B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-506/2012
law/bah
U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…)
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2011 / N (…).
D-506/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 4. Januar
2009 und gelangte am 9. Januar 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte.
A.b. Am 14. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen zu seinen Personalien, dem Reiseweg
und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Er sagte aus, er habe
Probleme mit der Armee und der Bewegung gehabt, da er eine in
C._______ ausgestellte Identitätskarte habe. Unbekannte hätten ihn an-
gerufen und von ihm Geld verlangt. Sie hätten gedroht, ihn zu erschies-
sen, falls er nicht Geld an einem von ihnen genannten Ort deponiere.
Man habe ihn angerufen und ihm gesagt, das Geld sei abgeholt worden,
er könne gehen. Er sei ständig so bedroht worden. Die Armee habe ihn
vier- oder fünfmal mitgenommen und befragt und ihm aufgrund seines
Herkunftsorts vorgeworfen, er habe die "Liberation Tigers of Tamil Eelam"
(LTTE) unterstützt. Da er um sein Leben gefürchtet habe, habe er sich zur
Ausreise entschlossen.
A.c. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 15. Oktober 2009 einläss-
lich zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er
habe zurzeit keinen Kontakt mit seinen Eltern und wisse nicht, wo sie sich
aufhielten. Seine Ehefrau wohne zusammen mit den beiden Kindern bei
einem Pfarrer. Die Armee sage, er sei bei den LTTE gewesen, und suche
ihn. Er habe 35 bis 40 Fahrzeuge verkauft, die auf seinen Namen regist-
riert gewesen seien. Man habe ihn beschuldigt, Fahrzeuge an die LTTE
verkauft zu haben. Angehörige anderer Bewegungen hätten ihn angeru-
fen und Drohungen ausgesprochen. Man habe im Mai 2008 Geld von ihm
verlangt, er habe gezahlt. Am 15. Oktober 2008 sei er erneut telefonisch
bedroht und erpresst worden, worauf er die Telefonnummer gewechselt
habe. Die Armee habe ihn im November 2008 mitgenommen und befragt.
Man habe ihm gesagt, man werde seine Geschäfte untersuchen und ihn
erneut vorladen, falls man Beweise gegen ihn habe. Bereits zuvor sei er
belästigt und bedroht worden, wenn seine Identitätskarte überprüft wor-
den sei. Als dies geschehen sei, habe seine Familie Angst bekommen
und gewollt, dass er an einen ungefährlichen Ort gehe. Nachdem der
Krieg vorbei gewesen sei, habe man seine Fahrzeugausweise gefunden
und nach ihm gefragt. Seine Frau habe sich deshalb zusammen mit den
D-506/2012
Seite 3
Kindern versteckt. Bevor er nach B._______ gekommen sei, habe er im
Vanni-Gebiet gelebt. Dort sei er von den LTTE bedrängt worden, bei ih-
nen mitzumachen. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerde-
führer Kopien von Fahrzeugausweisen zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2011 – eröffnet am folgenden Tag –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Januar 2012 liess der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzu-
heben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und
die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme zu beantragen (recte: anzuordnen). In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht liess er zudem beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten.
D.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2012 verzichtete der Instruktionsrichter auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem BFM Gelegenheit,
innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2012 die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwer-
deführer durch den Instruktionsrichter am 10. Februar 2012 zur Kenntnis-
nahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
D-506/2012
Seite 4
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
D-506/2012
Seite 5
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien vor dem Hintergrund der allgemein
angespannten Situation zu sehen, die während des Bürgerkriegs ge-
herrscht habe. Der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den
LTTE sei im Mai 2009 beendet worden. Das Land befinde sich unter Re-
gierungskontrolle und die Anzahl von Gewaltereignissen sei erheblich zu-
rückgegangen. Die LTTE sei zerschlagen worden und stelle auch für den
Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Auch der Ein-
fluss der bewaffneten Gruppierungen habe seit Ende des Kriegs stark
abgenommen. Übergriffe auf die Zivilbevölkerung würden mittlerweile von
den zuständigen Behörden geahndet. Es treffe zu, dass die Sicherheits-
kräfte alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern
und deshalb gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten
vorgingen. Der Beschwerdeführer habe allerdings nie geltend gemacht,
Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Vielmehr habe er im Jahr 2000 das
Vanni-Gebiet verlassen, da er sich nicht für die LTTE habe engagieren
wollen. Er habe angegeben, im Januar 2009 mit seinem Pass über den
Flughafen von Colombo ausgereist zu sein, was verdeutliche, dass er von
den Behörden nicht ernsthaft verdächtigt worden sei, die LTTE unterstützt
zu haben. In seinen Schilderungen fänden sich keine Hinweise dafür,
dass die srilankischen Behörden heute ein ernsthaftes Interesse daran
haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines inexistenten
politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Die
eingereichten Beweismittel enthielten keine Hinweise auf eine Verfolgung
des Beschwerdeführers.
4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, Sri Lanka habe sich unter
der Präsidentschaft von Mahinda Rajapakse zu einem Apartheidstaat
entwickelt. Ein Hauptziel der Regierung bestehe darin, die tamilische Be-
wegung für einen unabhängigen Staat Tamil Eelam auszulöschen. Es
werde versucht, die tamilische Bevölkerung einzuschüchtern und alle
Sympathisanten des Unabhängigkeitsgedankens unschädlich zu machen.
Ein anderes Ziel, die Vernichtung des tamilischen Volkes, nehme lang-
sam Konturen an. Sämtliche von den LTTE angelegten Friedhöfe seien
zerstört worden, in den tamilischen Siedlungsgebieten fänden laufend
D-506/2012
Seite 6
Enteignungen statt und die beschlagnahmten Grundstücke würden an
Unternehmen verpachtet, damit dort touristische Projekte verwirklicht
werden könnten. Ziel sei auch eine demographische Umgestaltung der
traditionellen tamilischen Siedlungsgebiete. Gleichzeitig seien Absichten
der Regierung erkennbar, die Bildung in den tamilischen Gebieten "zu
singhalisieren". Die Sicherheitslage im Norden und Osten Sri Lankas ha-
be sich seit der Vernichtung der LTTE stetig verschlechtert. Regierungs-
freundliche Milizen seien zur offenen Kriminalität übergegangen. Die Ar-
mee lege den Tätern gegenüber eine grosse Toleranz zutage, die vermu-
ten lasse, dass der Regierung die Verunsicherung der tamilischen und
muslimischen Bevölkerung gelegen komme.
Es sei davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer, der von
der Polizei und den Milizen befragt und bedroht worden sei, heute noch
Verdachtsmomente bestünden. Zusätzlich verdächtig seien Tamilen, die
kurz vor der Endoffensive der Armee das Land verlassen hätten. Seine
Ausreise Anfang 2009 und die Asylgesuchstellung in der Schweiz könnte
als Bestätigung dafür gewertet werden, dass die Verdächtigungen und
Festnahmen nicht zu Unrecht erfolgt seien. Seine Eltern und eine
Schwester seien nach monatelanger Internierung in einem Militärlager
nach C._______ zurückgekehrt. Die Familienbande im Vanni-Gebiet
könnten für die Sicherheitskräfte ein zusätzlicher Grund sein, ihn nach ei-
ner Rückkehr genauer unter die Lupe zu nehmen. Sri Lanka gehöre zu
den Ländern, wo bei Befragungen Folter flächendeckend eingesetzt wer-
de. Die Gefahr, die ihm seitens der Milizen drohe, sei ebenso gross. In
B._______ sei er mutmasslich von Mitgliedern der EDPD (Eelam Peo-
ple's Democratic Party) bedroht und erpresst worden. Er sei aufgrund
seiner Tätigkeit als Fahrzeughändler offensichtlich einer etwas wohlha-
benderen Schicht zugerechnet worden. Die Rückkehr aus dem Ausland
sei für die Milizen mit der Regelvermutung verknüpft, Heimkehrer hätten
viel Geld in der Tasche, was sie zu potentiellen Opfern für Erpressung
und Entführung mache.
In dem im April 2011 veröffentlichten Bericht des UNO-Generalsekretärs
sei festgestellt worden, dass sowohl die srilankischen Regierungstruppen
als auch die LTTE bei ihren militärischen Operationen die Rechte der Zi-
vilbevölkerung missachtet und gegen internationale Gesetze verstossen
hätten. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Kriegs-
handlungen müssten angesichts der vermuteten Zahl von getöteten Zivi-
listen als Genozid bezeichnet werden. Es sei eine Frage der Zeit, bis die
UNO ihr Versagen in Sri Lanka zugeben müsse, da sie den sich ankündi-
D-506/2012
Seite 7
genden Genozid nicht verhindert habe. Auch im Grundsatzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 bleibe er-
staunlicherweise der Völkermord vom Mai 2009 unerwähnt.
5.
5.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
5.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der er-
warteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive er-
folgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend
die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekruskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004
Nr. 1 E. 6a S. 9).
D-506/2012
Seite 8
5.3. Der Beschwerdeführer führte bei seinen Befragungen aus, die Armee
habe ihm vorgeworfen, die LTTE zu unterstützen, da er aus C._______
stamme und dies auf seiner Identitätskarte ersichtlich gewesen sei. Er
habe eine Autorikscha gefahren und sei an der Haltestelle belästigt und
bedroht worden. Im November 2008 sei er von der Armee mitgenommen
und befragt worden. Man habe ihn über seine Geschäfte befragt und ge-
fragt, ob er den LTTE Fahrzeuge schicke. Er habe zwei Stunden lang auf
dem Polizeiposten bleiben müssen; zuerst habe er warten müssen und
dann sei er vom Leiter des Postens befragt worden. Aufgrund dieser
Schilderungen ist anzunehmen, dass die Armee über die Geschäfte des
Beschwerdeführers – Personentransporte mit der Autorikscha und Fahr-
zeugverkauf ins Vanni-Gebiet – im Bilde war. Er konnte indessen den Po-
lizeiposten nach zwei Stunden wieder verlassen, was darauf hindeutet,
dass er die ihm gestellten Fragen aus Sicht der Behörden befriedigend
beantworten konnte. Der Umstand, dass die Armee bei den verkauften
Fahrzeugen auf ihn lautende Papiere gefunden haben soll, ändert nichts
an dieser Ausgangslage. Der Armee war offenbar bekannt, dass der Be-
schwerdeführer Fahrzeuge verkaufte und es lagen Papiere des "Depart-
ments of Motor Traffic" vor, weshalb sich daraus keine zusätzliche Ge-
fährdung des Beschwerdeführers ergibt. Die Befragungen und der ge-
äusserte Verdacht, er könnte mit Leuten der LTTE Geschäfte machen,
mögen den Beschwerdeführer zwar geängstigt haben. Es bestanden aber
aus Sicht der Behörden offenbar keine konkreten Anhaltspunkte, welche
diesen Verdacht bestärkt hätten. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer
den Polizeiposten nicht verlassen können, sondern mit weiteren gegen
ihn gerichteten Untersuchungsmassnahmen rechnen müssen.
5.4. Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, er sei von Leu-
ten einer militanten Gruppierung um Geld erpresst worden. Im Mai 2008
habe er bezahlt und im Oktober 2008 sei er erneut angerufen und um
Geld angegangen worden. Daraufhin habe er seine Telefonnummer ge-
wechselt. Den Ausführungen des Beschwerdeführers gemäss handelte
es sich dabei um eine gemeinrechtlich motivierte Straftat. Er machte nicht
geltend, dass neben der Geldforderung weitere Forderungen gestellt
wurden, die auf eine asylrechtlich relevante Motivation der Erpresser hin-
deuteten. Da er eigenen Aussagen gemäss keinerlei politische Aktivitäten
hatte, ist eine solche Motivation auch nicht naheliegend.
5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt seiner Ausreise von den srilankischen Behörden nicht gesucht
wurde und gegen ihn nichts vorlag, was mit beachtlicher Wahrscheinlich-
D-506/2012
Seite 9
keit zu einer Verfolgung hätte führen können. Diese Auffassung wird
durch den Umstand, dass er Sri Lanka legal verliess, bestärkt. Seinen
Aussagen gemäss wurde er in D._______, bei B._______ und auf dem
Flughafen von Colombo kontrolliert (vgl. act. A1/10 S. 7). Wäre er gesucht
worden, hätte er eine Reise mit seinem echten Reisepass kaum gewagt.
Es lagen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm von mi-
litanten Gruppierungen Gefahr einer Verfolgung gedroht hätte.
5.6. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Januar 2009 hat sich
die allgemeine Lage in Sri Lanka verändert. Nach Beendigung des militä-
rischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai
2009 ist von einer inzwischen erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka
auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet. Die Sicherheitsla-
ge hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land
immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschen-
rechtslage hat sich allerdings namentlich hinsichtlich der Meinungsäusse-
rungs- und der Pressefreiheit verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeg-
licher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet
und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl.
zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober
2011 E. 7) und es bestehen verschiedene Risikogruppen, welche auch
nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Ver-
bindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unab-
hängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Me-
dienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Op-
fern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die
entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Ver-
folgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamilische
Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rück-
kehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden
LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Wegen drohender Er-
pressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden
schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfü-
gen, eine weitere Risikogruppe. Bei allen Personen, die dieser Risiko-
gruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig unter-
sucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteres-
se auszumachen ist, ist diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegwei-
sungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. BVGE E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 E. 8).
D-506/2012
Seite 10
5.7. Angesichts der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer einer solchen Risikogruppe angehört. Namentlich ist es
ihm nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass er konkret verdächtigt
wurde, den LTTE nahezustehen. Seinen Angaben kann nicht entnommen
werden, dass er sich politisch betätigte, weshalb er auch diesbezüglich
das Interesse der Sicherheitskräfte nicht auf sich gezogen haben kann.
Zudem wurde er nie verurteilt und gegen ihn ist kein Verfahren hängig.
Der Umstand, dass er sich seit gut zwei Jahren in der Schweiz aufhält
und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag ebenfalls nicht zur An-
nahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der
LTTE bewegte. Schliesslich kann angesichts seiner Aussagen auch nicht
davon ausgegangen werden, dass er in der Heimat einer Gefährdung un-
terliegen könnte, weil er dort über beträchtliche finanzielle Mittel verfügt.
Wenngleich er in Sri Lanka finanziell nicht schlecht gestellt war, verfügt er
dort offenbar über keine erheblichen Vermögenswerte, anders liesse sich
kaum erklären, weshalb er seine Ehefrau von der Schweiz aus mit Teilen
seiner Sozialhilfe finanziell unterstützt (vgl. act. A13/11 S. 6 f.).
5.8. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende
oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeit-
punkt kann ihm keine begründete Furcht vor einer Rückkehr in die Heimat
zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vor-
liegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat sein
Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21).
D-506/2012
Seite 11
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
D-506/2012
Seite 12
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter
Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen im Asylpunkt nicht gelungen.
Er gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risi-
kogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen
der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine
unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in
Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt eben-
falls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen).
7.4.
7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfül-
len, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
D-506/2012
Seite 13
ren (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 11.1, BVGE
2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
7.4.2. Seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen
Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri
Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weit-
gehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in
das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erach-
ten ist (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.1). Die Lage
in der Nordprovinz von Sri Lanka ist indes differenziert zu betrachten, da
sich die Situation gebietsweise sehr unterschiedlich präsentiert. So ist in
den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle
stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der
Distrikte Vavuniya und Mannar, der Alltag eingekehrt. Die Lage in Jaffna
hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Haupt-
verkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im No-
vember 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage ist entspannt.
Die Militärpräsenz in Jaffna hat zwar abgenommen, ist aber nach wie vor
praktisch auf jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und
Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten aufgenommen bezie-
hungsweise von den Militärbehörden übernommen. Gemäss UNOCHA
hat die UNO guten Zugang zu den Rückkehrgebieten im Norden ("return
areas"). Der Fortschritt in diesen Gebieten soll beeindruckend sein. Eini-
ge Schulen sind wiedereröffnet und Spitäler wieder eingerichtet worden,
wobei noch Lücken innerhalb des Basisdienstleistungsangebots feststell-
bar sind und die wirtschaftlichen Aktivitäten limitiert bleiben. Das UNHCR
betont, dass der Zugang zu Land und Wohnraum für die Rückkehrer ein
massgebliches Problem darstellt; das UNHCR und andere Organisatio-
nen in Mannar, Jaffna, Vavuniya, Batticaloa und Trincomalee stellen un-
entgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfügung, um die Rückkehrer in recht-
lichen Angelegenheiten zu unterstützen, wobei nicht alle Regionen abge-
deckt sind. In den genannten Gebieten (Distrikt Jaffna und die südlichen
Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar, mit anderen Worten: die Nord-
provinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") herrscht
keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist
nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell
unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären
und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber
beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhal-
tende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der
allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische As-
D-506/2012
Seite 14
pekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch dem zeitlichen Element gebüh-
rend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stam-
men und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai
2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses
Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegan-
gen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder
gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeit-
punkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück
dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden
Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung
des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den
Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise
massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Le-
bens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammen-
hang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungs-
netzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzmini-
mums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche
begünstigende Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zu-
mutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Übrigen
Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. BVGE
E-6620/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1).
7.4.3. Der Beschwerdeführer lebte eigenen Angaben zufolge seit dem
Jahr 2000 in E._______ bei B._______ (vgl. act. A1/10 S. 1, A13/11 S. 3),
das nicht im Vanni-Gebiet liegt. Er wird zumindest vorübergehend am
Wohnort seiner Ehefrau und seiner Kinder Unterkunft finden können. Er
verfügt über eine durchschnittliche Schulbildung und reichlich Berufser-
fahrung (vgl. act. A1/10 S. 3). Es ist davon auszugehen, dass er auf ein
existierendes, soziales Netz stossen wird und ihm der Aufbau einer wirt-
schaftlichen Existenz – allenfalls auch unter Beanspruchung von Rück-
kehrhilfe – möglich sein wird. Auch wenn er mittlerweile seit über zwei
Jahren landesabwesend gewesen ist, bestehen keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existen-
zielle Notlage geraten wird.
7.4.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
nicht als unzumutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
D-506/2012
Seite 15
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-506/2012
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: