Abtei lung IV
D-5060/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren) / Gesuch um Fristwiederherstellung;
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5060/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 25. Juni 2007 verliess und über Niger nach Libyen reiste, wo
er sich etwa ein Jahr lang aufhielt,
dass er im Juli 2008 nach Italien gelangte und dort ein Asylgesuch
eingereichte,
dass er am 24. April 2010 in die Schweiz einreiste und gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach-
suchte,
dass das BFM aufgrund einer Abfrage der EURODAC-Datenbank
feststellte, der Beschwerdeführer sei am (...) und (...) 2008 sowie am
(...) 2008 durch die italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst
worden,
dass für die Aussagen des Beschwerdeführers zur Verfolgungs-
situation im Heimatland auf die Akten verwiesen wird,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung zur Person
und zu den Asylgründen vom 30. April 2010 im EVZ B._______ das
rechtliche Gehör zum EURODAC-Ergebnis sowie zu einer allfälligen
Wegweisung nach Italien gewährt wurde,
dass er dabei angab, er habe in Italien bereits einen negativen Asyl -
entscheid erhalten, es gebe aber keine konkreten Einwände gegen die
Zuständigkeit Italiens,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach
Italien anordnete,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Weg-
weisungsverfügung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen
diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und ihm die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe am (...) und am (...) 2008 in Italien zwei
Asylgesuche eingereicht, was aus dem Fingerabdruckvergleich mit der
Datenbank EURODAC hervorgehe,
dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei und mangels Stellungnahme eine stillschweigende Zustimmung
Italiens zur Übernahme des Beschwerdeführers vorliege,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am 1. Dezember 2010 zu erfolgen
habe,
dass die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu einer Rückkehr nach Italien kein Hindernis
für den Vollzug der Wegweisung darstellten und auch das eingereichte
Beweismittel (ein Flugblatt "Delta News") nichts an der Zuständigkeit
Italiens ändere,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung
aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juli 2010 (Post-
stempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte,
es sei die Frist zur Einreichung der Beschwerde wiederherzustellen,
dass er gleichzeitig gegen den Entscheid des BFM Beschwerde erhob
mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das
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Bundesamt sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben
und sich für vorliegendes Asylgesuch zuständig zu erachten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ansetzung einer
angemessenen Nachfrist zur Beschwerdebegründung sowie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass der Beschwerde sodann im Sinne vorsorglicher Massnahmen die
aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden
anzuweisen seien, von einer Überstellung des Beschwerdeführers
nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den
Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe,
dass auf die Begründung der Begehren – soweit entscheidwesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 14. Juli 2010 per sofort aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]) und auch für die Behandlung von Gesuchen um
Fristwiederherstellung zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwal-
tungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen
oder Richtern als Spruchgremium entscheiden,
dass diese Regel auch gilt für Gesuche um Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist im Sinne von Art. 24 VwVG, nachdem diese nicht unter
die explizit in Art. 111, namentlich Bst. e AsylG auf dem Gebiet des
Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehalte-
nen Zuständigkeiten fallen,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2010 als ab-
schliessende Rechtsschrift zu betrachten ist, weshalb kein Anlass für
die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdebegründung besteht und
der Ablauf der 30-tägigen Frist für das Fristwiederherstellungsgesuch
nicht abzuwarten ist, zumal in der Sache sofort entschieden werden
kann,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Fristwieder-
herstellungsgesuches geltend macht, jemand vom Durchgangs-
zentrum D._______ habe die angefochtene Verfügung am 29. Juni
2010 entgegengenommen und den Rückschein unterzeichnet,
dass der Entscheid dem Beschwerdeführer jedoch erst am 5. Juli 2010
ausgehändigt worden sei, was sich durch den Eintrag im internen
Postbuch des Durchgangszentrums belegen lasse,
dass man sich im Durchgangszentrum nicht bewusst gewesen sei,
durch die Unterzeichnung des Rückscheines den Fristenlauf auszu-
lösen,
dass der Beschwerde eine Kopie des internen Postbuches des
Durchgangszentrums beilag, welche die Aushändigung der
angefochtenen Verfügung an den Beschwerdeführer am 5. Juli 2010
bestätigt,
dass Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts beim Durchgangs-
zentrum D._______ ergaben, dass jemand vom Personal die an den
Beschwerdeführer adressierte Verfügung am 29. Juni 2010 entgegen-
genommen und den Rückschein unterzeichnet hat,
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dass die Aushändigung an den Beschwerdeführer – gegen Unterschrift
im internen Postbuch – erst erfolgte, als er am 5. Juli 2010 (zufällig)
angetroffen wurde,
dass nach dem Gesagten der Beschwerdeführer keine Zugriffs-
möglichkeit auf die angefochtene Verfügung hatte und für ihn nicht
erkennbar war, dass eine an ihn adressierte Postsendung ein-
gegangen war,
dass er als Asylsuchender auch keinen Einfluss auf die Organisation
des Posteingangs beziehungsweise die Postweiterleitung des Durch-
gangszentrums hatte,
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn
der Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise
abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter
Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses
darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass bei vorliegender Sachlage die vorstehend erwähnten Voraus-
setzungen für eine Fristwiederherstellung gegeben sind und die ver-
säumte Frist wiederherzustellen ist, weshalb das diesbezügliche Ge-
such gutzuheissen ist,
dass somit auf die insoweit als frist- und formgerecht eingereicht zu
betrachtende Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
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die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht dies-
bezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Voll-
zugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen (siehe nachfolgend),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt und auch unbestritten blieb, dass der
Beschwerdeführer in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist und
dort um Asyl nachgesucht hat,
dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung seines Asylgesuchs
zuständig ist,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Be-
hörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert zweier
Wochen nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens
gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten
Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass hinsichtlich der auf Beschwerdeebene erhobenen Einwände des
Beschwerdeführers festzuhalten ist, dass Italien unter anderem
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass – entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift – keine
Hinweise bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden
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völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschie-
bungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-
nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009
und D-5027/2010 vom 15. Juli 2010),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass somit – zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen,
gesunden Mann handelt – nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte
Veranlassung zu einem Selbsteintritt gehabt, weshalb verzichtet
werden kann, darauf näher einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid
im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
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dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) beziehungsweise zur
Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) besteht,
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass der am 14. Juli 2010 verfügte Vollzugsstopp und das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem
Entscheid in der Hauptsache hinfällig werden,
dass in Bezug auf das Fristwiederherstellungsgesuch keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen sind und dem nicht vertretenen Be-
schwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 63
Abs. 3 und Art. 64 VwVG),
dass das mit der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die diesbezüglichen
Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird gut-
geheissen.
2.
Für das Fristwiederherstellungsverfahren werden keine Verfahrens-
kosten auferlegt und keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3.
Die Beschwerde vom 12. Juli 2010 wird abgewiesen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
5.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 600.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N (...) (per
Telefax)
- das (...) des Kantons C._______ ad (...) (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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