B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5061/2018
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Raphael Merz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. August 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie, welcher eigenen Angaben zufolge aus dem Dorf B._______, Sub-
Zoba C._______, Zoba D._______ stammt – ersuchte am 23. Juli 2015 um
die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Am 4. August 2015 wurde er vom
SEM zu seiner Person (BzP) und zu seinem persönlichen Hintergrund, sei-
nem Reiseweg, dem Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und sum-
marisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Am 3. Dezember 2015 reichte
der Beschwerdeführer eine Kopie seines Taufscheins zu den Akten. Am
11. Januar 2016 fand die Anhörung zu den Gesuchsgründen statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht,
diese in der Folge aber abbrechen müssen, weil er seiner Familie auf den
Feldern geholfen habe. Als sein Vater während der Erntezeit seinen Dienst-
urlaub überzogen habe, seien Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen.
Diese hätten seinen Vater nicht gefunden, weswegen sie ihn zu den
Feldern mitgenommen hätten. Sein Vater sei geflüchtet und auch er sei
weggerannt. Er habe dann Angst vor den Folgen gehabt und sei aus Eritrea
ausgereist. Nach seiner Ausreise sei sein Vater verhaftet worden.
B.
Mit Verfügung vom 20. August 2018 (eröffnet am 22. August 2018) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
C.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
5. September 2018 Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei,
und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht er-
sucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.
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Seite 3
D.
Mit Schreiben vom 13. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer der
Eingang seiner Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VvVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
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Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsyG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1. In der angefochtenen Verfügung erklärte das SEM die vom Beschwer-
deführer vorgebrachten Schilderungen gemäss Art. 3 AsylG als nicht asyl-
relevant. Namentlich habe der einmalige Vorfall mit den eritreischen Be-
hörden wegen seines Vaters keine asylrelevante Intensität erreicht. Er sei
nicht an Leib und Leben bedroht worden. Er habe den Soldaten von der
Einheit seines Vaters zeigen sollen, wo sich sein Vater aufhalte. Die allei-
nige Furcht vor einer möglichen Reflexverfolgung alleine reiche nicht aus.
Obschon ihm die Soldaten angedroht hätten, ihn an der Stelle seines Va-
ters mitzunehmen, sei ihm nichts zugestossen, auch nicht, nachdem er
nach seiner Flucht vor den Soldaten wieder nach Hause gegangen sei.
Kurz nach seiner Ausreise sei sein Vater von seiner Einheit verhaftet wor-
den. Somit sei der Grund für eine allfällige Verfolgung hinfällig geworden.
Die illegale Ausreise für sich alleine begründe keine asylrelevante Bedro-
hung, da der Beschwerdeführer weder als missliebige Person erschienen
noch dienstpflichtig gewesen sei oder diesbezüglich Behördenkontakt ge-
habt habe. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung kommt die Vor-
instanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer über keine besonderen
technischen Fähigkeiten oder höhere Schulbildung verfüge und daher nicht
von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den
zivilen Teil des Nationaldienstes ausgegangen werden könne. Den Akten
seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass ihm bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung
oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe. In B._______ würden noch seine
Mutter und sechs Geschwister in einem Haushalt leben, wohin er wieder
zurückkehren könne. Der Kontakt zu seiner Familie bestehe über seine
Mutter in Eritrea. Die Familie verfüge über Felder, welche sie bewirtschafte
und wovon sie lebe. Es würden sich weder individuelle Gründe noch be-
sondere Umstände ergeben, welche auf eine Existenzbedrohung schlies-
sen und seinen Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erschei-
nen lassen würden.
4.2. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er
die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. Sein Fall
sei falsch interpretiert worden. Auch wenn der Sachverhalt der angefoch-
tenen Verfügung wahr sei, bitte er um eine erneute Überprüfung seines
Verfahrens. Er und sein Vater seien nach der Flucht vor den Soldaten nicht
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wieder nach Hause gegangen. Sie hätten sich viele Tage in einer Höhle
versteckt. Er sei jedoch unglücklicherweise von Kämpfern in der Nähe von
E._______ gefangen genommen und ins schlimmste Gefängnis namens
F._______ gebracht worden. Er sei gefoltert und nachts mit anderen Häft-
lingen gefesselt worden. Da das Leben dort für ihn unerträglich geworden
sei, habe er beschlossen, aus dem Gefängnis zu fliehen. Er habe im Ge-
fängnis arbeiten müssen und sei von Soldaten bewacht worden. Am
19. September 2014 sei er während des Holzsammelns geflüchtet. Als die
Soldaten dies bemerkt hätten, hätten sie ihn gejagt und versucht, zu er-
schiessen. Glücklicherweise habe er mit einem zweiten Häftling die Grenze
überqueren können. Bei einer Rückkehr nach Eritrea fürchte er sich davor,
in ein Gefängnis eingesperrt oder hingerichtet zu werden.
5.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Grundsätz-
lich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in
sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilde-
rungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht
der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
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Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57
E. 2.3).
6.
6.1. Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als
nicht asylrelevant. In der Folge verzichtete sie darauf, auf allfällige Un-
glaubhaftigkeitselemente einzugehen.
6.2. Die Vorinstanz hat richtigerweise festgestellt, dass der einmalige Vor-
fall mit den eritreischen Behörden wegen seines Vaters keine asylrelevante
Intensität erreichte. Der Beschwerdeführer erklärte, dass sein Vater ge-
sucht worden und dieser im Fokus der eritreischen Behörden gewesen sei.
Er sei gezwungen worden, seinen Vater zu suchen, ansonsten die Solda-
ten ihn stattdessen mitgenommen hätten (SEM-Akte A20, F51). Später in
der Anhörung führte er aus, sein Vater sei festgenommen worden (SEM-
Akte A20, F66 f.). Der Furcht vor einer möglichen Reflexverfolgung ist so-
mit mit der Festnahme seines Vaters die Grundlage entzogen worden, wa-
ren die eritreischen Behörden nach den Schilderungen des Beschwerde-
führers doch auf der Suche nach seinem geflohenen Vater und nicht nach
ihm selber. Inwiefern die Soldaten nach der Festnahme des Vaters ein In-
teresse an ihm selber haben sollten, legte der Beschwerdeführer nicht dar.
6.3. Während der BzP führte der Beschwerdeführer aus, er sei aus Eritrea
geflüchtet, weil er seiner Familie habe helfen und seine Situation verbes-
sern wollen. Als Bauer hätte er seine wirtschaftliche Situation nie verbes-
sern können (SEM-Akte A9, 7.01). Mit den eritreischen Behörden wie auch
mit Dritten habe er nie Probleme gehabt (SEM-Akte A9, 7.02).
Anlässlich der Anhörung wurde der Beschwerdeführer gefragt, was er in
den zehn Tagen zwischen dem Vorfall mit den Soldaten und seiner Aus-
reise gemacht habe. Er führte aus, dass er in dieser Zeit bei der Ernte wei-
terhelfen wollte. Mit seinem Vater habe er sich versteckt und woanders
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übernachtet (SEM-Akte A20, F63). Sie hätten sich in der Einöde aufgehal-
ten. Er habe Landwirtschaft betrieben und Getreide geschnitten. Ganz sel-
ten sei er nach Hause gegangen. Es sei nichts Besonderes in diesen zehn
Tagen passiert (SEM-Akte A20, F92 ff.).
Auf Beschwerdeebene macht er nun erstmals geltend, nach dem geschil-
derten Vorfall mit den Soldaten unglücklicherweise von Kämpfern in der
Nähe von E._______ gefangen genommen und ins schlimmste Gefängnis
gebracht worden zu sein. Er sei dort gefoltert worden und das Leben sei
für ihn unerträglich geworden. Er habe sich daher zur Flucht entschlossen
(vgl. E. 4.2).
Der Beschwerdeführer bringt anlässlich der BzP, der Anhörung und vorlie-
gend auf Beschwerdeebene offensichtlich drei unterschiedliche Asylvor-
bringen vor. Während er zunächst wirtschaftliche Gründe für seine Aus-
reise geltend machte, erwähnte er erstmals in der Anhörung den Vorfall mit
den Soldaten, die seinen Vater gesucht hätten. Bereits die Darstellung die-
ses Vorbringens lässt mit Blick auf deren Glaubhaftigkeit gewisse Zweifel
aufkommen; freilich kann dies an dieser Stelle dahin gestellt bleiben. Je-
denfalls aber erstaunt es, dass der Beschwerdeführer ein derart einschnei-
dendes Erlebnis wie einen Gefängnisaufenthalt – wobei es zu Folterungen
gekommen sein soll – nicht bereits anlässlich der vorinstanzlichen Befra-
gung und Anhörung erwähnt hat oder zumindest nachvollziehbar darzule-
gen vermag, weshalb er dies in jenem Zeitpunkt unterliess. Vielmehr ist
festzustellen, dass dieser seine Vorbringen in Laufe des Verfahrens lau-
fend erweiterte und steigerte, ohne diese belegen zu können. Die nun auf
Beschwerdeebene vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung muss als nach-
geschoben und damit nicht glaubhaft qualifiziert werden. Der Beschwerde-
führer vermag somit keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung vorzubrin-
gen.
7.
7.1. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der geltend ge-
machten illegalen Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
und ob er in seiner Heimat mit ernsthaften Nachteilen aus einem asylrele-
vanten Motiv zu rechnen hat, weil er Eritrea ohne Bewilligung der heimatli-
chen Behörden, und damit im Sinne der eritreischen Gesetzgebung wider-
rechtlich, verlassen hat.
7.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
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Seite 8
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
7.3. In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea ist
festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-
Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Re-
ferenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten Quel-
len festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise
per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten wer-
den könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass
zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ
problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Ver-
folgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise
nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglich-
keit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen
werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asyl-
rechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den
Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK
relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Be-
strafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann
anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu be-
jahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl.
a.a.O. E. 5.1).
7.4. Eritreische Staatsangehörige werden grundsätzlich mit 18 Jahren mi-
litärdienstpflichtig. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Ausreise
aus Eritrea mit dem von ihm angegebenen Alter von 16 Jahren noch nicht
im militärdienstpflichtigen Alter. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rek-
rutierung für den Nationaldienst ist jedoch – wie soeben ausgeführt – asyl-
rechtlich nicht relevant, zumal die Schilderungen zur Inhaftierung nicht
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glaubhaft ausgefallen sind. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht
geltend, in Kontakt mit Behörden gewesen zu sein oder Probleme mit Be-
hörden gehabt zu haben. Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, welche zu einem verschärften Profil
des Beschwerdeführers und damit zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG führen könnten, liegen dem-
nach nicht vor.
7.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch ab-
gelehnt hat.
8.
8.1. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.1. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.
9.1.1. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
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den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
9.1.2. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1, zur Publikation als Refe-
renzurteil vorgesehen). Nachdem das Gericht im genannten Urteil festhielt,
dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leib-
eigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu Urteil E-
5022/2017 E. 6.1.4), prüfte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2
EMRK; vgl. nachfolgend E. 9.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der
Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3
EMRK; vgl. nachfolgend E. 9.1.2.3).
9.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
9.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zu-
nächst aus, dass auch der militärische Nationaldienst im Falle von Eritrea
von Art. 4 Abs. 2 EMRK erfasst sei. Ein Ausschluss gemäss Art. 4 Abs. 3
EMRK falle ausser Betracht (vgl. ausführlich Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.1).
D-5061/2018
Seite 11
Insofern gehen die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz fehl, was
jedoch am Ergebnis nichts zu ändern vermag. Das Gericht hielt sodann
fest, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entge-
gen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangs-
arbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst ef-
fektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig ent-
löhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhält-
nismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2
EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Ver-
letzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Miss-
handlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass
jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernst-
haften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In die-
sem Zusammenhang ist in Betracht zu ziehen, dass der Nationaldienst in
vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet werden kann, wo sich die Situation
oft nur gering von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages unter-
scheidet. Die Berichte zu Misshandlungen hingegen beziehen sich in der
Regel auf den militärischen Bereich und stehen vielfach im Zusammen-
hang mit Desertion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK
durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (vgl. Urteil E-5022/2017
E. 6.1.5.2).
9.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017
führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinrei-
chenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen
Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass alle Dienst-
leistenden dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, selbst solche Über-
griffe zu erleiden (vgl. dazu oben E. 5.1.2.2). Es besteht daher kein ernst-
haftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung
in den eritreischen Nationaldienst (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6). Auch
von einem real risk einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor beste-
hender Dienstpflicht ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. Ur-
teil E-5022/2017 E. 6.1.8).
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Seite 12
9.1.3. Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist nach dem Gesagten als zulässig zu
betrachten.
9.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2.1. Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation fest (vgl. Urteil
D-2311/2016 E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten Verbesserun-
gen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen so-
wie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine
Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei
(vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (Urteil
D-2311/2016 E. 17.2).
9.2.2. Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nun-
mehr, dass auch Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nati-
onaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im
Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl.
Urteil E-5022/2017 E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie
würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen oder sexuellen
Übergriffen betroffen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.4). Demnach sei auch
nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr gene-
rell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Folglich kann auch offenbleiben, ob
ihr die Erlangung des Diaspora-Status zumutbar ist.
9.2.3. Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen
allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss
bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im
Einzelfall zu prüfen (Urteil D-2311/2016 E. 17.2).
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Im Fall des Beschwerdeführers liegen keine solchen besonderen Um-
stände vor. Im Gegenteil ist er jung und gesund, verfügt über eine gewisse
Schulbildung und ein familiäres Beziehungsnetz in Eritrea, womit ihm eine
Wiedereingliederung in Eritrea erleichtert werden kann. Zudem besitzt
seine Familie Land, das sie bewirtschaftet, sowie eine eigene Unterkunft.
Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr somit nicht in eine
existentielle Notlage geraten.
9.2.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG).
9.3. Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet und den Kanton
G._______ mit dem Vollzug beauftragt. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
Die Verfahrenskosten sind durch die unterliegende Partei zu tragen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Nach Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG wird der Partei, die von der Zahlung der Verfahrens-
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kosten befreit wurde, zudem auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin o-
der ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Nachdem die Beschwerdebe-
gehren bereits aufgrund einer summarischen Prüfung als aussichtlos zu
bezeichnen waren, sind die Gesuche – ungeachtet der finanziellen Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen. Die auf Fr. 750.– festzuset-
zenden Kosten des vorliegenden Verfahrens (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind daher dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ist mit dem Erlass des vorliegenden Urteils gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Raphael Merz
Versand: