Abtei lung IV
D-5059/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______,
Libyen,
vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Juli 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5059/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen
Angaben am 27. August 2007 und gelangte über A._______ in die
Schweiz, wo er am 4. Oktober 2007 festgenommen wurde. Anlässlich
seiner Festnahme stellte er ein Asylgesuch, welches vom BFM infolge
un-glaubhafter Angaben mit Verfügung vom 7. Dezember 2007
abgewie-sen wurde. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz
weggewie-sen und der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und mög-lich erachtet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
B.
Am 31. März 2008 ersuchte der Beschwerdeführer erneut in der
Schweiz um Asyl, nachdem er zuvor zur Papierbeschaffung auf die
libysche Botschaft in der Schweiz gebracht worden war.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2008 wies das BFM die
zuständigen kantonalen Behörden an, von Vollzugshandlungen –
abgesehen von Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der
Papierbeschaffung – abzusehen.
D.
Mit Eingabe vom 28. April 2008 ersuchte der Beschwerdeführer das
BFM sinngemäss um Entlassung aus der Haft, um die Schweiz frei-
willig verlassen zu können. Der Eingabe lag die Kopie einer
Zeitungsmeldung des Journal du Jura vom 22. April 2008 bei, gemäss
welcher ein libyscher Staatsangehöriger nach seiner Rückkehr aus der
Schweiz von den libyschen Behörden festgenommen worden sei.
E.
Am 28. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen.
F.
Anlässlich der direkten Anhörung vom 19. Juni 2008 legte der
Beschwerdeführer dar, er habe mit der libyschen Regierung Probleme,
weil er Flugblätter verteilt habe. Anlässlich seiner Vorsprache beim
libyschen Konsul in der Schweiz habe der Konsul die ihn begleitenden
Polizisten gefragt, warum er sich im Gefängnis befinde, worauf der
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eine Polizist dem Konsul eröffnet habe, dass er im Gefängnis sei, weil
sein Asylantrag abgewiesen worden sei. Der Konsul sei über die
Stellung des Asylgesuchs überrascht und er selber schockiert gewe-
sen. Normalerweise und gemäss Gesetz würden die schweizerischen
Behörden den libyschen nicht preisgeben, dass ein libyscher
Staatsangehöriger einen Asylantrag gestellt habe. Der libysche Konsul
dürfte somit von seinem Asylgesuch gar nichts wissen. Nachdem die
libysche Botschaft nun wisse, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch
eingereicht habe und ausgeschafft werden sollte, müsse er im Fall
einer Rückkehr nach Libyen mit Problemen, insbesondere mit einer
Festnahme rechnen. Dies werde von dem von ihm bereits eingereich-
ten Beweismittel, das von einem Libyer, der nach der Rückschaffung
nach Libyen in Haft genommen worden sei, belegt.
Der Beschwerdeführer reichte auch im zweiten erstinstanzlichen
Verfahren keine heimatlichen Identitätsdokumente zu den Akten. Er sei
zwar legal mit seinem Reisepass, seinem Führerschein und seiner
Identitätskarte ausgereist, habe diese Identitätspapiere indessen in
Italien vernichtet, weil er schon anlässlich der Ausreise daran gedacht
habe, nicht mehr nach Libyen zurückzukehren.
Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
G.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 3. Juli 2008 – eröffnet am 4. Juli
2008 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von
Fr. 600.--. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesent-
lichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Insbe-
sondere würden im Fall des Beschwerdeführers keine hinreichenden
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer konkreten Bedrohung vorliegen,
da die von ihm im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend
gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft ausgefallen seien und er sein
Heimatland legal mit seinem eigenen Reisepass verlassen habe, was
darauf hinweise, dass er mit den Behörden seines Heimatlandes keine
Probleme gehabt habe. Zudem vermöge der Umstand, dass die
libyschen Behörden über die Einreichung seines Asylgesuches in der
Schweiz informiert seien, nicht zu asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen zu führen, da den libyschen Behörden mit Sicherheit
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bekannt sei, dass ihre sich in der Schweiz aufhaltenden Landsleute
wohl mehrheitlich ein Asylgesuch eingereicht hätten, ohne in Libyen
mit Problemen seitens der Behörden konfrontiert gewesen zu sein,
weil dies im Fall von fehlenden familiären oder geschäftlichen Bezie-
hungen praktisch die einzige Möglichkeit sei, sich legal in der Schweiz
aufzuhalten. Mangels glaubhaft vorgetragener Fluchtgründe gehöre
auch der Beschwerdeführer zu dieser Kategorie von Personen. An
dieser Einschätzung vermöge die Tatsache, dass der Behörden-
vertreter der Schweiz dem libyschen Konsul gegenüber die Stellung
eines Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer offen gelegt habe,
was zweifellos als Fehler und Verstoss gegen die gesetzlichen Bestim-
mungen zu sehen sei, nichts zu ändern. Auch die Tatsache, dass über
die mehr als 100 abgewiesenen libyschen Asylsuchenden, welche
zwischen 2004 und 2008 nach Libyen zurückgekehrt seien, abges-
ehen von einer einzigen Ausnahme keine Hinweise auf eine längere
Verhaftung vorlägen, spreche gegen die vom Beschwerdeführer
befürchtete Inhaftierung. Allfällige kurze Festhaltungen im Zusammen-
hang mit Identitätsabklärungen für die Dauer von zwischen zwei
Stunden und zwei Tagen seien als legitim zu erachten. Im Übrigen sei
die für längere Zeit festgenommene Person inzwischen wieder auf
freiem Fuss. Somit bestehe im Fall des Beschwerdeführers keine
Gefahr einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung. Den Weg-wei-
sungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
H.
Mit Beschwerde vom 4. August 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung vom 3. Juli 2008, die Anerkennung als Flüchtling und die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Erlass des Kostenvor-
schusses und um Parteikostenentschädigung ersucht. Im Wesentli-
chen legte der Beschwerdeführer dar, dass er im Fall einer Rückkehr
in sein Heimatland verfolgt werde, weil die libyschen Behörden über
sein Asylgesuch in der Schweiz informiert seien und er sich seit etwa
neun Monaten in der Schweiz aufhalte. Dies unterscheide ihn von den
von der Vorinstanz erwähnten andern über 100 Weggewiesenen. Wie
der Jahresbericht aus dem Jahr 2007 von Amnesty International
(nachfolgend AI) zeige, seien mehrere libysche Staatsangehörige bei
ihrer Rückkehr nach Libyen wegen angeblicher politischer Aktivitäten
im Ausland festgenommen worden, obwohl in einigen Fällen Libyen
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sogar zugesichert habe, dass die Betroffenen bei der Rückkehr nichts
zu befürchten hätten. Gemäss AI werde das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland von den libyschen Behörden als Ausdruck
einer oppositionellen Haltung gewertet. Zurückkehrende müssten mit
einer intensiven Befragung rechnen, wobei es auch zu Misshand-
lungen kommen könne. Je länger ein Auslandaufenthalt gedauert
habe, desto mehr verschlechtere sich die Sicherheitslage der
betroffenen Person. Dies sei insbesondere bei einem Aufenthalt von
mehr als drei bis sechs Monaten – wie beim Beschwerdeführer – der
Fall. AI berichte zudem über zahlreiche Menschenrechsverletzungen in
Libyen. Die Gefahr einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerde-
führers sei unter den gegebenen Umständen als realistisch zu
qualifizieren. Allenfalls müssten vertiefte Abklärungen vorgenommen
werden.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2008 teilte der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Entscheid
in der Schweiz abwarten und über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt
befunden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist eine
Fürsorgebestätigung einzureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurde verzichtet und das Dossier der Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung überwiesen.
J.
Mit Eingabe vom 22. August 2008 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung ein.
K.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 29. August 2008
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. In seiner Begründung legte es dar, dass
die libysche Botschaft mit einiger Sicherheit von der Stellung eines
Asylgesuches der ihnen vorgeführten Landsleute wisse. Zudem unter-
scheide sich der Fall des Beschwerdeführers hinsichtlich der Dauer
des Aufenthaltes in der Schweiz nicht von denen anderer Rückkehrer.
L.
In seiner Replik vom 17. September 2008 erklärte der Beschwerde-
führer, er fühle sich angesichts des Vorgehens der schweizerischen
Asylbehörden verraten, da ihm die Geheimhaltung und Vertraulichkeit
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ausdrücklich garantiert worden sei. Diese Garantie sei missachtet
worden, indem er nach Abschluss des Asylverfahrens den heimat-
lichen Behörden regelrecht vorgeführt worden sei. Es handle sich aus
seiner Sicht um einen Vertrauensbruch, der beängstigende Konse-
quenzen in Form von zukünftiger asylrelevanter Verfolgung haben
könne. Dies scheine das BFM in Kauf zu nehmen mit seinen Ausfüh-
rungen, die libysche Botschaft habe mit einiger Sicherheit Kenntnis
davon, dass die ihr vorgeführten Staatsangehörigen ein Asylverfahren
durchlaufen hätten. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit diese Ausführung
zur Beruhigung des Beschwerdeführers beitragen könne. Indem die
libyschen Behörden durch das Vorgehen des BFM die Identität eines
um politisches Asyl Suchenden erfahren würden, werde für die
Betroffenen und ihre Familien im Heimatland eine Gefährdungslage
geschaffen. AI und Human Rights Watch würden von festgenommenen
und misshandelten Rückkehrern berichten, weshalb um Klärung einer
potentiellen Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rück-
kehr nach Libyen ersucht werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Seite 6
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht primär die Situation im Zeitpunkt der Ausreise,
sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei erlitte-
ne Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der
Ausreise Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann (BVGE
2008/4 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen ).
4.2 Vorliegend wurden die vom Beschwerdeführer für den Zeitpunkt
der Ausreise geltend gemachten Fluchtgründe in der Verfügung des
BFM vom 7. Dezember 2007 als unglaubhaft qualifiziert. Da diese
Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, haben die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, welche ihn zur Ausreise aus
dem Heimatland bewogen haben sollen, als unglaubhaft zu gelten,
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zumal im Fall einer unangefochten gebliebenen Verfügung für das
Bundesverwaltungsgericht kein Spielraum für eine Überprüfung der
von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeit besteht. Daran
vermag das im zweiten Asylgesuch erneut vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Vorbringen, er habe in seinem Heimatland infolge
der Verteilung von Flugblättern mit den Behörden Schwierigkeiten
gehabt, nichts zu ändern. Auch diese Schwierigkeiten sind aufgrund
der bereits rechtskräftig festgestellten Unglaubhaftigkeit als nicht
erstellt zu betrachten. Unter diesen Umständen steht fest, dass der
Beschwerdeführer in seinem Heimatland vor seiner Ausreise keine
Schwierigkeiten hatte, gestützt auf welche er im Zeitpunkt seiner
Ausreise einer asylerheblichen Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre.
5.
5.1 Eine asylsuchende Person ist indessen auch dann als Flüchtling
anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer
Ausreise im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat in flüchtlings-
rechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei
zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive
Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die
asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden
Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in
solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu
gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG
dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die
unerlaubte Ausreise aus dem Heimatland oder wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu
befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe kommen insbeson-
dere ein illegales Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht)
oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland sowie eine
politische Betätigung im Exil in Frage, sofern sie die Gefahr einer
zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen. Eine Person, die sich darauf beruft, dass erst
durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, hat
begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn davon
auszugehen ist, sie würde aufgrund dieser im Heimatland bekannt
gewordenen Aktivitäten bei einer Rückkehr mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt (vgl.
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Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommision [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a). Die
vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgrüne
als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimatland, die für sich
allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen
(vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 8).
5.2 Von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne
des Asylgesetzes ist dann auszugehen, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, die befürchtete Verfolgung werde mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit geschehen. Eine solche Furcht
wird nicht schon allein angenommen, wenn Vorkommnisse oder
Umstände, die sich früher oder später möglicherweise ereignen
könnten, geltend gemacht werden.
5.3 Für die Zeit nach seiner Ausreise aus Libyen macht der
Beschwerdeführer geltend, aus dem Umstand, dass er dem libyschen
Konsul in der Schweiz vorgeführt worden sei und dieser anlässlich
dieser Vorführung von der Einreichung seines Asylgesuches in der
Schweiz erfahren habe, resultiere eine asylrechtlich relevante
Gefährdung, weil Libyen Personen, von welchen es erfahre, dass sie
im Ausland ein Asylgesuch eingereicht hätten, verfolge, und er unter
diesen Umständen mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung
zu rechnen habe.
5.4 Vorab ist festzuhalten, dass gestützt auf Art. 97 Abs. 1 AsylG dem
Heimatstaat des Beschwerdeführers – Libyen – nicht hätte bekannt
gegeben werden dürfen, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch
eingereicht hat. Mit der Bekanntgabe dieser Tatsache an den libyschen
Konsul in der Schweiz ist somit diese Bestimmung zum Schutz des
Beschwerdeführers verletzt worden, was auch das BFM in der
angefochtenen Verfügung anerkennt.
5.5 Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer als
Folge des gesetzeswidrigen Vorgehens ein Nachteil erwachsen ist, der
zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt.
5.5.1 Gemäss der von der Schweizerischen Asylrekurskommission
entwickelten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten
Praxis (vgl. EMARK 2003 Nr. 28, Urteile Bundesverwaltungsgerichts
vom 29. September 2008 i.S. E-6998/2006 und vom 14. Oktober 2008
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i.S. E-7028/2006) haben abgewiesene Asylbewerber, welche nach
Libyen zurückkehren, in Libyen nicht allein aufgrund ihres Aufenthaltes
im westlichen Ausland mit einer systematischen Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu rechnen. Das Bundesverwaltungsgericht geht
davon aus, dass selbst ein mögliches Bekanntwerden der
Asylgesuchseinreichung in der Schweiz nicht notwendigerweise
asylerhebliche Verfolgungsmassnahmen der betroffenen asylsuchen-
den Person durch die libyschen Behörden zur Folge hat (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2008 i.S. E-6390/2006).
Indessen schliesst das Bundesverwaltungsgericht in den erwähnten
Entscheiden nicht aus, dass asylsuchende Personen aus Libyen
anlässlich ihrer Wiedereinreise in Libyen einer eingehenden Befragung
unterzogen würden, wobei anlässlich dieser Befragungen nebst der
Kontrolle der Personalien der Zurückkehrenden ihre Herkunft und der
Zweck ihres Auslandaufenthaltes einer Überprüfung unterzogen
werden. Unter Hinweis auf die von AI ausgewerteten Erfahrungen
stellte das Bundesverwaltungsgericht weiter fest, dass die libyschen
Behörden insbesondere feststellten, ob die betroffene Person ihr
Heimatland legal oder illegal verlassen habe, wobei im Fall der
Feststellung einer illegalen Ausreise gezieltere Nachforschungen
veranlasst würden. Sei die zurückkehrende Person vor ihrer Ausreise
aus Libyen wegen oppositioneller Aktivitäten inhaftiert oder verdächtigt
gewesen und habe sich einer Festnahme durch Flucht entzogen,
bestehe zudem die Gefahr, einer menschenrechtswidrigen Behandlung
ausgesetzt zu sein, wobei insbesondere eine mutmassliche Zuge-
hörigkeit zu einer islamistischen Gruppierung verfolgungsauslösend
sein könne. Mit Hinweis auf ein Gutachten des deutschen Orientistituts
legte das Bundesverwaltungsgericht ausserdem dar, dass das Risiko
einer Menschenrechtsverletzung für Rückkehrer im Fall der Kenntnis-
nahme der Einreichung eines Asylantrages durch die libyschen
Behörden steige, wenn die betroffene Person ihrem Asylantrag eine
religiös begründete Oppositionshaltung zugrunde gelegt habe.
5.5.2 Im Fall des Beschwerdeführers steht zunächst – wie unter
Ziff. 4.2 bereits festgehalten – aufgrund seiner im ersten Asylgesuch
als unglaubhaft qualifizierter Angaben fest, dass er vor seiner Reise in
die Schweiz von den libyschen Behörden nicht wegen oppositioneller
Tätigkeiten verfolgt war. Weder war er infolge regimekritischer
Aktivitäten inhaftiert noch wurde er dieser Tätigkeiten verdächtigt oder
hat sich einer Festnahme durch Flucht entzogen. Seine diesbezüg-
lichen Angaben gelten als unglaubhaft. Den Akten kann zudem nicht
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entnommen werden, dass er eine Beziehung zu islamistischen
Gruppierungen aufweisen würde oder seinem ersten Asylantrag eine
religiös begründete Oppositionshaltung zugrunde gelegt hätte. Damit
liegen im Fall des Beschwerdeführers die für eine flüchtlingsrechtlich
relevante Gefährdung steigernden Umstände offensichtlich nicht vor.
Aufgrund der Akten steht überdies fest, dass der Beschwerdeführer
legal mit seinem Reisepass ausgereist ist, womit er den libyschen
Behörden im Fall seiner Wiedereinreise in Libyen kaum einen Anlass
zu gezielteren Nachforschungen gäbe. Sollten die libyschen Behörden
den Beschwerdeführer anlässlich seiner Wiedereinreise in Libyen
trotzdem einlässlich befragen, werden sie – nebst der Aufnahme
seiner Personalien, seiner Herkunft und des Grundes seines
Auslandaufenthaltes – feststellen, dass er legal ausgereist ist, vor
seiner Ausreise von den libyschen Behörden nicht aus politischen
Gründen gesucht wurde, sein Asylgesuch in der Schweiz nicht mit
einer religiös motivierten Oppositionshaltung begründete und sich in
der Schweiz nicht regimekritisch betätigt hat. Allein aus dem Umstand,
dass den Behörden Libyens der Asylantrag des Beschwerdeführers
bekannt geworden ist, kann deshalb unter den vorliegenden Umstän-
den mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Vorliegen
einer begründeten Furcht geschlossen werden.
5.6 An dieser Einschätzung vermögen auch die Einwände des
Beschwerdeführers in seinem zweiten Asylgesuch und die
beigebrachten Beweismittel nichts zu ändern.
5.6.1 In der Beschwerdeschrift wurde diesbezüglich dargelegt, dass
gestützt auf den Jahresbericht von AI aus dem Jahr 2007
zurückkehrende Libyer festgenommen worden seien, obwohl ihnen
zuvor von den Behörden zugesichert worden sei, dass sie bei einer
Rückkehr nichts zu befürchten hätten. Die Durchsicht des fraglichen
Jahresberichts von AI ergibt, dass der Beschwedeführer damit den in
der Schweiz als Flüchtling anerkannten B._______ meinte. Als Kritiker
des libyschen Staates unterscheidet sich B._______ indessen vom
Beschwerde-führer in grundsätzlicher Weise, zumal beim
Beschwedeführer gestützt auf die Aktenlage keine glaubhafte
oppositionelle, gegen Libyen gerichtete Tätigkeit zu erkennen ist.
5.6.2 Was die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie eines
Zeitungsartikels des Journal du Jura vom 22. April 2008 betrifft, ist
festzustellen, dass der dort festgehaltene Sachverhalt mit demjenigen
Seite 11
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des Beschwerdeführers kaum identisch ist. Insbesondere sind
aufgrund des Zeitungsartikels weder die näheren Umstände, die
Gründe oder die Motivation der Festnahme durch die libyschen
Behörden bekannt, weshalb der Beschwerdeführer aus dieser
erfolgten Festnahme nicht auf die naheliegende Wahrscheinlichkeit der
eigenen Festnahme schliessen kann.
5.6.3 In der Beschwerdeschrift wird auch geltend gemacht, dass die
libyschen Behörden gestützt auf ein Positionspapier der AI zuhanden
der ARK vom Juni 2005 das Stellen eines Asylgesuchs als
oppositionelle Haltung werte. Indessen ist auch diesbezüglich eine
differenzierte Betrachtungsweise vorzunehmen. Der libysche Staat
würde insbesondere ein Interesse zeigen an zurückkehrenden
Personen, die eine oppositionelle Haltung zu erkennen geben und sich
in einem fundamentalen religiösen Milieu bewegen, was indessen
beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Unter diesen Umständen
kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden, dass der libysche Staat an der Person des Beschwerde-
führers wirklich interessiert ist, auch wenn er in der Schweiz ein
Asylgesuch eingereicht hat und dies den libyschen Behörden bekannt
geworden ist. Unter den vorliegenden Umständen ist zwar zu erwarten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Wiedereinreise in Libyen
intensiver befragt werden wird, weil den libyschen Behörden bekannt
ist, dass er einen Asylantrag gestellt hat. Die Gefahr einer über eine
allfällige Befragung hinausgehenden menschenrechtswidrigen Be-
handlung ist somit zu verneinen.
5.6.4 Wie zudem die zuvor erwähnte Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts zeigt, vermag auch ein mehrjähriger Auslandaufenthalt allein
nicht für eine bestehende asylrechtlich relevante Gefährdung zu
sprechen, auch wenn es nachvollziehbar erscheint, dass ein
Rückkehrer nach Libyen umso intensiver befragt wird, je länger er
landesabwesend war. Indessen befindet sich der Beschwerdeführer im
heutigen Zeitpunkt seit etwa einem Jahr in der Schweiz, was im Ver-
gleich zur oben erwähnten bisherigen Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht als besonders lang zu bezeichnen ist.
5.6.5 Unter diesen Umständen ist die Argumentation der Vorinstanz in
ihrer Verfügung vom 3. Juli 2008 vollumfänglich zu bestätigen, weshalb
– um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – im Übrigen auf diese
verwiesen wird. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers
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in seiner Replik vom 17. September 2008 ist – trotz des den Behörden
unterlaufenen Fehlers anlässlich der Vorsprache beim libyschen
Konsul – nicht der Schluss zu ziehen, dem Beschwerdeführer und
seiner Familie drohe im Heimatland als Folge dieses Fehlers eine
asylrelevante Gefährdung.
5.7 Somit kann zusammenfassend festgestellt werden, dass der
Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt nicht aufgrund eines
Nachfluchgrundes Anlass für begründete Furcht vor künftiger Verfol-
gung hat, zumal sich seine Furcht nicht aus einem überzeugend
dargelegten konkreten Anlass ergibt und damit die Wahrscheinlichkeit,
bei seiner Rückkehr Verfolgungsmassnahmen asylerheblicher Art
ausgesetzt zu sein, aufgrund der voranstehenden Erwägungen zu
verneinen ist.
6.
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der Stellung-
nahme zur Vernehmlassung sowie auf die eingereichten Beweismittel
einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
beziehungsweise Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen.
Die Vorinstanz hat demzufolge die Anerkennung der Flüchtling-
seingenschaft zu Recht verweigert.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesen-
Seite 13
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heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
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Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327
ff.), was ihm indessen nicht gelungen ist. Hinsichtlich der allgemeinen
Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers
bestehen zwar – wie der Beschwerdeführer in seinen Eingaben
zutreffend vortrug – nach wie vor zahlreiche Menschenrechts-
verletzungen in vielen Bereichen des öffentlichen, politischen und
gesellschaftlichen Lebens. Es ist zudem schwierig, diesbezüglich
genauere Erkenntnisse zu gewinnen, da internationale Menschen-
rechtsorganisationen auch heute noch – sofern sie überhaupt
zugelassen sind – streng kontrolliert werden. Trotz der Freilassung
einiger Häftlinge aus dem islamistischen Lager in den letzten Jahren
kann nicht von einer grundlegenden Verbesserung der Lage
gesprochen werden. Indessen vermag der Beschwerdeführer trotz
dieser Defizite keine konkrete Gefährdung im oben umschriebenen
Sinn darzutun. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden,
dass er verdächtigt wird, einer verfolgten politischen oder islamisti-
schen Oppositionsbewegung anzugehören. Unter diesen Umständen
erscheint sich der Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Weder aus der allgemeinen Lage in Libyen, wo der Beschwerdeführer
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in C._______ über ein soziales Netz – bestehend aus seinen Eltern,
seinen Geschwistern und allenfalls weiteren Verwandten oder
Bekannten – verfügt, noch aus individuellen Gründen ergeben sich
Umstände, welche auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
hinweisen. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet als Buchhalter
und der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise Jura-Student an
der Universität D._______. Er verfügt damit über eine überdurch-
schnittliche Bildung und seine Familie befindet sich nicht in einer
existenzbedrohenen Lage. Es ist dem jungen und gemäss Aktenlage
gesunden Beschwerdeführer zuzumuten, sich in seinem Heimatland
um eine Arbeit zu bemühen, um sich selber eine Existenzgrundlage
aufzubauen. Somit ist davon auszugehen, dass er nach seiner
Rückkehr in sein Heimatland weder auf sich allein gestellt ist noch in
eine existenzielle Notlage gerät.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
10.
Unter den gegebenen Umständen war das BFM auch berechtigt,
gestützt auf Art. 17b Abs. 1 und 4 AsylG eine Gebühr in der Höhe von
Fr. 600.-- zu verlangen.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Unter diesen
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Umständen ist das sinngemäss gestellte Gesuch um Ansetzung einer
Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel abzuweisen.
12.
Nachdem sich die Begehren des Beschwerdeführers als nicht
aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen.
Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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