B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5060/2016
wiv
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Juli 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtuni-
scher Ethnie aus B._______ in der Provinz C._______, verliess sein Hei-
matland letztmals im August 2014, reiste gemäss seinen Angaben über
D._______, E._______, F._______, G._______, H._______ und weitere,
ihm unbekannte Länder am 2. Februar 2015 illegal in die Schweiz und
stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 10. Februar 2015 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ befragt und am 15. Juli 2015
führte das SEM eine Anhörung durch.
Er machte geltend, dass sein Herkunftsort von den Taliban kontrolliert
werde. Er habe dort – abgesehen von den nachfolgend geltend gemachten
Auslandaufenthalten – stets mit seiner Mutter und seinen jüngeren Ge-
schwistern gelebt. Sein Vater sei Kommandant der Partei Hezbe-Islami ge-
wesen und deswegen im Jahr 2001 nach der Ankunft der Amerikaner von
den Gegnern dieser Partei, Mitgliedern der Jamiat-Islami, umgebracht wor-
den. Die Taliban hätten darauf seinen Bruder rekrutiert und in J._______
ausbilden lassen, damit dieser den Tod des Vaters räche. Im Jahr 2009 sei
dieser – inzwischen Kommandant der Taliban – bei einem Angriff der Fran-
zosen in Afghanistan umgekommen.
Vom 16. Oktober 2009 bis am 19. Dezember 2011 habe er sich infolge der
Probleme mit den Feinden seiner Familie als Asylsuchender in K._______
aufgehalten und dort ein College besucht. Dann sei er zusammen mit an-
deren Afghanen per Flug nach Kabul ausgeschafft worden. Vorher habe er
sich bei der afghanischen Botschaft in L._______ einen Reisepass aus-
stellen lassen. Bei der Wiedereinreise habe es keine Probleme gegeben.
Aus Sicherheitsgründenden habe er sich den Taliban angeschlossen be-
ziehungsweise sei von ihnen mitgenommen worden. Insbesondere habe
er eine Verfolgung seitens der ehemaligen Gegnerpartei seines Vaters be-
fürchtet. Damals seien französische und amerikanische Truppen an sei-
nem Wohnort stationiert gewesen, welche von den Taliban bekämpft wor-
den seien. Er habe bei den Taliban Wache geschoben und als Bodyguard
gearbeitet. Ausserdem habe er den Umgang mit der Kalaschnikov und der
Makarov-Pistole gelernt. Er sei einer Predigergruppe von 15 Leuten ange-
schlossen gewesen und habe nicht an bewaffneten Auseinandersetzungen
teilgenommen. Dies hätten andere Gruppen erledigt. Ungefähr im Dezem-
ber 2012 hätten sie von ihm verlangt, in ein Ausbildungslager nach
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J._______ zu gehen, was er indessen nicht befolgt habe, weil er dort einer
Gehirnwäsche unterzogen worden wäre, was er nicht befürwortet habe.
Da seine Probleme, die seinerzeit zu seiner ersten Flucht aus Afghanistan
geführt hätten, noch viel schlimmer geworden seien, habe er Afghanistan
am 25. Januar 2013 erneut verlassen und sei auf dem Luftweg mit seinem
eigenen Reisepass und einem gültigen Touristenvisum nach M._______
gereist, wo er bis am 6. August 2014 geblieben sei. In M._______ habe er
bei den Vereinten Nationen (UNO) ein Asylgesuch gestellt, sei zu einem
Interview vorgeladen worden und habe daraufhin einen Ausweis des Ho-
hen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) bekommen,
der bis am 10. November 2016 gültig gewesen sei. In M._______ habe er
studiert und ein Zertifikat für die Reparatur von (…) erlangt. Da seine Mutter
erkrankt sei, habe er sich am 6. August 2014 legal nach Afghanistan zu-
rückbegeben. Bei der erneuten Wiedereinreise habe er wiederum keine
Probleme gehabt. Am folgenden oder übernächsten Tag habe er sich mit
seinem Bruder und seiner Mutter nach D._______ in J._______ begeben,
wo sich seine Mutter in einem Spital habe behandeln lassen. Er sei dann
noch einmal nach Kabul gereist, um dort bei der indischen Botschaft wie-
derum ein Visum für die Einreise nach M._______ zu bekommen. Das sei
ihm jedoch verwehrt und es sei ihm eine Busse auferlegt worden mit der
Begründung, er habe sich in M._______ länger als erlaubt aufgehalten.
Deshalb habe er Afghanistan ohne Identitätsdokumente illegal verlassen,
sei nach D._______ zurückgekehrt und mit seinem Bruder und seiner Mut-
ter unter Beihilfe eines Schleppers E._______ gereist, wo ein Onkel lebe.
Dieser habe ihm die Weiterreise nach Europa ermöglicht. Seine kranke
Mutter und seinen Bruder habe er E._______ zurückgelassen.
Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil sein Vater viele Leute
der gegnerischen Partei umgebracht habe und die Anhänger dieser Partei,
welche momentan in der Behörde vertreten seien, ihn überall suchen und
töten würden. Ausserdem befürchte er eine Verfolgung seitens der Taliban.
Der Beschwerdeführer reichte keine heimatlichen Identitätsdokumente im
Original zu den Akten. Den Reisepass habe er bei seiner Tante in Afgha-
nistan gelassen. Diese habe ihn nicht nachgeschickt, weil sich die Post
weigere, Reisepässe ins Ausland zu senden. Hingegen gab er später eine
Passkopie ab. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er zwei Trans-
portkarten und einen Studentenausweis aus K._______, einen Ausweis
des UNHCR aus M._______, diverse Ausbildungsunterlagen und verschie-
dene Fotos sowie ein Zustellcouvert zu den Akten.
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Seite 4
B.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 – eröffnet vermutlich am folgenden Tag
(auf dem Rückschein nicht ersichtlich) – stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Ent-
scheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Auf die Einzelheiten
der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genom-
men.
C.
Mit Eingabe vom 19. August 2016 an das Bundesverwaltungsgericht liess
der vertretene Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und sub-
eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge von Wegwei-
sungshindernissen beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des
Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begrün-
den wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2016 teilte der zuständige Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit,
dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten
könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 30. August 2016 erklärte das SEM, dass
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche
eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es hielt vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest.
F.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 1. September
2016 zur Kenntnis gebracht.
D-5060/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern beziehungsweise Richterinnen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-5060/2016
Seite 6
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass der Be-
schwerdeführer einerseits anlässlich der Befragung vorgebracht habe, von
den Taliban verschleppt beziehungsweise mitgenommen worden zu sein,
während er sich gestützt auf das Anhörungsprotokoll andererseits freiwillig
diesen angeschlossen habe. Zudem habe er die geltend gemachte Auffor-
derung der Taliban, an einem Ausbildungslager in J._______ teilzuneh-
men, seine Weigerung dazu sowie die Reaktion der Taliban darauf nur un-
genau beschrieben. Seine Antworten zu den in diesem Zusammenhang
gestellten Fragen seien teilweise abschweifend ausgefallen und würden
nicht das Bild von persönlich Erlebtem vermitteln. Dies spreche auch ge-
gen die dargelegte Verfolgung der Taliban. An dieser Schlussfolgerung ver-
möchten weder die nachgereichten Bilder, auf welchen der Beschwerde-
führer als Taliban abgebildet sei, noch die schriftliche Eingabe vom 15. Juli
2015 etwas zu ändern, zumal die darin enthaltene Behauptung, nicht die
Möglichkeit gehabt zu haben, alle Asylgründe zu nennen, weil die anwe-
sende dolmetschende Person nicht verstanden worden sei, nicht gehört
werden könne. Einerseits habe der Beschwerdeführer nämlich erklärt, die
dolmetschende Person gut zu verstehen; andererseits habe er am Schluss
der Anhörung trotz entsprechender Möglichkeit keine weiteren Asylgründe
vorbringen wollen. Er müsse sich auf dieses Protokoll behaften lassen, weil
es ihm rückübersetzt worden sei und er mit seiner Unterschrift die Richtig-
keit und Vollständigkeit des Protokolls bestätigt habe. Somit bestünden
Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Ferner zeigten die durch
die afghanischen Behörden erfolgte Passausstellung im Jahr 2010 und die
mehrmaligen Ein- und Ausreisen nach und aus Afghanistan mit dem eige-
nen Reisepass, dass von Seiten der afghanischen Behörden nichts gegen
ihn vorliege. Er gelte – auch in Berücksichtigung des familiären Hintergrun-
des – als unbescholtener Bürger. An dieser Schlussfolgerung vermöge der
in M._______ ausgestellte Flüchtlingsausweis nichts zu ändern, da sich
jemand, der sich freiwillig dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehö-
rigkeit er besitze, unterstelle (vgl. Art. 1C Abs. 1 FK) oder freiwillig in das
Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen habe, zurückgekehrt sei
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Seite 7
und sich dort niedergelassen habe (vgl. Art. 1C Abs. 4 FK), nicht mehr auf
den Flüchtlingsschutz berufen könne. Als tatsächlich gefährdete Person
wäre der Beschwerdeführer wohl kaum nach Afghanistan zurückgekehrt.
Sein Einwand, er habe der kranken Mutter helfen müssen, vermöge nicht
zu überzeugen, da diese Hilfe auch durch andere Familienmitglieder hätte
erbracht werden können. Insgesamt sei somit weder die behauptete Ver-
folgung durch die Taliban noch eine allfällige Furcht vor Verfolgung seitens
der afghanischen Behörden glaubhaft gemacht worden.
5.2 In der Beschwerde wurde eingewendet, dass das SEM den Sachver-
halt falsch interpretiert sowie nicht korrekt und vollständig festgestellt habe.
So habe der Beschwerdeführer von Anfang an gesagt, er habe in
L._______ Asyl beantragt und sei im Dezember 2011 nach Afghanistan zu-
rückgeschafft worden. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung je-
doch bloss festgehalten, dass er als Student in L._______ gewesen sei
und damit den Sachverhalt unrichtig dargestellt. Auch die eingereichten
Beweismittel würden den von ihm vorgebrachten Sachverhalt bestätigen.
Obwohl er ferner kurz nach seiner Einreise in M._______ beim UNHCR
Asyl beantragt habe, beschreibe das SEM den Sachverhalt dahingehend,
dass er zwecks Studium nach M._______ gereist sei, was ebenfalls keine
korrekte Feststellung des Sachverhalts darstelle. Des Weiteren habe der
Beschwerdeführer von sich aus nie das Wort „verschleppen“ verwendet,
sondern habe dargelegt, dass er nach seiner Ausschaffung aus L._______
nicht habe kämpfen wollen, indessen nur um seiner eigenen Sicherheit wil-
len und mangels Alternative mit den Taliban zusammengearbeitet habe, da
ausserhalb seines Dorfes die Feinde seines Vaters geherrscht hätten und
er sich in den von den Taliban kontrollierten Gebieten nicht allein gegen
diese habe zur Wehr setzen können. Ausserdem habe er die Begegnung
mit den Taliban, den Grund seiner Zusammenarbeit, seine Ausbildung und
die Einsätze sowie einige Namen von Personen seiner Gruppe ausrei-
chend und genügend detailliert dargelegt. Seine Aussagen würden zudem
durch die eingereichten Fotos und die Karte „Waffenschein“ bekräftigt. Da
er in einem von den Taliban kontrollierten Gebiet gewohnt habe, hätte Wi-
derstand seinen Tod bedeutet. Als ihm befohlen worden sei, im Winter nach
J._______ zu gehen, habe man kein genaues Datum genannt. Es sei aber
nachvollziehbar, dass die Taliban die Zeit, in der die Satelliten anscheinend
nicht funktioniert hätten, zur illegalen Ein- und Ausreise nach und von
J._______ benutzt hätten. Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der
Anhörung nicht ernst genommen gefühlt, weil seine langen Aussagen nur
kurz übersetzt oder zusammengefasst worden seien. Wer in Afghanistan
lebe, müsse sich der einen oder anderen Gruppierung anschliessen, da er
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Seite 8
sonst als Feind betrachtet und getötet werde. Als Angehöriger der Ethnie
der Pathanen und als Sohn oder Bruder zweier Widerstandskämpfer und
Kommandanten habe er im Übrigen keine Chance, in von der afghanischen
Regierung kontrollierten Gebieten Zuflucht zu finden. Die Gefahr, dabei
von Regierungsangehörigen oder Privatleuten aus asylrelevanten Grün-
den belangt zu werden, sei mehr als nur wahrscheinlich, zumal die Gegner
seines Vaters und Bruders in der afghanischen Regierung vertreten seien.
Somit sei es nachvollziehbar, dass er aus Rache für die Taten seines Va-
ters und Bruders zur Rechenschaft gezogen würde. Somit wäre sein Leben
auch in Kabul oder an anderen Orten gefährdet. Ebenso sei er einer Gefahr
ausgesetzt, wenn die Taliban erfahren würden, dass er in dem von der Re-
gierung kontrollierten Gebiet Zuflucht gesucht habe, da die Taliban über ein
landesweit verzweigtes Netz an Informanten verfügten und somit auch in
Kabul gezielt Personen einschüchtern, entführen oder töten könnten. Auch
andere kriminelle Gruppierungen hätten zur Verschlechterung der Sicher-
heitslage in Kabul beigetragen. Die afghanischen Behörden seien weitge-
hend unfähig, Schutz vor Gewalt zu garantieren. Im ganzen Land bestehe
das Risiko von Terroranschlägen. Angesichts dieser prekären Sicherheits-
lage werde die Nato-Trainingsmission Resolute Support (RS) über 2016
hinaus weitergeführt. In Anbetracht der erwähnten Gründe würden die
Schilderungen des Beschwerdeführers klare Realkennzeichen enthalten,
welche für die Glaubhaftigkeit sprächen. Seine Angaben seien wider-
spruchsfrei, schlüssig und emotional dargelegt worden. Somit habe das
SEM den Sachverhalt nicht korrekt und vollständig festgestellt. Dem Be-
schwerdeführer drohten im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan ernst-
hafte Nachteile und eine unmenschliche Behandlung.
5.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
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Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).
5.4 Vorab wurden verschiedene Verfahresmängel gerügt, zu welchen wie
folgt Stellung genommen wird:
5.4.1 Zwar hat das SEM den Sachverhalt in der Tat ungenau festgestellt,
indem es sich in der angefochtenen Verfügung mit Bezug auf den Aufent-
halt des Beschwerdeführers in L._______ darauf beschränkte darzulegen,
der Beschwerdeführer habe sich dort zwischen 2009 und 2011 als Student
aufgehalten, obwohl er gestützt auf die Aktenlage in K._______ auch um
Asyl nachgesucht hatte. So antwortete er anlässlich der Befragung auf die
Frage, ob er jemals in einem Drittstaat oder bei der Vertretung eines Dritt-
staates ein Asylgesuch eingereicht habe, er habe in L._______ im Oktober
2009 und in N._______ bei den Vereinten Nationen im Januar 2013 ein
Asylgesuch gestellt (vgl. Akte A5/12 S. 5). Somit befand sich der Beschwer-
deführer nicht nur als Student, sondern auch als Asylsuchender in
K._______. Indessen entstand und entsteht ihm aus dieser unvollständi-
gen Sachverhaltsfeststellung durch das SEM kein Nachteil. Einerseits hat
das SEM aus dieser unvollständigen Feststellung des Sachverhalts keine
für den Beschwerdeführer nachteiligen Schlüsse gezogen und anderer-
seits wurde vom SEM und wird auch vom Bundesverwaltungsgericht die
asylrechtliche Gefährdung seiner Person im Zeitpunkt des Entscheides
und nicht im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung im Jahr 2009 in
K._______ beurteilt. Allein aus dieser unvollständigen Sachverhaltsfest-
stellung rechtfertigt sich somit eine Rückweisung an die Vorinstanz zur
Feststellung des korrekten und vollständigen Sachverhalts nicht. Ferner
kann der Vorwurf nicht geteilt werden, wonach das SEM den Sachverhalt
zusätzlich unkorrekt festgestellt habe, indem es bloss festgehalten habe,
der Beschwerdeführer sei zwecks Studium nach M._______ gereist, ob-
wohl er auch in diesem Land bei den Vereinten Nationen ein Asylgesuch
gestellt habe. In der angefochtenen Verfügung wurde nämlich – abgesehen
davon, dass der Beschwerdeführer in M._______ ein Studium absolviert
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Seite 10
habe – auch festgehalten, dass er während seines Aufenthaltes in
M._______ das UNHCR kontaktiert und einen Asylantrag eingereicht habe.
Damit hat das SEM in diesem Punkt den Sachverhalt – entgegen der Ar-
gumentation in der Beschwerde – korrekt und vollständig festgestellt. Auch
der Einwand, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit den Ta-
liban nie das Wort „verschleppen“ gebraucht, mithin der sinngemässe Vor-
wurf, das SEM habe von sich aus festgehalten, der Beschwerdeführer sei
von den Taliban verschleppt worden, vermag nicht zu überzeugen. Anläss-
lich der Befragung brachte er unmissverständlich zum Ausdruck, dass er
von den Taliban mitgenommen worden sei (vgl. Akte A5/12 S. 8), was dem
Inhalt des Wortes „verschleppen“ entspricht oder zumindest sehr nahe
kommt. Somit ist nicht zu beanstanden, dass das SEM das Wort „ver-
schleppen“ verwendet hat, auch wenn der Beschwerdeführer selber nicht
dieses Wort, sondern ein anderes Wort mit einem vergleichbaren Inhalt
gebrauchte. Somit ist der Vorwurf, das SEM habe den Sachverhalt in mehr-
facher Weise unkorrekt und unvollständig dargestellt, in zwei der gerügten
Fälle unzutreffend und in einem weiteren Fall zwar zutreffend, aber nicht
relevant für die Beurteilung, weshalb die Rüge der unvollständigen bezie-
hungsweise unkorrekten Sachverhaltsfeststellung vorliegend nicht geeig-
net ist, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur korrekten Fest-
stellung des Sachverhalts zu bewirken.
5.4.2 Sodann können die im undatierten Schreiben, welches am 29. Juli
2015 beim SEM einging, geltend gemachten Probleme mit der dolmet-
schenden Person nicht geglaubt werden, da sich den beiden Protokollen
keine Übersetzungsprobleme entnehmen lassen, der Beschwerdeführer
jeweils die Frage, wie er die dolmetschende Person verstehe, mit „gut“ be-
antwortete und die beiden Protokolle vorbehaltlos unterschrieb, womit er
zu erkennen gab, dass diese ihm rückübersetzt wurden und deren Inhalt
seinen Aussagen entspricht. Ausserdem hatte er auch keine zusätzlichen
Bemerkungen anzubringen. Unter diesen Umständen hat er sich die in den
beiden Protokollen festgehaltenen Aussagen voll und ganz anrechnen zu
lassen.
5.4.3 Des Weiteren kann auch der Vorwurf in der Beschwerde, der Be-
schwerdeführer sei weder von der dolmetschenden noch von der befra-
genden Person anlässlich der Anhörung ernst genommen worden, weil
seine langen Aussagen nur kurz übersetzt und zusammengefasst worden
seien, nicht gehört werden. Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass
dem Beschwerdeführer das Anhörungsprotokoll Satz für Satz vorgelesen
und in eine ihm verständliche Sprache (Paschtu) rückübersetzt wurde. Mit
D-5060/2016
Seite 11
seiner vorbehaltlosen Unterschrift bestätigte er dies und auch die Tatsache,
dass die im Protokoll enthaltenen Aussagen seinen freien Äusserungen
entsprechen (vgl. Akte A19/14 S. 13). Spätestens am Ende der Anhörung
hätte der Beschwerdeführer eine allfällige fehlerhafte oder mangelhafte
Übersetzung rügen müssen, was er indessen unterliess. Überdies wurden
von der anwesenden Hilfswerksvertretung keine Einwände gegen die An-
hörung oder die Übersetzung notiert (vgl. Akte A19/14 S. 14). Unter diesen
Umständen sind die erst später erhobenen Vorwürfe als nachgeschoben
und somit unglaubhaft zu qualifizieren.
5.4.4 Insgesamt sind somit keine Verfahrensmängel festzustellen, welche
eine Rückweisung der Sache an das SEM zur Folge hätten.
5.5 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Über-
einstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Vorbringen insgesamt
nicht geglaubt werden können:
5.5.1 So sagte der Beschwerdeführer von sich aus anlässlich der Befra-
gung aus, die Taliban hätten ihn nach seiner Rückkehr aus K._______ mit-
genommen und ihm gesagt, er müsse seinen Vater und seinen Bruder rä-
chen (vgl. Akte A5/12 S. 8), während er anlässlich der Anhörung vor-
brachte, er habe sich nach seiner Rückkehr in die Heimat bei den Taliban
aufgehalten, weil er an seinem Wohnort aus Sicherheitsgründen nicht habe
übernachten können (vgl. Akte A19/14 S. 4). Eine Mitnahme durch die Ta-
liban erwähnte er nicht; vielmehr führte er aus, er habe die Einladung der
Taliban angenommen (vgl. Akte A19/14 S. 4). Eine Einladung und eine Mit-
nahme beziehungsweise eine Verschleppung stellen indessen zwei völlig
verschiedene Sachverhalte dar. Folglich ist die vom SEM in diesem Zu-
sammenhang aufgeführte Widersprüchlichkeit der Aussagen zu bestäti-
gen.
5.5.2 Dem SEM ist auch zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschwer-
deführers über seinen Aufenthalt bei den Taliban sowie die Trennung von
ihnen substanzlos ausgefallen sind. So stellte er den Tagesablauf nur äus-
serst marginal dar, und zu seinen Tätigkeiten bei den Taliban gab er bloss
an, Wache gestanden und als Bodyguard gedient zu haben. Auch seine
Flucht aus dem Machtbereich der Taliban schilderte er nur plakativ und
oberflächlich. Seinen Aussagen konnte beispielsweise nicht entnommen
werden, wie er die Flucht vorbereitet und welche Vorkehrungen er zu seiner
Sicherheit getroffen haben will (vgl. Akte A19/14 S. 6 ff.), was indessen für
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das Gelingen einer Flucht aus dem Machtbereich der Taliban Vorausset-
zung ist. Zudem äusserte er sich nicht darüber, wo und unter welchen Um-
ständen er die Zeit zwischen seiner Flucht von den Taliban im Dezember
2012 und seiner Ausreise aus Afghanistan Ende Januar 2013 verbracht
sowie was er in dieser Zeit zum Schutz seiner Person vorgekehrt habe,
obwohl zu erwarten wäre, dass dies zentrale Aspekte einer tatsächlich ver-
folgten Person sein müssten. Auch gab er keine persönlichen Erlebnisse
preis, so dass der Eindruck entstanden ist, er habe diesen Aufenthalt bei
den Taliban gar nicht selber erlebt. Selbst die Zeitspanne, innert welcher er
sich bei den Taliban aufgehalten habe, konnte er nicht präzis angeben (vgl.
Akte A19/14 S. 4). Auch seine Aussage, er habe jeweils nicht gewusst, wo-
hin sich die Taliban begeben hätten, vermag angesichts seines Aufenthalts
mit ihnen und seiner Aufgabe als Wache und Bodyguard nicht zu überzeu-
gen (vgl. Akte A19/14 S. 5). Schliesslich gab er an, in einer Predigergruppe
der Taliban gewesen zu sein (vgl. Akte A19/14 S. 5 ff.), weshalb es nicht
nachvollziehbar erscheint, dass er zur militärischen Ausbildung nach
D._______ hätte geschickt werden sollen. Aufgrund dieser substanzlosen
und teilweise nicht nachvollziehbaren Aussagen kann ihm deshalb nicht
geglaubt werden, dass er sich bei den Taliban aufgehalten hat und von
ihnen zwecks militärischer Ausbildung hätte nach D._______ geschickt
werden sollen. Angesichts dieser Schlussfolgerungen ist die von ihm gel-
tend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban nicht begrün-
det.
5.5.3 An dieser Einschätzung vermögen die vom Beschwerdeführer zu den
Akten gegebenen Fotos, auf welchen er in militärischer Kleidung teilweise
zusammen mit anderen Personen und teilweise allein mit einem Ausweis
und einem Gewehr zu sehen ist, nichts zu ändern, zumal diese auch in
einem ganz anderen als dem – bereits als unglaubhaft festgestellten – Zu-
sammenhang entstanden sein können. Auch der Waffenschein ändert an
dieser Einschätzung nichts, da dieser leicht beschaffbar und daher nicht
geeignet ist, den Beschwerdeführer als Taliban erscheinen zu lassen.
5.5.4 Angesichts dieser Erwägungen kann dem Beschwerdeführer auch
nicht geglaubt werden, dass er im Fall einer Rückkehr ins Heimatland von
den Taliban wegen der angeblichen – nicht glaubhaften – Flucht verfolgt
würde.
5.5.5 Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch die seinen
Asylgründen zugrundeliegenden Probleme seiner Familie mit ihren Fein-
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Seite 13
den und deren Motive für die Feindschaft nicht substanziell und nachvoll-
ziehbar hat schildern können. So legte er anlässlich der Anhörung bloss
dar, die Feinde der Familie würden beim Staat arbeiten und die Feindschaft
beziehe sich auf frühere Jahre, in welchen Kämpfe der verschiedenen Wi-
derstandsgruppen stattgefunden hätten, wobei es auch Tote gegeben habe
(vgl. Akte A19/14 S. 4 und 11), weshalb nicht nachvollziehbar ist, warum er
persönlich, der nie in diese Kämpfe verwickelt gewesen sei, verfolgt sein
soll. Auch wenn sein Vater tatsächlich Kommandant der Hezbe-Islami ge-
wesen sein soll, wie er anlässlich der Befragung darlegte, ist im heutigen
Zeitpunkt nicht mehr von einer Verfolgung der Angehörigen – mithin auch
des Beschwerdeführers – auszugehen, sollte eine solche jemals realistisch
gewesen sein, da die Hezbe-Islami im September 2016 ein Friedensab-
kommen mit der Regierung abgeschlossen hat, welches den Zugehörigen
dieser Organisation Straffreiheit und die Mitarbeit in der Regierung zusi-
chert (vgl. British Broadcasting Corporation [BBC], Afghanistan signs deal
with militant Hekmatyar, 22. September 2016,
word-asia-37438674, abgerufen am 1. Dezember 2016). Somit kann ihm
grundsätzlich nicht geglaubt werden, dass er in Afghanistan von staatlichen
Sicherheitskräften oder von anderen Gruppierungen verfolgt sein soll.
5.5.6 Diese Einschätzungen werden überdies dadurch erhärtet, dass der
Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in K._______ einen ech-
ten Reisepass besorgte und in sein Heimatland zurückgekehrt sein will,
ohne bei der Wiedereinreise in Schwierigkeiten geraten zu sein (vgl. Akte
A19/14 S. 2 f.). Auch die erneute Ausreise nach M._______ sowie die
zweite Wiedereinreise in Afghanistan seien problemlos und im Übrigen mit
dem eigenen Reisepass über den Luftweg erfolgt (vgl. Akte A19/14 S. 3).
Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung zu, am 25. Januar
2013 legal von Afghanistan nach M._______ und am 6. Januar 2014 legal
von M._______ nach Kabul gereist zu sein (vgl. Akte A19/14 S. 8). Somit
ist er mehrmals kontrolliert aus seinem Heimatland ausgereist und in die-
ses zurückgekehrt, ohne je mit Schwierigkeiten seitens der Sicherheits-
kräfte konfrontiert worden zu sein, was grundsätzlich gegen eine Verfol-
gung im Sinne des Gesetzes spricht. Auch die Tatsache, dass er von den
(…) Behörden nach Erreichen der Volljährigkeit nach Afghanistan depor-
tiert wurde, kann als Hinweis für eine fehlende Verfolgung verstanden wer-
den, zumal die (…) Behörden an das Non-Refoulementgebot gebunden
sind und den Beschwerdeführer im Fall einer damals bestehenden Verfol-
gung nicht nach Afghanistan ausgeschafft hätten. Auch diese Fakten spre-
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chen dagegen, dass er im Fall einer Rückkehr ins Heimatland von irgend-
einer Seite – insbesondere nicht von staatlicher Seite – Verfolgungsmass-
nahmen im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten hat.
5.5.7 Im Übrigen ist auch das Verhalten des Beschwerdeführers selber
nicht mit einer tatsächlichen Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ver-
einbar: Keine Person würde sich ohne zwingenden Grund mehrmals ins
Heimatland zurückbegeben beziehungsweise mehrmals legal ein- und
ausreisen und damit das Risiko einer möglichen Verfolgung mehrmals ein-
gehen, wenn sie tatsächlich eine Verfolgung befürchten würde. Allein die
geltend gemachte Erkrankung seiner Mutter kann nicht als zwingender
Grund für eine Rückkehr betrachtet werden, zumal diese auch von einer
anderen verwandten Person nach D._______ hätte gebracht werden kön-
nen.
5.6 Insgesamt können die geltend gemachten Vorbringen des Beschwer-
deführers nicht geglaubt werden, weshalb seine Furcht vor einer asylrele-
vanten Verfolgung im Heimatland nicht begründet ist. An dieser Einschät-
zung vermögen die weiteren Ausführungen im Beschwerdeverfahren und
die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
5.7 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) nicht genügen. Hinzuzufügen ist, dass
die allgemeinen Benachteiligungen der Bevölkerung in Afghanistan auf-
grund der insgesamt nach wie vor prekären Sicherheitslage keine asylbe-
achtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
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müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer gestützt auf die vo-
rangehenden Erwägungen indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom Bun-
desverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Grundsatzurteil
BVGE 2011/7 zu verweisen, welche im Ergebnis nach wie vor zutreffend
ist. Die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen sind in weiten
Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in den Grossstädten – äusserst
schlecht. Die Situation in Afghanistan ist praktisch flächendeckend als exis-
tenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Von dieser
allgemeinen Feststellung ist die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unter-
scheiden. Angesichts dessen, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf
der vergangenen Jahre nicht weiter verschlechtert hat und die humanitäre
Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch
ist, kann der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter bestimmten, im
Einzelfall sorgfältig zu prüfenden Umständen als zumutbar qualifiziert wer-
den. Solche Umstände können grundsätzlich namentlich dann gegeben
sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann
handelt. Sodann ist in erster Linie ein soziales Netz unabdingbar, welches
sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkeh-
rers als tragfähig erweist; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Be-
kannte werden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unwei-
gerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation
führen. Für einen Rückkehrer aus Europa besteht nach der Ankunft in Ka-
bul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden, da vermutet
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wird, er trage Devisen auf sich. Verfügt er über keine genügenden finanzi-
ellen Mittel, hat er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumut-
bare – das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung aus-
gestattete – Unterkunft. Auch für die Arbeitssuche sind persönliche Bezie-
hungen unerlässlich, da eine Einstellung (sogar von unqualifizierten Ar-
beitskräften) regelmässig nur aufgrund persönlicher Empfehlungen erfolgt.
Eine auch nur einigermassen gesunde Ernährung ist ohne die Hilfe von
nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, der Zugang zu saube-
rem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung
oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen
daran nichts ändern. Ohne eine soziale Vernetzung wird daher auch ein
junger und grundsätzlich gesunder Mann unweigerlich innert absehbarer
Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten (vgl. a.a.O. E. 9.3 ff.).
7.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um einen
heute fast 24-jährigen alleinstehenden Mann ohne aktenkundige gesund-
heitliche Probleme aus B._______ in der Provinz C._______, wo er abge-
sehen von seinen beiden längeren Auslandaufenthalten in K._______ und
M._______ gelebt habe (vgl. Akte A5/12 S. 4). In B._______ sollen gemäss
seinen Angaben zwar noch eine verheiratete Schwester und eine verheira-
tete Tante leben. Indessen ist eine Rückkehr dorthin gemäss geltender Pra-
xis (vgl. BVGE 2011/7) nicht zumutbar. Sein Vater sei gestorben und seine
Mutter und sein Bruder würden sich bei seinen beiden Onkeln in Z._______
aufhalten (vgl. Akte A5/12 S. 5). Er sagte aus, weder in Kabul noch in Ma-
zar-e-Sharif oder in Herat über Familienangehörige oder Verwandte zu ver-
fügen (vgl. Akte A19/14 S. 4).
7.4.3 Das SEM vertritt in der angefochtenen Verfügung die Ansicht, im Fall
des Beschwerdeführers würden individuell begünstigende Faktoren vorlie-
gen, welche für seine Wiedereingliederung in Kabul, in Mazar-e-Sharif oder
in Herat sprächen, weil er aus einer wohlhabenden Familie in Afghanistan
stamme, im Ausland eine gute Ausbildung mit einem Abschlusszertifikat im
(…) genossen habe, nebst seiner Muttersprache Paschtou über gute (…)
verfüge und jung, ledig und gesund sei. Unter diesen Umständen sei die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen.
7.4.4 Diese Einschätzung kann – in Berücksichtigung des vorangehend er-
wähnten Urteils BVGE 2011/7 – nicht geteilt werden. Danach ist es uner-
lässlich, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afgha-
nistan in Kabul, in Mazar-e-Sharif oder in Herat über ein tragfähiges Bezie-
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hungsnetz verfügen müsste, da er ohne ein solches aufgrund der schwie-
rigen Lebensverhältnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen
müsste, auch in den drei erwähnten Städten in eine lebensbedrohende Si-
tuation zu geraten. An dieser Einschätzung vermag die Tatsache, dass er
aus einer wohlhabenden Familie stammt, nichts zu ändern, zumal allein
ausreichende finanzielle Mittel nicht darüber hinwegtäuschen können,
dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan – in
die drei erwähnten Städte – ohne eine solide soziale Einbindung mit hoher
Wahrscheinlichkeit Gefahren ausgesetzt wäre, welche als konkrete Ge-
fährdung seiner Person zu betrachten sind.
7.4.5 Weil der Beschwerdeführer in den drei Städten Kabul, Mazar-e-Sharif
und Herat nicht über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, ist einer der un-
erlässlichen begünstigenden Faktoren nicht erfüllt, weshalb der Vollzug der
Wegweisung nach Afghanistan nicht als zumutbar zu betrachten ist. Die
Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind dem-
nach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine ein-
schränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen.
7.5 Die mit Eingabe vom 19. August 2016 angehobene Beschwerde ist be-
züglich der Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gut-
zuheissen, weshalb diese aufzuheben sind. Das SEM ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Bezüglich der Ziff. 1 bis 3 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist für die Berechnung der Verfah-
renskosten und der Parteientschädigung von einem hälftigen Obsiegen
auszugehen.
9.1 Dem Beschwerdeführer wären die reduzierten Kosten von Fr. 300.–
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich seine Beschwerde als nicht
aussichtslos darstellte und das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung
vom 26. August 2016 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art.
64 Abs. 1 VwVG). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote
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eingereicht. Indessen lässt sich der Parteiaufwand von Amtes wegen ab-
schätzen. Aufgrund des geringen Aktenumfangs wird bei einem Stunden-
ansatz von Fr. 150.– für nicht in einer Anwaltskanzlei tätige Rechtsvertreter
(vgl. Art. 1-3 und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und dem geschätzten zeitlichen Aufwand von sieben Stun-
den eine Parteientschädigung von Fr. 1050.- (inkl. Auslagen und MWSt)
als angemessen erachtet und auf die Hälfte reduziert. Das SEM hat dem
Beschwerdeführer demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 525.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Wegweisungsvollzug
als unzumutbar beurteilt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 19. Juli 2016
werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 525.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: