B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5050/2017
Ur t e i l vom 2 8 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 7. August 2017
D-5050/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in der Stadt Aleppo. Gemäss Eintragung in seinem
Reisepass verliess er seinen Heimatstaat am 13. August 2012 auf legalem
Weg in Richtung Türkei. Von hier gelangte er nach Erbil im Irak, wo er sich
bis Juli 2015 aufhielten. Am 2. August 2015 reiste er illegal in die Schweiz
ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 12. August 2015 wurde er durch das
Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt und am 19. Mai
2017 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischen-
zeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______
zugewiesen.
B.
Die Mutter des Beschwerdeführers, C._______, und sein minderjähriger
Bruder D._______ sowie sein volljähriger Bruder E._______ suchten eben-
falls jeweils am 2. August 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Der Vater des
Beschwerdeführers, F._______, stellte am 9. August 2015 in der Schweiz
ein Asylgesuch.
C.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesent-
lichen geltend, er habe Syrien wegen des dortigen Kriegs verlassen. Ein-
mal sei in der Nähe des Hauses seiner Familie geschossen worden, und
als er habe wegrennen wollen, sei er auf eine Metallstange gefallen und
habe sich am Bein verletzt. Ansonsten sei ihm trotz der allgemeinen Gefahr
persönlich nichts zugestossen. Sein Vater habe jedoch Angst um seine Kin-
der gehabt und schliesslich entschieden, die Familie müsse das Land ver-
lassen. Im Übrigen sei er mittlerweile ‒ zum Zeitpunkt der Anhörung ‒ voll-
jährig geworden, weshalb ihm bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien
die Einberufung in den Militärdienst drohe.
D.
Mit Verfügung vom 7. August 2017 (Datum der Eröffnung: 14. August 2017)
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig
ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des
Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betref-
fenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant.
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Seite 3
E.
Mit jeweiligen Verfügungen gleichen Datums lehnte das SEM auch die
Asylgesuche der Eltern des Beschwerdeführers, F._______ und
C._______, und des minderjährigen Bruders D._______ sowie das Asyl-
gesuch des volljährigen Bruders E._______ ab, jeweils verbunden mit der
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. September 2017 focht der Be-
schwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anord-
nung der Wegweisung betreffend, und die Rückweisung der Sache zur voll-
ständigen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an
das Staatssekretariat. Eventualiter beantragte er die Gewährung des Asyls
beziehungsweise die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer
Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer zum einen, es sei ihm die un-
entgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewäh-
ren. Zum anderen ersuchte er darum, es sei ihm vollständige Einsicht in
die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens zu gewähren, verbunden
mit der Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Mit der Ein-
gabe wurde als Beweismittel eine Fürsorgebestätigung eingereicht. Auf die
Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 13. September 2017
wurde das Gesuch um Akteneinsicht gutgeheissen und das SEM angewie-
sen, dem Beschwerdeführer die entsprechende Akteneinsicht zu gewäh-
ren.
H.
Mit Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom
22. September 2017 erteilte das SEM die angeordnete Akteneinsicht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2017 wurde dem Beschwer-
deführer Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde mit Frist bis zum
16. Oktober 2017 zu ergänzen.
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Seite 4
J.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2017 wurde eine Er-
gänzung der Beschwerde eingereicht. Auf die Ausführungen in der Eingabe
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
K.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 20. Oktober 2017 wurden Kopien
verschiedener Schriftstücke mitsamt summarischen Übersetzungen als
Beweismittel eingereicht.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 wurde das Gesuch um un-
entgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewie-
sen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvor-
schusses von Fr. 750.‒ mit Frist bis zum 16. November 2017 aufgefordert,
unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
M.
Mit Einzahlung vom 14. November 2017 leistete der Beschwerdeführer
fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss.
N.
Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2017 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
6. Dezember 2017 Kenntnis gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
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Seite 5
nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung.
Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens.
4.
Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die mit der Beschwerdeschrift vorge-
brachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf recht-
liches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden.
4.1
4.1.1 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer zunächst
geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm durch
das SEM keine vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen
Asylverfahrens gewährt worden sei. Nicht nur sei ihm die Akteneinsicht zu
Unrecht verweigert worden, sondern es sei ein Beweismittel, das er bei der
Vorinstanz eingereicht habe ‒ nämlich sein Reisepass ‒, nicht im Akten-
verzeichnis aufgeführt worden. Im Aktenverzeichnis sei zudem auch kein
sogenanntes Beweismittelcouvert aufgeführt. Gemäss Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts setze der Anspruch auf Akteneinsicht eine geordnete,
übersichtliche und vollständige Aktenführung voraus.
4.1.2 Im vorliegenden Fall ist das Aktenverzeichnis lediglich insofern un-
vollständig, als es das SEM unterlassen hat, darin den vom Beschwerde-
führer abgegebenen Reisepass zu erfassen. Dieser Mangel ist als gering
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zu bezeichnen und hatte für den Beschwerdeführer offensichtlich keine
konkreten Rechtsnachteile zur Folge. Gleiches gilt auch für den Umstand,
dass ihm durch die Vorinstanz ‒ vor der entsprechenden Anweisung durch
das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. Septem-
ber 2017 ‒ keine vollständige Akteneinsicht erteilt wurde. Die drei fragli-
chen Aktenstücke betreffen ausschliesslich die rechtswidrige Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz und hatten offensichtlich für den Asyl-
entscheid des SEM keinerlei entscheidwesentliche Bedeutung. Nachdem
ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Schreiben des SEM vom
18. September 2017 Kopien jener Aktenstücke zugestellt worden waren,
äusserte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung vom
16. Oktober 2017 denn auch in keiner Weise inhaltlich zu den ihm nach-
träglich zugestellten Dokumenten, sondern wiederholte lediglich, es sei
sein Anspruch auf Akteneinsicht verletzt worden. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs, aus der sich weitergehende Ansprüche des Beschwer-
deführers ergeben könnten, ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht zu
erkennen.
4.2 Des Weiteren wird geltend gemacht, der Anspruch auf das rechtliche
Gehör sei verletzt worden, indem in der angefochtenen Verfügung ver-
schiedene Elemente des in den durchgeführten Befragungen erhobenen
Sachverhalts nicht erwähnt worden seien. Diesbezüglich ist zwar festzu-
halten, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, die Vorbringen der Be-
troffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu
berücksichtigen. Jedoch muss sich die verfügende Behörde nicht aus-
drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es ist denn auch fest-
zustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden in Bezug auf ihre Asylgründe aufgeführt
und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des
Entscheids berücksichtigt worden sind. Der blosse Umstand, dass die Vo-
rinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung
festgehalten und in ihrer Begründung erwähnt hat, ist nicht als Verletzung
des rechtlichen Gehörs zu werten. Dies gilt im vorliegenden Fall insbeson-
dere auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers, nachdem er mittler-
weile volljährig geworden sei, würde ihm bei einer Rückkehr nach Syrien
die Einberufung in den Militärdienst drohen. Da der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien erst dreizehn Jahre alt war, bildete das
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genannte Vorbringen in Bezug auf die Beurteilung einer asylrelevanten Ge-
fährdung offensichtlich keinen entscheidwesentlichen Aspekt (vgl. auch
nachfolgend, E. 6.3).
4.3 Schliesslich wird mit der Beschwerdeschrift behauptet, das rechtliche
Gehör sei verletzt worden, weil das SEM in der angefochtenen Verfügung
überhaupt nicht beachtet habe, dass der Beschwerdeführer auch wegen
der politischen Aktivitäten seiner Eltern aus Syrien geflohen sei. Auch diese
Rüge ist offensichtlich unbegründet, erwähnte der Beschwerdeführer doch
die politischen Aktivitäten seiner Eltern anlässlich seiner Befragungen im
vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort.
4.4 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwer-
deführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz
verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
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Seite 8
6.
6.1 Die Ablehnung des Asylgesuchs wurde durch die Vorinstanz damit be-
gründet, die Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien sei aus-schliess-
lich auf den dort herrschenden Bürgerkrieg zurückzuführen, während er
selbst keine asylrelevanten Probleme gehabt habe.
6.2 Dieser Einschätzung ist zu folgen. Der Beschwerdeführer machte im
Rahmen seiner Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren keine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend, die gegen
ihn selbst als individuelle Personen gerichtet wäre. Soweit er vorbrachte,
er habe sich am Bein verletzt, als in der Nähe des Hauses seiner Familie
geschossen worden sei und er habe wegrennen wollen, ergeben sich aus
seinen Aussagen keinerlei Hinweise darauf, dass es sich dabei um einen
spezifisch gegen seine eigene Person gerichteten Angriff gehandelt haben
könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um einen Zwischen-
fall handelte, der in der damals in Aleppo herrschenden Kriegssituation
jede(n) beliebige(n) Einwohnerin oder Einwohner der Stadt hätte treffen
können.
6.3 Mit der Beschwerdeschrift wird darüber hinaus vorgebracht, dem Be-
schwerdeführer drohe bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien eine ge-
zielte und somit asylrelevante Verfolgung, da er sich dem Miliärdienst in
der syrischen Armee bislang durch Flucht entzogen habe. Diesbezüglich
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Alter von dreizehn
Jahren aus seinem Heimatstaat ausreiste und sich in der Folge während
fast drei Jahren in der Stadt Erbil im Irak aufhielt, bevor er schliesslich von
dort in die Schweiz gelangte. Gemäss vorliegenden Erkenntnissen zum
Ablauf der Rekrutierung zum Militärdienst in der staatlichen Armee in Sy-
rien (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rekrutierung
durch die syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 5; Ministerie van Buitenlandse
Zaken [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten],
Thematisch ambtsbericht dienstplicht in Syrië, 23. Dezember 2016) haben
sich syrische Staatsbürger, die das Alter von achtzehn Jahren erreicht ha-
ben, bei den staatlichen Rekrutierungsbüros zu melden, beziehungsweise
sie werden von der lokalen Polizeibehörde dazu vorgeladen. Beim Rekru-
tierungsbüro erhalten sie ihr Militärbüchlein, und anschliessend werden sie
ärztlich untersucht. Im Falle ihrer ärztlich attestierten Militärdiensttauglich-
keit werden sie schliesslich innert drei bis sechs Monaten zur Leistung ih-
res Militärdiensts eingezogen. Somit wurde der Beschwerdeführer offen-
sichtlich in Syrien mangels Erreichens des diesbezüglich vorgesehenen Al-
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ters vor seiner Ausreise gar nicht militärisch ausgehoben, und seine ent-
sprechende Dienstpflicht steht noch gar nicht fest. Selbst wenn der Be-
schwerdeführer mittlerweile in Abwesenheit eine Aufforderung der syri-
schen Militärbehörden erhalten hätte, sich zur militärischen Aushebung zu
melden ‒ was von ihm aber gar nicht behauptet wird ‒, so bestünde nach
den vorliegenden Erkenntnissen kein Grund zur Annahme, die blosse
Nichtbefolgung dieser Aufforderung werde durch die syrischen Behörden
mit einer Wehrdienstverweigerung gleichgesetzt, welche wegen vermute-
ter Regimefeindlichkeit die Gefahr einer politisch motivierten Bestrafung
und mithin einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.). Somit
besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer werde zum heu-
tigen Zeitpunkt aus diesem Grund in Syrien gesucht.
6.4 Des Weiteren ist mit Blick auf das Vorbringen in der Beschwerdeschrift,
der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat unter anderem auch we-
gen der dortigen Verfolgungssituation seines Vaters verlassen müssen,
festzuhalten, dass sich aus seinen Befragungen im vorinstanzlichen Ver-
fahren keine Hinweise auf eine mögliche Reflexverfolgung ergeben. Wie
an anderer Stelle bereits erwähnt (E. 4.3), hat der Beschwerdeführer selbst
die Verfolgungssituation seiner Eltern bei der Begründung seines Asylge-
suchs im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht geltend gemacht. Ergänzend
ist in diesem Zusammenhang schliesslich festzuhalten, dass mit Urteil
D-5027/2017 vom 28. Mai 2018 die Asylgründe der Eltern des Beschwer-
deführers ebenfalls als unglaubhaft erachtet worden sind, mit der Folge der
Abweisung der betreffenden Beschwerde. Weder den Asylverfahrensakten
der Eltern des Beschwerdeführers noch jenen des volljährigen Bruders
E._______ sind irgendwelche konkrete Hinweise zu entnehmen, die für
das vorliegende Verfahren von entscheidwesentlicher Bedeutung sein
könnten.
6.5 Schliesslich ist festzustellen, dass den Beweismitteln, die im Be-
schwerdeverfahren mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 eingereicht wurden,
mit Blick auf die behaupteten Asylgründe keine Beweistauglichkeit zu-
kommt. Es handelt sich dabei um Dokumente im Zusammenhang mit der
beruflichen Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers als Zahnarzt be-
ziehungsweise Universitätsdozent. Diesen Beweismitteln ist offensichtlich
nichts zu entnehmen, was auf eine konkrete asylrelevante Gefährdung des
Beschwerdeführers schliessen liesse.
D-5050/2017
Seite 10
6.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich
relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl-
gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung
steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde
demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
7.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den
angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer
sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indes-
sen ist die Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliess-
lich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurück-
zuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. August 2017
gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im
Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
8.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den
Punkten 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Be-
gleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5050/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: