Abtei lung IV
D-5061/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren 1. Mai 1958,
dessen Ehefrau
B._______, geboren 6. November 1961,
sowie deren Kinder
C._______, geboren 2. November 1994, und
D._______, geboren 25. Januar 1979,
Bosnien-Herzegowina,
alle vertreten durch Françoise Jacquemettaz, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 10. März 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5061/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin - eine bosnisch-herzegowinische Staatsange-
hörige bosniakischer Ethnie aus E._______/Gemeinde
F._______/Kanton G._______ (Föderationsgebiet) - reiste am 1. Juli
2002 gemeinsam mit ihren beiden Kindern in die Schweiz ein, wo sie
am selben Tag um Asyl nachsuchte. Dabei reichte sie im Rahmen des
erstinstanzlichen Verfahrens zwei ärztliche Zeugnisse bezüglich ihres
Sohnes D._______, eine amtliche Bestätigung ihrer Inhaftierung in
einem Gefangenenlager im Verlaufe des Jahres 1992 sowie amtliche
Bestätigungen in Bezug auf fehlende materielle Güter sowie ihr
zerstörtes Haus ein. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2002 hielt das
damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) fest, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
ihre Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz,
ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ihre vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung wurde zufolge Verzichts
auf die Erhebung eines Rechtsmittels rechtskräftig.
B.
Am 26. November 2002 folgte der Beschwerdeführer seiner Ehefrau
und seinen Kindern in die Schweiz nach und stellte am gleichen Tag
ebenfalls ein Asylgesuch. Während des vorinstanzlichen Verfahrens
reichte er eine amtliche Bestätigung seiner im Jahre 1992 erfolgten In-
haftierung in einem Gefangenenlager sowie einen ihn persönlich be-
treffenden Attest eines Psychologen zu den Akten, wonach er an einer
chronischen und unheilbaren posttraumatischen Belastungsstörung,
einer Depression sowie Verfolgungswahn leide. Mit Verfügung vom
17. Juli 2003 gewährte das BFM - unter Abweisung des Asylgesuchs -
auch ihm die vorläufige Aufnahme, weil es einen Wegweisungsvollzug
nach Bosnien und Herzegowina als unzumutbar erachtete. Auch diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Schreiben vom 27. September 2005 teilte das BFM den Beschwer-
deführenden mit, dass ihrem Wegweisungsvollzug aktuell keine Hin-
dernisse mehr entgegenstünden, weshalb das Bundesamt eine Aufhe-
bung ihrer vorläufigen Aufnahme beabsichtige. Gleichzeitig räumte das
BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtig-
Seite 2
D-5061/2006
ten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen
Wegweisungsvollzug ein.
D.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2005 teilte der frühere Rechtsvertreter
der Beschwerdeführenden dem BFM unter Beilegung einer entspre-
chenden Anwaltsvollmacht die Mandatsübernahme mit. Im Weiteren
ersuchte er um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Stellungnah-
me bis am 15. November 2005, welche ihm die Vorinstanz mit Schrei-
ben vom 26. Oktober 2005 bewilligte.
E.
Am 15. November 2005 liess sich der vormalige Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme vernehmen. Dabei reichte er drei Arztberichte von Dr. med.
H._______ (FMH, Allgemeine Medizin) vom 28. Oktober 2005 be-
züglich des Beschwerdeführers, dessen Ehefrau und ihres Sohnes
Said sowie einen Beurteilungsbericht einer Lehrerin bezüglich der
Tochter C._______ vom 27. Oktober 2005 zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 10. März 2006 - eröffnet am 15. März 2006 - hob
das BFM die am 10. Oktober 2002 beziehungsweise am 17. Juli 2003
gewährten vorläufigen Aufnahmen der Beschwerdeführenden auf und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Hinsichtlich der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das BFM namentlich fest,
die Aspekte der besonderen Verletzlichkeit einer alleinerziehenden
Mutter unter erschwerten Umständen, welche im Zeitpunkt der Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer bei-
den Kinder noch vorgelegen hätten, seien mit der Ankunft des Ehe-
mannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden in der
Schweiz dahingefallen. Die geistige Behinderung von D._______ stelle
zwar für dessen Familienangehörige zweifellos eine erhebliche
tägliche Belastungssituation dar, sei jedoch zufolge des zuletzt
eingereichten ärztlichen Berichts weder hier noch in Bosnien und
Herzegowina behandelbar und lasse auch unter dem Gesichtspunkt
einer konkreten Gefährdung einen Wegweisungsvollzug in den
Heimatstaat nicht als unzumutbar erscheinen. Auch die medizinischen
Probleme von A._______ und B._______ seien in ihrer Heimat
behandelbar, so dass sie bei einer Rückkehr nach Bosnien und
Herzegowina keine rapide Verschlechterung ihres
Seite 3
D-5061/2006
Gesundheitszustandes beziehungsweise eine gravierende
Beeinträchtigung ihrer körperlichen respektive seelischen Integrität be-
fürchten müssten. Einem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführen-
den stünden auch die Integrationsbemühungen der Tochter C._______
nicht entgegen, zumal diese weniger als vier Jahre in der Schweiz wei-
le und mit elfeinhalb Jahren noch nicht die Phase der Adoleszenz er-
reicht habe, in welcher die Eingewöhnung in den Lebensalltag eines
Gastlandes besonders ausgeprägt sei. Ausserdem lebten sowohl die
Eltern als auch mehrere Geschwister des Beschwerdeführers
A._______ nach wie vor in der Gemeinde F._______, was ihnen eine
Rückkehr in die Heimat zumindest erleichtern dürfte.
G.
Mit Eingabe vom 18. April 2006 erhoben die Beschwerdeführenden
mittels ihres damaligen Rechtsvertreters bei der früher zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Darin be-
antragten sie, der Entscheid des BFM vom 10. März 2006 sei aufzuhe-
ben. Es sei ihnen eine angemessene Nachfrist zur Einreichung von
Beweismitteln anzusetzen. Es sei ihnen das Recht auf unentgeltliche
Rechtspflege unter Einschluss der Rechtsverbeiständung durch den
sie aktuell vertretenden Anwalt zuzuerkennen. Als Beweismittel reichte
der Rechtsvertreter namentlich ein undatiertes Schreiben von
I._______ (ein in der Schweiz lebender Sohn beziehungsweise Bruder
der Beschwerdeführenden) vom 6. April 2006, ein von ihm (dem
Rechtsvertreter) persönlich verfasstes Schreiben an J._______ vom
4. April 2006, einen Bericht von Amnesty International („Bosnia and
Herzegowina” - Behind closed gates: ethnic discrimination in em-
ployment”) vom 26. Januar 2006 und einen Bericht des United Nations
High Commissioner for Refugees (UNHCR) Sarajevo („Das Gesund-
heitswesen in Bosnien und Herzegowina”) vom Juli 2003 ein. Dabei
führte der Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, die im ärztlichen Be-
richt des Hausarztes der Beschwerdeführenden - Dr. med. H._______
- enthaltene Einschätzung, die geistige Behinderung von D._______
sei medizinisch nicht behandelbar, beruhe nicht auf einer fach-
ärztlichen Untersuchung, zumal dieser Arzt ein Allgemeinmediziner
sei. Im Übrigen müsse im Rahmen eines psychosozialen Gutachtens
gerade vertieft geprüft werden, ob in der Schweiz in speziellen sozio-
medizinischen Einrichtungen nicht zumindest eine teilweise berufliche
Integration und eine graduelle Verbesserung des psychischen Zu-
stands von D._______ erzielt werden könne. Ausserdem sei durch die
unterbliebene gezielte Betreuung von D._______ in der Schweiz
Seite 4
D-5061/2006
dessen Behinderung möglicherweise „perseveriert” worden. Im
Weiteren bestünde bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihr
Heimatdorf E._______, das von drei Dörfern eingekreist sei, die
Gefahr, dass D._______ für dort lebende Serben abermals ein
geeignetes Ziel abgeben könnte, um ihrer Verachtung Ausdruck zu
geben. Hinsichtlich der Person von A._______ sei darauf hinzuweisen,
dass dieser von Mai bis Juni 1992 im serbischen Lager K._______
inhaftiert und dort systematisch gefoltert worden sei. Da er deswegen
bereits vor seiner Flucht in die Schweiz psychiatrisch habe behandelt
werden müssen, bestünde für ihn im Falle einer zwangsweisen
Rückkehr die Gefahr einer Retraumatisierung. Seit Anfang des Jahres
2006 befinde er sich beim Psychiater Dr. J._______ im L._______
erneut in medizinischer Behandlung. Was die Erwägungen der
Vorinstanz hinsichtlich der Tochter C._______ anbelange, seien diese
für sich gesehen zwar praxiskonform. Der rechtserhebliche
Sachverhalt sei aber insofern unvollständig festgestellt worden, als die
Situation des Mädchens nicht im Zusammenhang mit der belastenden
Situation der Familie betrachtet worden sei. Ferner sei darauf
hinzuweisen, dass die Verfügbarkeit und Qualität der Gesund-
heitsversorgung in Bosnien und Herzegowina nach wie vor nicht aus-
reichend sei und die Patienten häufig die vollen Kosten für die Medika-
mente selbst tragen müssten, sofern sie nicht versichert seien.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. April 2006 hiess der Instruktions-
richter der ARK das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, lehnte indes-
sen dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zufolge fehlender Notwendig-
keit ab. Im Weiteren wies er auch das Gesuch um Ansetzung einer
Frist zur ergänzenden Begründung im Sinne von Art. 53 VwVG ab, da
Abklärungen zur Situation im Heimatland der Beschwerdeführenden
von Amtes wegen, allenfalls unter Beanspruchung ihrer Mitwirkung,
vorgenommen würden. Schliesslich forderte er den Rechtsvertreter un-
ter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht seiner Mandanten auf, betref-
fend D._______ bis am 29. Mai 2006 einen spezialärztlichen Bericht
ein- und den bereits in Aussicht gestellten ärztlichen Fachbericht be-
züglich A._______ innert derselben Frist nachzureichen. Bei unge-
nutztem Ablauf der Frist werde gestützt auf die bestehende Aktenlage
entschieden.
Seite 5
D-5061/2006
I.
Mit Begleitschreiben vom 24. Mai 2006 reichte der Rechtsvertreter ei-
nen Bericht des klinischen Psychologen Dr. J._______/L._______ vom
16. Mai 2006 sowie einen ebenfalls vom 16. Mai 2005 datierenden
ärztlichen Bericht von pract. med. M._______/L._______ hinsichtlich
des Beschwerdeführers A._______ ein. Ergänzend hielt der
Rechtsvertreter fest, es sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen,
hinsichtlich D._______ einen ärztlichen Bericht einzuholen, da die vor
Ort zuständigen Asylbehörden es abgelehnt hätten, ihnen eine
Kostengutsprache für die Einholung eines entsprechenden Berichts zu
erteilen. Diesbezüglich könne der unterzeichnete Anwalt das Gericht
lediglich ersuchen, die zuständige Asyl- und Sozialbehörde unter
Fristansetzung aufzufordern, D._______ fachärztlich begutachten zu
lassen, wobei eine psychiatrische Begutachtung im Vordergrund stehe.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2006 forderte der Instruktions-
richter der damaligen ARK den Rechtsvertreter auf, seine Behauptung,
eine fachärztliche Begutachtung von D._______ sei mangels Kos-
tengutsprache seitens der zuständigen Behörden verhindert worden,
bis zum 13. Juni 2006 mittels geeigneter Beweismittel zu belegen. Bei
ungenutztem Ablauf der Frist werde gestützt auf die bestehende Ak-
tenlage entschieden.
K.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2006 wies der Rechtsvertreter unter Beifü-
gung zahlreicher entsprechender Korrespondenzbelege darauf hin,
dass es ihm trotz schriftlicher beziehungsweise telefonischer Kontak-
tierung sämtlicher für die soziale Betreuung zuständiger Behörden des
Kantons N._______ nicht gelungen sei, eine Kostengutsprache für die
Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens bezüglich der Person von
D._______ zu erwirken. Im Weiteren fügte er seinem Schreiben ein
ärztliches Zeugnis von Dr. med. H._______ betreffend D._______ vom
15. Mai 2006 und ein Fax-Schreiben von Dr. med. H._______ vom
13. Juni 2006 bei. Letzterem Schreiben sei zu entnehmen, dass
Dr. H._______ als Hausarzt der Beschwerdeführenden bereits
verschiedentlich versucht habe, D._______ in einer entsprechenden
Institution zu integrieren, damit er Entwicklungsfortschritte machen
könnte. Dies sei aber nicht möglich gewesen, da ein entsprechender
Kostenträger für eine solche Massnahme fehle. Dr. H._______ beur-
teile indessen eine Integration D._______ in eine auf die Förderung
Seite 6
D-5061/2006
von geistig behinderten Erwachsenen spezialisierte Einrichtung als
möglich und (sowohl für dessen Entwicklung als auch zur Entlastung
seiner Familie) günstig. Der Rechtsvertreter bekräftigte deshalb seinen
Antrag auf gerichtliche Anordnung eines Gutachtens, welches sich ins-
besondere zur Frage äussern sollte, ob es in der Schweiz oder im
N._______ eine sinnvolle Einrichtung für behinderte Erwachsene
gebe, welche D._______ eine Integration in menschenwürdige
Lebensumstände und seinen Eltern seine Betreuung in der Schweiz
und allenfalls später im Heimatland erleichtern könnte.
L.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember
2006 die Abweisung der Beschwerde. Darin hielt die Vorinstanz unter
anderem fest, im ärztlichen Bericht des L._______ vom 16. Mai 2006
sei bei A._______ vom Gutachter eine posttraumatische
Belastungsstörung, eine mittelgradige depressive Episode mit
somatischem Syndrom sowie eine psychosoziale Belastungssituation
mit dem 26-jährigen, geistig mittelschwer behinderten Sohn
D._______ diagnostiziert worden. In Bosnien und Herzegowina
stünden indessen Ärzte, Institutionen und die nötigen Medikamente
zur Behandlung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers
zur Verfügung. Ausserdem sei der Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise aus Bosnien und Herzegowina in E._______ angemeldet
gewesen, weshalb auch davon auszugehen sei, dass er und seine
Familie im damaligen Zeitpunkt krankenversichert gewesen seien. Aus
diesem Grund sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden bei
einer Rückkehr keine unüberwindlichen Schwierigkeiten im
Zusammenhang mit der Neubeantragung einer Krankenversicherung
antreffen würden. Was die geistige Behinderung des Sohnes
D._______ anbelange, gehe aus den Arztberichten hervor, dass eine
Veränderung der Situation im Sinne einer Verbesserung des
Gesundheitszustandes auch in der Schweiz nicht zu erwarten sei. Im
Weiteren sei es den Beschwerdeführenden grundsätzlich möglich,
beim BFM eine medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Unter dem
Aspekt der damals zu prüfenden schwerwiegenden persönlichen
Notlage hielt die Vorinstanz zusätzlich fest, die Tochter C._______ sei
noch keine vier Jahre in der Schweiz eingeschult und altersbedingt
noch stark an ihre Eltern gebunden, ohne dass bereits eine starke
Orientierung am gesellschaftlichen Umfeld in der Schweiz hätte
stattfinden können. Darüber hinaus seien ihre Eltern im eigentlichen
Sinn nie erwerbstätig gewesen und seit ihrer Einreise in die Schweiz
Seite 7
D-5061/2006
dauernd auf die Hilfe der öffentlichen Hand angewiesen. Ferner wies
das BFM darauf hin, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer
Rückkehr auf ein gesellschaftlich gut integriertes Familiennetz treffen
würden.
M.
Am 13. Dezember 2006 brachte der Instruktionsrichter den Beschwer-
deführenden die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis und
räumte ihnen die Gelegenheit ein, sich hierzu bis zum 28. Dezember
2006 zu äussern, ansonsten gestützt auf die Aktenlage entschieden
werde.
N.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 teilte der damalige Rechtsver-
treter mit, die Beschwerdeführenden hätten ihm das Mandat entzogen,
womit er diese nicht mehr vertrete. Gleichzeitig ersuchte er das Ge-
richt vorsorglich um Verlängerung der Frist zur Replik, um den Be-
schwerdeführenden die nachträgliche Beibringung weiterer Beweismit-
tel zu ermöglichen.
O.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2006 notifizierte die jetzige Rechtsver-
treterin dem Bundesverwaltungsgericht die Mandatsübernahme mittels
Beifügung der entsprechenden Vollmacht und reichte gleichzeitig eine
Replik zur Vernehmlassung des BFM vom 11. Dezember 2006 in fran-
zösischer Sprache ein. Dabei hielt sie namentlich fest, die in der Ver-
nehmlassung enthaltenen Aussagen der Vorinstanz zu den medizini-
schen Behandlungsmöglichkeiten für psychische Krankheiten in Bosni-
en und Herzegowina und zur Übernahme der entsprechenden Be-
handlungskosten durch die dortigen Krankenkassen würden durch die
von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe im Mai und Juli 2006
publizierten Berichte über die Situation in Bosnien und Herzegowina
widerlegt. Darüber hinaus habe A._______ früher in einem
Konstruktionsbüro in O._______ gearbeitet, weshalb er in Bosnien-
Herzegowina über keinerlei Krankenversicherung verfügt habe. Dass
er einst eine Arbeitsstelle in O._______ bekleidet habe, sei
mutmasslich auch ursächlich dafür, dass er später in seiner
Heimatgegend trotz seiner Berufserfahrung nie eine Stelle gefunden
habe. Ohne Krankenversicherung und ohne künftige Anstellung sei er
indes ausserstande, die namentlich für seinen Sohn D._______
unentbehrlichen Medikamente zu bezahlen.
Seite 8
D-5061/2006
P.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. Januar 2007 teilte das Bundesver-
waltungsgericht der neuen Rechtsvertreterin unter Angabe der neuen
Geschäftsnummer die Übernahme des bei der ARK anhängig gemach-
ten Verfahrens per 1. Januar 2007 mit. Gleichzeitig hielt das Gericht
fest, gestützt auf Art. 33a Abs. 1 VwVG werde das vorliegende Be-
schwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt. Es sei der Rechts-
vertreterin indessen unbenommen, Eingaben ihrerseits weiterhin auf
Französisch einzureichen.
Q.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2007 reichte die Rechtsvertreterin drei
ärztliche Zeugnisse von Dr. H._______ vom 12. Januar 2007 bezüglich
A._______, B._______ und D._______ ein, welche jeweils Bezug auf
frühere, vom selben Arzt stammende Arztzeugnisse für die vorerwähn-
ten drei Personen vom 15. Mai 2006, 28. Oktober 2005 und 15. Mai
2006 nehmen. Bezüglich A._______ reichte sie überdies ein ärztliches
Zeugnis von Dr. med. P._______/Spezialarzt FMH für Hals-, Nasen-,
Ohrenkrankheiten sowie Hals- und Gesichtschirurgie vom
29. Dezember 2006 ein. Ergänzend fügte die Rechtsvertreterin in
ihrem Schreiben vom 29. Januar 2007 an, die Tochter C._______ sei
seit Oktober 2002 eingeschult und besuche derzeit die sechste
Primarschule in Q._______. Diesbezüglich reichte die
Rechtsvertreterin eine undatierte Bescheinigung der Schullaufbahn
und einen Bericht des Klassenlehrers vom 9. Januar 2007 zu den
Akten.
R.
Das BFM beantragte im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels vom
9. März 2007 abermals die Abweisung der Beschwerde, da kein neues
Sachverhaltselement oder Beweismittel präsentiert worden sei, wel-
ches zu einer abweichenden Gesamtbeurteilung seit Ergehen der ers-
ten Vernehmlassung führen könne.
S.
Am 14. März 2007 sandte das Bundesverwaltungsgericht der Rechts-
vertreterin die zweite Vernehmlassung des BFM zur Kenntnisnahme
ohne Replikrecht zu.
T.
Am 31. Mai 2007 sandte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht ein
Seite 9
D-5061/2006
undatiertes, fremdsprachiges anonymes Schreiben aus Bosnien und
Herzegowina inklusive deutscher Übersetzung bezüglich der Be-
schwerdeführenden zu.
U.
Mit Begleitschreiben vom 14. November 2007 reichte die Rechtsvertre-
terin zwei weitere ärztliche Zeugnisse von Dr. H._______ vom
24. August 2007 bezüglich Frau B._______ sowie deren Sohn
D._______ ein. Hinsichtlich D._______ hält das ärztliche Zeugnis fest,
dieser habe in letzter Zeit zusätzlich an epileptischen Anfällen gelitten,
welche nunmehr medikamentös behandelt würden; seither seien keine
epileptischen Anfälle mehr aufgetreten. Im Weiteren reichte die
Rechtsvertreterin einen weiteren Bericht des Klassenlehrers über sei-
ne Schülerin C._______ vom 23. September 2007 ein.
V.
Am 26. November 2007 ging dem Bundesverwaltungsgericht ein wei-
teres fremdsprachiges und undatiertes Schreiben unbekannter Urhe-
berschaft zu, dass sich auf die Beschwerdeführenden bezieht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c
Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
Seite 10
D-5061/2006
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m.
Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzu-
treten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG
i.V.m. Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 ist das AuG in Kraft getreten; gleichzeitig ist
das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben worden (vgl.
Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff I AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt
unter Vorbehalt der Absätze 5-7 für Personen, die im Zeitpunkt des In-
krafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie
des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht.
Die Beschwerdeführenden wurden vom BFF mit Verfügungen vom
10. Oktober 2002 beziehungsweise vom 17. Juli 2003 gestützt auf
Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999
2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund
der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist
im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die vom BFM am
10. März 2006 verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme jedoch
zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG, vorlie-
gen.
2.2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor-
läufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und
zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-,
Seite 11
D-5061/2006
in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Zur Annah-
me der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs müssen diese drei
Bedingungen kumulativ erfüllt sein (vgl. die diesbezüglich noch heute
zutreffende Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 17
E. 4d). Umgekehrt genügt es demzufolge, dass eine der drei Bedin-
gungen nicht erfüllt ist, um den Vollzug der Wegweisung als undurch-
führbar zu betrachten und die vorläufige Aufnahme somit nicht aufzu-
heben (vgl. die noch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2, EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a).
2.3 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ins-
besondere dann nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer oder
die Ausländerin eine konkrete Gefährdung darstellt. Diese Bestimmung
ist als "Kann-Vorschrift" formuliert, um deutlich zu machen, dass die
Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche, sondern
aus humanitären Gründen handelt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise der Nicht-Erhältlichkeit einer notwendigen
medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. die auch heute
zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 13 E. 7.2.).
Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vor-
zunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weg-
gewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden humanitä-
ren Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der
rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits.
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindes-
wohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich
nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83
Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Un-
ter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände
einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung
wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung des Kindes von Bedeu-
tung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähig-
keit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (ins-
Seite 12
D-5061/2006
besondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prog-
nose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration
bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer
Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf
die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Hei-
matland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder
nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld heraus-
gerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer
Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h.
dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige
soziale Einbettung. Auch kann die Verwurzelung in der Schweiz eine
reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin
eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter
Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl.
EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3 S. 259
f.).
2.4
2.4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass in Bosnien und Herzegowina nicht
eine Situation des Krieges, Bürgerkrieges oder allgemeiner Gewalt
herrscht.
2.4.2 Gemäss einem Bestätigungsschreiben eines Psychologen aus
G._______ vom 15. April 2002 leidet der Beschwerdeführer A._______
an den Folgen einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstö-
rung. Auch nach dem medizinischen Attest von Dr.
J._______/L._______ vom 16. Mai 2006 wurde beim
Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)
und - zusätzlich - eine mittelgradige depressive Episode mit
somatischem Syndrom (F32.11) und eine psychosoziale Belastungssi-
tuation mit einem 26-jährigen, geistig mittelschwer behinderten Sohn
(F43.8) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem
20. Dezember 2005 im L._______ in ambulanter Behandlung, wobei
regelmässige psychotherapeutische Gespräche unter Einschluss einer
medikamentösen Behandlung stattfinden. In einer Gesamtbeurteilung
gelangt der medizinische Bericht vom 16. Mai 2006 zum Schluss, dass
aufgrund der jetzigen Situation des Patienten eine psychiatrisch-
psychotherapeutische Behandlung unbedingt notwendig und bei
dessen Rückkehr an seinen früheren Wohnort in Bosnien und
Herzegowina eine deutliche Verschlechterung seines psychischen
Seite 13
D-5061/2006
Zustandes zu befürchten sei, da eine Konfrontation mit den kon-
fliktauslösenden Umständen stattfinden würde.
Es besteht kein Anlass, an diesen von Fachpersonen getroffenen
Diagnosen zu zweifeln. Ob diese gesundheitlichen Probleme des Be-
schwerdeführers aktuell weiterhin der Behandlung bedürfen, braucht,
ebenso wie die Frage, ob diese allenfalls in Bosnien und Herzegowina
behandelbar wären, zum jetzigen Zeitpunkt nicht vertieft geprüft zu
werden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang immerhin, dass
Rückkehrer nach Bosnien und Herzegowina sich innerhalb von 30 Ta-
gen nach der Wiedereinreise beim Arbeitsamt registrieren und damit
wieder krankenversichern lassen können, falls sie bereits vor ihrer
Ausreise krankenversichert waren (vgl. RAINER MATTERN, Bosnien-Herze-
gowina: Behandlung psychischer Erkrankung, Schweizerische Flücht-
lingshilfe [SFH], Bern, 30. April 2009 S. 3). Da das obligatorische Kran-
kenversicherungswesen in Bosnien und Herzegowina indessen erst
seit 2002 - dem Jahr der Ausreise der Beschwerdeführenden aus ihrer
Heimat - existiert (vgl. RAINER MATTERN, a.a.O., S. 3) und die Angaben
des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau zur Erwerbstätigkeit an-
nehmen lassen, dass sie vor ihrer Einreise in die Schweiz nur spora-
disch Arbeit hatten, erscheint ihre Aufnahme in eine Krankenkasse im
Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina äusserst fraglich.
Somit müsste davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdefüh-
rer die Kosten für allfällige Behandlungen selber tragen müsste. Auf-
grund des medizinischen Berichts vom 16. Mai 2006 muss auch ange-
nommen werden, dass eine zwangsweise Rückführung des Beschwer-
deführers in seinen Heimatstaat zu einer psychischen Dekompensati-
on führen könnte, was eine noch intensivere psychische Betreuung er-
forderlich machen würde. Darüber hinaus dürfte sich angesichts seiner
gesundheitlichen Beschwerden und der in Bosnien und Herzegowina
ohnehin herrschenden hohen Arbeitslosigkeit von etwa 45 % die Auf-
nahme einer beruflichen Tätigkeit für den Beschwerdeführer praktisch
als unmöglich erweisen. Daran dürfte auch der Umstand nichts än-
dern, dass er vor dem Krieg in O._______ eine Ausbildung zum
Baumaschinenführer durchlaufen und anschliessend dort bis Ende
1991 einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (vgl. act.
B7 S. 5/6). Auch die Beschwerdeführerin ging eigenen Angaben
zufolge nach dem Krieg keiner geregelten Arbeit nach, sondern
brachte sich und ihre Familie nach dem Krieg vornehmlich dank
humanitären Hilfsgütern und durch vereinzelte Gelegenheitsarbeiten
durch (vgl. act. A9 S. 6). Vor diesem Hintergrund kann nicht als
Seite 14
D-5061/2006
gesichert gelten, dass die Eltern (...) im Falle einer Rückkehr in ihre
Heimat in der Lage sind, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage
zu erarbeiten und damit für ihre beiden Kinder zu sorgen.
2.4.3 Nebst diesen erschwerenden Umständen fällt ins Gewicht, dass
sich die Tochter C._______ seit ihrem achten Lebensjahr in der
Schweiz aufhält. Sie wurde Ende Oktober 2002 eingeschult (vgl.
Bescheinigung der Schullaufbahn, Sachverhalt Bst. Q) und absolvierte
hier ihre ganze Schulzeit. In den eingereichten drei Referenzschreiben
ihrer Lehrer vom 27. Oktober 2005, 9. Januar 2007 und 23. September
2007 wird ihr Einsatz in der Schule gelobt und ihr Verhalten als
angenehm, freundlich, selbständig und hilfsbereit beschrieben.
Nachdem die 15- jährige C._______ einen Grossteil der Kindheit und
die prägenden Jahre der Adoleszenz in der Schweiz verbracht hat, ist
davon auszugehen, dass sie im heutigen Zeitpunkt an die
schweizerische Lebensweise assimiliert und weitgehend durch das
hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt ist. Andererseits ist nicht
anzunehmen, dass sie noch über tragfähige Beziehungen zu
Angehörigen im Heimatstaat verfügt, und es erscheint fraglich, ob sie
eine berufliche Ausbildung im Heimatstaat aufnehmen oder in
angemessener Weise fortsetzen könnte. Im Falle einer Rückschaffung
nach Bosnien-Herzegowina würde die minderjährige Tochter aus
einem hier gewachsenen sozialen Umfeld herausgerissen. Eine solche
Entwurzelung einerseits sowie die sich gleichzeitig abzeichnende
Problematik einer Integration in eine ihr fremde beziehungsweise
fremd gewordene Umgebung und Kultur im Heimatland andererseits
könnte indessen zu Belastungen in ihrer persönlichen Entwicklung
führen, was mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu
vereinbaren wäre.
2.4.4 Schliesslich ist auf den 30-jährigen Sohn D._______
hinzuweisen. Wie namentlich den beiden ärztlichen Berichten Dr. med.
H._______ vom 28. Oktober 2005 und vom 15. Mai 2006 zu
entnehmen ist, leidet dieser an einer schweren geistigen Behinderung,
welche mutmasslich auf einen Infekt im Kleinkindesalter
zurückzuführen ist. Darüber hinaus diagnostizierte der obgenannte
Arzt bei D._______ einen verstärkten Speichelfluss (Hypersalivation)
und eine starke motorische und psychische Unruhe. Laut der - mit
Hilfe der Aussagen seiner Eltern durchgeführten - Anamnese wurden
in Bezug auf die Person D’s._______ weder irgendwelche Schulungen
oder weitergehende Abklärungen durchgeführt. Beim Essen und
Seite 15
D-5061/2006
Trinken und auch beim Gang auf die Toilette müsse ihm geholfen
werden. D._______ könne sich nicht alleine ausserhalb der Familie
bewegen und befinde sich immer bei seiner Mutter zu Hause.
Wiewohl die geistige Behinderung D’s._______ aus medizinischer
Sicht des ihn behandelnden Hausarztes - Dr. med. H._______ - heute
nicht mehr therapiert werden kann, besteht doch zumindest die
Möglichkeit, deren Folgen - etwa den starken Speichelfluss sowie die
starke psychische und motorische Unruhe - medikamentös zu
behandeln (vgl. ärztliches Zeugnis von Dr. med. H._______ vom
15. Mai 2006 S. 2). Darüber hinaus kann zumindest nicht
ausgeschlossen werden, dass sich der Allgemeinzustand des
Patienten optimieren lässt, falls sich in Zukunft für ihn doch noch die
Möglichkeit ergeben sollte, in einer speziellen soziomedizinischen
Institution der Schweiz Aufnahme zu finden.
Abschliessend bleibt festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückfüh-
rung der Beschwerdeführenden in ihre Heimat auch zur Folge hätte,
dass diese ziemlich sicher nicht in der Lage wären, die für die Behand-
lung ihres Sohnes unentbehrlichen Medikamente zu besorgen, was
zumindest eine Verschlimmerung der Folgeerscheinungen seiner
schweren geistigen Behinderung befürchten liesse.
2.4.5 In Anbetracht der Situation der in der Schweiz schon weitgehend
integrierten Tochter C._______, der gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers/Vaters und der gravierenden geistigen
Behinderung des Sohnes D._______ sowie der prekären
wirtschaftlichen und sozialen Situation in Bosnien und Herzegowina,
erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden
bei einer gesamtheitlichen Würdigung nach wie vor - und heute erst
recht - als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich
aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von
Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die
Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
weiterhin erfüllt.
3.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und
die Verfügung des BFM vom 10. März 2006 aufzuheben. Das BFM ist
anzuweisen, die am 10. Oktober 2002 beziehungsweise am 17. Juli
Seite 16
D-5061/2006
2003 angeordnete vorläufige Aufnahme weiterzuführen.
4.
4.1 Bei diesem Aushang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird damit gegenstandslos.
4.2 Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist in Anwendung von
Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismä-
ssig hohen Kosten zuzusprechen. Es wurden keine Kostennoten zu
den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich in-
des aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die
Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfakto-
ren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr.
1’800.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dabei sind
die Mandatsleistungen des ersten Rechtsvertreters mit zwei Dritteln,
diejenigen der jetzigen Rechtsvertreterin mit einem Drittel der Gesamt-
summe der Parteientschädigung zu veranschlagen. Das BFM ist ent-
sprechend anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als
Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 17
D-5061/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
10. März 2006 wird aufgehoben.
2.
Die Beschwerdeführenden bleiben vorläufig aufgenommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in
Höhe von Fr. 1’800.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand:
Seite 18