Abtei lung IV
D-505/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______, Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21.
Dezember 2007 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-505/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren
Heimatstaat am 29. August 2006 und gelangte am 14. September
2006 in die Schweiz, wo sie am 22. September 2006 um Asyl ersuchte.
Am 18. Oktober 2006 fand in ... die Empfangszentrumsbefragung statt,
und am 14. Dezember 2006 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen
durch das B._______. Im Wesentlichen machte die
Beschwerdeführerin dabei geltend, sie gehöre der Volksgruppe der
C._______ an und sei in D._______ wohnhaft gewesen. Ihr Ehemann
sei seit dem Jahre 2002/2003 politisch tätig und gegen die Regierung
eingestellt gewesen. Deshalb sei ihr Mann ständig von der Polizei
beobachtet und unter Druck gesetzt worden. Für die
Präsidentschaftswahlen vom Mai 2005 sei er mit Wahlvorbereitungen
beschäftigt gewesen. Im Juni/Juli 2005 habe ihr Mann von den
Schwierigkeiten erzählt, die er mit den Behörden gehabt habe.
Nachdem er zur Arbeit gegangen sei, sei er nicht mehr zurückgekehrt.
Eine Woche später sei die Polizei an ihrem Wohnort erschienen und
habe sich nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes erkundigt. Im
Juli/August 2005, als die Polizei zum dritten Mal erschienen sei, sei sie
von den Polizisten vergewaltigt worden. In der Folge habe sie sich zu
Verwandten mütterlicherseits und anschliessend nach E._______
begeben. In der Folge sei sie über Kenia, Ägypten und Italien in die
Schweiz gereist.
B.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 25. Januar 2008 liess die Beschwerdeführerin
beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich
aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest
die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
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D-505/2008
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2008 wies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur Leistung
desselben in der Höhe von Fr. 600.--.
E.
Das mit Eingabe vom 5. Februar 2008 von der Beschwerdeführerin
gestellte Gesuch um wiedererwägungsweisen Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. Februar
2008 ab und setzte eine Nachfrist zur Leistung des erhobenen
Kostenvorschusses. Dieser wurde am 22. Februar 2008 einbezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2008 liess die Beschwerdeführerin die
Kopie einer Bescheinigung über die Eheschliessung mit Übersetzung
zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
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sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da
ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art.
7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. So habe die
Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zur politischen
Tätigkeit ihres Ehemannes gemacht und sich im Weiteren auch
bezüglich ihres Aufenthaltsortes nach der geltend gemachten
Vergewaltigung widersprochen. Mangels Substanziiertheit sei die
angeführte Vergewaltigung unglaubhaft. Schliesslich habe sie ihre
Reise in die Schweiz wirklichkeitsfremd geschildert.
5.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung
von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der
Asylvorbringen geschlossen worden sei. Bereits in der
Zwischenverfügung vom 30. Januar 2008 hielt das
Bundesverwaltungsgericht nach einer summarischen Prüfung fest,
dass die Erwägungen der Vorinstanz zutreffend seien und die
Ausführungen in der Beschwerde nichts an der Sachlage ändern
dürften. Diese Schlussfolgerung bestätigt sich nach einer genauen
Prüfung der vorliegenden Akten. Es wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen in der
genannten Zwischenverfügung verwiesen. So können der
Beschwerdeführerin die angeblichen politischen Tätigkeiten des
Ehemannes und insbesondere - was in casu interessiert - die daraus
abgeleiteten Verfolgungsmassnahmen aus den von der Vorinstanz
genannten Gründen nicht geglaubt werden. Insbesondere muss auch
die angebliche Vergewaltigung durch Polizisten als unglaubhaft
bezeichnet werden, zumal die Ausführungen in der Beschwerde nicht
den Eindruck erwecken, die Beschwerdeführerin habe dies wirklich am
eigenen Leib erfahren. Die Behauptung in der Beschwerde, es habe
bei der kantonalen Anhörung keine sehr vertrauensvolle Stimmung
geherrscht, weshalb es umso schwieriger gewesen sei, darüber zu
berichten, vermag die fehlende Substanziierung eines für eine Frau
derart einschneidenden negativen Erlebnisses, nicht zu erklären.
Schliesslich müssen auch die fehlenden Kenntnisse über den
gefälschten Pass, mit welchem die Beschwerdeführerin ausgereist
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sein will, als realitätsfremd bezeichnet werden. Dass sich die
Beschwerdeführerin auf den Schlepper verlassen und keine weiteren
Fragen gestellt habe, ist als Schutzbehauptung zu werten. Zudem ist
wenig nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin nach der
angeblichen Vergewaltigung für die Ausreise drei völlig fremden
Männern anvertraut haben will (vgl. A12, S. 7). Es erübrigt sich, auf die
diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen,
da sie nicht geeignet sind, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in
Zweifel zu ziehen. Mit Verweis auf die zu Recht erfolgten Erwägungen
des BFM ist die erhobene Rüge der Verletzung von Bundesrecht als
unbegründet zu bezeichnen. Die in Kopie nachgereichte
Bescheinigung über die Eheschliessung vermag daran offensichtlich
nichts zu ändern, zumal das BFM nicht daran zweifelte, dass die
Beschwerdeführerin verheiratet ist.
5.3 Weiter wird die Verletzung von Bundesrecht gerügt, indem der
Beschwerdeführerin zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft nicht
zuerkannt worden sei. Sie habe sich hier in der Schweiz aktiv politisch
betätigt. Sie sei Mitglied der F._______ und engagiere sich aktiv für die
Demokratisierung Äthiopiens, weshalb subjektive Nachfluchtgründe
vorlägen.
Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar davon
auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die
Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften relativ intensiv
überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren.
Diese Überwachung von politischen Aktivisten in der Diaspora hat
nach den Wahlen im Jahre 2005 noch erheblich zugenommen. Es ist
zu vermuten, dass diese Datenbanken nicht nur Informationen über
führende politische Aktivisten in der Diaspora enthalten, sondern auch
einfache Mitglieder und Sympathisanten der Oppositionsparteien und
sogar Personen erfassen, die nur zum Zwecke der Information an
politischen Veranstaltungen der Opposition teilnahmen. Unter diesen
Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die
Auslandsaktivitäten einer Person, welche im Ausland in der G._______
aktiv war oder auch nur mit ihr sympathisierte, im Falle ihrer
Zwangsrückschaffung spätestens dem äthiopischen Sicherheitsdienst
am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein,
dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem
Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der
Auslands-G._______ war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner
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der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer
Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur
verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von
der bisherigen Politik der Ausland-G._______ vorliegt.
Von einem exponierten politischen Einsatz der Beschwerdeführerin
kann jedoch aufgrund der vorliegenden Akten klarerweise nicht
ausgegangen werden. So werden mit der Beschwerde lediglich drei
Fotografien ins Recht gelegt, auf welchen die Beschwerdeführerin
angeblich als Teilnehmerin einer einzigen Demonstration der
F._______ in ... vom zu erkennen ist, welche mithin zwischenzeitlich
über ein Jahr zurückliegt. Weitere Dokumente und insbesondere
Belege, welche die Beschwerdeführerin – wie behauptet - als aktives
Mitglied der F._______/G._______ oder mindestens als klare
Sympathisantin bestätigen würden, wurden – wie bereits in der
Zwischenverfügung vom 18. Februar 2008 festgehalten – bis dato nicht
eingereicht. Im Gegensatz zu den in der nachträglichen Eingabe vom
5. Februar 2008 angeführten zwei Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts ist mithin in casu nicht von einer
substanziierten Begründetheit und Dokumentierung der behaupteten
subjektiven Nachfluchtgründe auszugehen. In diesem Zusammenhang
ist auch in Betracht zu ziehen, dass sich die übrigen Vorbringen der
Beschwerdeführerin als unglaubhaft erwiesen haben. Vorliegend ist
vielmehr zu schliessen, dass die allfälligen exilpolitischen Aktivitäten
jedenfalls weit weniger gross sind, als sie auf Beschwerdeebene
geltend macht respektive sich lediglich in einer einmaligen Teilnahme
an einer Demonstration ohne weitergehende Tätigkeiten erschöpft
haben. Nach dieser einzigen Demonstrationsteilnahme ist jedoch im
vorliegenden Fall – entgegen anderer Behauptung in der Beschwerde
- nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin, welche im Übrigen
in ihrer Heimat bezeichnenderweise nicht selber politisch aktiv
gewesen ist (vgl. A1, S. 6; A12, S. 13) und sich offenbar für politische
Belange auch nicht interessierte (vgl. A12, S. 8 f.), habe bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu
befürchten. Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
liegen demnach nicht vor. Die erhobene Rüge ist somit ebenfalls als
unbegründet zu bezeichnen.
6.
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6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
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7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die
Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et
décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits
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EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg
zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der
Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand
und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000
unterzeichneten Friedensabkommen beendet. 4'500 Blauhelm-
Soldaten der UNO kontrollierten seither die Grenze zwischen
Äthiopien und Eritrea, wobei diese aber ein sporadisches
Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern konnten.
Immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den
Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission,
welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren.
Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer qualitativen
Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen
werden.
Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien
bestehen keine Hinweise darauf, dass die junge, offenbar gesunde
Beschwerdeführerin, welche eigenen Angaben zufolge über eine
zehnjährige Schulbildung verfügt, in Äthiopien einer konkreten
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte.
Es ist ihr zuzumuten, sich erneut in ihrem Kulturkreis niederzulassen
und dort eine neue Existenz aufzubauen. Zudem leben eigenen
Angaben zufolge mit Eltern, fünf Geschwistern, Onkel und Tante
zahlreiche Verwandte in Äthiopien, weshalb sie bei einer Rückkehr
dorthin nicht auf sich allein gestellt ist. Nach dem Gesagten erweist
sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
Seite 10
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 22.
Februar 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
gen: drei Fotografien)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- das B._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand:
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