Abtei lung IV
D-5060/2007
sch/dua
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Bendicht
Tellenbach, Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
X._______, geboren _______, Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügungen vom 10. Mai und 18. Juni 2007 i. S.
Gebührenvorschuss, Asyl und Wegweisung
(Nichteintreten) / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5060/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige
oromischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in A._______, stellte am 21.
März 2003 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Das Bundesamt
lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 30. Juni 2003 ab, verfügte
die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an. Zur Begründung der ablehnenden Verfügung wurde
ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Die gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde vom 28. Juli 2003 wies die
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 27.
September 2005 ab. Für den Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf
die Akten verwiesen.
B.
Mit Schreiben vom 20. April 2007 liess die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen. Zur
Begründung dieses Gesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, die
Beschwerdeführerin habe sich seit Abschluss des ersten
Asylverfahrens in der Schweiz exilpolitisch betätigt und so
Nachfluchtgründe geschaffen. Sie sei aktives Mitglied der
Oppositionskoalition Kinijit/CUDP (Coalition for Unity and Democracy
Party) und habe an mehreren öffentlichen Veranstaltungen und
Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Ihre
Teilnahme werde durch die beigelegten Fotografien belegt.
Exiläthiopier würden durch das äthiopische Regime scharf beobachtet.
Aufgrund einer Weisung der äthiopischen Regierung vom Juli 2006
seien alle äthiopischen Auslandvertretungen gehalten, Informationen
über sogenannte "extreme Elemente" im Ausland zu beschaffen und
an die Zentrale in Addis Abeba weiterzuleiten. Gemeldete Personen
müssten befürchten, angeklagt zu werden. Das Hauptaugenmerk der
äthiopischen Behörden liege auf den exilpolitischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen. Die Beschwerdeführerin habe an zahlreichen
regimefeindlichen Anlässen teilgenommen und sei unermüdlich für die
Demokratisierung Äthiopiens eingetreten. Ausserdem sei sie politisch
vorbelastet. Sie besitze daher ein politisches Profil und hätte im Falle
einer Rückkehr nach Äthiopien mit hoher Wahrscheinlichkeit politische
Verfolgung zu gewärtigen. Man würde sie mit Sicherheit verhaften und
verhören, zumal sie lange ausserhalb von Äthiopien gelebt und sich
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auch dadurch in den Augen der äthiopischen Behörden verdächtig
gemacht habe. Es bestünden somit Nachfluchtgründe, welche zur
vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin als Flüchtling führen
müssten. Eventuell sei die Beschwerdeführerin infolge Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdeführerin um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchen.
Dem zweiten Asylgesuch lagen folgende Beweismittel bei:
Bestätigungsschreiben des Präsidenten der Kinijit/CUDP, Fotos der
Beschwerdeführerin anlässlich von Protestkundgebungen am
16. Februar und 24. März 2007, Ausdruck eines Internetartikels zur
Kundgebung vom 24. März 2007, Mitgliedschaftsbestätigung der
Kinijit/CUDP vom 9. Januar 2007, Kopie einer Weisung der
äthiopischen Regierung vom 31. Juli 2006 (inkl. Übersetzung),
Ausdruck eines Artikels von , E-Mail eines SFH-
Mitarbeiters an einen Caritas-Mitarbeiter vom 1. September 2006,
Asyl-Länderbericht von Amnesty International Deutschland vom 30.
November 2006, Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 9. März
2007.
C.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2007 qualifizierte das BFM das zweite
Asylgesuch der Beschwerdeführerin als aussichtslos und forderte sie
auf, innert Frist einen Gebührenvorschuss einzuzahlen, ansonsten auf
das zweite Asylgesuch nicht eingetreten werde.
D.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2007 - eröffnet am 19. Juni 2007 - trat das
BFM auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein,
verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an. Zur Begründung des Entscheids verwies die
Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 10. Mai 2007 und stellte fest, dass
der verlangte Gebührenvorschuss nicht innert der gesetzten Frist
einbezahlt worden sei.
E.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2007 an das Bundesverwaltungsgericht liess
die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzlichen
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Verfügungen vom 10. Mai und 18. Juni 2007 erheben. Dabei liess sie
beantragen, die Verfügungen seien aufzuheben, und die Sache sei zur
materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der
vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2007 hiess der zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) unter Vorbehalt der umgehenden Nachreichung eines
Bedürftigkeitsnachweises gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde dagegen abgewiesen.
G.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. August 2007
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
H.
In der Stellungnahme vom 4. September 2007 hielt der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin an den eingangs gestellten Anträgen fest.
I.
Der mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2007 angeforderte
Bedürftigkeitsnachweis wurde bis heute nicht eingereicht; immerhin ist
aber in den vorinstanzlichen Akten eine Bestätigung der
Fürsorgeabhängigkeit vom 9. März 2007 vorhanden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in
Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
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ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
3.1 In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, die Vorinstanz
habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör
verletzt, indem sie es unterlassen habe, im Rahmen des zweiten
Asylgesuchs eine Anhörung im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG
durchzuführen. Aus diesem Grund rechtfertige sich eine Kassation der
angefochtenen Verfügung des BFM.
3.2 Das BFM bringt in seiner Vernehmlassung Folgendes vor: Gestützt
auf Art. 17b Abs. 4 AsylG sei das Bundesamt berechtigt, einen
Gebührenvorschuss zu verlangen, wenn eine Person nach
rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens
oder nach Rückzug ihres Asylgesuches erneut ein Asylgesuch stelle.
Zur Leistung des Gebührenvorschusses werde der asylsuchenden
Person unter Androhung des Nichteintretens eine Frist angesetzt. Auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet, wenn das
Gesuch nicht aussichtslos erscheine. Gestützt auf die Analyse der
eingereichten Dokumente und die Durchsicht des Gesuchs sei das
BFM im vorliegenden Fall zum Schluss gekommen, dass sich die
Gesuchsgründe der Beschwerdeführerin nicht von denjenigen anderer
Asylsuchenden, welche ebenfalls exilpolitische Tätigkeiten geltend
gemacht hätten, deren Gesuche negativ entschieden und deren
Beschwerden durch die Beschwerdeinstanz abgewiesen worden
seien, unterscheide. Daher habe das BFM das vorliegende Gesuch als
aussichtslos qualifiziert und einen Kostenvorschuss erhoben. Dieser
sei nicht geleistet worden, weshalb das BFM auf das Asylgesuch nicht
eingetreten sei.
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3.3 Seitens der Beschwerdeführerin wird in der Replik im
Zusammenhang mit der erwähnten formellen Rüge geltend gemacht,
der Massstab zur Beurteilung der Aussichtslosigkeit dürfe nicht zu
hoch angesetzt werden. Insbesondere sollte ein Verfahren nicht als
aussichtslos qualifiziert werden, wenn Hinweise auf Verfolgung
vorlägen, welche nicht offensichtlich unbegründet seien. Gemäss
einem Urteil der ARK, publiziert in Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2006 Nr. 20 falle
bei einem zweiten Asylgesuch, in welchem exilpolitische Tätigkeiten
mittels Bildmaterial und anderen Beweismitteln belegt würden, die
Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen
Nichteintretensentscheid zu fällen, von Vornherein ausser Betracht.
Diese Praxis sei bei einem Nichteintretensentscheid gestützt auf
Art. 17b Abs. 3 AsylG analog anzuwenden. Namentlich dürfte es mit
Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör unzulässig sein, über die
Aussichtslosigkeit eines Asylgesuchs zu entscheiden, ohne vorgängig
eine Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG durchgeführt zu haben. Im
Weiteren treffe es nicht zu, dass sich die Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht von denjenigen anderer Asylsuchender,
deren Gesuche vom BFM in vom Bundesverwaltungsgericht
bestätigter Praxis abgelehnt worden seien, unterschieden und daher
zu Recht ein Kostenvorschuss erhoben worden sei. Insbesondere sei
in den vom BFM zitierten Verfahren eine Anhörung durchgeführt und
auf die Asylgesuche eingetreten worden; dies im Gegensatz zum
vorliegenden Verfahren.
4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das zweite Asylgesuch
der Beschwerdeführerin zu Recht als aussichtslos qualifiziert und
demzufolge einen Gebührenvorschuss verlangt hat.
4.1 Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und
Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuches
erneut ein Asylgesuch, ohne dass sie sich zwischenzeitlich im Heimat-
oder Herkunftsstaat aufgehalten hat, so kann das Bundesamt von der
gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen
Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene
Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch
hin insbesondere verzichtet, wenn die gesuchstellende Person
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bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos
erscheinen (vgl. Art. 17b Abs. 4 AsylG).
4.2 Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung jene Begehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob
eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine
Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr
nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie
nichts kostet (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Für die
Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung
vorzunehmen.
4.3 Im vorliegenden Fall wurden im Gesuch vom 20. April 2007 im
Wesentlichen subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Dabei
wurde insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei aktives
Mitglied der Oppositionskoalition Kinijit/CUDP und habe an
zahlreichen exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen. Zur
Untermauerung dieser Vorbringen wurden dem zweiten Asylgesuch
mehrere Beweismittel (unter anderem Fotos und
Bestätigungsschreiben der CUDP) beigelegt. Damit steht fest, dass die
geltend gemachten Nachfluchtgründe nicht einfach so in den Raum
gestellt, sondern relativ substanziiert begründet und mittels
Bildmaterial sowie anderer Beweismittel dokumentiert wurden. Im
Zusammenhang mit dem geltend gemachten Engagement für die
Kinijit/CUDP ist im Weiteren Folgendes festzustellen: Den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge ist davon
auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die
Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften relativ intensiv
überwachen und diese ausserdem in umfangreichen elektronischen
Datenbanken registrieren. Insbesondere seit den Wahlen im Jahr 2005
wurde die Überwachung der politischen Aktivitäten in der Diaspora
erheblich ausgeweitet und intensiviert. Es ist zu vermuten, dass diese
Datenbanken nicht nur Informationen über führende politische
Aktivisten in der Diaspora enthalten, sondern auch einfache Mitglieder
und Sympathisanten der Oppositionsparteien und sogar Personen
erfassen, die nur zum Zwecke der Information an politischen
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Veranstaltungen der Opposition teilnahmen. Unter diesen Umständen
besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die
Auslandsaktivitäten einer Person, welche im Ausland in der CUDP
aktiv war oder auch nur mit ihr sympathisierte, im Falle ihrer
Zwangsrückschaffung spätestens dem äthiopischen Sicherheitsdienst
am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein,
dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem
Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der
Auslands-CUD(P) war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der
Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer
Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur
verfassungsmäßigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von
der bisherigen Politik der Ausland-CUD(P) vorliegt. Rückkehrende,
welche in der Auslands-CUD(P) tätig waren und sich von deren Politik
klar losgesagt hatten, würden mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit nach ihrer Einreise zumindest zu ihren politischen
Aktivitäten im Ausland und allgemein zu den Aktivitäten der CUD(P) in
ihrem Umfeld befragt. Effektive oder vermutete mangelnde
Kooperationsbereitschaft sowie allfällige spätere (erneute) politische
Auffälligkeit könnten auch in diesem Fall letztlich zur Einleitung
weitergehender Verfolgungsmaßnahmen (Inhaftierung usw.) führen,
wobei stets zu bedenken ist, dass Äthiopien kein funktionierender
Rechtsstaat ist. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ergibt
sich, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
exilpolitischen Aktivität im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre,
einer vertieften Würdigung bedarf. Das zweite Asylgesuch der
Beschwerdeführerin kann unter diesen Umständen nicht als
aussichtslos bezeichnet werden.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM die Vorbringen der
Beschwerdeführerin zu Unrecht als aussichtslos bezeichnet und einen
Gebührenvorschuss verlangt hat. Demzufolge wurde auch zu Unrecht
wegen Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses auf das zweite
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Gestützt auf die
vorstehenden Erwägungen hätte das BFM im vorliegenden Fall
vielmehr auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses verzichten und
über das zweite Asylgesuch - gegebenenfalls nach durchgeführter
Anhörung (vgl. EMARK 2006 Nr. 20) - materiell entscheiden müssen.
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5.
Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten insoweit gutzuheissen, als
die angefochtene Zwischenverfügung vom 10. Mai 2007 (Feststellung
der Aussichtslosigkeit und Erhebung eines Gebührenvorschusses)
sowie die darauf basierende Verfügung vom 18. Juni 2007
(Nichteintreten auf das zweite Asylgesuchs infolge Nichtbezahlens des
Gebührenorschusses) aufgehoben werden und die Sache in
Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Wiederaufnahme des
Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann darauf
verzichtet werden, auf die übrigen in der Beschwerde erhobenen
Rügen und materiellen Ausführungen einzugehen.
6.
6.1 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine
Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist in Anwendung von
Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige
Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage
zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen
verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gemäss Art. 10
Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreter
und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. Die
Präsidentenkonferenz des Bundesverwaltungsgerichts hat
entschieden, dass vorläufig im Sinne einer Übergangsregelung die
bisherigen Ansätze zum Tragen kommen. In Anwendung der
genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die
Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal
Fr. 800.-- festzusetzen.
Seite 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen; die vorinstanzliche Verfügung vom
18. Juni 2007 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.--
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______; Kopie; per
Kurier)
- die _______ (Kopie)
Der vorsitzender Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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