Abtei lung IV
D-5061/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
Nigeria,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 6. August 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5061/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Nigeria am 1. Juni 2009 von D._______ aus auf dem Seeweg verliess,
nach einer ungefähr dreiwöchigen Reise an einen ihm unbekannten
Ort gelangte, seine Reise auf dem Landweg fortsetzte und via ihm
unbekannte Zwischendestinationen am 24. Juni 2009 in die Schweiz
gelangte, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgab,
dass er am 7. Juli 2009 im E._______ befragt und am 20. Juli 2009 in
Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen gel-
tend machte, nach dem Tod seines Vater habe er mit den Erträgen aus
der Landwirtschaft nicht ausreichend für seine Mutter und Geschwister
sorgen können,
dass ihm ein Freund den Kontakt zu einem Mann verschafft habe, wel-
cher der Anführer einer Erpressergruppe gewesen sei,
dass er in der Folge von diesem mit der Bewachung von Entführungs-
opfern beauftragt worden sei,
dass man ihn mit einer Machete ausgerüstet und ihn sein Chef ange-
wiesen habe, die Entführten nach Telefonnummern ihrer Angehörigen
zur Erpressung von Lösegeldern zu fragen und Flüchtende zu töten,
dass im Jahr 2007 in Nigeria Gouverneurswahlen stattgefunden hät-
ten, die F._______ indessen mit dem Wahlausgang nicht
einverstanden gewesen sei, worauf die Gruppe von einem Mitglied der
F._______ den Auftrag erhalten habe, Ausländer und weisse In-
vestoren zu kidnappen, um damit in G._______ grosse
Verunsicherung zu erzeugen,
dass er bei einer solchen Entführung als Fahrer agiert habe, wobei es
zu einem Schusswechsel zwischen Polizei, Armee und Mitgliedern der
Entführungsorganisation gekommen sei,
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dass bei diesem Schusswechsel drei ihrer Leute erschossen worden
seien, darunter auch ihr Anführer, weshalb sie sich ergeben hätten
und daraufhin festgenommen, auf den Polizeiposten gebracht und an-
schliessend inhaftiert worden seien,
dass verschiedene Medien über diesen Vorfall berichtet und Fotos der
Inhaftierten publiziert hätten,
dass er von einem Polizisten erfahren habe, dass er zum Tode verur-
teilt worden sei,
dass ihm dieser Polizist für eine hohe Summe Bestechungsgeld zur
Flucht aus dem Gefängnis verholfen habe,
dass er einige Zeit im Busch verbracht habe, bevor er Nigeria von
D._______ aus auf dem Seeweg verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. August 2009 - eröffnet am glei-
chen Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass seine Erklärungen zur Nichteinreichung von Ausweisdokumenten
stereotyp ausgefallen und als Standardvorbringen zu werten seien,
wie sie viele Gesuchsteller verwenden würden, welche den Asylbehör-
den ihre Identität nicht offenlegen wollten,
dass er sich dementsprechend widersprüchlich zu seinem Geburtsda-
tum geäussert habe, so habe er bei der Direktanhörung den
H._______ als Geburtsdatum genannt und erst auf Nachfrage hin den
B._______ - das Datum, welches er bereits bei der Erstbefragung
angegeben habe - genannt,
dass seine Aussagen zu den persönlichen Papieren verschiedene Wi-
dersprüche und Ungereimtheiten enthielten,
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dass ein weiteres starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Pa-
pieren die widersprüchlichen sowie realitätsfremden Aussagen zum
Reiseweg darstellten und seine Schilderung, wonach er die Reise
ohne Ausweispapiere absolviert habe und bis in die Schweiz nie kont-
rolliert worden sei, offensichtlich unglaubhaft sei und der allgemeinen
Erfahrung widerspreche, insbesondere da die Kontrollen in den Häfen
diesbezüglich sehr streng seien und es gefahrvoll und schwierig sei,
papierlose Personen auf ein Schiff zu bringen,
dass zudem sämtliche Schengen-Vertragsstaaten gemäss dem Schen-
gen-Abkommen verpflichtet seien, die strengen EU-Einwanderungsbe-
stimmungen mit Visa- und Passkontrollen einzuhalten,
dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers deshalb darauf
schliessen lasse, er habe nicht nur beabsichtigt, die wahren Umstände
zu seinem Reiseweg zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen
wolle, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz ge-
reist sei,
dass aus seinen Aussagen ebenfalls hervorgehe, er habe auch nicht
vor, irgendwelche Papiere zu beschaffen, welche seine Identität bele-
gen könnten,
dass er unter anderem angegeben habe, seiner Meinung nach seien
hier keine Papiere nötig, weshalb er auch nichts unternommen habe,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzu-
reichen,
dass das BFM auch in den Aussagen des Beschwerdeführers zu den
asylbegründenden Vorbringen zahlreiche Unglaubhaftigkeitsmerkmale
feststellte und seine Aussagen zur letzten Entführung, zur seiner Tätig-
keit bei den Entführern und zur Polizeistation, auf die er gebracht wor-
den sei, als unsubstanziiert, widersprüchlich beziehungsweise reali-
tätsfremd qualifizierte,
dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, weshalb aufgrund der Aktenlage
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien,
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dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. August 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
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dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identi-
tätsdokumente vorbrachte, er habe in seinem Heimatland weder einen
Pass noch eine Identitätskarte besessen oder beantragt (vgl. A 1/13,
S. 4),
dass er keine Dokumente beschaffen könne, da er nicht wisse, wie er
das machen sollte, zumal er nicht wisse, wen er kontaktieren sollte,
und auch keine Telefonnummern im Kopf habe, da er einfach davon
gerannt sei,
dass zwar sein Bruder ein Telefon habe, er dessen Nummer aber nicht
im Kopf habe (vgl. A 1/13, S. 5),
dass er anlässlich der Direktanhörung - in Widerspruch zu seinen An-
gaben anlässlich der Kurzbefragung - angab, er habe eine Identitäts-
karte beantragt, diese sei jedoch nie ausgestellt worden,
dass er sich nicht mehr erinnern könne, wo und wann er die Identitäts-
karte beantragt habe (vgl. A 8/17, S. 4),
dass er ergänzend anführte, er habe sein Telefon, wo sämtliche Tele-
fonnummern gespeichert gewesen seien, im Busch verloren (vgl.
A 8/17, S. 6),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und über-
zeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass auf Beschwerdeebene die Einreichung von Ausweispapieren in
Aussicht gestellt und angeführt wird, er würde dafür etwa ein halbes
Jahr Zeit benötigen,
dass es bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darum
geht, dass die für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere innert
48 Stunden nach Einreichen des Gesuches abzugeben sind, nicht je-
doch um die nachträgliche Beschaffung neuer Papiere (vgl. die weiter-
hin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa),
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dass sich demzufolge an der vorinstanzlichen Beurteilung auch mit der
nachträglichen Einreichung von Identitätsausweisen nichts ändern
würde, weshalb dem Beschwerdeführer keine Frist zur Beschaffung
solcher Papiere anzusetzen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare
Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaub-
haft zu machen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderun-
gen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, wobei
auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den Erwägungen
der Vorinstanz auseinanderzusetzen, sondern lediglich den bereits ak-
tenkundigen Sachverhalt wiederholt und in unsubstanziierter Weise an
der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhält, weshalb die Ausführun-
gen in der Beschwerdeschrift insgesamt nicht geeignet sind, zu einer
anderen Beurteilung zu führen,
dass er lediglich ergänzend anführt, sobald "alles ruhig gehe", würde
er zurückfahren, dieses Vorbringen an der vorinstanzlichen Würdigung
des Sachverhalts indessen nichts ändert,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht ausführt,
wie er erfahren will, dass sich die Situation beruhigt habe, zumal er
gemäss eigenen Aussagen keinen Kontakt mit Angehörigen aufneh-
men könne,
dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzuläs-
sig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den üb-
rigen Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuel-
le Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal der junge und - soweit
aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer in seinem Heimatland über
ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt,
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dass deshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführer nach Nigeria
schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des E._______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, E._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______,
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- das I._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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