B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5058/2018
Ur t e i l vom 1 7 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. August 2018 / N (…).
D-5058/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 24. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 wurde ihm mitgeteilt, dass er per
Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen
worden sei. Anlässlich der Befragung zur Person vom 17. Juli 2018 und
der Anhörung vom 20. August 2018 machte er im Wesentlichen geltend, er
sei iranischer Staatsangehöriger aus B._______ und habe zuletzt in Tehe-
ran gelebt. Einige seiner Familienmitglieder hätten in der Zeit nach dem
Schah-Regime Schwierigkeiten bei der Stellensuche gehabt. Im Jahr 2008
sei er in den Militärdienst einberufen und aufgrund verschiedener Dienst-
vergehen durch ein Militärgericht mehrmals zu Haftstrafen verurteilt wor-
den. Während der Haft sei er durch das diensthabende Personal teilweise
grob behandelt worden. Im Jahr 2016 habe er sich von der Militärdienst-
pflicht freikaufen können. In der Folge habe er sich für den christlichen
Glauben zu interessieren begonnen und mit einer Person aus den Nieder-
landen via Skype regelmässig christliche Gespräche geführt. In den Jahren
2016 und 2017 oder 2017 und 2018 habe er auf seinem Instagram-Account
Botschaften mit heiklem politischen Inhalt geteilt. Zum Jahreswechsel
2017/2018 sei er auf eine politische Gruppierung aufmerksam geworden,
die im Internet regimekritische Botschaften verbreitet habe. Kurz darauf
habe er an mehrtägigen Protestaktionen dieser Gruppierung in den Stras-
sen Teherans teilgenommen, regimekritische Parolen skandiert und an
Hauswände geschrieben. Als er nach den Protestaktionen erfahren habe,
dass Personen aus dieser Gruppierung verhaftet worden seien, sei er im
April 2018 illegal aus dem Iran ausgereist und über ihm unbekannte Länder
im Mai 2018 in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise aus dem Iran
habe er erfahren, dass die iranischen Behörden nach ihm gesucht hätten.
In der Schweiz habe er Gottesdienste und Bibelkurse besucht und via
Skype die christlichen Gespräche mit einer Person aus den Niederlanden
weitergeführt. Zum Christentum konvertiert sei er nicht.
B.
Am 23. August 2018 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am darauffolgenden Tag
reichte er eine Stellungnahme vom 23. August 2018 ein.
C.
Mit Verfügung vom 27. August 2018 (am selben Tag eröffnet) stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
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nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
D.
Mit Schreiben vom 27. August 2018 gab die zugewiesene Rechtsvertrete-
rin dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnis bekannt.
E.
Mit Eingabe vom 5. September 2018 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung
vom 27. August 2018 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen
und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei infolge Unzumutbarkeit
oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung
des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 7. September 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 der Ver-
ordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
3.
3.1 In der Beschwerde wird eine formelle Rüge erhoben, welche vorab zu
beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sach-
verhalt nur teilweise gewürdigt und nicht sämtliche Aspekte berücksichtigt.
Er habe anlässlich der Anhörung detailliert und realitätsgetreu von seinen
Fluchtgründen erzählt. Er habe auch darauf hingewiesen, dass seine Fa-
milie wegen seiner politischen Aktivitäten nach seiner Flucht mehrfach von
Personen aufgesucht worden sei und er auch über eine vermeintliche
Hochzeitsgesellschaft gesucht worden sei. Die Vorinstanz sei jedoch mit
keinem Wort auf seine politischen Aktivitäten und das daraus resultierende
Interesse der iranischen Behörden an ihm eingegangen.
3.3 Es trifft zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die angeb-
liche Suche nach dem Beschwerdeführer durch die iranischen Behörden
lediglich kurz erwähnt und gewürdigt hat (vgl. Ziff. II 1 der angefochtenen
Verfügung). Allerdings ist darauf zu verweisen, dass das SEM die geltend
gemachten politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Iran als ins-
gesamt unglaubhaft erachtet hat, dies insbesondere deshalb, weil die Dar-
stellung seiner diesbezüglichen Vorbringen unplausibel und unsubstanzi-
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iert und teils widersprüchlich ausgefallen sei (vgl. Ziff. II 1 der angefochte-
nen Verfügung). Daraus folgerte sie in zulässiger Weise, dass die angebli-
chen Folgeprobleme, namentlich die behördliche Suche nach ihm, als
ebenfalls unglaubhaft zu taxieren seien. Die Vorinstanz musste sich mithin
nicht veranlasst sehen, die gesamten Vorbringen seiner angeblichen be-
hördlichen Suche zu erwähnen beziehungsweise ausführlicher zu würdi-
gen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde folglich vollständig festge-
stellt, weswegen der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer vorbringt, eine flüchtlingsrelevante Bedrohungslage durch die Aus-
reise selber oder mit nachträglichen Aktivitäten erst geschaffen zu haben,
macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend,
welche zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aber zum Aus-
schluss des Asyls führen.
5.
Vorliegend gelangte das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Ein-
schätzung, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend ge-
machten politischen Tätigkeiten unplausibel, unsubstantiiert, teils wider-
sprüchlich und mithin unglaubhaft ausgefallen seien und damit den redu-
zierten Beweisanforderungen des Glaubhaftmachens nicht zu genügen
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vermöchten. Des Weiteren sei das geltend gemachte Interesse des Be-
schwerdeführers am Christentum nicht asylrelevant. Er sei weder konver-
tiert noch hätten die heimatlichen Behörden jemals etwas davon erfahren.
Die geltend gemachten Haftstrafen wegen Dienstvergehen seien als
rechtsstaatlich legitime Strafverfolgungsmassnahmen der iranischen Be-
hörden zu bezeichnen und ebenfalls nicht asylrelevant. Denn Akten seien
sodann auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdefüh-
rer wegen angeblicher früherer Verbindungen zum Schah-Regime asylbe-
achtlichen Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre, weswegen auch dieses
Vorbringen keine Asylbeachtlichkeit entfalte. Die Teilnahme an christlichen
Veranstaltungen in der Schweiz und der Kontakt zu einer Person christli-
chen Glaubens in den Niederlanden begründeten noch keine subjektiven
Nachfluchtgründe. An diesen Einschätzungen ändere auch die Stellung-
nahme der Rechtsvertreterin vom 23. August 2018 nichts.
6.
Dem hält der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen
entgegen, dass seine Ausführungen zu seinem politischen Engagement im
Iran überwiegend glaubhaft ausgefallen seien. Er werde deswegen von
den iranischen Behörden gesucht. Konvertiten seien im Iran zudem einer
erhöhten Gefahr ausgesetzt. In seinem Fall spiele es keine Rolle, dass er
nicht zum Christentum konvertiert sei. Entscheidend sei nämlich nicht das
formale Kriterium der Taufe, sondern vielmehr die Abwendung vom Islam,
was auch durch Quellen belegt sei. Während seiner Militärdienstzeit habe
er sich mehrfach Dienstvorschriften widersetzt und sei deswegen zu Haft-
strafen verurteilt worden. Dabei sei er durch das Wachpersonal teilweise
«grob behandelt» worden. Trotz «Freikauf» vom Militärdienst bestehe im-
mer noch die Gefahr einer weiteren Inhaftierung. Wegen des Besuchs
christlicher Veranstaltungen in der Schweiz und seines Kontakts zu einer
Person christlichen Glaubens in den Niederlanden, seinen Demonstrati-
onsteilnahmen im Iran und der illegalen Ausreise aus dem Iran, lägen bei
ihm subjektive Nachfluchtgründe vor.
7.
Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die geltend
gemachten politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Iran in der
Tat anzuzweifeln sind, zumal er über seine Motivation und die politischen
Inhalte seiner Botschaften wenig Konkretes sagen konnte und auch hin-
sichtlich seiner Mitgliedschaft bei einer politischen Gruppierung und zur
Teilnahme an deren politischen Kundgebungen auf den Strassen Teherans
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im Wesentlichen unsubstantiierte, unlogische und teils auch widersprüch-
liche Aussagen machte. Es kann hierzu vollumfänglich auf die Argumenta-
tion in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II 1) verwiesen werden, zu-
mal diese durch die Einwände in der Beschwerde nicht entkräftet wird. So-
dann kann sein geltend gemachtes Interesse am Christentum mitnichten
als Glaubensübertritt ausgelegt werden, zumal der Beschwerdeführer
selbst dargelegt hat, dass er nicht konvertiert sei. Zu Recht hat die Vor-
instanz diesem Vorbringen die asylrechtliche Relevanz abgesprochen.
Sollte sich der Beschwerdeführer, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht,
dereinst zur Konversion entschliessen, darf festgehalten werden, dass die
zahlreichen im Iran lebenden Konvertiten weitgehend von den Behörden
unbehelligt bleiben, solange sie ihren Glaubensübertritt geheim halten und
ihr Glaubensleben anschliessend diskret pflegen, was das Bundesverwal-
tungsgericht bereits festgestellt hat (BVGE 2009/28 E. 7.3.5). Bei den gel-
tend gemachten Haftstrafen des Beschwerdeführers wegen Militärdienst-
vergehen handelt es sich um rechtstaatlich legitime Strafverfolgungsmass-
nahmen der iranischen Behörden. Zwar wurde er eigenen Angaben zufolge
während der Verbüssung einer Haftstrafe einmal vom Gefängnispersonal
«grob behandelt», was aber bereits aufgrund der Intensität nicht asylrele-
vant erscheint. Das Beschwerdeargument, dass trotz Entlassung aus der
Militärdienstpflicht (durch Freikauf) noch immer die Gefahr einer weiteren
Inhaftierung bestehe, findet keine Stütze in den Akten und erscheint als
nachträgliche Sachverhaltsanpassung an Vorhaltungen. Sodann ist – wie
die Vorinstanz zutreffend festhält – nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise wegen angeblicher politischer
Verstrickungen einzelner Familienangehöriger zum früheren Schah-Re-
gime asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt war. Solche macht er auch
nicht geltend. Schliesslich hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass durch
den Besuch christlicher Veranstaltungen in der Schweiz und das Führen
von Gesprächen zum christlichen Glauben mit einer Person aus den Nie-
derlanden keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlings-
eigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Daran ändert auch der
Beschwerdehinweis auf die dazu im vorinstanzlichen Verfahren eingereich-
ten Beweismittel nichts. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, wegen
seiner politischen Aktivitäten im Heimatland und seiner illegalen Ausreise
bei einer Rückkehr in den Iran ins Visier der dortigen Behörden zu geraten,
ist festzuhalten, dass er keine schon im Heimatland bestandene Vorverfol-
gung glaubhaft machen konnte. Es ist mithin nicht davon auszugehen, er
sei den iranischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise als politischer
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Aktivist bekannt gewesen und entsprechend registriert worden. Allein auf-
grund der illegalen Ausreise oder des Stellens eines Asylgesuchs im Aus-
land hat der Beschwerdeführer nach der Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung im Iran zu befürch-
ten (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Somit sind auch diese geltend gemach-
ten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers zu begründen.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was ge-
eignet wäre, eine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vor-
instanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
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Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung
in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der
Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unzu-
mutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allge-
meiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre
(statt vieler Urteil des BVGer D-6447/2017 vom 18. Januar 2018 E. 6.4.1).
Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvoll-
zug. So entstammt der junge und – abgesehen von den aktenkundigen
untergeordneten Beschwerden (vgl. A17 und A24) – gesunde Beschwer-
deführer mit höherem Schulabschluss (Maturität) und erster Arbeitserfah-
rung vor Ort aus einer Familie mit ausreichenden finanziellen Mitteln und
verfügt mit seiner grossen Verwandtschaft über ein tragfähiges familiäres
Beziehungsnetz, auf dessen Hilfe er – sofern notwendig – bei seiner Wie-
dereingliederung zählen kann. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts
Stichhaltiges entgegengestellt. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begeh-
ren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb eine der kumulativ zu erfül-
lenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist und
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuwei-
sen ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: