B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-505/2014
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien, alias
B._______, geboren (…), Eritrea, alias
C._______, geboren (…), Eritrea,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am (… 2013) in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D._______ vom (…) im Wesentlichen geltend machte, er sei als
eritreischer Staatsangehöriger von der Ethnie der Tigrinya in der äthiopi-
schen Hauptstadt Addis Abeba geboren und aufgewachsen,
dass er von 2000 bis anfangs 2005 in der eritreischen Stadt E._______
gelebt habe,
dass er Eritrea im Februar 2005 verlassen habe, weil er seit dem Ver-
schwinden seines Bruders dort keine Bezugspersonen mehr gehabt ha-
be,
dass er in der Folge als Strassenhändler und zeitweise auch als Bettler in
Addis Abeba gelebt habe,
dass er dank der finanziellen Unterstützung von in den USA lebenden Eri-
treern im September oder Oktober 2013 auf dem Luftweg von Addis Abe-
ba nach Frankreich habe reisen können und von dort aus am (…) illegal
in die Schweiz eingereist sei,
dass er nie einen eigenen Reisepass oder eine Identitätskarte beantragt
habe,
dass der ihm nicht zustehende Pass, mit dem er nach Europa gereist sei,
bei dem ihn begleitenden Sudanesen geblieben sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhaltes auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom (…) – eröffnet am (…) – in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache abgefasster Einga-
be vom (…) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung, um Anerkennung als Flüchtling, um Gewährung von Asyl
und um Anweisung an das BFM, sich für sein Asylgesuch zuständig zu
erachten und dieses zu prüfen, ersuchte,
dass er zur Begründung vorbrachte, er habe in der Schweiz und nicht in
Frankreich um Asyl ersucht, und er fürchte sich vor einer Deportation und
vor einer Rückkehr in ein gefährlicheres Leben,
dass die vorinstanzlichen Akten am (…) beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerde vom (…) zwar nicht in einer Amtssprache des Bun-
des abgefasst ist, vorliegend jedoch auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da der in Englisch abge-
fassten Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und de-
ren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befun-
den werden kann,
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen –
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Ver-
fahrens bilden, weshalb auf die diesbezüglich in der Beschwerde zumin-
dest sinngemäss enthaltenen Anträge nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (alt
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG; entspricht neu Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
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zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
dass die Dublin-II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar
2014 in allen Staaten der Europäischen Union (EU) anwendbar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der EU betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung
des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der EU mitteilte, dass
die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre inner-
staatliche Rechtsordnung umsetzen werde,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wur-
de, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin-III-VO fest-
hält, die Verordnung sei in Bezug auf die Kriterien zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaats nicht anwendbar, wenn sowohl der Antrag auf
internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wieder-
aufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden,
dass der Beschwerdeführer das Asylgesuch am (… 2013) stellte und das
Ersuchen des Bundesamts an die französischen Behörden um Übernah-
me des Beschwerdeführers am (… 2013) erfolgte, weshalb vorliegend die
Dublin-II-VO anwendbar und der für die Prüfung des Asylgesuchs zu-
ständige Staat nach den dortigen Kriterien zu ermitteln ist (Art. 49 Dublin-
III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
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der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17‒19 Dublin-
II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-
VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylge-
such einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsange-
hörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate
verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines
vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels
(Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit dem
zentralen Visa-Informationssystem ergab, dass Frankreich ihm ein (…)
gültiges Visum ausgestellt hatte,
dass das BFM die französischen Behörden deshalb am (… 2013) um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-
VO ersuchte,
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Be-
schwerdeführers am (… 2014) gestützt auf dieselbe Bestimmung aus-
drücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist,
dass der vom Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs am (…) geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib
in der Schweiz, wo er – im Gegensatz zu Frankreich – bereits einige erit-
reische Personen kennengelernt habe und von welchem Staat er auch
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gehört habe, dass notleidenden Menschen wirklich Schutz gewährt wür-
de, daran nichts zu ändern vermag,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe (insbesondere
der Hinweis, in Frankreich noch gar nicht um Asyl ersucht zu haben) die
Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens nicht zu negieren vermögen,
dass – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde –
ein Beziehungsnetz – mit Ausnahme der Kernfamilie – für die Anwendung
der Dublin-II-VO und die Frage der Zuständigkeit nicht ausschlaggebend
ist,
dass unter dem Dublin-System die Vermutung besteht, dass alle Mitglied-
staaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rech-
te der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantieren und die Zu-
ständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert,
dass diese generelle Vermutung nur umgestossen werden kann, wenn
aufgrund allgemein anerkannter Quellen zur Menschenrechtssituation
und der Medien bekannt ist, dass der zuständige Staat nicht mehr in der
Lage oder willens ist, seinen internationalen Verpflichtungen im Asylver-
fahren nachzukommen (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR] M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09] vom 21. Januar 2011, Rz. 192),
dass ausserdem stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen müssten,
dass der Grundrechtsträger im Fall einer Überstellung konkret einer reel-
len und ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung ausge-
setzt wäre (vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 342),
dass Frankreich – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat der
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, Frankreich halte sich systematisch
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen,
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dass Frankreich als nach Art. 3 Abs.1 Dublin-II-VO zuständiger Staat zu-
dem gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates
vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mit-
gliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Ratens
vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnah-
me von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzu-
wenden respektive umzusetzen,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine Fluchtgründe und Einwän-
de gegen eine allfällige Überstellung in sein Heimatland bei den französi-
schen Behörden vorzubringen und dort auf dem Rechtsweg geltend zu
machen,
dass aufgrund des Gesagten keine Anhaltpunkte für ein konkretes und
ernsthaftes Risiko vorliegen, die Überstellung des Beschwerdeführers
nach Frankreich würde gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrecht-
liche Verpflichtung der Schweiz verstossen,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Frankreich somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde-
führers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet
ist, ihn aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
beziehungsweise Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwer-
deführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Frankeich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss alt Art. 34 Abs. 2
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Bst. d AsylG beziehungsweise Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Kathrin Mangold Horni
Versand: