B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5058/2016
Ca
Ur t e i l vom 1 8 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Äthiopien,
sowie ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
Sudan,
D._______, geboren am (…),
Äthiopien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte zusammen mit
B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und dem gemeinsamen
Sohn C._______ am 23. Juli 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) des SEM in E._______ um Asyl nach. Am 12. August 2010 (Be-
schwerdeführer) beziehungsweise am 17. August 2010 (Beschwerdefüh-
rerin) wurden sie zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu den
Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am (…) kam
D._______, die Tochter des Beschwerdeführers und der Beschwerdefüh-
rerin, zur Welt und wurde in das Verfahren miteinbezogen. Am 22. Februar
2011 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin vom SEM
vertieft zu den Asylgründen angehört (Anhörung).
B.
Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich ihrer Befragungen im Wesent-
lichen vor, dass sie äthiopische Staatsangehörige christlichen Glaubens
sei, der Ethnie der Oromo angehöre und in F._______ gelebt habe. Da ihre
Mutter früh gestorben sei, habe ihr Vater sie aufgezogen. Er sei Mitglied
der ONEG (Oromo Neetsaanet Gymbaar, Amharisch für Oromo Liberation
Front, OLF) gewesen und habe für diese gearbeitet. Die ONEG setze sich
für die Rechte der Oromo ein, da diese in Äthiopien benachteiligt würden.
So habe sie beispielsweise nicht mehr in die Schule gehen können. Im (…)
2005 sei eines Nachts die Polizei zu ihrer Familie nach Hause gekommen.
Sie und der Bruder hätten geschlafen, als sie Stimmen gehört hätten und
aufgewacht seien. Sie habe dann gesehen, wie ihr Vater von der Polizei
getötet worden sei. Sie und der Bruder hätten der Polizei mitteilen müssen,
wo sich das Geld und die Dokumente des Vaters befunden hätten. Die Po-
lizei habe diese Sachen in der Folge beschlagnahmt. In der gleichen Nacht
sei sie mit ihrem Bruder zu ihrer älteren Schwester gegangen, da sie Angst
gehabt habe. Dort sei sie eine Nacht geblieben und dann zusammen mit
ihrem Bruder zu ihrem (…) in den Sudan ausgereist, wo sie ihren Mann,
den Beschwerdeführer, kennen und lieben gelernt und schliesslich religiös
geheiratet habe.
Der Beschwerdeführer brachte seinerseits im Rahmen der Befragungen im
Wesentlichen vor, dass er sudanesischer Staatsangehöriger muslimischen
Glaubens sei, der Ethnie der Masalit angehöre und aus Westdarfur
stamme. Im Jahr 2004 sei sein Geburtshaus und sein Heimatdorf von den
Behörden niedergebrannt worden, weshalb er nach G._______ gegangen
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sei. Er habe dort dann bis zu seiner Ausreise gelebt und in einer Bäckerei
als Verkäufer gearbeitet. Wegen seiner Ethnie sei er während dieser Zeit
immer wieder auf der Strasse durch die Polizei kontrolliert und mitgenom-
men worden. Am (…) Mai 2007 sei nachts plötzlich die Polizei zu ihm und
der Beschwerdeführerin nach Hause gekommen und habe ihn dann ins
Gefängnis von H._______ in G._______ gebracht. Er sei verdächtigt wor-
den, der Opposition anzugehören. Während der Haft sei er immer wieder
verhört und geschlagen worden. Auch sei ihm vorgeworfen worden, dass
er als Muslim eine Christin geheiratet habe. Nach etwas mehr als sechs
Monaten sei ihm am (…). November 2007 die Flucht aus dem Gefängnis
gelungen, da er einen unbewachten Moment habe ausnützen können.
Nach der Flucht habe er sich mit der Beschwerdeführerin getroffen.
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin trugen beide weiter
vor, dass sie vom Sudan über den Tschad nach Libyen gereist seien. In
Libyen seien sie rund sechs bis sieben Monate geblieben, bevor sie Rich-
tung Europa aufgebrochen seien. Auf dem Meer seien sie gerettet und
nach Italien gebracht worden, wo sie am (…). Juli 2008 angekommen
seien. In Italien hätten sie dann bis am (…). Juli 2010 gelebt, wobei sie
zwar im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen seien, jedoch keine
Unterstützung beziehungsweise Hilfe oder Unterkunft erhalten hätten.
Deshalb seien sie zusammen mit ihrem in Italien geborenen Sohn schliess-
lich in die Schweiz gekommen.
C.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 – eröffnet am 20. Juli 2016 – stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumut-
barkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 19. August 2016 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
ein und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung beziehungsweise
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen
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Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzu-
heben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie vorläufig aufzu-
nehmen.
Als Beweismittel wurden mit der Eingabe unter anderem eine Kopie des
Mitgliederausweises des Justice and Equality Movement (JEM) des Be-
schwerdeführers, ein Beitrittsformular des JEM betreffend den Beschwer-
deführer inklusive Beitrittsschwur, Fotos des Beschwerdeführers anlässlich
der Veranstaltung „Geneva Summit for Human Rights and Democracy“
vom (…). Februar 2014 in Genf sowie einen Teilnehmerausweis der Ver-
anstaltung in Kopie, ein Referenzschreiben (…) vom 11. Mai 2016 sowie
eine (Nennung weiteres Beweismittel).
E.
Mit Schreiben vom 22. August 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2016 forderte der zuständige
Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, innert angesetzter Frist
einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten
von Fr. 600.– zu bezahlen.
G.
Am 28. September 2016 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss fristge-
recht einbezahlt.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. Oktober 2016 lud das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
I.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 reichten die Beschwerdeführenden Fo-
tos des Beschwerdeführers anlässlich einer Kundgebung vom (…). Sep-
tember 2016 in I._______ und Kopien von Briefen sudanesischer Aktivis-
ten an die Afrikanische Union betreffend die Menschenrechtsverletzungen
im Sudan und Darfur als Beweismittel zu den Akten.
J.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 liess das Bundesverwaltungsgericht
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Seite 5
die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 10. Oktober 2016 der Vo-
rinstanz zukommen und ersuchte diese, die Eingabe im Rahmen des Ver-
nehmlassungsverfahrens mitzuberücksichtigen.
K.
Nach erstreckter Frist liess sich das SEM am 28. Oktober 2018 mit ergän-
zenden Bemerkungen vernehmen.
L.
Mit Schreiben vom 11. November 2016 wurde die Vernehmlassung den
Beschwerdeführenden zugestellt und sie wurden zur Replik eingeladen.
M.
Mit Eingabe vom 28. November 2016 reichten die Beschwerdeführenden
fristgerecht eine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind
als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügen
zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (welche gleichzei-
tig eine Verletzung der Abklärungspflicht darstelle) sowie der Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes. Sollte aufgrund dieser Rechtsverletzungen keine Rückweisung an die
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Vorinstanz erfolgen, sei darauf hinzuweisen, dass die Gehörverletzungen
und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung auch eine Verletzung des
Willkürverbots im Sinne von Art. 9 BV und von Art. 7 AsylG zur Folge haben
würden.
3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 – 33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eige-
nen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu
den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu kön-
nen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklä-
rung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet
die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbrin-
gen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen
(Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung des Entscheides muss so abge-
fasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb
müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz
genannt werden (BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
Das SEM hat andererseits auch die Pflicht, den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG)
und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermit-
teln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle
sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten
festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Die Sachverhaltsfeststel-
lung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
3.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die formellen Rügen der Beschwerdeführenden unbegrün-
det sind.
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3.3.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht sei
darin zu erblicken, dass die Vorinstanz in der Verfügung mehrere Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden nicht erwähnt habe. So habe sie es unter-
lassen zu erwähnen, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdefüh-
rers seit 2004, als sein Heimatdorf niedergebrannt worden sei, verschollen
seien. Ebenso sei unerwähnt geblieben, dass die Beschwerdeführerin kei-
nen Kontakt zur Familie oder anderen Verwandten in Äthiopien oder dem
Sudan habe, seit sie aus dem Sudan geflohen sei. Schliesslich habe die
Vorinstanz nicht aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Sudan nie re-
gistriert worden sei und illegal dort gelebt habe.
Vorab ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrück-
lich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Die Vorinstanz hat die
wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf die von
ihnen geltend gemachten Asylgründe aufgeführt und in der Begründung
des Entscheids auch berücksichtigt. Der Umstand, dass sie nicht jedes ein-
zelne Detail festgehalten respektive in der Begründung genannt hat, ist
ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, wie die
Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkun-
digen Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als die
Beschwerdeführenden gelangt ist.
3.3.2 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Anhörungen vom
22. Februar 2011 sei auffallend kurz ausgefallen, insbesondere auch in An-
betracht des Umstandes, dass sie während dieser Befragung auch zu den
Gründen, weshalb sie aus Italien ausgereist seien, befragt worden seien.
Ihnen sei in der angefochtenen Verfügung vorgehalten worden, ihre Aus-
sagen seien substanzlos und vage ausgefallen, dies, obwohl ihnen nicht
ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, ihre Vorbringen darzule-
gen. Die Anhörung des Beschwerdeführers dauerte zwei Stunden und fünf
Minuten (inklusive zehn Minuten Pause und Rückübersetzung), jene der
Beschwerdeführerin zwei Stunden (inklusive zehn Minuten Pause und
Rückübersetzung). Die Befragungen liegen somit im unteren zeitlichen
Rahmen. Allerdings bedeutet dies noch nicht, dass allein aus diesem
Grund der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt worden wäre. Im Rah-
men ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) obliegt es den Beschwerdefüh-
renden darzulegen, aus welchen Gründen sie um Asyl nachsuchen. Dabei
können ihnen entsprechende Fragestellungen durch den Mitarbeiter der
Vorinstanz helfen, die Asylgründe hinreichend darzulegen, wobei es nicht
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Sache des Befragers ist, jede Einzelheit zu erfragen. Vorliegend wurden
die Beschwerdeführenden konkret zu ihren Ausreisegründen befragt und
sie wurden am Ende der Anhörungen zweimal gefragt, ob sie alles hätten
sagen können, was für ihr Asylgesuch wesentlich sei. Dies bejahten beide
([…]). Dabei haben sie sich behaften zu lassen.
3.3.3 Die Beschwerdeführenden glauben, darin eine Verletzung der Abklä-
rungspflicht zu erkennen, dass zwischen der Anhörung zu den Asylgründen
vom 22. Februar 2011 und dem Asylentscheid vom 15. Juli 2016 über fünf
Jahre vergangen seien. Diesbezüglich ist im Sinne der Ausführungen in
den Beschwerdeeingaben festzuhalten, dass ein zeitnaher Entscheid zwar
durchaus wünschenswert ist, es aber keine Verpflichtung der Vorinstanz
gibt, nach einer gewissen verstrichenen Zeit ohne Weiteres eine ergän-
zende Anhörung des Asylsuchenden durchzuführen. Die Beschwerdefüh-
renden wurden sowohl anlässlich der BzP wie auch der Anhörung auf ihre
Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht. Es sind den Akten keinerlei An-
zeichen dafür zu entnehmen, dass sie diese Hinweise nicht verstanden
hätten. Die behördliche Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen bekann-
termassen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers (Art. 8 AsylG), der
auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist er-
sichtlich, dass die Beschwerdeführenden der Vorinstanz nach der Anhö-
rung bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereig-
nisse (zum Beispiel betreffend das nun auf Beschwerdeebene vorge-
brachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers) vermeldeten,
weshalb diese zu Recht darauf verzichtete, die Beschwerdeführenden
nochmals anzuhören. Somit liegt keine Verletzung der Pflicht zur vollstän-
digen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vor.
3.3.4 Insofern in der Beschwerde weiter geltend gemacht wird, die Verfü-
gung müsse aufgehoben werden, weil die Vorinstanz nach der Anhörung
drei Jahre keine weiteren Verfahrensschritte unternommen habe und erst
über fünf Jahre nach der Anhörung den Asylentscheid erlassen habe, ist
festzuhalten, dass daraus keine Verletzung der Abklärungspflicht abgelei-
tet werden kann. Die lange Verfahrensdauer hätte allenfalls in einer
Rechtsverzögerungsbeschwerde gerügt werden können, in welcher hätte
beantragt werden können, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren
zügig zu einem Ende zu führen. Da dies seitens der Beschwerdeführenden
unterlassen wurde, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen
dazu.
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Seite 9
3.3.5 Ferner substantiiert der Beschwerdeführer das Vorbringen, es hätten
zwingend weitere Abklärungen, insbesondere zur aktuellen Situation in
Darfur, sowie eine weitere Anhörung vorgenommen werden müssen, nicht
ansatzweise. Insbesondere legt er auch nicht dar, inwiefern eine weitere
Anhörung im Hinblick auf den Entscheid im Einzelnen rechtswesentlich
sein soll. Schliesslich begründet er auch nicht, inwiefern der Sachverhalt
betreffend die objektiven sowie subjektiven Nachfluchtgründe nicht hinrei-
chend abgeklärt worden sei, zumal er die exilpolitischen Aktivitäten erst-
mals auf Beschwerdeebene erwähnt. Die erhobene Rüge erweist sich als
unzutreffend.
3.3.6 Nach Prüfung der vorliegenden Akten ist insgesamt festzustellen,
dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und hinrei-
chend erhoben und sich im angefochtenen Entscheid rechtsgenüglich mit
den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinander gesetzt hat, denen
in der Folge eine sachgerechte Anfechtung des Asylentscheides offensicht-
lich möglich war.
3.4 Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, und daraus resultierend
die Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV, erweisen sich vorlie-
gend nach dem Gesagten als unbegründet. Bei dieser Sach- und Akten-
lage besteht insgesamt keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung
aus formellen Gründen aufzuheben.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 10
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver-
schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf
kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE
2012/5 E. 2.2).
4.3 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise
(sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung gibt, wenn der Heimat- oder
Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand
erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015
vom 3. Februar 2015 E. 5.3).
Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG
zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder
nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, wel-
che subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1
m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihre abweisende Verfügung damit, dass ge-
wisse Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. So habe die Beschwer-
deführerin als Grund für ihre Ausreise aus Äthiopien angegeben, sie sei als
Oromo benachteiligt worden, und ausgeführt, auch im Sudan aufgrund ih-
res Glaubens von den Leuten „immer komisch angesehen“ worden zu sein.
Der Beschwerdeführer wiederum habe angegeben, dass sein Dorf im Jahr
2004 niedergebrannt worden sei und geschildert, dass er auf der Strasse
immer wieder kontrolliert worden sei, da er der Ethnie der Masalit ange-
höre. Diese geltend gemachten Probleme und schwierigen Lebensbedin-
gungen seien aber unter dem Blickwinkel der allgemeinen wirtschaftlichen
und insbesondere politischen Lage in den Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsländern zu betrachten und somit als allgemeine Nachteile zu qualifi-
zieren, weshalb sie nicht als asylrechtlich relevant im Sinne von Art. 3
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Seite 11
AsylG eingestuft werden können. Darüber hinaus habe die Beschwerde-
führerin weiter geltend gemacht, dass sie in Äthiopien Angst vor Übergriffen
seitens der Regierung habe, da der Vater bei der ONEG gewesen und
durch die Polizei getötet worden sei. Befürchtungen, künftigen Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien jedoch nur dann asylrele-
vant wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfol-
gung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Aktenlage seien
keine objektiven Hinweise zu entnehmen, wonach sie Opfer einer Re-
flexverfolgung hätte werden können, so sei sie zum Zeitpunkt der Tötung
des Vaters noch minderjährig gewesen, sei selber nicht bei der ONEG aktiv
gewesen und habe zudem angegeben, vor diesem Zwischenfall noch nie
Probleme mit den Behörden gehabt zu haben oder von der Polizei aufge-
sucht worden zu sein. Das Vorbringen sei somit ebenfalls nicht asylrele-
vant.
Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden würden sodann den
Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand-
halten. So habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei von der Polizei
festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden, weil man ihn verdäch-
tigt habe, der Opposition anzugehören. Nach etwas mehr als sechs Mona-
ten sei ihm dann die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Die Beschwer-
deführerin wiederum habe diesbezüglich ausgesagt, dass ihr Mann für drei
bis vier Monate im Gefängnis gewesen sei, wobei sie den Grund nicht
kenne. Beide seien nicht in der Lage gewesen, Gründe für die angeblichen
Probleme und die daraus resultierende Verfolgung anzugeben. Trotz mehr-
maligem Nachfragen habe der Beschwerdeführer, ausser der Behauptung,
er werde verdächtigt, der Opposition anzugehören, keine konkreten An-
haltspunkte für eine Verfolgung angeben können. So sei beispielsweise
auch seine Beschreibung, wie er verhaftet worden und ins Gefängnis ge-
bracht worden sei, sehr vage ausgefallen. Auch sei er nicht in der Lage
gewesen, detailliert über die Haftzeit und die Flucht aus dem Gefängnis zu
berichten. Er habe sich zudem in Widersprüche verstrickt. So habe er an-
lässlich der BzP angegeben, die Behörden hätten ihn verdächtigt, der Op-
position anzugehören und ein Spitzel zu sein. Anlässlich der Anhörung
habe er im Gegensatz dazu angegeben, man habe ihn für einen der Op-
position zugehörigen, gut ausgebildeten Kämpfer gehalten. Widersprüch-
lich sei auch die Schilderung seiner Flucht aus dem Gefängnis ausgefallen.
So habe er in der BzP angegeben, er sei direkt aus dem Gefängnis geflo-
hen und habe eine Person mit einem Esel angetroffen, der ihn gleich in den
Tschad gebracht habe. In der Anhörung wiederum habe er ausgeführt, vom
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Seite 12
Gefängnis an einen anderen Ort gebracht worden zu sein, von wo er habe
fliehen können, wobei er zu einem Freund, der ein Kunde der Bäckerei
gewesen sei, gegangen sei. Dieser habe auch seine Frau über seine Flucht
und den Aufenthaltsort informiert. Was die Beschwerdeführerin betreffe, so
habe auch sie die Festnahme des Mannes nur in allgemeiner Form und
ohne persönliche Involvierung wiedergeben können. Erfahrungsgemäss
seien Gesuchsteller aber in der Lage, detailliert über ihre Erlebnisse zu
berichten, was auch von ihr hätte erwartet werden dürfen. Insgesamt seien
die Aussagen, die Ereignisse im Sudan betreffend, ohne Substanz und wi-
dersprüchlich ausgefallen, weshalb diese nicht glaubhaft seien.
5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführen-
den – entgegen der Behauptung der Vorinstanz – sehr wohl substanziiert,
individuell und nachvollziehbar zu ihren Vorbringen geäussert und die ge-
zielte asylrelevante Verfolgung vorgebracht hätten. Wenn die Vor-instanz
behaupte, die Beschwerdeführenden hätten keine Gründe und keine kon-
kreten Anhaltspunkte für die Verfolgung angeben können, sei das offen-
sichtlich aktenwidrig. Aus den Protokollen würden nachvollziehbare und
detaillierte Ausführungen und klare Hinweise betreffend die Verfolgungs-
gründe hervorgehen. Der Beschwerdeführer habe bereits an der BzP aus-
drücklich und nachvollziehbar vorgebracht, dass ihn die sudanesischen
Behörden als Angehörigen der Opposition verdächtigt hätten und die
Gründe dafür genannt. Aus seinen Ausführungen gehe klar und nachvoll-
ziehbar hervor, dass er als der Opposition zugehörig betrachtet und des-
halb verfolgt worden sei. Anlass für den Verdacht der sudanesischen Be-
hörden hätten dabei seine Zugehörigkeit zu den Masalit, sein Aufenthalt in
der Stadt G._______ (und damit die Nähe zum Sultanat Dar Maasalit),
seine Ehe mit einer Christin sowie seine Arbeitsstelle, bei welcher er Brot
für gewisse Kunden reserviert habe, was von den Behörden als Unterstüt-
zung der Opposition betrachtet worden sei, gegeben.
An der Anhörung hätten die Beschwerdeführenden ihre Vorbringen erneut
dargelegt und weitere Details und Zusammenhänge, die zur Verfolgung
durch die sudanesischen Behörden geführt hätten, geschildert. Die Aus-
führungen des Beschwerdeführers seien dabei sehr wohl detailliert und in-
dividuell ausgefallen und die Beschwerdeführerin ihrerseits habe die Prob-
leme wegen ihrer Heirat mit dem muslimischen Beschwerdeführer erläu-
tert. Weiter habe die Vorinstanz zu Unrecht behauptet, der Beschwerde-
führer sei nicht in der Lage gewesen, detaillierte Ausführungen zu seiner
Verhaftung am (…). Mai 2007, zur Haftzeit und zur Flucht aus dem Gefäng-
nis zu machen. Stattdessen habe er sich in Widersprüche verstrickt. Dass
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Seite 13
dem nicht so sei, gehe aus den Protokollen der BzP und Anhörung hervor.
Der Beschwerdeführer habe sich betreffend die Festnahme dahingehend
geäussert, dass er an diesem Tag von zu Hause in einem Auto abgeholt
und festgebunden worden sei. Ihm sei etwas in die Augen gespritzt und
diese verbunden worden. Dann sei er zum Gefängnis gebracht worden.
Die darauf folgenden kurzen Rückfragen habe der Beschwerdeführer dann
ohne zu zögern und angemessen beantwortet. Ein Interesse an weiteren
Ausführungen zu den Ereignissen dieser Nacht habe seitens der befragen-
den Person offenkundig nicht bestanden. Weiter habe der Beschwerdefüh-
rer entgegen den Behauptungen der Vorinstanz ausführliche und individu-
elle Angaben zur Haftzeit gemacht und in der Anhörung noch weitere De-
tails zu seinem Gefängnisaufenthalt und der Folter geschildert. Der Unter-
schied zwischen „Spitzel“ und „Kämpfer“ werde von der Vorinstanz völlig
übertrieben stark betont: Die beiden Funktionen schlössen sich einerseits
nicht aus und seien nicht widersprüchlich; andererseits spreche er nicht
von einer effektiven Funktion in der Opposition, sondern von den Vorwürfen
der sudanesischen Behörden gegen ihn. Offensichtlich sei ihm beides vor-
geworfen worden. Womöglich sei er noch weiterer Funktionen willkürlich
beschuldigt worden. Der von der Vorinstanz behauptete Widerspruch sei
völlig aufgebauscht, haltlos und konstruiert. Dasselbe gelte für den angeb-
lichen Widerspruch betreffend die Flucht des Beschwerdeführers aus dem
Gefängnis. Aus seinen Schilderungen werde ersichtlich, dass er an einen
Ort gebracht worden sei, wo er geschlagen worden sei, woher er auch
seine Narben hatte. Er beziehe sich also auf den Ort, wo er jeweils gefoltert
worden sei. Er spreche nicht davon, dass er vom Gefängnis an einen an-
deren Ort gebracht worden sei, wie es die Vorinstanz in verzerrter Weise
formuliert habe. Der Ort, an welchem jeweils die Gefängnisinsassen ge-
schlagen worden seien, habe sich im Freien befunden und sei offensicht-
lich Teil der Gefängnisanlage gewesen oder als solcher genutzt worden.
Von diesem Ort sei er schliesslich geflohen. Es sei nicht nachvollziehbar,
dass die Vorinstanz in diesen detaillierten Angaben anlässlich der Anhö-
rung einen Widerspruch zur Aussage in der BzP ausmachen wolle. Der
angebliche Widerspruch bezüglich des Ortes von wo der Beschwerdefüh-
rer geflohen sei, habe die Vorinstanz selbst konstruiert und komme einer
äusserst willkürlichen Parteibehauptung gleich. In der Anhörung habe der
Beschwerdeführer weiter geschildert, wie er von diesem Ort über eine un-
fertige Mauer habe weglaufen können und auf der Flucht einen Freund, der
auch Kunde der Bäckerei gewesen sei, getroffen habe, welcher ihm gehol-
fen habe, in den Tschad auszureisen. Auf die Frage, wie er dann seine Frau
kontaktiert habe, habe er erwähnt, dass dieser Freund die Beschwerdefüh-
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rerin über alles informiert habe. Demgegenüber habe er an der BzP ledig-
lich eine Zusammenfassung diesbezüglich vorgebracht. Es sei auch fest-
zuhalten, dass er ein Pferd, und nicht den von der Vorinstanz genannten
Esel, erwähnt habe. Offensichtlich sei die Vorinstanz bei der Durchsicht der
Anhörungsprotokolle und ihrer Argumentation nicht sehr gründlich vorge-
gangen. Weiter könne auch an dieser Stelle nicht von einem Widerspruch
die Rede sein. Wie er bereits an der BzP erläutert habe, habe die Flucht
nachts stattgefunden. Nachdem er auf diesen Freund getroffen sei, habe
der den Rest der Nacht in dessen Zuhause verbracht und sei am nächsten
Tag ausgereist – und somit umgehend und übereinstimmend mit seinen
Angaben in der BzP. Auch hierbei werde ersichtlich, dass sich die Vo-
rinstanz geradezu auf die kleinsten Unterschiede in den Ausführungen ge-
stürzt habe, um daraus Widersprüche zu konstruieren und Unglaubhaftig-
keitselemente zu behaupten, wo einerseits eindeutig keine seien und es
andererseits in der Natur der Sache liege, dass zwischen der kurzen BzP
und der ausführlicheren Anhörung geringe Unterschiede – beispielsweise
in der Übersetzung – zu erwarten seien. Insgesamt sei festzuhalten, dass
die Vorinstanz zu Unrecht, völlig willkürlich und teilweise aktenwidrig be-
haupte, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien vage, substanzlos
und widersprüchlich ausgefallen.
Betreffend die Aussagen der Beschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen,
dass die Differenz zwischen den drei bis vier Monaten (gemäss den Anga-
ben der Beschwerdeführerin) und den sechs Monaten (gemäss den Anga-
ben des Beschwerdeführers) eine zu vernachlässigende Abweichung dar-
stelle. Weiter habe die Beschwerdeführerin ihrerseits betreffend die Flucht-
gründe auf den Darfur-Konflikt hingewiesen, in dessen Zusammenhang die
Probleme und die Festnahme des Beschwerdeführers eindeutig stünden.
Zudem sei darauf hinzuweisen, dass es ihr offensichtlich schwer gefallen
sei, sich an Daten und Zahlen zu erinnern. Sie habe selbst darauf hinge-
wiesen respektive aus ihren Ausführungen gehe glaubhaft hervor, dass sie
ihre Geschichte auf eine emotionale und nicht auf eine rationale Art und
Weise gespeichert habe. Es sei ihr anlässlich der Anhörung schwergefal-
len, über das Erlebte und ihre Erfahrungen zu sprechen und sie habe mehr-
mals weinen müssen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sie auch
detaillierte und individuelle Angaben zum Moment der Verhaftung des Ehe-
mannes gemacht. Ihre Schilderungen liessen die Vorbringen betreffend die
Verfolgung des Beschwerdeführers noch verstärkt als glaubhaft erschei-
nen. Schliesslich sei weiter festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus-
drücklich und glaubhaft vorgebracht habe, dass er insbesondere wegen
seiner Zugehörigkeit zu den Masalit von vornherein von den Behörden ins
D-5058/2016
Seite 15
Visier genommen worden sei und schwerwiegenden Nachteilen ausge-
setzt gewesen sei. Die Vorinstanz habe diesen Bedingungen nicht ausrei-
chend Beachtung geschenkt und sie lediglich als schwierige Lebensbedin-
gungen angesichts der allgemeinen politischen Lage und der sozialen Ge-
gebenheiten taxiert. Dabei wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die ak-
tuelle Situation im Sudan, insbesondere betreffend die Region Darfur, ge-
nauer abzuklären. Aus der angefochtenen Verfügung gehe hervor, dass die
Vorinstanz gänzlich davon abgesehen habe. Sie habe zudem keinerlei An-
gaben zu den Quellen betreffend ihre Einschätzung zur Lage im Sudan
gemacht.
Diesbezüglich sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2204/201 [recte: D-2204/2014] vom 2. April 2015 und E-2674/2013 vom
17. September 2015 hinzuweisen, wo das Bundesverwaltungsgericht auf
die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) Bezug genommen habe, wonach sich die Situation
im Sudan seit 2014 noch verschlimmert habe. In beiden Urteilen sei zudem
festgehalten worden, dass nicht nur Oppositionelle mit herausragendem
Profil gefährdet seien, sondern auch Personen, welche bloss verdächtigt
würden, Verbindungen zur Opposition aufzuweisen. Überdies stelle bereits
der Umstand, nichtarabischer Ethnie zu sein, ein nicht unerhebliches Ri-
siko einer Verfolgung dar. Das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil
D-2204/2014 habe einen Sudanesen mit Zugehörigkeit zur Ethnie der Fur
betroffen, dem grössten nichtarabischen Stamm in der Region Darfur, wel-
cher der Oppositionspartei Sudan Liberation Movement (SLM) angehört
habe, mit der er an der Seite des JEM gegen die Truppen und die Repres-
sionen der arabisch-sudanesischen Regierung gekämpft habe, und wel-
cher zudem in der Schweiz exilpolitisch tätig gewesen sei. Im vorliegenden
Fall gehöre der Beschwerdeführer ebenfalls zur nichtarabischen Ethnie der
Masalit, stamme ebenfalls aus Darfur, sei als Oppositioneller angesehen
und deshalb verfolgt, inhaftiert und gefoltert worden. Zudem sei er in der
Schweiz exilpolitisch tätig und ebenfalls Mitglied des JEM. Weiter sei unter
Berücksichtigung der erwähnten Urteile und der aktuellen Situation im Her-
kunftsland des Beschwerdeführers festzustellen, dass die schwierigen Le-
bensbedingungen im Sudan und die erfahrenen Nachteile der Beschwer-
deführenden einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG gleichkämen. Der ethnische und politische Konflikt im Sudan, insbe-
sondere in der Region Darfur, halte weiter an und habe sich teilweise sogar
erneut verschlimmert. Es komme immer wieder zu Angriffen auf ethnische
Minderheiten, darunter die Masalit, welche von der sudanesischen Regie-
rung und von ihr unterstützten Milizen anhaltend verfolgt würden. Nach wie
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vor aktuelle Berichte würden belegen, dass Menschenrechtsverletzungen
von allen Konfliktparteien begangen würden und die Regierung äusserst
gewaltsam auch gegen Zivilisten vorgehe. Die Regionen Darfur, South
Kordofan und Blue Nile seien besonders stark von den brutalen Auseinan-
dersetzungen, der Massenflucht intern Vertriebener und der sich ver-
schlimmernden Sicherheitslage betroffen. Die Repressionen seitens der
Regierung unter der National Congress Party (NCP) hätten erneut zuge-
nommen. In der unmittelbaren Region um die Hauptstadt Khartum würden
regelmässig Angriffe gegen Angehörige differierender ethnischer, regiona-
ler und religiöser Gruppen und Minderheiten, welche ernsthaften politi-
schen, sozialen und ökonomischen Nachteilen ausgesetzt seien und als
Bürger zweiter Klasse betrachtet würden. Im vorliegenden Fall sei in dieser
Hinsicht darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zur Ethnie der
Masalit, einem nichtarabischen Stamm aus der Region Darfur, gehöre. Seit
Beginn des Krieges in Darfur im Jahr 2003 würden die Masalit sowie die
Fur- und die Zaghawa-Stämme als Zielscheibe der gewaltsamen Ausei-
nandersetzungen fungieren. Angehörige der Masalit und Zaghawa würden
den grössten Teil der beiden oppositionellen Gruppen SLM und JEM aus-
machen, welche 2003 die Rebellenbewegung initiiert hätten. Somit sei of-
fensichtlich, dass der Beschwerdeführer als Masalit und Mitglied des JEM
ein sehr riskantes Profil aufweise, aufgrund von welchem er bei einer Rück-
kehr in den Sudan einer ausserordentlich grossen Gefahr ausgesetzt wäre.
Für den Fall dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im
Zeitpunkt der Ausreise verneint würde, sei somit zwingend die Flüchtlings-
eigenschaft zum heutigen Zeitpunkt festzustellen, da er in der Schweiz exil-
politisch tätig sei und sich im JEM engagiere.
Was die Beschwerdeführerin angehe, so sei diese bei dem Vorfall, als der
Vater getötet und sein Geld und seine Dokumente abgenommen worden
seien, massiv bedroht worden. Ihre Schilderungen würden eindeutig zei-
gen, dass sie damals selbst wegen des Vaters und der politischen Aktivitä-
ten persönlich mit dem Tod bedroht und massiv unter Druck gesetzt worden
sei. Es stehe somit fest, dass sie in Äthiopien wegen ihres Vaters einer
Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei und erneut asylrelevanten Nach-
teilen ausgesetzt würde, müsste sie nach Äthiopien zurückkehren.
5.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest: Auf Beschwerdeebene
habe der Beschwerdeführer erstmals angegeben, dass er ein Mitglied des
JEM sei und dass er an einigen Demonstrationen, beispielsweise in
I._______, teilgenommen habe. Es sei zwar bekannt, dass sich die suda-
nesischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer
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Staatsangehörigen interessieren würden, jedoch werde nicht jede politi-
sche Aktivität von sudanesischen Personen im Ausland beobachtet. Im
Blickpunkt der Regierung dürften vorderhand solche Personen stehen, die
sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der
blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen
herausheben würden. Eine Mitgliedschaft bei einer oppositionellen Orga-
nisation sowie eine einfache Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen
führten nicht ohne Weiteres zum Schluss, die sudanesischen Behörden
und der sudanesische Geheimdienst seien an der betreffenden Person in-
teressiert. Aufgrund der Aktenlage, namentlich der Informationen in der Be-
schwerdeschrift, seien vorliegend keine Hinweise ersichtlich, wonach der
Beschwerdeführer sich exilpolitisch in einem Umfang engagiert habe, wel-
cher die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden geweckt haben
könnte. Zum Mitgliederausweis müsse noch bemerkt werden, dass dieser
schlecht lesbar sei und die Kartennummer fehle. Wenn in der Beschwerde
betont werde, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der Masalit ange-
höre, so müsse darauf hingewiesen werden, dass Personen nichtarabi-
scher Ethnie im Sudan aufgrund ihrer blossen ethnischen Zugehörigkeit
keiner Kollektivverfolgung unterlägen. Soweit in der Beschwerde gerügt
werde, dass von einem Esel an der Stelle eines Pferdes die Rede sei,
handle es sich um einen Kanzleifehler, da auf Seite (…) der Akte (…) ein
Esel erwähnt worden sei.
5.4 In der Replik wurde ausgeführt, dass gemäss dem Urteil des EGMR A.
A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014 (Beschwerde Nr. 58802/12),
welches im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-678/2012 vom 27. Ja-
nuar 2016 zitiert werde, nicht nur Anführer politischer Organisationen und
andere Personen mit herausragendem politischem Profil im Sudan gefähr-
det, festgenommen, misshandelt und gefoltert zu werden, sondern alle Per-
sonen, die das aktuelle Regime ablehnten oder dessen auch nur verdäch-
tigt würden. Weiter werde im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts festgehalten, dass in den später ergangenen Urteilen des EGMR
eine reale Verfolgungsgefahr von JEM-Mitgliedern bei einer Rückkehr in
den Sudan nicht nur bestätigt worden sei, sondern es werde zusätzlich be-
tont, dass sich die Situation seit dem zuvor erwähnten Urteil des EGMR für
oppositionelle Kräfte in Darfur noch weiter verschlechtert habe. Die JEM
sei gemäss Urteil E-678/2012 eine der bedeutendsten Rebellenorganisati-
onen im Sudan und werde von den staatlichen Behörden mit allen Mitteln
bekämpft. Eine erhöhte asylrelevante Gefahr liege somit bereits dann vor,
wenn die exilpolitisch aktive Person kein besonders exponiertes Profil auf-
weise. Im Falle des Beschwerdeführers liege eine ähnliche Konstellation
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wie in den zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und des
EGMR vor. So habe der Beschwerdeführer nicht nur an regimekritischen
Demonstrationen teilgenommen, sondern er habe als Mitglied des „Darfur
Peace and Development Center“ (DPDC) an der Veranstaltung „Geneva
Summit for Human Rights and Democracy“ teilgenommen. Aufgrund der
Bedeutung dieser Veranstaltung müsse deshalb zwingend davon ausge-
gangen werden, dass die sudanesischen Behörden auf den Beschwerde-
führer aufmerksam geworden seien. Weiter gehe aus den eingereichten
Unterlagen eindeutig hervor, dass sich der Beschwerdeführer exilpolitisch
exponiert habe. Seine Mitgliedschaft beim JEM könne nicht lediglich auf-
grund der Tatsache, dass sein Mitgliederausweis schlecht lesbar sei, be-
zweifelt werden. Diesbezüglich werde auf seinen Antrag auf Mitgliedschaft
beim JEM Schweiz verwiesen. Betreffend die Ausführungen der Vorinstanz
zu seiner ethnischen Zugehörigkeit sei festzuhalten, dass die Masalit im
Sudan gezielt verfolgt worden seien beziehungsweise weiterhin verfolgt
würden. So habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass bereits
der Umstand, nichtarabischer Ethnie zu sein, ein nicht unerhebliches Ri-
siko einer Verfolgung darstelle. Wie bereits mehrfach ausgeführt gehöre er
zur nichtarabischen Ethnie der Masalit, stamme aus Darfur, sei als Oppo-
sitioneller betrachtet und deshalb verfolgt, inhaftiert und gefoltert worden.
Zudem sei er in der Schweiz exilpolitisch tätig und Mitglied des JEM. Es
bestünden somit zahlreiche Gründe, welche in einem Gesamtzusammen-
hang zu betrachten seien und welche eine gezielte asylrelevante Verfol-
gung vermuten liessen.
6.
6.1 Nach Gesamtwürdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat.
6.2 Soweit die Beschwerdeführerin in Äthiopien eine Reflexverfolgung auf-
grund der Aktivitäten ihres Vaters für die ONEG geltend macht, ist festzu-
halten, dass ihre Schilderungen zu seinem Tod widersprüchlich sind. So
führte sie in der BzP aus, die Soldaten hätten den Vater getötet und seien
dann zu ihrer Familie nach Hause gekommen ([…]), während gemäss ihren
Schilderungen in der Anhörung der Vater von den Soldaten bei ihnen zu
Hause ums Leben gebracht worden sei ([…]). Ohnehin bestehen keine Hin-
weise darauf, dass die äthiopischen Behörden im heutigen Zeitpunkt wei-
terhin ein Interesse an der Beschwerdeführerin haben könnten. So soll der
Vater im (…) 2005, mithin vor über dreizehn Jahren, getötet worden sein.
Zudem hat sich die Beschwerdeführerin selber in Äthiopien nie politisch
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betätigt, zumal sie damals noch minderjährig war. Gegen eine Reflexver-
folgung der Beschwerdeführerin spricht auch der Umstand, dass ihre
Schwester, zu der sie sich zunächst begeben hat, offensichtlich im Heimat-
dorf verbleiben konnte ([…]). Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung wegen des getöteten Vaters kann daher verneint werden.
6.3 Sodann hat die Vorinstanz die Ereignisse im Sudan zu Recht für un-
glaubhaft befunden. Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fest-
nahme und den anschliessenden Gefängnisaufenthalt betrifft, so hat die
Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Schilderungen des Beschwerde-
führers und der Beschwerdeführerin widersprüchlich sind: Der Beschwer-
deführer schilderte, er sei sechs Monate inhaftiert gewesen und die Be-
schwerdeführerin gab an, ihr Mann sei drei bis vier Monate inhaftiert gewe-
sen. Es handelt sich auch nicht um eine zu vernachlässigende Abwei-
chung, zumal es sich bei dem Vorfall um ein einschneidendes Ereignis ge-
handelt haben müsste und die Beschwerdeführerin und der Beschwerde-
führer bei dessen Festnahme zusammen gewesen sein und nach dessen
Flucht umgehend ausgereist sein wollen. In den Schilderungen der Be-
schwerdeführenden finden sich jedoch noch weitere Widersprüche. Zu-
nächst schilderte der Beschwerdeführer in der BzP, dass man ihm im Ge-
fängnis vorgeworfen habe, ein Oppositioneller beziehungsweise ein Spitzel
der Opposition zu sein, und auf die Frage, ob er sonst je Probleme vor der
Inhaftierung gehabt habe, antwortete er, dass sein Dorf niedergebrannt
worden sei, wobei es ihn mit einem Streifschuss erwischt habe, und dass
er immer wieder mitgenommen und zur Anwesenheit in G._______ befragt
worden sei, dass sonst aber nichts passiert sei ([…]). In der Anhörung hin-
gegen führte der Beschwerdeführer aus, dass die „Leute von der Regie-
rung“ immer wieder beziehungsweise so oft, dass er die genaue Anzahl
nicht benennen könne, in der Bäckerei vorbeigekommen seien und ihm
nicht geglaubt hätten, als er gesagt habe, er habe Brot für gewisse Kunden
reserviert, sondern ihm Beziehungen zur Opposition unterstellt hätten
([…]). Insbesondere angesichts des Umstandes, dass „die Leute der Re-
gierung“ dermassen oft vorbeigekommen sein sollen, mutet es seltsam an,
dass der Beschwerdeführer dies in der BzP mit keinem Wort erwähnt hat.
Sodann gab der Beschwerdeführer in der BzP zu Protokoll, er sei Ende
Oktober 2007 illegal ausgereist ([…]), während er in der Anhörung schil-
derte, die Flucht aus dem Gefängnis sei ihm am (…). November 2007 ge-
lungen und er sei unmittelbar danach ausgereist ([…]). Weitere Ungereimt-
heiten finden sich in den Schilderungen der Ausreise. So hat die Vorinstanz
zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der BzP aus-
geführt hatte, der Mann mit dem Pferd, welchen er nach der Flucht auch
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dem Gefängnis getroffen habe, habe ihn gleich in den Tschad gebracht
([…]), während er gemäss seinen Ausführungen in der Anhörung, einen
Freund beziehungsweise Kunden der Bäckerei getroffen habe, bei wel-
chem er eine Nacht verbracht habe, und er am nächsten Tag ausgereist
sei ([…]).
Schliesslich sind die Vorbringen des Beschwerdeführers auch aus den fol-
genden Gründen nicht glaubhaft: Gemäss seinen Schilderungen sollen die
Regierungsleute oft in der Bäckerei gewesen sein und ihm die Unterstüt-
zung der Opposition unterstellt haben. Hätte jedoch tatsächlich ein solches
Interesse seitens der Behörden an ihm bestanden beziehungsweise hätte
man von ihm angenommen, dass er über Personen der Opposition und
Interna der Masalit Auskunft geben könne (wie er anlässlich seiner Inhaf-
tierung gefragt worden sein will, […]), wäre zu erwarten gewesen, dass
man ihn viel früher aufgegriffen hätte. Es ist auch wenig plausibel, dass
ausschliesslich der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Verkäufer der
Bäckerei, Probleme mit den Behörden bekommen haben soll. Wenn das
Reservieren der Brote als Unterstützung der Opposition ausgelegt worden
sein soll, beziehungsweise wenn in dieser Bäckerei Oppositionelle verkehrt
haben sollen, wäre anzunehmen gewesen, dass auch andere Mitarbeiter,
insbesondere auch der Ladeninhaber, Probleme bekommen hätten. Ge-
rade der Ladeninhaber ist aber gemäss den Ausführungen des Beschwer-
deführers von den Behörden unbehelligt geblieben ([…]).
Entgegen den Vorbringen der Beschwerde sind auch die Ausführungen
des Beschwerdeführers zur Festnahme und Haftzeit insgesamt äusserst
knapp und stereotyp ausgefallen. So schildert er die Festnahme und die
Haftzeit als reine Geschehensabläufe ohne spezielle Realkennzeichen und
mit wenig persönlichem Bezug ([…]). Insbesondere in Anbetracht der doch
prägenden Erlebnisse wäre zu erwarten gewesen, dass er über seine da-
maligen Gedankenvorgänge und Extremsituationen persönlichere und in-
dividuellere Aussagen hätte machen können. Gemäss eigener Aussage
verbrachte der Beschwerdeführer sodann ganze sechs Monate im Gefäng-
nis, wobei er laut seinen Ausführungen in der Anhörung immer wieder auf-
gefordert worden sei, die Wahrheit zu sagen. Das einzige, was er zu diesen
„Verhören“ jedoch zu erzählen wusste war „Sie wollten wissen, welche Per-
sonen es in dieser Bewegung gibt. Sie wollten auch wissen, was für ein
Geheimnis unsere Volksgruppe hatte. Das war es. Solche Sachen.“ und
„Warum heiratest du eine Christin?“ In Anbetracht der Haftzeit wäre zu er-
warten gewesen, dass er über diese „Verhöre“ detailliert hätte berichten
können. Auch die Beschwerdeführerin hat die Festnahme des Ehemannes
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oberflächlich und ohne wirkliche Realkennzeichen geschildert. So führte
sie anlässlich der BzP lediglich aus „Er wurde einmal verhaftet.“ ([…]) und
anlässlich der Anhörung zunächst nur „Eines Tages kamen sie und haben
ihn festgenommen und abgeführt. Dann ging ich zu meinem Onkel. Mein
Mann war im Gefängnis.“ ([…]). Auf die Frage, wie sie sich denn angefühlt
habe, als ihr Mann festgenommen worden sei, gab die Beschwerdeführerin
dann zwar an, dass sie geweint habe, aber aus Angst, man würde sie auch
mitnehmen, nicht geschrien habe, blieb aber ansonsten ohne erkennbar
persönlichen Bezug.
6.4 Der Vorinstanz ist weitern darin zuzustimmen, dass Nachteile, welche
auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbe-
dingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche
Verfolgung darstellen (Misstrauen gegenüber Christen in einem muslimi-
schen Land, anhaltende Kontrollen auf der Strasse). Auch allgemeine, im
Rahmen eines Krieges oder Bürgerkrieges erlittene Nachteile stellen keine
Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar (so zum Beispiel das Nieder-
brennen des Dorfes). Insofern der Beschwerdeführer sich auf eine gezielte
Verfolgung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit beruft, ist Folgendes
festzuhalten: In konstanter Rechtsprechung verneint das Bundesverwal-
tungsgericht die Kollektivverfolgung der nichtarabischen Ethnien in Darfur
(vgl. zuletzt: Urteil des BVGer E-4218/2015 vom 9. Januar 2018 E. 7.3). An
diesem Schluss vermögen auch die zahlreichen eingereichten Berichte zur
Lage in Darfur beziehungsweise im Sudan nichts zu ändern. Sodann führte
der EGMR in neueren Entscheiden aus, dass die Zugehörigkeit zu einer
nichtarabischen Ethnie lediglich einen von mehreren Risikofaktoren dar-
stelle (vgl. Urteile vom 30. Mai 2017 A.I. gegen Schweiz Nr. 23378/15 und
N.A. gegen Schweiz Nr. 50364/14). Der Beschwerdeführer war indes im
Heimatstaat gemäss eigenen Angaben weder regimekritisch noch opposi-
tionell tätig. Seine Vorbringen betreffend die dortigen Vorfälle sind, wie vor-
gängig ausgeführt, für unglaubhaft befunden worden. Zudem ergeben sich
aus den Akten auch keine Anhaltspunkte für andere Risikofaktoren (zu den
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers vgl. nachfolgend E. 6.5).
6.5
6.5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, dass er sich in der
Schweiz exilpolitisch engagiere, Mitglied des JEM sei und sich an regime-
kritischen Aktivitäten beteilige.
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6.5.2 Zur Gefährdung, die sich aus exilpolitischen Aktivitäten gegen das
sudanesische Regime ergeben kann, hat sich das Bundesverwaltungsge-
richt zunächst in seinem länderspezifischen Referenzurteil E-678/2012
vom 27. Januar 2016 geäussert und festgehalten, dass der sudanesische
Geheimdienst „National Intelligence and Security Service“ (NISS) als In-
strument der sudanesischen Regierung unter der herrschenden NCP dazu
diene, landesweit Kritiker einzuschüchtern oder zum Schweigen zu brin-
gen. Ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des Ge-
heimdienstes gerieten Personen dann, wenn sie sich politisch engagierten,
sich kritisch gegen die Regierung und die NCP sowie gegen Behörden oder
über die Lage in den aktuellen Konfliktregionen (South Kordofan, Blue Nile
sowie Darfur) äusserten oder verdächtigt würden, eine Rebellengruppe zu
unterstützen. Medien würden zensuriert, Publikationen konfisziert, soziale
Netzwerke infiltriert und Journalisten eingeschüchtert, verhaftet und gefol-
tert. Es sei davon auszugehen, dass der sudanesischen Regierung auch
exilpolitische Betätigungen von Asylsuchenden bekannt würden. Der suda-
nesische Geheimdienst beschäftige sich im Ausland mit der Überwachung
und Kontrolle von sudanesischen Oppositionsbewegungen. Dabei sei zwar
davon auszugehen, dass nicht jede politische Aktivität von sudanesischen
Personen im Ausland beobachtet werde. Im Blickpunkt der Regierung dürf-
ten jedoch solche Personen stehen, die sich aufgrund besonderer Um-
stände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politi-
schen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben würden.
Weiter wurde im erwähnten Referenzurteil auf die jüngste Rechtsprechung
des EGMR hingewiesen. So habe der Gerichtshof im Urteil A. A. gegen die
Schweiz vom 7. Januar 2014 (Beschwerde Nr. 58802/12) festgehalten,
dass die Situation von politischen Opponenten der sudanesischen Regie-
rung sehr unsicher sei und es offensichtlich sei, dass Personen, die der
Zugehörigkeit zur einer Oppositionspartei verdächtigt würden, führende
Persönlichkeiten der Zivilgesellschaft und Journalisten regelmässig von
den sudanesischen Behörden schikaniert, festgenommen, geschlagen und
verfolgt würden. Jedoch seien nicht nur Anführer politischer Organisatio-
nen und andere Personen mit herausragendem Profil, sondern alle Perso-
nen, die das aktuelle Regime ablehnten oder dessen auch nur verdächtigt
würden, im Sudan gefährdet, festgenommen, misshandelt und gefoltert zu
werden.
Wie das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil ausser-
dem festgehalten hat, ist durch den EGMR in weiteren Urteilen (A.A. gegen
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Frankreich [Beschwerde Nr. 18039/11] und A.F. gegen Frankreich [Be-
schwerde Nr. 80086/13], beide vom 15. Januar 2015) eine reale Verfol-
gungsgefahr bei einer Rückkehr in den Sudan auch für Mitglieder des JEM
festgestellt und zusätzlich betont worden, dass sich die Situation seit dem
Urteil A. A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014 für oppositionelle Kräfte
in Darfur sogar noch verschlechtert habe.
6.5.3 In seinem aktualisierten Referenzurteil D-2899/2016 vom 24. Au-
gust 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keinerlei
Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Situation im Sudan seit dem
letzten Referenzurteil E-678/2012 in entscheidwesentlicher Weise verbes-
sert habe. Es führte ferner aus, dass zuletzt auch der EGMR in zwei wei-
teren Urteilen betreffend den Sudan (A. I. gegen die Schweiz [Beschwerde
Nr. 23378/15] und N. A. gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 50364/14]
beide vom 30. Mai 2017) zum gleichen Ergebnis gelangt sei. In beiden Ent-
scheiden habe der Gerichtshof seine bisherige Einschätzung, dass sich die
Gefährdung seitens des sudanesischen Staats nicht ausschliesslich auf
Oppositionelle mit ausgeprägtem Profil zu beschränken scheine, sondern
jede Person treffen könne, die sich dem Regime widersetze oder entspre-
chend verdächtigt werde, wiederholt. Auch habe der EGMR erneut drauf
hingewiesen, dass das sudanesische Regime die Aktivitäten der politi-
schen Opposition im Ausland überwache. In beiden Urteilen habe der
EGMR allerdings auch eine gewisse Präzisierung und Differenzierung sei-
ner bisherigen Praxis vorgenommen. Gestützt auf die Feststellung, dass
die Überwachung der Aktivitäten der regimekritischen Opposition im Aus-
land durch die sudanesischen Geheimdienste nicht systematisch sei, habe
der Gerichtshof festgehalten, dass bei der Beurteilung des Verfolgungsrisi-
kos bei einer Rückkehr in den Sudan verschiedene Kriterien zu berücksich-
tigen seien: das allfällige Interesse der sudanesischen Behörden an den
Betroffenen, aufgrund deren Vergangenheit, sei es im Sudan oder Ausland;
die Zugehörigkeit im Sudan zu einer regimekritischen Organisation, unter
Berücksichtigung des Charakters und der Weise, in welcher diese Organi-
sation durch die sudanesische Regierung anvisiert werde; der Charakter
des politischen Engagements der Betroffenen in ihrem Aufenthaltsland,
insbesondere ihre Beteiligung an Versammlungen und Kundgebungen so-
wie ihre Aktivitäten im Internet; ihre persönlichen oder familiären Verbin-
dungen mit prominenten Mitgliedern der Opposition im Exil.
6.5.4 Zunächst spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine exil-
politische Tätigkeit erst in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht hat, gegen
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ein ernstzunehmendes exilpolitische Engagement, obwohl er gemäss ein-
gereichten Beweismitteln bereits während des vorinstanzlichen Verfahrens
Mitglied des JEM gewesen sein und als Mitglied des DPDC an der Veran-
staltung „Geneva Summit for Human Rights and Democracy“ teilgenom-
men haben will. Sodann war er nichts bereits vor seiner Einreise in die
Schweiz politisch aktiv und seine Mitgliedschaft in den exilpolitischen Or-
ganisationen, die sich gegen das sudanesische Regime engagieren (JEM
und DPDC) ist keine langjährige. So ist er erst seit Juli 2015 Mitglied des
JEM und die Teilnahme am „Geneva Summit“ als Mitglied des DPDC er-
folgte per (…). Februar 2014. Soweit der Beschwerdeführer an Demonst-
rationen teilgenommen hat, ist anhand der eingereichten Fotos nicht er-
sichtlich, dass er sich dabei besonders exponiert hätte. Bezüglich seiner
Teilnahme am „Geneva Summit“ ist ferner festzuhalten, dass weder An-
haltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer dabei als Mitglied
des DPDC erkennbar in Erscheinung getreten wäre, noch war der Sudan
überhaupt Thema dieser Veranstaltung. Schliesslich ist festzuhalten, dass
überhaupt nur einige wenige Teilnahmen an Veranstaltungen beziehungs-
weise Demonstrationen des JEM belegt sind und die letzte gemäss einge-
reichten Beweismitteln im (…) 2016 erfolgte, mithin vor zwei Jahren. Dies
spricht nicht für eine Intensivierung des geltend gemachten exilpolitischen
Engagements. Mit Blick auf die Kriterien, welche der EGMR den beiden in
E. 6.5.3 erwähnten Urteile vom 30. Mai 2017 zugrunde legte, ist ausserdem
festzuhalten, dass bezüglich des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall
keinerlei sonstige Faktoren gegeben sind, die wegen exilpolitischen Enga-
gements eine Gefährdung im Sudan wahrscheinlich erscheinen liessen.
6.5.5 Nach dem Gesagten liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte da-
für vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpo-
litischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Sudan einer spezifischen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Daher ist
das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen.
7.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingsei-
genschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche folgerichtig abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Nachdem die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung infolge Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden angeordnet hat und die Vollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisge-
mäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
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