Abtei lung IV
D-5053/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...), und
D._______, geboren (...), Irak,
alle vertreten durch Nicolas Proschek, Advokat, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 15. Dezember 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5053/2006
Sachverhalt:
A.
A.a
Die Beschwerdeführenden, irakische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______, verliessen ihren Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge am 2. oder 3. Mai 2002 und gelangten
zunächst nach Damaskus (Syrien). Von dort aus seien sie mit dem
Flugzeug in ein ihnen unbekanntes Land geflogen. Am 1. Juni 2002
seien sie von dort herkommend in einem Auto in die Schweiz einge-
reist. Gleichentags stellten die Beschwerdeführenden im Empfangs-
zentrum F._______ Asylgesuche, wurden dort am 6. Juni 2002 sum-
marisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem
Kanton G._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde
hörte die Beschwerdeführenden am 31. Juli 2002 ausführlich zu ihren
Asylgründen an. Am 31. Oktober 2002 führte das BFM mit dem Be-
schwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch.
A.b Zur Begründung der Asylgesuche brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, sein Vater habe eine hohe Position in der iraki-
schen Regierung innegehabt und sei beim Geheimdienst als soge-
nannter Sippenführer und Militärberater tätig gewesen. Auf Fotos sei er
zusammen mit Saddam Hussein zu sehen, welchen er zweimal per-
sönlich getroffen habe. Er selber habe ebenfalls seit dem Jahr 1987 für
den irakischen Geheimdienst gearbeitet. Er sei ein Leibwächter seines
Vaters gewesen. Auch seine beiden Brüder seien für den Geheim-
dienst der Zentralregierung tätig gewesen. Sie alle seien Mitglieder der
Baath-Partei gewesen. Aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit der Zen-
tralregierung hätten sie Probleme mit den kurdischen Parteien, na-
mentlich mit der Patriotic Union of Kurdistan (PUK), gehabt. Sein Vater
habe im Jahr 1985 im Auftrag des irakischen Militärs zehn kurdische
Partisanen (Peschmerga) festgenommen, welche in der Folge spurlos
verschwunden seien. Die PUK habe sich deswegen rächen wollen. Die
PUK habe seinen Vater im Jahr 1991 schriftlich aufgefordert, mit den
Kurden und gegen die Zentralregierung zu kämpfen. Sein Vater habe
den Brief jedoch an den irakischen Geheimdienst weitergeleitet. Im
Jahr 1986 sei ein Onkel von der PUK umgebracht worden. Er selber
habe im Januar 1994 bei einem vermutlich von der PUK verübten An-
schlag Schussverletzungen erlitten; sein Cousin sei damals ums Le-
ben gekommen. Sein älterer Bruder sei im Jahr 2001 bei einem Bom-
benattentat der PUK umgekommen. Seine Schwester habe einen jüdi-
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schen Iraker geheiratet und sei im Jahr 1994 mit ihrem Mann heimlich
nach Israel ausgewandert. Am 30. April 2002 hätten sie die Mitteilung
erhalten, dass seine Schwester ihnen eine Tasche mit Kleider, Briefen
und Fotos geschickt habe. Sein Vater habe einen Taxichauffeur beauf-
tragt, diese Tasche in Suleimaniya abzuholen. Der Bote sei am 1. Mai
2002 bei einem Kontrollpunkt verhaftet und die Tasche beschlagnahmt
worden. In der Folge hätten die Sicherheitsbehörden seine Eltern, sei-
nen Bruder sowie fünf Leibwächter seines Vaters verhaftet. Er selber
habe sich an diesem Tag zusammen mit seiner Ehefrau in Mosul auf-
gehalten und habe durch ein Telefongespräch mit Nachbarn von der
Festnahme seiner Familienangehörigen erfahren. Sein Freund A. habe
ihm am nächsten Tag mitgeteilt, die verhafteten Familienangehörigen
seien nach Bagdad ins Gefängnis gebracht worden. Er habe auch er-
fahren, dass die Behörden im Haus Fotos gefunden hätten, auf denen
unter anderem Bill Clinton anlässlich der Trauerfeier für Isaak Rabin
abgebildet gewesen sei. Diese Bilder hätten sie bereits im Jahr 2001
von seiner Schwester aus Israel erhalten. Die Behörden hätten natür-
lich auch festgestellt, dass die am Kontrollpunkt beschlagnahmte Ta-
sche mit Sachen aus Israel gefüllt gewesen sei. Seine Familie sei des-
wegen der Spionage für Israel verdächtigt worden; aus diesem Grund
sei auch die Verhaftung seiner Familienangehörigen erfolgt. A., dessen
Bruder beim Geheimdienst in Mosul arbeite, habe gemeint, die Lage
sei gefährlich. Aus Angst, ebenfalls verhaftet zu werden, sei er zusam-
men mit seiner Ehefrau und mit Hilfe von A. in der Nacht vom 2. auf
den 3. Mai 2002 aus dem Irak ausgereist.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte keine eigenen Asylgründe
geltend, sondern erklärte, sie sei wegen der Probleme ihres Eheman-
nes mit diesem zusammen ausgereist.
A.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzli-
chen Verfahrens folgende Identitätsausweise und Beweismittel zu den
Akten: Nationalitätenausweis der Beschwerdeführerin, Militärbüchlein
des Beschwerdeführers, mehrere Fotos (Originale sowie Kopien), ein
Faxschreiben vom 13. Juni 2002, die Kopie eines Zuckerbeutels der
Syrian Arab Airlines, ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. D. S. vom
29. Juli 2002.
B.
Am (...) wurde C._______ in der Schweiz geboren.
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C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 – eröffnet am
16. Dezember 2005 – fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden
seien nicht asylrelevant, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllten. Demzufolge lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab und
verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz.
Gleichzeitig stellte das BFM die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs fest und ordnete daher die vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führenden an.
D.
Die Beschwerdeführenden liessen diesen Entscheid mit Beschwerde
vom 16. Januar 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Dabei wurde beantragt, die
angefochtene Verfügung sei hinsichtlich ihrer Dispositivziffern 1-3 auf-
zuheben, und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft erfüllten. In prozessualer Hinsicht wurde um
Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Aus-
serdem wurde beantragt, den Beschwerdeführenden sei eine Nachfrist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren.
Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: deutsche Überset-
zung eines Auszugs aus dem Militärbüchlein des Beschwerdeführers
(inkl. Kopie der fraglichen Seiten des Militärbüchleins), Kopie eines
ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. D. S. vom 29. Juli 2002, Internet-
ausdruck eines Artikels von vom 20. Dezember 2005, Ap-
pell von Amnesty International Österreich vom 30. November 2005, In-
ternetausdruck eines Artikels von vom Mai 2005, inkl.
deutsche Übersetzung, Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom
23. Dezember 2005.
E.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2006 verzichtete der Instruktionsrichter
der ARK antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und teilte den Beschwerdeführenden gleichzeitig mit, über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde im Endentscheid befun-
den. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2
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VwVG) wurde abgewiesen, ebenso dasjenige um Einräumung einer
Nachfrist für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung.
F.
Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe vom 23. Januar 2006
den Kurzbericht des Schweizerischen Arbeiterhilfswerks (SAH) vom
8. August 2002 sowie zwei weitere Fotos (alles in Kopie) als Beweis-
mittel nachreichen.
G.
Mit Eingaben vom 10. und 17. Februar 2006 wurden eine ergänzende
Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2006 sowie ein
Faxschreiben der Schwester und des Schwagers des Beschwerdefüh-
rers vom 15. Februar 2006 zu den Akten gereicht.
H.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 17. März 2006 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
I.
Angesichts der am 10. und 17. Februar 2006 nachgereichten Be-
schwerdeergänzungen gewährte der Instruktionsrichter dem BFM am
22. März 2006 die Möglichkeit, eine zweite Vernehmlassung einzurei-
chen.
J.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 6. April 2006 verwies das BFM
auf die erste Vernehmlassung vom 17. März 2006. Nur diese zweite
Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 11. April 2006
zur Kenntnis gebracht.
K.
Am (...) wurde D._______ in der Schweiz geboren.
L.
Mit Verfügung vom 7. November 2008 wurde den Beschwerdeführen-
den die erste, einlässliche Vernehmlassung des BFM vom 17. März
2006 nachträglich zur Stellungnahme innert Frist unterbreitet. Nach
auf entsprechendes Gesuch vom 24. November 2008 hin gewährter
Fristerstreckung liessen die Beschwerdeführenden am 5. Dezember
2008 eine Replik einreichen. Darin wurde an den gestellten Rechtsbe-
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gehren festgehalten und um Gutheissung der Beschwerde ersucht.
Der Replik lagen folgende Beweismittel bei: Internetausdruck eines Ar-
tikels vom 16. Oktober 2008 von , Internetausdruck eines
Artikels vom 25. September 2008 von , Internetaus-
druck eines Artikels vom 20. September 2008 von , In-
ternetausdruck eines Artikels vom 23. November 2008 von
(alle inkl. Übersetzung).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, wel-
che in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesver-
waltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Be-
schwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesver-
waltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt;
dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen
wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht
hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachtei-
le gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit so-
wie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewir-
ken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien nicht asylrelevant, da sich die Verhältnisse im Irak seit der Aus-
reise der Beschwerdeführenden grundlegend geändert hätten. Im
Frühjahr 2003 sei das Regime von Saddam Hussein gestürzt worden.
In der Folge seien zunächst eine provisorische Übergangsverwaltung,
später ein provisorischer irakischer Regierungsrat und im Juli 2004
eine irakische Übergangsregierung eingesetzt worden. Ende Februar
2004 sei eine Übergangsverfassung erlassen worden. Ende Januar
2005 sei ein Übergangsparlament gewählt worden, welches seiner-
seits eine neue Übergangsregierung unter Premierminister Ibrahim Al-
Ja'fari gewählt habe. Dem Parlament stehe nun die Verabschiedung ei-
ner definitiven Verfassung bevor. Es sei demnach festzustellen, dass
das alte Verfolgerregime nicht mehr existiere. Die Furcht vor einer Ver-
folgung durch das Regime von Saddam Hussein sei demnach nicht
mehr begründet, weshalb die entsprechenden Vorbringen nicht asylre-
levant seien. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenfalls befürch-
teten Verfolgung durch die PUK sei festzustellen, dass eine solche
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nicht als staatliche Verfolgung zu qualifizieren wäre. Ausserdem sei
der Beschwerdeführer keine berühmte Persönlichkeit, die überall er-
kannt werde. Er könnte sich daher einer allfälligen Verfolgung durch
die PUK durch Wohnsitznahme in einer anderen Region entziehen.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, die Asylvorbringen
der Beschwerdeführenden seien zweifellos glaubhaft, da die Tätigkeit
im Geheimdienst substanziiert vorgetragen worden sei, die Fluchtgrün-
de plausibel und keine Widersprüche auszumachen seien. Ausserdem
habe der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel in der Sache einge-
reicht. Seitens der Beschwerdeführenden wird im Weiteren ausgeführt,
grundsätzlich sei dem BFM darin beizupflichten, dass das alte Verfol-
gerregime nicht mehr existiere. Hingegen seien die Ausführungen der
Vorinstanz zur Verfolgung durch die PUK unzutreffend. Die Familie des
Beschwerdeführers werde seit dem Jahr 1984 systematisch durch die
PUK verfolgt. Der Onkel des Beschwerdeführers sei im Jahr 1986 liqui-
diert worden. Der Beschwerdeführer selbst sei im Jahr 1994 durch
PUK-Angehörige angeschossen und schwer verletzt worden; sein
Cousin sei bei diesem Überfall umgekommen. Die Beschwerdeführen-
den hätten wegen der PUK nahezu sämtliche Familienangehörige ver-
loren. Die Verfolgung durch die PUK sei nur vordergründig eine private,
da E._______ unter der Herrschaft der PUK stehe. In Wahrheit handle
es sich dabei somit um eine gezielte, parteiliche Verfolgung. Die Re-
gierung sei nicht in der Lage, die schutzbedürftigen Personen zu
schützen. Die staatlichen Strukturen funktionierten nicht. Für die Be-
schwerdeführer gebe es auch keine alternativen Rückkehrmöglichkei-
ten. Ein Wegzug in einen anderen Teil des Irak sei unrealistisch und
unmöglich. Die irakischen Behörden könnten die Sicherheit der Be-
schwerdeführenden nicht gewährleisten. Vergeltungsschläge würden il-
legal und mit Gewalt durchgeführt. Bei einer Rückkehr in den Irak wä-
ren die Beschwerdeführenden daher konkret gefährdet.
4.3 In seiner selbst verfassten Beschwerdeergänzung vom 6. Februar
2006 führt der Beschwerdeführer aus, der Militärausweis, welchen er
zu den Akten gereicht habe, könne sein Leben in Gefahr bringen, da
dieser belege, dass er mit dem Regime von Saddam Hussein zusam-
mengearbeitet habe. Ausser diesem Militärausweis habe er keinen ak-
tuellen und persönlichen irakischen Ausweis. Ohne persönlichen Aus-
weis könnte er jedoch im Irak nicht leben. Aber er könne auch nicht
das Zivilstandsamt seines Geburtsortes H._______ beauftragen, ihm
neue Ausweise auszustellen, da er nur den Militärausweis habe und
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darin seine Zusammenarbeit mit dem alten Regime bestätigt werde. Er
habe seit zwanzig Jahren Probleme mit der PUK, und heute kontrollie-
re die PUK die Stadt H._______ und übe auch in fast allen anderen
Teilen des Irak Macht aus. Vor dem Jahr 1991 sei die PUK eine oppo-
sitionelle Partei gewesen und habe Partisanenkämpfe gegen das Re-
gime unter Saddam Hussein geführt. Im Jahr 1986 habe die PUK sei-
nen Onkel ermordet, obwohl dieser ein Häftling der PUK gewesen sei.
Seit dem Jahr 1991 beherrschten die PUK und die Kurdistan Democra-
tic Party (KDP) die drei Provinzen im Nordirak (Erbil, Suleimaniya und
Dohuk). Im Jahr 1994 sei er angegriffen und durch elf Kugeln schwer
verletzt worden. Er habe diesbezüglich einen Arztbericht eingereicht.
Inzwischen habe die PUK in fast allen Teilen des Irak ihre Büros. Da-
her sei die Verfolgung durch die PUK keine private. Er respektive seine
Familie sei direkt am Angriff auf zehn Peschmerga im Jahr 1985 betei-
ligt gewesen; diese Peschmerga seien durch das Saddam-Regime er-
mordet worden. Die PUK werde ihm das nie verzeihen. Solage er lebe,
müsse er damit rechnen, dass die Angehörigen dieser Peschmerga
Vergeltung fordern würden. Für ihn wäre sogar Suizid besser als eine
Rückkehr in eine durch die PUK kontrollierte Region seines Heimatlan-
des.
4.4 In seiner einlässlichen Vernehmlassung vom 17. März 2006 weist
das BFM zunächst darauf hin, dass die seitens der Beschwerdeführen-
den mit Eingabe vom 23. Januar 2006 bei der Beschwerdeinstanz ein-
gereichten Fotos dem Bundesamt bereits im Jahr 2002 vorgelegen
hätten und bei der Prüfung der Asylvorbringen berücksichtigt worden
seien. Das BFM führt anschliessend aus, nach dem Sturz des Regi-
mes von Saddam Hussein bestehe keine gezielte Verfolgung des Be-
schwerdeführers mehr. Hinsichtlich der PUK wird vorgebracht, deren
Macht beschränke sich auf einen kleinen Teil Iraks. Es bestehe kaum
Anlass zur Annahme, dass die PUK den Beschwerdeführer im heuti-
gen Zeitpunkt noch gezielt und ausserhalb der Rechtsordnung verfol-
gen würde. Überdies hätte der Beschwerdeführer im Falle einer Rück-
kehr in den Irak die Möglichkeit, sich durch eine geeignete Wohnsitz-
nahme vor allfälligen, lokal einflussreichen Vertretern dieser Partei
fernzuhalten.
4.5 In der Stellungnahme vom 5. Dezember 2008 wird vorgebracht,
der Beschwerdeführer müsse im Irak nach wie vor – auch nach dem
Sturz des Baath-Regimes – eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfol-
gung befürchten, da er mit der ehemaligen Regierung zusammengear-
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beitet habe. Das Leben des Beschwerdeführers wäre bei einer Rück-
kehr in den Irak gefährdet. Wie erwähnt sei der Beschwerdeführer im
Jahr 1994 angegriffen und durch Schüsse verletzt worden. Die PUK
habe ihre Macht im Nordirak nach dem Sturz von Saddam Hussein
ausbauen können und sei heute nicht mehr bloss eine Oppositionspar-
tei. Der Generalsekretär der PUK, Jalal Talabani, sei gleichzeitig der
Präsident des Irak. Die PUK spiele eine bedeutende Rolle beim Auf-
bau des irakischen Staates. ln den irakischen Städten habe die PUK
bei den Wahlen wichtige Vertretungen unterhalten. Die Geheimdienste
der PUK könnten sich in ganz Irak bewegen und ihre Aktivitäten ohne
jegliche Hindernisse entfalten. Ausserdem hätten die PUK und die
KDP eine strategische Vereinbarung geschlossen, welche es der PUK
ermögliche, nicht nur in Kurdistan, sondern im ganzen Irak aktiv zu
sein. Da die PUK somit ihr Einflussgebiet auf den ganzen Irak ausge-
dehnt habe, sei die Empfehlung des BFM, die Beschwerdeführenden
könnten einen Wohnsitz fern von lokal einflussreichen PUK-Vertretern
suchen, realitätsfremd und nicht umsetzbar. Angesichts der gezielten
Verfolgung durch die PUK sei eine innerstaatliche Fluchtalternative
ebenfalls zu verneinen. Eigentlich bestätigten die Empfehlungen des
BFM nur die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Weiter
wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer eine Schwester
in Israel habe. Es sei wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im
Falle seiner Rückkehr in den Irak beschuldigt würde, für Israel gearbei-
tet zu haben; denn die PUK habe den Beschwerdeführer vor dessen
Ausreise beschuldigt, im Geheimen für die irakische Regierung gear-
beitet zu haben. Die beiden Zeitungsartikel in der Beilage zeigten das
brutale Vorgehen gegenüber Politikern, welche Israel besucht hätten.
Es sei im Übrigen angesichts der im Irak herrschenden ethnischen und
religiösen Konflikte, des Terrorismus und der bewaffneten Milizen für
eine kurdische Familie unmöglich, in einer arabischen Region des Irak
Wohnsitz zu nehmen. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer über
kein gültiges Identitätspapier, und die Familie sei nirgends eingetra-
gen. Ohne Identitätsdokumente könnten die Beschwerdeführenden ih-
ren Aufenthaltsort innerhalb des Irak nicht wechseln. Es sei dem Be-
schwerdeführer auch nicht möglich, an seinem Geburtsort H._______
neue Dokumente zu beantragen, da er durch die PUK verfolgt werde.
Seinen alten Militärausweis könne er nicht vorweisen, ohne sich in Ge-
fahr zu bringen. Der Beschwerdeführer habe Angst um sich und seine
Familie und informiere sich regelmässig über die Situation in seinem
Heimatland. Es gehe in seinem Fall nicht bloss um die allgemeine
Lage im Irak. Angesichts der nach wie vor bestehenden, gezielten Ver-
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folgung des Beschwerdeführers durch die PUK wären er und seine Fa-
milie im Irak gefährdet. Abschliessend wird darauf hingewiesen, dass
das in Diskussion stehende Abkommen zwischen dem Irak und den
USA über den Abzug der USA aus dem Irak eine Bestimmung enthal-
te, wonach ehemalige Mitarbeiter des alten Regimes verhaftet werden
sollten. Somit wäre der Beschwerdeführer im Irak ein gesuchter Mann
und vor Repressalien nicht sicher.
5.
Im Folgenden ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen.
5.1 Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er habe im
Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak befürchten müssen, in abseh-
barer Zukunft von den Behörden des damaligen Regimes verhaftet zu
werden. Bei einer Rückkehr in den Irak müsse er im heutigen Zeitpunkt
ausserdem mit einer Verfolgung durch die PUK rechnen. Bei dieser
Sachlage ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer begründete Furcht
vor künftiger asylrelevanter Verfolgung zugestanden werden muss. Be-
gründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung liegt dann vor,
wenn konkreter Anlass besteht anzunehmen, Letztere hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich –
auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künfti-
ger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen,
welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der im Gesetz ab-
schliessend aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligungen als
wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 7.a S. 193, mit weiteren Hinweisen; WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 143 ff.). Hat sich die
objektive Situation im Heimatstaat zwischen dem Zeitpunkt der Ausrei-
se und demjenigen des Asylentscheids verändert, so sind diese Verän-
derungen zugunsten und zulasten der gesuchstellenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, EMARK 1994 Nr. 24
E. 8a; KÄLIN, a.a.O., S. 135 ff.).
5.2 Anlässlich der Anhörungen machte der Beschwerdeführer geltend,
er habe im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak befürchtet, ebenso
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wie seine Eltern und sein Bruder vom irakischen Geheim- respektive
Sicherheitsdienst verhaftet zu werden; denn die Behörden hätten seine
Familie, namentlich seinen Vater, verdächtigt, für Israel zu spionieren.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass es sich bei den fraglichen Ge-
heimdienst- respektive Sicherheitsbehörden um Behörden des ehema-
ligen Regimes von Saddam Hussein gehandelt hat. Dieses Regime
wurde jedoch im Jahr 2003 gestürzt und besteht somit im heutigen
Zeitpunkt nicht mehr. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die im Jahr
2002 in E._______ tätigen Sicherheitsbeamten heute erneut in der
Verwaltung tätig sind, da die zunächst rigoros verfolgte Politik der so-
genannten "Entbaathifizierung" zwischenzeitlich insofern relativiert
wurde, als dass ehemalige Baathisten (ausgenommen Angehörige der
drei ranghöchsten Parteichargen sowie Baathisten, denen individuelle
Verbrechen gerichtlich nachgewiesen werden können) zunehmend
wieder in den Verwaltungsapparat eingebunden werden. Die Sicher-
heitsbeamten, welche die Familienangehörigen des Beschwerdefüh-
rers im Jahr 2002 angeblich verhafteten, hatten jedoch kein ersichtli-
ches privates Interesse an einer Verfolgung des Beschwerdeführers.
Angesichts der Tatsache, dass der damals bestehende Sicherheitsap-
parat ebenso wie das dahinterstehende Regime im Jahr 2003 definitiv
aufgelöst wurden, ist daher nicht damit zu rechnen, dass der Be-
schwerdeführer im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemach-
ten Festnahme seiner Familienangehörigen im Jahr 2002 im heutigen
Zeitpunkt noch gesucht wird respektive eine Verhaftung befürchten
muss. Der Beschwerdeführer räumt denn auf Beschwerdeebene selber
ein, das alte Verfolgerregime existiere nicht mehr (vgl. S. 3 der Be-
schwerdeschrift vom 16. Januar 2006); er beschränkt sich folgerichtig
in der Beschwerde darauf, eine primär von der PUK ausgehende Ver-
folgungsgefahr geltend zu machen (vgl. dazu nachfolgend unter
E. 5.3).
In der Replik vom 5. Dezember 2008 wird allerdings noch die Befürch-
tung geäussert, ehemalige Mitarbeiter des alten Regimes müssten an-
gesichts einer Klausel im neuen Truppenstationierungsabkommen zwi-
schen dem Irak und den USA mit einer Verhaftung rechnen. Diese
Furcht erscheint indessen unbegründet. In Art. 4 Ziff. 1 dieses Trup-
penstationierungsabkommens zwischen dem Irak und den USA vom
17. November 2008 wird zwar vereinbart, dass der Irak im Kampf ge-
gen terroristische und andere illegale Gruppierungen (worunter dem
Wortlaut des Abkommens zufolge auch die "Überreste" des ehemali-
gen Regimes subsumiert werden) von den U.S. Streitkräften unter-
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stützt wird. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die ira-
kischen Behörden nun vermehrt auch gegen Personen vorgehen wer-
den, welche sich abgesehen von der einfachen Mitgliedschaft bei der
Baath-Partei und einer Anstellung im Verwaltungsapparat des ehemali-
gen Regimes nichts haben zuschulden kommen lassen. Die erwähnte
Abkommensklausel dürfte sich vielmehr lediglich gegen Personen oder
Gruppierungen richten, denen verbrecherische Handlungen vorgewor-
fen werden können. Darauf weist auch folgende Tatsache hin: Am
10. Januar 2009 hat das irakische Parlament ein Gesetz (das soge-
nannte Responsibility and Justice Law) verabschiedet, welches es
ehemaligen Funktionären und Mitgliedern der früheren Baath-Partei
erlaubt, wieder in öffentlichen Funktionen sowie im Sicherheitsdienst
tätig zu sein und Renten zu beziehen. Ausgenommen sind ehemalige
Baathisten, welche in verbrecherische Handlungen gegen das iraki-
sche Volk involviert waren oder sich zulasten des Staatsvermögens il-
legal bereichert haben. Insgesamt ist nach dem Gesagten davon aus-
zugehen, dass Personen, welche – wie der Beschwerdeführer – ledig-
lich einfache Mitglieder der Baath-Partei waren und in untergeordneter
Funktion für eine Behörde des ehemaligen Regimes tätig waren, keine
Verfolgung durch die heutigen irakischen Behörden zu befürchten ha-
ben.
5.3 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, er befürchte eine
Verfolgung durch die PUK, weil er, seine Brüder und sein Vater mit der
Regierung von Saddam Hussein zusammengearbeitet hätten, sein Va-
ter Saddam Hussein persönlich gekannt habe und die PUK sich nach
wie vor für die Festnahme von zehn kurdischen Partisanen durch sei-
nen Vater rächen wolle.
5.3.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass zu-
mindest die kurdisch dominierten Gebietsteile der Heimatprovinz des
Beschwerdeführers, E._______ (bzw. ...), gemäss Art. 53 (A) des
Gesetzes über die Übergangsverwaltung (Law of Administration for the
State of Iraq for the Transitional Period vom 8. März 2004) i.V.m.
Art. 143 der irakischen Verfassung vom 15. Oktober 2005 offiziell unter
der Verwaltung der kurdischen Regionalregierung (welche von der
KDP und der PUK dominiert wird) stehen. De facto kontrolliert die kur-
dische Regionalregierung heute gar die gesamte Provinz E._______.
Trotzdem erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach E._______ dort wegen sei-
ner früheren Tätigkeit für das ehemalige Baath-Regime einer asylrele-
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vanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Den Erkenntnissen des Bundes-
verwaltungsgerichts zufolge sind ehemalige Baathisten kurdischer Eth-
nie seitens der kurdischen Behörden keiner generellen Gefährdung
ausgesetzt (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.4 S. 49). Bis heute wurden kurdi-
sche Spione und Kollaborateure des Baath-Regimes von den kurdi-
schen Parteien respektive den Behörden der kurdischen Regionalre-
gierung nicht angeklagt oder verfolgt (vgl. dazu das Irak-Update der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 14. August 2008, m.w.H.).
Ausserdem war der Beschwerdeführer nur ein einfaches Mitglied der
Baathpartei und lediglich in untergeordneter Funktion für die Geheim-
dienstbehörden des ehemaligen Regimes tätig. Den Akten zufolge
übte er keine eigentliche Spionagetätigkeit aus, sondern war bloss ein
Leibwächter seines Vaters. Er lieferte dem Geheimdienst während der
gesamten Dauer seiner Anstellung keine wesentlichen Informationen
(vgl. A18, S. 5 f. sowie S. 15 f.). Es ist demzufolge davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer persönlich keine Kurden an den Geheim-
dienst des ehemaligen Regimes verraten oder durch seine Tätigkeit
den kurdischen Interessen wesentlichen Schaden zugefügt hat. Im Üb-
rigen ist den Akten zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer
bereits im Jahr 1997 vom Geheimdienst distanzierte, indem er be-
gann, mit Autos zu handeln (vgl. A1, S. 2 und A18, S. 9). Bei dieser
Sachlage ist anzunehmen, dass er seit dem Jahr 1997 nicht mehr ak-
tiv für das ehemalige Regime tätig war. Insgesamt erscheint es daher
unwahrscheinlich, dass die kurdischen Behörden im heutigen Zeit-
punkt noch ein Interesse daran haben, den Beschwerdeführer infolge
seiner früheren Tätigkeit für die Geheimdienstorgane des ehemaligen
Regimes in asylrelevanter Weise zu verfolgen.
5.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die PUK wolle sich an ihm
rächen, weil sein Vater im Jahr 1985 zehn Peschmerga festgenommen
und dem ehemaligen Geheimdienst übergeben habe. Er werde deswe-
gen durch die PUK gezielt verfolgt. Aufgrund der Aktenlage ist diese
Furcht indessen nicht nachvollziehbar. Zunächst ist in diesem Zusam-
menhang festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis heute nie über
das weitere Schicksal seines Vaters berichtete. Es ist davon auszuge-
hen, dass dieser (wie auch die Mutter und der Bruder) nach dem Sturz
des Regimes von Saddam Hussein aus dem Gefängnis in Bagdad (vgl.
A16, S. 6) entlassen worden war. Da in der Folge die kurdischen Par-
teien, darunter die PUK, faktisch die Herrschaft über E._______ er-
langten, ist weiter davon auszugehen, dass namentlich der Vater des
Beschwerdeführers (eventuell aber auch sein Bruder) inzwischen
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durch die PUK verfolgt worden wäre, wenn diese nach wie vor daran
interessiert wäre, sich für die Festnahme der zehn Peschmerga im
Jahr 1985 zu rächen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer vor-
brachte, Jalal Talabani, langjähriger Vorsitzender der PUK und heutiger
Präsident des Irak, habe seinem Vater im Jahr 1985 schriftlich ge-
droht, die PUK werde sich wegen des Vorfalls mit den Peschmerga an
ihm rächen (vgl. A18, S. 18). Der Beschwerdeführer machte jedoch
nichts dergleichen geltend. Bereits dieser Umstand ist daher ein Indiz
dafür, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen im heu-
tigen Zeitpunkt keine im Zusammenhang mit der fraglichen Festnahme
der Peschmerga stehende, gezielte Verfolgung durch die PUK mehr zu
gewärtigen hat. Im Weiteren ereignete sich der erwähnte Vorfall (Fest-
nahme der zehn Peschmerga durch den Vater des Beschwerdeführers)
den Akten zufolge im Jahr 1985. Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2002
wurde der Beschwerdeführer lediglich ein einziges Mal, nämlich im
Jahr 1994, persönlich Opfer eines Attentats, bei welchem er verletzt
und sein Cousin getötet wurde. Allerdings hat der Beschwerdeführer
keine Gewissheit darüber, dass es sich bei diesem Attentat tatsächlich
um einen Racheakt der PUK handelt; seinen Aussagen zufolge vermu-
tet er dies nur (vgl. A18, S. 6). Anderweitige Übergriffe auf die Person
des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig. Es ist demnach festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer nie Opfer eines tätlichen Übergriffs
auf seine Person wurde, welcher zweifelsfrei als Racheakt der PUK
qualifiziert werden kann, obwohl er sein Heimatland erst im Jahr 2002
– 17 Jahre nach dem Vorfall mit den festgenommenen Peschmerga –
verliess. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die PUK seinen Onkel
(im Jahr 1986) und seinen Bruder (im Jahr 2001) umgebracht hat, so
kann daraus mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht ge-
schlossen werden, dass auch der Beschwerdeführer im Visier der PUK
stand respektive steht. Da bisher nur ein einziger Angriff auf seine Per-
son stattfand (im Jahr 1994) und nicht erstellt ist, dass es sich dabei
um einen Racheakt der PUK handelte, erscheint es unwahrscheinlich,
dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt im Zusammenhang
mit einem über zwanzig Jahre zurückliegenden Vorfall, mit welchem er
persönlich überhaupt nichts zu tun hatte, im Falle einer Rückkehr in
seine Heimatregion eine asylrelevante Verfolgung durch die PUK zu
gewärtigen hätte.
5.3.3 Schliesslich ist auch die Befürchtung des Beschwerdeführers,
die PUK werde ihn in asylrelevanter Weise verfolgen, weil sein Vater
ein persönlicher Bekannter von Saddam Hussein gewesen sei, als un-
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realistisch zu erachten. Einerseits ist aufgrund der Aktenlage anzuneh-
men, dass seinem Vater seinerseits deswegen bis heute nichts ge-
schehen ist, da der Beschwerdeführer entsprechende Verfolgungs-
handlungen gegenüber seinem Vater bestimmt im Asylverfahren vor-
gebracht hätte. Andererseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb die
(äusserst flüchtige) Bekanntschaft seines Vaters mit Saddam Hussein
zu einer Verfolgung des Beschwerdeführers, welcher selber nie Kon-
takt zu Saddam Hussein hatte, führen sollte. Im Übrigen ist festzustel-
len, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht eruierbar ist,
ob es sich bei der auf dem eingereichten Foto neben Saddam Hussein
abgebildeten Person tatsächlich um den Vater des Beschwerdeführers
handelt.
5.4 Seitens des Beschwerdeführers wird unter Hinweis auf die in Isra-
el lebende Schwester ausserdem befürchtet, die PUK würde ihn im
Falle einer Rückkehr in die Heimatregion der Zusammenarbeit mit Is-
rael beschuldigen und deswegen verfolgen. Für diese Furcht finden
sich indessen in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte. Es handelt
sich dabei offensichtlich um eine rein hypothetische Befürchtung des
Beschwerdeführers, welche jeglicher reeller Grundlage entbehrt. Be-
zeichnenderweise wurde diese Befürchtung denn auch erst in der Re-
plik vom 5. Dezember 2008 geäussert. Aufgrund der Aktenlage kann
nicht einmal mit Sicherheit gesagt werden, dass die kurdischen Behör-
den überhaupt Kenntnis davon haben, dass eine Schwester des Be-
schwerdeführers in Israel lebt. Die diesbezüglich als Beweismittel ein-
gereichten Internetartikel ändern nichts an dieser Einschätzung. Sie
betreffen einen irakischen Politiker, welcher Israel besuchte und des-
wegen im Irak in Ungnade fiel und bedroht wurde. Der Beschwerdefüh-
rer ist jedoch weder Politiker noch war er je in Israel. Insgesamt ist da-
her nicht damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr in seine Hei-
matregion infolge seiner in Israel lebenden Schwester asylrelevante
Probleme bekommen würde. Wie vorstehend erwähnt wurde, genügt
eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht für die An-
nahme einer begründeten Verfolgungsfurcht im Sinne der Rechtspre-
chung (vgl. oben E. 5.1).
5.5 Nach dem Gesagten erscheint die Befürchtung des Beschwerde-
führers, er würde bei einer Rückkehr in den Irak namentlich durch die
PUK gezielt und systematisch verfolgt, insgesamt als unbegründet. Bei
dieser Sachlage ist es nicht relevant, ob die PUK als staatliche oder
als nichtstaatliche Akteurin qualifiziert wird. Mit Blick auf die Erwägun-
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gen des BFM in der angefochtenen Verfügung ist aber der Vollständig-
keit halber immerhin festzustellen, dass in EMARK 2006 Nr. 19 er-
kannt wurde, dass eine von der KDP oder der PUK beziehungsweise
ihren Machtträgern und Behördenvertretern ausgehende Verfolgung –
im Unterschied zur früheren Situation im Nordirak – als staatliche Ver-
folgung zu betrachten ist, womit auch kein Landesteil eine generelle
innerstaatliche Fluchtalternative darzustellen vermag (EMARK 2006
Nr. 19 E. 4.2).
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es nicht als überwiegend
wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in sein Heimatland mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hät-
te. Es kann ihm daher keine begründete Furcht vor zukünftiger asylre-
levanter Verfolgung zuerkannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylge-
suche des Beschwerdeführers und seiner Familie somit zu Recht ab-
gelehnt. An diesem Ergebnis vermögen weder die weiteren Ausführun-
gen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht speziell erwähnten
Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzu-
gehen ist.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch haben sie Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Da die Beschwerdeführenden mit Verfügung des BFM vom 15. De-
zember 2005 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Zif-
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fern 4-7 der vorinstanzlichen Verfügung), erübrigen sich jegliche Aus-
führungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nach-
dem jedoch aufgrund der Aktenlage weiterhin von ihrer Bedürftigkeit
auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet
werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 18
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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