Abtei lung IV
D-5055/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Syrien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 7. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5055/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. Juni 2010 bei den Grenzpolizei-
behörden am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom gleichen Tag
die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer
des Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flug-
hafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2010 summarisch zu den
Personalien und Ausreisegründen befragt und am 2. Juli 2010 zu den
Asylgründen angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer
Kurde syrischer Staatsangehörigkeit und stamme aus B._______, wo
er seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt habe,
dass sein Vater freundschaftliche Beziehungen zu vielen Mitgliedern
der Yekiti-Partei unterhalten habe, die ihn - den Beschwerdeführer -
eines Tages beauftragt hätten, Briefumschläge an kurdische Familien
zu verteilen, was er denn auch gemacht habe,
dass die syrische Sicherheitsbehörde irgendwie von seinen Tätigkeiten
erfahren habe, weshalb er Mitte April 2010 von Sicherheitsbeamten zu
Hause abgeholt und in Haft genommen worden sei, wo man ihn ver-
hört und misshandelt habe, wobei man ihm vorgeworfen habe, er
würde die Yekiti-Partei unterstützen,
dass er nach zwei Tagen ohne Begründung wieder freigelassen
worden sei,
dass er am Tag nach dem siegreichen Finalspiel seiner Fussball -
mannschaft, zirka am 10. Juni 2010, erneut von Sicherheitsbeamten
zu Hause abgeholt und in Haft genommen worden sei, wo man von
ihm habe wissen wollen, welcher seiner Fussballkollegen ebenfalls
Kontakte zur Yekiti-Partei habe, und man ihn zur Zusammenarbeit
aufgefordert habe, was er jedoch abgelehnt habe,
dass er wiederum nach zwei Tagen ohne Begründung freigelassen
worden sei,
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dass ungefähr ein oder zwei Tage später während seiner Abwesenheit
Sicherheitsbeamte bei ihm zu Hause erschienen seien, die seinem
Vater eine Vorladung übergeben hätten, in der er - der Beschwerde-
führer - aufgefordert worden sei, sich sofort beim Sicherheitsdienst zu
melden,
dass sein Vater herausgefunden habe, dass man beabsichtige, ihn -
den Beschwerdeführer - nach Damaskus zu verlegen, um ihn dort zu
verhören, weshalb er befürchtet habe, erneut verhaftet zu werden, falls
er sich beim Sicherheitsdienst melden würde,
dass er deshalb und weil er Angst gehabt habe, während des zukünftig
von ihm zu leistenden obligatorischen Militärdienstes in Syrien auf-
grund seiner kurdischen Ethnie erhebliche Nachteile zu erleiden, be-
schlossen habe, zu fliehen, weshalb er mit der Hilfe eines Schleppers
am 18. Juni 2010 zu Fuss und per Auto auf illegalem Weg nach
Istanbul gereist sei, von wo er mit einem anderen Schlepper unter
Verwendung eines auf eine andere Identität lautenden Reisepasses
am 21. Juni 2010 nach Zürich-Kloten geflogen sei,
dass bezüglich der weiteren Angaben auf die Protokolle bei den Akten
zu verweisen ist,
dass das BFM mit Schreiben vom 29. Juni 2010 die Schweizerische
Vertretung in Damaskus um Abklärungen bezüglich des Beschwerde-
führers ersuchte,
dass in der Botschaftsantwort vom 4. Juli 2010 (per E-Mail) dem BFM
im Wesentlichen mitgeteilt wurde, dass es sich beim Beschwerde-
führer um einen syrischen Staatsangehörigen handle, der von den
syrischen Behörden nicht gesucht werde, und dass nicht bekannt sei,
auf welchem Reiseweg er Syrien verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer am 5. Juli 2010 ein Bestätigungsschreiben
der Yekiti Schweiz vom 1. Juli 2010 zu den Akten reichen liess (Tele-
faxkopie),
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juli 2010 - eröffnet am folgenden
Tag - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem
Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug anordnete,
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dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen
Festnahmen würden nicht zu überzeugen vermögen, zumal er zu
seiner Tätigkeit als Kurier keinerlei differenzierte Angaben zu machen
vermocht habe,
dass es mithin erstaune, dass er sich weder nach dem Inhalt der
Briefe erkundigt noch gefragt haben wolle, aus welchem Grund sein
Auftraggeber die Schreiben nicht selber verteile,
dass der Beschwerdeführer zudem nicht in der Lage sei zu erklären,
wie die Behörden von seiner Aufgabe für die Yekiti-Partei Kenntnis er-
halten haben,
dass es ihm zudem nicht möglich sei darzulegen, weshalb er jeweils
nach zwei Tagen wieder freigelassen worden sei,
dass bezüglich der zweiten Festnahme die Aussagen des Be-
schwerdeführers als noch dürftiger zu beurteilen seien, zumal er
weder genau angeben könne, aus welchem Grund er erneut fest-
genommen worden sei, noch eine Erklärung dafür anzugeben ver-
möge, weshalb er nach zwei Tagen wieder auf freien Fuss gestellt
worden sei,
dass schliesslich nicht nachvollziehbar und entsprechend nicht glaub-
haft sei, dass die Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer zu-
nächst aus der Haft entlassen haben sollen, um ihn zwei Tage darauf
zu einer Einvernahme vorzuladen,
dass ausserdem festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer weder
Einzelheiten zum Besuch der Sicherheitsbeamten habe nennen
können noch anzugeben vermöge, was in der Vorladung gestanden
habe,
dass die eingereichte Bestätigung der Yekiti Schweiz aufgrund der
dargestellten fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als
nachgeschobenes Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen sei, welches
keine Änderung des Standpunktes des BFM rechtfertige,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
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1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten, weshalb
ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren geltend mache, sein Heimat-
land mit Blick auf den drohenden Militärdienst verlassen zu haben,
dass die Pflicht zur Leistung des Militärdienstes beziehungsweise eine
wegen dessen Nichtleistens drohende Strafe nur dann eine asyl-
relevante Verfolgung darstelle, wenn der Wehrpflichtige wegen seiner
Weigerung, Dienst zu leisten, mit einer Strafe zu rechnen habe,
welche im Sinne von Art. 3 AsylG diskriminierend höher (als üblich)
ausfalle oder an sich unverhältnismässig hoch sei,
dass ebenfalls von einer Asylrelevanz nur dann gesprochen werden
könne, wenn die Einberufung darauf abziele, einem Wehrpflichtigen
aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen erhebliche Nach-
teile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich unzulässige Handlungen
zu verstricken,
dass im vorliegenden Fall keine diesbezüglichen konkreten Hinweise
vorhanden seien, da die Wehrpflicht in der syrischen Verfassung ver-
ankert sei und diese grundsätzlich für alle männlichen Staats-
angehörigen gelte,
dass derjenige, der sich durch Ausreise ins Ausland der Wehrpflicht
entziehe, zwar mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei
Jahren und einer Busse zu rechnen habe,
dass der Beschwerdeführer daher weder mit einer unverhältnismässig
hohen noch mit einer diskriminierend höher ausfallenden Bestrafung
zu rechnen habe,
dass der Verweis des Beschwerdeführers auf die allgemeine Ver-
folgung der Kurden und die fehlende Demokratie in Syrien nicht von
Relevanz sei, zumal gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM
nicht davon auszugehen sei, dass syrische Kurden im Rahmen der
Militärdienstleistung generell gezielt und systematisch Verfolgungs-
handlungen ausgesetzt seien,
dass die subjektive Frucht des Beschwerdeführers vor der Leistung
des Militärdienstes somit nicht als objektiv begründet gewertet werden
könne,
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dass damit die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten,
dass ein Wegweisungsvollzug nach Syrien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit teilweise in Deutsch (Rechts-
begehren), teilweise in Arabisch (Beschwerdebegründung) verfasster
Eingabe vom 13. Juli 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich
sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsver-
tretung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzu-
stellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell
sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende
Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass er schliesslich mittels Schreiben des Schweizerischen Roten
Kreuzes vom 13. Juli 2010 die Übersetzung seiner handschriftlich in
Arabisch abgefassten Beschwerdebegründung von Amtes wegen be-
antragte, mit der Begründung, die Kontaktaufnahme mit einem quali-
fizierten Dolmetscher sei ihm angesichts seines Aufenthaltes in der
Transitzone des Flughafens nur sehr schwer möglich,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungs-
gerichts die fremdsprachige Beschwerdebegründung antragsgemäss
von Amtes wegen in eine Amtssprache des Bundes übersetzen liess,
dass bezüglich der Begründung der Beschwerde auf die Erwägungen
verwiesen wird,
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dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2010 ein Bestätigungs-
schreiben der "Human Rights Organization in Syria-MAF" vom 14. Juli
2010 zu den Akten reichen liess (Telefaxkopie),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer all-
fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat
(Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten
ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind,
wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Vor-
bringen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit dem BFM als
nicht glaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant erachtet,
dass dabei zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
im Sachverhalt zusammengefasst wiedergegebenen, zutreffenden Er-
wägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Befürchtung, bei seiner
Rückkehr nach Syrien von der syrischen Sicherheitsbehörde verhaftet
und misshandelt zu werden, auch deshalb unglaubhaft ist, da die Bot-
schaftsabklärung ergeben hat, dass er in Syrien nicht gesucht wird,
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dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift vom 13. Juli
2010 hinsichtlich den vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich des ihm
in Syrien drohenden Militärdienstes nichts vorbringt, was die Aus-
führungen der Vorinstanz als unzutreffend erscheinen lassen würden,
weshalb verzichtet werden kann, darauf einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeeingabe zudem
nicht gelingt, die ihm von der Vorinstanz vorgehaltenen Ungereimt-
heiten in seinen Aussagen zu entkräften, zumal er den vorinstanz-
lichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegenhält und im Wesent-
lichen am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Vorbringen festhält,
dass insbesondere die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, er habe
den Inhalt der verteilten Briefumschläge nicht gekannt, da er unter
Beobachtung gestanden habe, unglaubhaft ist, zumal er anlässlich der
Befragungen mit keinem Wort erwähnte, dass er zum Zeitpunkt, als
man ihn für den Kurierdienst angefragt habe, bereits unter Be-
obachtung gestanden sei,
dass es bei dieser Sachlage zudem für die syrischen Sicherheits -
behörden ein Leichtes gewesen wäre, ihn in Ausübung seiner Kurier-
tätigkeit festzunehmen,
dass im Weiteren auch die Begründung des Beschwerdeführers in der
Beschwerde, man habe ihn deshalb das erste Mal festgenommen, da
jemand etwas über ihn geschrieben habe, als nachgeschoben und
damit unglaubhaft erscheint, zumal er Derartiges anlässlich der Be-
fragungen mit keinem Wort erwähnte,
dass schliesslich das auf Beschwerdeebene eingereichte Bestä-
tigungsschreiben der "Human Rights Organization in Syria-MAF" vom
14. Juli 2010 vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen wegen der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um ein
reines Gefälligkeitsschreiben handelt, als nicht beweistauglich zu er-
achten ist,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Einzelheiten in
den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeein-
gabe vom 13. Juli 2010 einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu
ändern vermögen,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ersichtlich sind, die ihm in Syrien droht,
dass an dieser Einschätzung auch der Umstand nichts ändert, dass
der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben Syrien auf illegalem
Weg verlassen hat, zumal es sich dabei um ein gemeinrechtliches
Vergehen handelt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Syrien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche für
den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zu einer konkreten Ge-
fährdung führen würde,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug
der Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnten, zumal es sich
beim Beschwerdeführer um einen - soweit aktenkundig - gesunden
jungen Mann handelt, der sein ganzes bisheriges Leben in Syrien
verbracht hat und der den Akten zufolge in Syrien über ein tragfähiges
Beziehungsnetz verfügt (Eltern, vier Geschwister, mehrere Onkel und
Tanten), welches ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt als zumutbar zu
erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe beantragt,
die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu
unterlassen, um im Fall einer Rückkehr keine Probleme zu bekommen,
dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde abgewiesen wird und
damit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der
Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen - solche sind ohne-
hin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam - als
gegenstandslos erweist,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht
hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende
Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventual-
begehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Be-
schwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht
einzutreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegen-
standslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab-
zuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Er-
wägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei, (...)
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax zu den Akten
Ref.-Nr. N (...)
- die Flughafenpolizei, (...) (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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