungen konnte er sodann jegliche Probleme mit den
syrischen Behörden lösen, so dass er im Ausreisezeitpunkt keine begrün-
dete Furcht vor den syrischen Behörden hatte.
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5.1.4 Die geltend gemachte Furcht vor der Shabiha, wegen einer verbalen
Auseinandersetzung im Imbiss, weil diese sich mit Sandwiches bedienten,
ohne zu zahlen, wurde vom SEM nicht beurteilt. Allerdings liegt diesem
Vorbringen keines der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive zu-
grunde. In der Beschwerde wurde zwar geltend gemacht, sie seien als Pa-
lästinenser besonders gefährdet. Allerdings führte der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung aus, dass sie sich nicht nur bei ihnen im Imbiss
bereichert hätten, sondern auch bei anderen Personen im Quartier (vgl.
Akte A13/16 F69 und F71). Ausserdem fehlt es auch bezüglich diesem Vor-
bringen an der Intensität, da ausser der verbalen Auseinandersetzung und
der fortwährenden Bereicherung nichts passiert ist. Der Beschwerdeführer
hatte sich demnach auch nicht vor asylrelevanten Nachteilen durch die
Shabiha zu fürchten.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführenden machten geltend, der Vater der Be-
schwerdeführerin sei im Gefängnis des militärischen Sicherheitsdienstes
in J._______ getötet worden, ein Cousin sei unter Folter im Gefängnis ge-
storben und ein Bruder der Beschwerdeführerin sei Ende Januar / Anfang
Februar 2015 verhaftet worden.
5.2.2 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen
Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich
erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Op-
ponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen
auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor,
wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv
befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. STÖCKLI, a.a.O.,
Rz. 11.16; MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 1999,
S. 77 f.; BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5).
5.2.3 Die Beschwerdeführenden reichten betreffend den Vater der Be-
schwerdeführerin einen Obduktionsbericht vom 13. Februar 2012 ein. An-
lässlich der Befragung im EVZ wurde der Beschwerdeführer gefragt, was
er mit diesem Bericht aufzeigen möchte, worauf er geantwortet hatte, das
sei einfach zwischen ihren Unterlagen gewesen und er habe das einfach
so abgegeben. Diese Antwort zeigt auf, dass der Beschwerdeführer aus
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dem Umstand, dass sein Schwiegervater von den syrischen Behörden ver-
folgt worden ist, selber keine Furcht ableitet. Der Umstand, dass die Fami-
lie der Beschwerdeführerin weiterhin in J._______ lebt (vgl. Akte A7/12 S. 5
und A14/11 F43) spricht sodann auch gegen eine Reflexverfolgung. Dass
ein Bruder der Beschwerdeführerin Ende Januar / Anfang Februar 2015
verhaftet worden ist, hat sodann gemäss Aussagen der Beschwerdeführe-
rin mit einer Namensverwechslung zu tun und steht nicht im Zusammen-
hang mit der Verfolgung des Vaters beziehungsweise des Cousins (vgl.
Akte A14/11 F44 ff.). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen,
dass sich die Beschwerdeführenden wegen der Verfolgung der Familien-
angehörigen der Beschwerdeführerin ins Visier der syrischen Behörden
geraten sind und im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu be-
fürchten hätten.
5.3 Die Beschwerdeführenden brachten ferner vor, ihr Wohngebiet sei auf-
grund der Nähe zum Flughafen immer wieder unter Beschuss geraten, wo-
bei der Beschwerdeführer, dessen Mutter und Neffe verletzt worden seien.
Das SEM hat diesbezüglich zutreffend festgestellt, dass es sich dabei um
Nachteile im Rahmen des Krieges in Syrien handelt, welche aufgrund der
fehlenden individuell konkreten Verfolgung der Beschwerdeführenden
nicht asylrelevant sind.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen konnten und deshalb nicht als Flüchtlinge an-
erkannt werden können. Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asyl-
gesuche abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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8.
Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus
den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerde-
führenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Sy-
rien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefähr-
dungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
(SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten den Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen indes mit Verfügung
vom 25. August 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden
ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
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