B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5055/2016
Ur t e i l vom 9 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kind
B._______, geboren am (…),
Türkei,
beide vertreten durch lic. iur. Mehmet Sigirci, Advokat,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. August 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 29. März 2016
zusammen mit ihrem Kind in die Schweiz gelangte,
dass sie am 3. Mai 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
durch das SEM ergab, dass die Beschwerdeführerin am 23. März 2016 von
der tschechischen Vertretung in Istanbul ein Schengen-Visum erhalten hat,
dass am 19. Mai 2016 die Befragung zur Person (BzP) stattfand und die
Beschwerdeführerin dabei unter anderem zu Protokoll gab, ihre Familie
habe sie zwangsverheiraten wollen, weshalb sie von zu Hause weggelau-
fen und nach D._______ zur Familie ihres jetzigen Partners (E._______) –
ein in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommener respektive über
eine Härtefallbewilligung verfügender Landsmann (Anmerkung des Ge-
richts) – geflohen sei,
dass sie und ihr Partner – in dessen Abwesenheit – im Oktober 2015 in
D._______ beim Imam geheiratet hätten,
dass sie am 28. März 2016 von Istanbul in die Tschechische Republik ge-
reist sei, wo sie von ihrem Partner in Empfang genommen worden sei,
dass sie bis zur Asylgesuchstellung bei ihrem Partner in F._______ gelebt
habe,
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin an der BzP das rechtliche Ge-
hör zur mutmasslichen Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu einer Weg-
weisung dorthin gewährte,
dass die Beschwerdeführerin dazu vorbrachte, sie wolle ihren Partner, von
welchem sie ein Kind erwarte, heiraten,
dass bereits ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. August 2016 – eröffnet am 12. August
2016 – gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nicht eintrat, deren
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Wegweisung aus der Schweiz in die Tschechische Republik anordnete und
sie aufforderte, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegwei-
sung beauftragte, der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aushändigte und festhielt, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
19. August 2016 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen
liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei
anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und das Asylverfahren in der
Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren
Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei insbesondere der Voll-
zug der Wegweisung zu sistieren; die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden
des Kantons G._______ seien mittels vorsorglichen Massnahmen unver-
züglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen
Vollzugshandlungen abzusehen,
dass der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Be-
weismittel (insb. zur gesundheitlichen Situation) anzusetzen sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechts-
beistand zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten sei,
dass der Beschwerdeschrift zwei Dokumente des Zivilstandsamtes
H._______ betreffend das im Jahr 2015 bei der schweizerischen Vertre-
tung in Istanbul eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren (je in Kopie), ein
Schreiben des Zivilstandsamtes H._______ vom 3. August 2016 betref-
fend persönliche Vorsprache (in Kopie), ein an das zuständige kantonale
Migrationsamt adressiertes Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbe-
willigung zur Vorbereitung der Eheschliessung vom 12. April 2016 (in Ko-
pie), mehrere Zeitungsartikel respektive Berichte zur Situation in der Tsche-
chischen Republik, ein ärztlicher Bericht der Frauenklinik des (…) zur
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Schwangerschaftskontrolle vom 18. August 2016 (in Kopie) sowie eine Be-
stätigung des Wunsches der Beschwerdeführerin und ihres Partners zur
Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz (in Kopie) beilagen,
dass auf die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel –
soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen wird,
dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung am 22. August
2016 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. September 2016 einen
Kurzaustrittsbericht der Frauenklinik (…) vom 25. August 2016, einen Be-
richt des Vereins (…) vom 24. August 2016 sowie ein Schreiben des Zivil-
standsamtes H._______ vom 29. August 2016 (je in Kopie) einreichen
liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
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wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass zunächst auf die Rüge einzugehen ist, wonach das SEM den Sach-
verhalt nur ungenügend abgeklärt habe, indem es E._______ nicht (zur
Beziehung) befragt habe,
dass dazu festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführerin an der BzP die
Möglichkeit gegeben wurde, sich ausführlich zur Beziehung zu ihrem Part-
ner zu äussern (vgl. Akten SEM A 7 S. 4 f.),
dass daher nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM den Untersuchungs-
grundsatz verletzt haben soll, auch wenn E._______ – was in der Be-
schwerdeschrift angedeutet wird – besser über die Beziehung hätte Aus-
kunft geben können,
dass jedenfalls der Umstand, dass das SEM nach Würdigung der diesbe-
züglichen Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwer-
deführerin gekommen ist, noch keine Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes darstellt,
dass im Übrigen – was in den nachfolgenden Erwägungen verdeutlicht wird
– auch auf Beschwerdeebene keine substanziierten Angaben zur Bezie-
hung zwischen der Beschwerdeführerin und E._______ gemacht wurden,
was aber zu erwarten gewesen wäre, wenn letzterer besser über die Be-
ziehung hätte Auskunft geben können,
dass nach dem Gesagten keine Veranlassung besteht, die vorinstanzliche
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Eventualan-
trag auf Rückweisung der Angelegenheit an das SEM zu weiteren Sach-
verhaltsabklärungen abzuweisen ist,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfol-
gend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
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dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn
die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verlet-
zung der EMRK bedeuten würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Ver-
ordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17),
dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert
wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführerin gemäss Eintragung im CS-VIS am 23. März
2016 von der tschechischen Vertretung in Istanbul ein Schengen-Visum
(gültig vom 25. März bis 14. April 2016) erhalten hat,
dass das SEM die tschechischen Behörden am 28. Juni 2016 um Aufnah-
me der Beschwerdeführerin und ihres Kindes gestützt auf Art. 12 Abs. 4
Dublin-III-VO ersuchte,
dass die tschechischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 20. Juli
2016 gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zugestimmt haben,
dass somit die Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden
grundsätzlich gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin aus E._______s Anwesenheit in der Schweiz
nichts zu ihren Gunsten – weder aus Art. 9 in Verbindung mit Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO noch aus Art. 8 EMRK – ableiten kann,
dass E._______ aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht als Fami-
lienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu qualifizieren ist,
dass die angeblich Mitte Oktober 2015 in der Türkei geschlossene Imam-
Ehe lediglich behauptet wurde,
dass die äusserst unsubstanziierten Angaben der Beschwerdeführerin an
der BzP – sie konnte weder das Datum der Trauung noch den Namen des
Imams nennen, und wusste nicht, ob die Trauung in einer Moschee statt-
gefunden hat (vgl. A 7 S. 4) – denn auch gegen die Glaubhaftigkeit der gel-
tend gemachten religiösen Trauung sprechen,
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dass das Beschwerdevorbringen, die religiöse Trauung habe nur wenige
Minuten gedauert, nicht geeignet ist, die genannten Wissenslücken der Be-
schwerdeführerin plausibel zu erklären, zumal es sich bei einer Trauung
um ein bedeutendes Ereignis handelt,
dass somit nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin und
E._______ seien tatsächlich religiös getraut,
dass die übrigen Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Ände-
rung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, weiter da-
rauf einzugehen,
dass nach dem Gesagten vorliegend offenbleiben kann, ob eine türkische
Imam-Ehe überhaupt unter den Ehebegriff von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO
fällt,
dass im Hinblick auf das Schreiben des Zivilstandsamtes H._______ vom
29. August 2016, gemäss welchem die Ziviltrauung der Beschwerdeführe-
rin und von E._______ am 12. September 2016 stattfindet, festzuhalten ist,
dass eine Eheschliessung nach der ersten Asylantragstellung für Art. 9
Dublin-III-VO irrelevant ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K1 zu Arti-
kel 9),
dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst die Mitglieder der
Kernfamilie berufen können, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen
Kinder,
dass gemäss Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weiterge-
führt wird, sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt sind,
dass es für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK gemäss
der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa
EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli
2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),
dass dabei als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive
der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und
Stabilität der Beiziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner
aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER/KA-
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THARINA PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., Mün-
chen/Basel/Wien 2016, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäi-
schen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365),
dass sich die Beschwerdeführerin und E._______ gemäss ihren Ausfüh-
rungen an der BzP erst seit etwa anfangs Oktober 2015 kennen (vgl. A 7
S. 6 und 9) und sich das erste Mal am 28. März 2016 persönlich getroffen
haben (vgl. A 7 S. 4 und 8),
dass es sich beim Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin und
E._______ würden sich – entgegen ihren Angaben an der BzP – seit min-
destens eineinhalb Jahren kennen und hätten seither praktisch jeden Tag
(über Telefon und die sozialen Medien) in Kontakt gestanden respektive
eine Fernbeziehung geführt, um eine unsubstanziierte und unbelegte Be-
hauptung handelt,
dass auch nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin – wie
in der Beschwerdeschrift behauptet – seit ihrer Einreise in die Schweiz mit
ihrem Partner zusammen lebt, zumal sie gemäss Eintragung im Zentralen
Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nicht wie E._______ in F._______,
sondern in I._______ wohnt,
dass nach dem Gesagten nicht von einer nahen, echten und tatsächlich
gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann,
dass die übrigen Beschwerdevorbringen – insbesondere diejenigen zur be-
vorstehenden Ziviltrauung und zur Schwangerschaft der Beschwerdefüh-
rerin – nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewir-
ken,
dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass es Aufgabe der kantonalen Mig-
rationsbehörden ist, auf entsprechendes Gesuch hin dem Recht auf Ehe
gemäss Art. 12 EMRK und Art. 14 BV Achtung zu verschaffen, indem diese
unter Umständen eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Ehe-
schliessung zu erteilen haben (BGE 137 I 351 E. 3.7) und es eben nicht
der Zweck des Asylrechts ist, Personen eine Aufenthaltserlaubnis zu ver-
schaffen, damit sie in der Schweiz heiraten können,
dass der auf Beschwerde geäusserte Einwand, die tschechischen Behör-
den seien nicht im Stande, ein menschenwürdiges Asylverfahren zu ge-
währleisten, unbegründet ist (vgl. Urteile des BVGer D-4789/2016 vom
9. August 2016 S. 6 m.w.H.; E-2901/2016 vom 19. Mai 2016 S. 5 f.),
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dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in der Tschechischen
Republik würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr
einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von
Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass die Tschechische Republik Signatarstaat der EMRK, des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und ihren diesbezüglichen völkerrecht-
lichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt,
dass im Prinzip auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben,
dass die Missstände, auf welche in der Beschwerde hingewiesen wurde,
gerichtsbekannt sind, diese jedoch namentlich auch im Zusammenhang
stehen mit der grossen Anzahl von Asylsuchenden, welche sich zum Zwe-
cke der Durchreise in westeuropäische Länder und ohne Bleibeabsicht (vor
Schliessung der Balkanroute) auch durch die Tschechische Republik be-
geben haben,
dass Asylsuchende in der Tschechischen Republik zwar bei der Unterkunft,
der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkei-
ten ausgesetzt sein können, diese nach Auffassung des Bundesverwal-
tungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen (vgl. Urteil des
BVGer D-94/2016 vom 21. Januar 2016 S. 10 f.),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
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dass insbesondere auch das Beschwerdevorbringen, in der Tschechischen
Republik herrsche eine generell ablehnende Haltung gegenüber Auslän-
dern und Flüchtlingen, nicht geeignet ist, eine Änderung dieser Einschät-
zung zu bewirken,
dass die Beschwerdeschrift im Wesentlichen nur allgemeine Ausführungen
zu Schwierigkeiten enthält, mit denen Asylsuchende und insbesondere
Personen, die sich illegal auf tschechisches Territorium begeben haben,
konfrontiert sind,
dass die Beschwerdeführerin damit offensichtlich kein konkretes und ernst-
haftes Risiko dargetan hat, die tschechischen Behörden würden sich wei-
gern sie (und ihr Kind) aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen
Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
die Tschechische Republik werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-
Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren allgemeinen Ausführungen auch
keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, die Tschechische
Republik würde ihr und ihrem Kind dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und
sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls
an die tschechischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Auf-
nahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass in der Beschwerdeschrift ferner keine konkreten Hinweise für die An-
nahme vorgebracht wurden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind
nach der Überstellung in die Tschechische Republik inhaftiert würden,
dass hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin von den tschechi-
schen Behörden ein Visum erhalten hatte und diese einer Rücküberstel-
lung ausdrücklich zugestimmt haben, weshalb sie sich in einer anderen
Situation befindet, als Personen, die sich zwecks Durchreise in westeuro-
päische Länder illegal auf tschechisches Territorium begeben haben,
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dass in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden
festzuhalten ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit
gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschritte-
nen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR),
dass aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde nicht davon auszuge-
hen ist, dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerde-
führenden zutrifft, zumal nur festgehalten wird, dem Kind gehe es gesund-
heitlich nicht gut und die Beschwerdeführerin habe gesundheitliche Prob-
leme, sei psychisch mitgenommen und traumatisiert,
dass der Beschwerdeführerin zudem bereits anlässlich der BzP das recht-
liche Gehör zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährt wurde, wobei
sie vorbrachte, sie sei gesund (vgl. A 7 S. 11),
dass sodann dem mit der Beschwerdeschrift eingereichten ärztlichen Be-
richt zur Schwangerschaftskontrolle vom 18. August 2016 unter anderem
zu entnehmen ist, dass die Schwangerschaft bis jetzt unauffällig verlaufe
und die Beschwerdeführerin bei allgemeinem Wohlergehen sei,
dass die Ärztin der Frauenklinik zwar auch festhielt, die Beschwerdeführe-
rin sei psychisch sehr mitgenommen und traumatisiert, sie diese Aussage
aber lediglich auf die Angaben des Partners der Beschwerdeführerin stütz-
te,
dass die Beschwerdeschrift keinerlei Ausführungen zu bereits eingeleiteten
Behandlungsmassnahmen in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme
des Kindes und insbesondere bezüglich der angeblich psychischen Prob-
leme der Beschwerdeführerin, die auch Suizidgedanken habe, enthält,
dass daher der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung wei-
terer – nicht näher bezeichneter – Beweismittel zur gesundheitlichen Situ-
ation der Beschwerdeführenden abzuweisen ist,
dass sodann darauf hinzuweisen ist, dass die Mitgliedstaaten den Antrag-
stellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Not-
versorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten
und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müs-
sen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit beson-
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deren Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (ein-
schliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreu-
ung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im (…) Monat schwanger
ist und gemäss dem Kurzaustrittsbericht vom 25. August 2016 vier Tage in
der Frauenklinik bei schwerer psychosozialer Belastungssituation hospita-
lisiert war, im jetzigen Zeitpunkt nicht gegen eine Rückkehr in die Tsche-
chische Republik spricht, zumal die mit der Überstellung befassten Behör-
den der Schwangerschaft – und dem allenfalls damit verbundenen Risiko
eines Spätabortes beziehungsweise einer Frühgeburt (vgl. auch ärztlicher
Bericht zur Schwangerschaftskontrolle vom 18. August 2016) – angemes-
sen Rechnung zu tragen haben,
dass im Übrigen die Vollzugsbehörden die Reisefähigkeit vor einer tatsäch-
lichen Überstellung zu prüfen haben werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass daran weder die (kurze) Dauer des Aufenthalts und der Kindergarten-
besuch des Kindes der Beschwerdeführerin in der Schweiz noch der Um-
stand, dass die Beschwerdeführerin keine Fremdsprachen spricht, etwas
zu ändern vermögen,
dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
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dass die übrigen Beschwerdevorbringen und Beweismittel (vor allem auch
der Bericht des Vereins […]) nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Ein-
schätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, darauf einzugehen,
dass das SEM sodann zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Über-
stellung in die Tschechische Republik angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1), zumal die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind,
dass sich aus den Akten insbesondere nicht ergibt, dass der Beschwerde-
führerin, die gemäss Angaben in der Beschwerde ein entsprechendes Ge-
such eingereicht hat, von der zuständigen kantonalen Behörde bereits eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung erteilt wurde,
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshinder-
nissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass folglich auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D-5055/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Nachreichung weiterer Beweis-
mittel wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (ein-
schliesslich unentgeltliche Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: