Abtei lung IV
D-5057/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreise und Asyl; Verfügung des BFM vom 20. Oktober
2006 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5057/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2001 bei der Schweize-
rischen Botschaft in Colombo ein erstes Asylgesuch einreichte,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), nachdem am
15. Mai 2002 eine Anhörung des Beschwerdeführers in B._______
stattgefunden hatte, mit Verfügung vom 19. März 2003 das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ablehnte und die Einreise in die Schweiz ver-
weigerte,
dass der Beschwerdeführer mit auf den 6. Juni 2006 datierter, bei der
B._______ am 8. Juni 2006 eingegangener Eingabe erneut um Asyl
nachsuchte,
dass diese Eingabe in der Folge ans BFM weitergeleitet wurde,
dass das BFM mit - durch die B._______ eröffnetem - Schreiben vom
7. August 2006 den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer vier-
zehntägigen Frist zur Beantwortung einzelner konkreter Fragen im Zu-
sammenhang mit seinem Asylgesuch aufforderte,
dass der Beschwerdeführer mit auf den 24. September 2006 datierter,
bei der B._______am 28. September 2006 eingegangener Eingabe
dieser Aufforderung nachkam,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Oktober 2006 das zweite Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers ablehnte und ihm die Einreise in die
Schweiz verweigerte,
dass der Beschwerdeführer mit vorab per Telefax eingelangter Eingabe
seiner Rechtsvertreterin vom 6. Dezember 2006 an die damals zustän-
dige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen
die Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2006 Beschwerde erhob und
dabei sinngemäss um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten und einer
damit verbundenen Frist zur Beschwerdeergänzung ersuchte,
dass im Weiteren beantragt wurde, der Beschwerdeführer sei von der
B._______ zu seinen Asylgründen ergänzend anzuhören,
dass die ARK, nachdem das BFM am 8. Dezember 2006 antragsge-
mäss Akteneinsicht gewährt hatte, der Rechtsvertreterin mit Zwischen-
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verfügung vom 13. Dezember 2006 Gelegenheit zur Beschwerdeer-
gänzung bis zum 28. Dezember 2006 gewährte,
dass die Rechtsvertreterin in ihrer Beschwerdeergänzung vom 28. De-
zember 2006 unter anderem um Einsicht in das im Rahmen des ersten
Asylverfahrens des Beschwerdeführers erstellte Befragungsprotokoll
vom 15. Mai 2002 ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
16. März 2007 diesem Antrag entsprach und im Weiteren die Vor-
instanz zur Vernehmlassung einlud,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 22. März 2007 an sei-
nen Erwägungen vollumfänglich festhielt und die Abweisung der Be-
schwerde beantragte,
dass diese Vernehmlassung der Rechtsvertreterin mit Zwischenverfü-
gung vom 31. Juli 2007 zur Kenntnis gebracht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die bei der ARK am 31. Dezember noch hängigen Beschwerde-
verfahren per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht
übernommen wurden und durch dieses weitergeführt werden, wobei
das neue Verfahrensrecht Anwendung findet (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG), wobei die
schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass, wenn eine Befragung nicht möglich ist, die asylsuchende Person
von der Vertretung aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzu-
halten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Praxis im Auslandverfahren von einer Befragung der
asylsuchenden Person nur abgewichen werden kann, wenn eine Be-
fragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen
Gründen unmöglich ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362 ff.),
dass, wenn die Befragung nicht durchgeführt werden kann, die ge-
suchstellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines
individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden
muss, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen und sie
dabei auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge
Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen ist,
dass sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen kann, wenn
der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs ent-
scheidreif erstellt ist,
dass der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren ist,
wenn sich ein negativer Entscheid abzeichnet,
dass das Bundesamt gehalten ist, den Verzicht auf eine Befragung im
Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5
S. 362ff.),
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dass vorliegend davon auszugehen ist, dass eine Befragung des Be-
schwerdeführers durch die B._______ möglich gewesen wäre,
dass das BFM dem Beschwerdeführer gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zudem zwingend das rechtliche Gehör zu
dem sich abzeichnenden negativen Entscheid hätte gewähren müs-
sen, was indessen unterlassen wurde,
dass dieser Mangel auf Beschwerdeebene nicht zu heilen ist, zumal es
aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen, wel-
che näherer Prüfung bedürfen, zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung notwendig erscheint, den Beschwerdeführer zu befragen oder
diesem zumindest Gelegenheit zu geben, zu einzelnen konkreten Fra-
gen schriftlich Stellung zu nehmen,
dass indessen dem Beschwerdeführer nicht allein aufgrund der unter-
lassenen Gewährung des rechtlichen Gehörs die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen ist,
dass im Weiteren aufgrund der Aktenlage nicht genügend konkrete An-
haltspunkte für die Annahme bestehen, dem Beschwerdeführer wäre
ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der weiteren, noch erforderli-
chen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20
Abs. 2 AsylG,
dass nach dem Gesagten der angefochtene Entscheid aufzuheben
und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass somit die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 20. Oktober 2006 aufzuheben und die Vorinstanz anzuwei-
sen ist, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren,
den rechtserheblichen Sachverhalt gegebenenfalls ergänzend vollstän-
dig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem vertretenen Beschwerdeführer als obsiegende Partei für die
entstandenen Parteikosten eine angemessene Entschädigung zu Las-
ten des BFM auszurichten ist (Art. 64 VwVG und Art. 7 des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
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tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2], welche auf-
grund des geschätzten Aufwandes auf Fr. 800.– bestimmt wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren wird
im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid an das BFM zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
ist von der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu ent-
richten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- (...)
- das BFM, mit den Akten Ref-Nr. N_______(in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand am:
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