B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-506/2014/plo
Ur t e i l vom 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi,
Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug);
Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2013 / N (…).
D-506/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
– verliess laut seinen Aussagen seinen Heimatstaat am 4. Juni 2010 und
reiste über die Türkei mit einem Lastwagen am 15. Juni 2010 in die
Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am 18. Juni 2010 wurde
er summarisch befragt und am 12. Juli 2010 eingehend zu seinen Asyl-
gründen angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe am 20. März 2010 mit
vielen anderen Menschen in einem (…) das Newroz-Fest gefeiert. Er habe
Fotos von den tanzenden Menschen machen wollen. In diesem Moment
hätten mehrere Fahrzeuge mit Leuten des "Amen-Siassi" (Mitarbeiter des
Amn Al-Dawla, Direktorat für Staatssicherheit) in seiner Nähe angehalten
und der Patrouillenchef habe auf ihn gezeigt. Es sei offensichtlich gewe-
sen, dass sie die Absicht gehabt hätten, ihn zu verhaften. Er sei sofort über
den Bazar geflohen, habe dabei die Kamera weggeworfen und sei an-
schliessend gleich zu einem Freund nach B._______ gegangen, wo er bis
zum 4. Juni 2010 geblieben sei. Seine Eltern hätten ihn informiert, dass
noch am selben Abend, aber danach wiederholt, Amen-Siassi-Leute zu
Hause nach ihm gefragt hätten. Er vermute, dass die Fotos der Grund für
seine versuchte Festnahme gewesen seien. Aus Angst vor einer Fest-
nahme habe er schliesslich das Land verlassen. Ausserdem sei er Sympa-
thisant der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, Partei der Demokratischen
Union).
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie
seiner Identitätskarte zu den Akten.
B.
Am 26. August 2010 bat das BFM die schweizerische Botschaft in Damas-
kus (nachfolgend: Botschaft) um die Abklärung, ob der Beschwerdeführer
einen syrischen Pass besitze, er legal aus Syrien ausgereist sei und ob er
von den syrischen Behörden gesucht werde.
C.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2011 teilte die Botschaft dem BFM mit, die
Abklärungen des Vertrauensanwaltes hätten ergeben, dass der Beschwer-
deführer ein syrischer Staatsangehöriger sei, einen syrischen Pass be-
sitze, er am 4. Juni 2010 in die Türkei ausgereist sei und er nicht von den
syrischen Behörden gesucht werde.
D-506/2014
Seite 3
D.
Mit Schreiben vom 16. August 2012 zeigte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers sein Mandat an. Zudem machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe in der Schweiz an zwei Kundgebungen teil-
genommen und sei auf den nun eingereichten Fotos an vorderster Stelle
des Umzuges zu sehen. Angesichts des grossen Interesses der Geheim-
dienste des Regimes an der Beobachtung solcher Aktivitäten und vor dem
Hintergrund des nunmehr offenen Bürgerkriegs erfülle er daher die Flücht-
lingseigenschaft.
Der Beschwerdeführer reichte dabei Fotos und Flugblätter von Kundge-
bungen am (…) und vom (…) in C._______ sowie seine Identitätskarte im
Original zu den Akten.
E.
Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Novem-
ber 2013 Einsicht in die Verfahrensakten und gab ihm Gelegenheit, sich
innert Frist zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung zu äussern.
F.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 nahm der Beschwerdeführer zum Er-
gebnis der Botschaftsabklärung Stellung. Dabei machte er im Wesentli-
chen geltend, das Ergebnis stimme mit seinen Aussagen bezüglich der
Staatsangehörigkeit, des Passes und der Ausreise überein. Der Vermerk,
wonach er nicht gesucht werde, sei nicht richtig. Es handle sich auch nicht
um eine Suche im Rahmen eines Verfahrens betreffend ein gemeinrechtli-
ches Delikt, sondern eben um eine Suche aus politischen Gründen. Es sei
ferner festzuhalten, dass sich die Lage in Syrien seither verschlimmert
habe und auch Personen mit relativ niederschwelliger Aktivität gesucht
würden. Es seien somit objektive Nachfluchtgründe vorhanden, welche zur
Asylgewährung führen müssten. Dies ungeachtet der subjektiven Nach-
fluchtgründe, die die Flüchtlingseigenschaft im vorliegenden Fall festzu-
stellen erfordern würden.
G.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 – eröffnet am
30. Dezember 2013 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 15. Juni 2010 ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Un-
zumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D-506/2014
Seite 4
H.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
29. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung der Ziffern 1 – 3 des Dispositivs sowie die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter
die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a
AsylG (SR 142.31) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer vier Fotos
des benutzten Kamera-Typs, einen Ausdruck einer Videosequenz bezüg-
lich der Kundgebung vom (…) 2011, eine Mitgliedschaftsbestätigung der
Yekiti Partei Kurdistani – Schweiz (nachfolgend PYK-S), Auszüge seines
Facebookprofils (inkl. Übersetzung ins Deutsche) sowie eine Fürsorgebe-
stätigung zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2014 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, der Beschwerdeführer könne das Verfahren in der Schweiz ab-
warten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf Erhebung
eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz ein-
geladen, eine Vernehmlassung einzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2014 reichte das BFM eine Vernehmlassung
zu den Akten, wobei es an seinen bisherigen Ausführungen festhielt und
die Abweisung der Beschwerde beantragte.
K.
In seiner Replik vom 12. März 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung und reichte zwei Artikel aus Online-Zeitun-
gen zur Situation in Syrien, einen von ihm verfassten Artikel, welcher auf
(…) am (…) 2014 veröffentlicht wurde (inkl. deutscher Übersetzung), ein
Flugblatt, Auszüge von Facebook-Einträgen zu Kundgebungen sowie eine
Honorarnote des Rechtsvertreters ein.
D-506/2014
Seite 5
L.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 machte der Beschwerdeführer darauf
aufmerksam, dass zwei seiner Brüder in Österreich Asyl erhalten hätten
und die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Dazu reichte er Kopien der
Pässe und der ersten Seiten der positiven Asylentscheide der Brüder zu
den Akten.
M.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer Kopien der Protokolle der Asylbefragungen seiner Brüder zu den Ak-
ten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
D-506/2014
Seite 6
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) beste-
hende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf
die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn
sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid mass-
geblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verän-
dert hat (vgl. etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Ru-
din/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auf., Ba-
sel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die
Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6
E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17). Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall
insofern von Bedeutung, als sich im Heimatstaat des Beschwerdeführers,
Syrien, die politische und menschenrechtliche Lage seit seiner Ausreise in
erheblicher Weise verändert hat (vgl. nachfolgend E. 5).
D-506/2014
Seite 7
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im We-
sentlichen aus, die Vorbringen bezüglich der Vorfälle am Newroz-Fest wür-
den der nötigen Logik und Substantiierung entbehren. Es sei zunächst
fraglich, wie er aus der angegebenen Distanz von rund 50 Metern die
Handzeichen eines Beamten nicht nur erkennen, sondern auch habe deu-
ten können. Dies entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, vor
allem da er angegeben habe, sich inmitten einer tanzenden und feiernden
Gesellschaft befunden zu haben. Seine Aussagen würden nicht erklären,
wie die Beamten ihn hätten identifizieren können. Auffallend sei dabei, dass
es durch die von ihm beschriebenen Umstände auch den Amen-Siassi-
Leuten mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen sei, ihn aus
dieser Distanz und inmitten einer tanzenden Gruppe zu erkennen, ge-
schweige denn zu identifizieren. Er sei in der Anhörung nach mehrfacher
Nachfrage nicht in der Lage gewesen zu erklären, wie er durch blosses
Gesehenwerden habe identifiziert werden können. Seine Erklärungen hät-
ten sich darauf beschränkt, dass es für die syrischen Behörden ein leichtes
sei, alle Personen ausfindig zu machen. Umso mehr erscheine es unlo-
gisch, weshalb die Behörden sodann seine Eltern hätten ausfindig machen
können, jedoch daran gescheitert sein sollen, ihn bei seinem Freund aus-
findig zu machen. Dies habe er nicht plausibel erklären können. Insbeson-
dere seien seine Antworten bezüglich dieser Fragen ausweichend und in-
haltlich vage gewesen. Ferner würden die Schilderungen der angeblichen
Identifizierung seiner Person durch die Behörden auch deshalb unlogisch
erscheinen, da er angegeben habe, vorher keine Probleme mit den Behör-
den gehabt zu haben. Es sei somit mit höchster Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass er den Behörden nicht bekannt gewesen sei. Ferner
habe er nicht erklären können, weshalb diese Fotografien von tanzenden
Menschen an einem kulturellen Fest für die syrischen Behörden von solch
grossem Interesse gewesen seien. Die intensive Suche nach ihm stehe
indes in einem krassen Missverhältnis zu der von ihm angeblich ausgeführ-
ten Tätigkeit, dem Fotografieren. Die Verfolgung durch die syrischen Be-
hörden nur aufgrund dessen erscheine als unlogisch, nicht nachvollziehbar
und sei deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren. Schliesslich falle auf, dass
er während der Anhörung nicht in der Lage gewesen sei, die Erkennungs-
merkmale seiner Kamera zu nennen. Er habe lediglich die ungefähre
Grösse des Apparats mit den Händen angezeigt und angegeben, es sei
eine normale Kamera gewesen, wie man sie in Syrien kenne. Die fehlende
Substanz seiner Aussagen untermauere den Eindruck, dass er das Er-
zählte nicht selbst erlebt habe, zusätzlich. Angesichts dieser nicht ab-
D-506/2014
Seite 8
schliessend aufgeführten Ungereimtheiten gelinge es ihm nicht, eine Ver-
folgung der syrischen Behörden glaubhaft zu machen. Darüber hinaus
habe er Syrien legal verlassen, was für eine gesuchte Person zu riskant
wäre. Dieses Verhalten entspreche nicht dem Verhalten einer verfolgten
Person. Zudem sei er gemäss der Botschaftsantwort zum Zeitpunkt der
Ausreise nicht gesucht worden, was die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Aussagen unterstreiche. Aufgrund dieser Unglaubhaftigkeit der Vorflucht-
gründe seien seinen Vorbringen auch keine Hinweise auf das Vorliegen
objektiver Nachfluchtgründe zu entnehmen. Die übrigen Vorbringen seien
auf ihre Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG zu prüfen. Bekanntlich würden
die syrischen Behörden energisch gegen regimekritische Aktivitäten vorge-
hen. Da er jedoch nicht geltend mache, ein politisches Profil gehabt zu ha-
ben und regimekritisch aktiv gewesen zu sein, sei nicht davon auszugehen,
dass er die Aufmerksamkeit des Regimes aufgrund von reiner Sympathie
mit der PYD auf sich gezogen habe. Die Befürchtung, er könne in diesem
Zusammenhang bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien einer Verfol-
gung ausgesetzt sein, sei demnach unbegründet und somit nicht asylrele-
vant.
Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten sei festzustellen, dass angesichts
der umfangreichen exilpolitischen Betätigung von syrischen Staatsangehö-
rigen im Ausland davon auszugehen sei, dass sich die syrischen Geheim-
dienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die qualifizierte
Aktivitäten ausüben. Er habe die Teilnahme an zwei Demonstrationen be-
weisen können. Er hebe sich jedoch auf den Fotos nicht von der Masse
der Demonstrierenden ab und die eingereichten Flugblätter würden nicht
auf ihn als Autor hinweisen. Dies genüge somit nicht, um eine qualifizierte
Tätigkeit glaubhaft zu machen. Zudem sei die letzte dokumentierte De-
monstrationsteilnahme auf März 2012 datiert und den Akten seien keine
Hinweise für ein aktuelles politisches Engagement zu entnehmen. Die gel-
tend gemachte exilpolitische Tätigkeit sei somit nicht geeignet, eine Verfol-
gung gemäss Art. 3 AsylG zu begründen.
4.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor, es sei unverständlich, weshalb Handzeichen aus einer Distanz von 50
Metern nicht sollen gedeutet werden können. Da Personen in einem Jeep
zudem erhöht seien, dürfte es auch aus einer Menschenansammlung mög-
lich sein, solche Gesten wahrzunehmen und zu deuten. Bei solchen Ereig-
nissen seien in der fraglichen Zeit in Syrien Personen bei verbotenen Kund-
gebungen verhaftet und befragt worden, wer Fotos gemacht habe. Es sei
daher sehr wahrscheinlich, dass ein Fotograf so identifiziert werden könne.
D-506/2014
Seite 9
Da sich die geschilderten Ereignisse somit sehr wohl mit der allgemeinen
Lebenserfahrung deckten, könne offen bleiben, ob er den Behörden bereits
vorher bekannt gewesen sei beziehungsweise weshalb sich die Beamten
ausgerechnet für ihn entschieden hätten. Denkbar wäre, dass die Beamten
ihn nicht im Voraus identifiziert und gesucht, sondern sich vor Ort für ihn
entschieden und ihn nach seiner Flucht umso mehr verdächtigt hätten. Fer-
ner hätten seine Eltern durch einen Blick in die Registrierungspapiere aus-
findig gemacht werden können. Der Aufenthaltsort von Bekannten sei dem
Geheimdienst jedoch nicht ohne weiteres bekannt. Da er nur wenige Wo-
chen bei seinem Freund geblieben sei, sei es nicht unwahrscheinlich, dass
die Behörden ihn bis zu diesem Zeitpunkt nicht hätten finden können. Er
habe stets klar gemacht, dass er über keine Kenntnisse bezüglich der Iden-
tifikationsmethoden des Geheimdienstes verfüge. Seine Aussagen seien
weder vage noch ausweichend gewesen, sondern vielmehr offen und ehr-
lich, ohne falsches Wissen angelernt und dann auswendig wiedergegeben.
Es sei als Überdehnung der Mitwirkungspflicht anzusehen, wenn die Vor-
instanz verlange, dass er Motive und Methoden der Fahndung der syri-
schen Behörden darzulegen habe. Die geschilderten Abläufe entsprächen
der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns, seien konkret, de-
tailliert sowie differenziert dargelegt und würden somit den Eindruck von
selber Erlebtem vermitteln. Bezüglich des Beschriebs der Kamera sei da-
rauf hinzuweisen, dass verfolgte und traumatisierte Personen vom Erleb-
ten sehr bruchstückhaft über Details berichten könnten. Er habe aber die
Kamera dennoch beschreiben können. Auf den eingereichten Fotos des-
selben Typs Kamera sei zu erkennen, dass es sich nicht um eine Kamera
einer bekannten Marke handle und eine klar ersichtliche Modellbezeich-
nung fehle. Die vorgebrachten Zweifel der Vorinstanz seien vor diesem
Hintergrund in ihrer Bedeutung zumindest herabzustufen. Er habe Syrien
ferner mit Hilfe eines Schleppers verlassen, welcher dank finanzieller Mittel
einen reibungslosen Grenzübertritt habe garantieren können. Angesichts
der Korruption erscheine es durchaus wahrscheinlich, dass sich die Ge-
fahr, verhaftet zu werden, minimieren lasse. Der Botschaftsantwort komme
gemäss Rechtsprechung nur geringer Beweiswert zu, da jene in der Regel
nur knapp ausfalle. Syrische Behörden hätten kein Interesse daran, zum
Fall wahrheitsgetreue Angaben zu machen, und zudem sei es nicht ersicht-
lich, wie angesichts der zahlreichen, unkoordinierten und teilweise konkur-
rierenden Sicherheitsbehörden überhaupt eine Aussage erbracht werden
könne, ob eine Person gesucht werde. Gemäss Rechtsprechung sei be-
kannt, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten
ihrer Staatsangehörigen interessieren. Seit dem Ausbruch des Bürger-
kriegs sei eine Intensivierung der Überwachung zu beobachten. Er selber
D-506/2014
Seite 10
habe bereits in Syrien mit der PYD sympathisiert und sei nur aus zeitlichen
Gründen kein aktives Mitglied gewesen. Er habe in Syrien an einer verbo-
tenen Manifestation teilgenommen und dabei Fotos gemacht. In der
Schweiz habe er mehrfach an Kundgebungen teilgenommen, wobei bisher
zwei Aktionen aktenkundig seien. Er habe ferner auch im (…) 2011 an einer
Kundgebung gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei Aufnah-
men, auf denen er deutlich zu erkennen sei, auf YouTube abzurufen seien.
Er sei sodann Mitglied der PYK-S. Die Mitgliedschaft sei Ausdruck seiner
langjährigen Sympathie für die kurdischen Interessen. Er habe seiner re-
gimekritischen Haltung schliesslich in entsprechenden Facebook-Posts
Ausdruck verliehen und sich somit mit insgesamt sechs Beiträgen öffentlich
gegen das Assad-Regime geäussert. Es könne offen bleiben, ob er über
ein herausragendes exilpolitisches Profil verfüge, da dies entgegen der
Rechtsprechung nicht vorausgesetzt werde. Vielmehr seien aufgrund der
aussergewöhnlichen Lage in Syrien und der vermuteten ausgeprägten
Überwachung von im Ausland verweilenden syrischen Oppositionellen be-
reits das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland, normale exilpolitische Ak-
tivitäten sowie vermeintliche Kontakte zu Oppositionellen oder Kenntnisse
der Exilszene in der Schweiz geeignet, eine reale und unmittelbare persön-
liche Gefährdung im Falle der Rückkehr zu begründen. Zusammenfassend
könne somit festgehalten werden, dass ein begründeter Anlass zur Furcht
bestehe, dass die syrischen Behörden von seinen exilpolitischen Tätigkei-
ten Kenntnis hätten und er bei einer Rückkehr verfolgt würde. Bezüglich
der objektiven Nachfluchtgründe sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund
der stark veränderten Situation in Syrien davon auszugehen sei, dass
heute bereits Personen, die einst wegen relativ niederschwelliger Aktivitä-
ten gesucht worden seien, im Falle einer Rückkehr der Opposition verdäch-
tigt, verfolgt und inhaftiert werden würden.
4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung insbesondere aus, es finde
keine umfassende Kontrolle und Überwachung der exilpolitischen Tätigkei-
ten von Syrern im Ausland statt. Die exilpolitischen Tätigkeiten des Einzel-
nen müssten über die niedrigprofilierten Erscheinungsformen hinausgehen
und sich von der Masse abheben. Erst dann könne davon ausgegangen
werden, dass sich der Einzelne so exponiert habe, dass er von den syri-
schen Behörden als Gefahr wahrgenommen werde. Die eingereichten Be-
weismittel würden nicht auf eine über die niedrigprofilierte Erscheinungs-
form hinausgehende exilpolitische Tätigkeit hindeuten. Die Mitgliedschaft
bei der PYD vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. In
dem Video auf YouTube sei der Beschwerdeführer nur kurz zu sehen, hebe
D-506/2014
Seite 11
sich nicht von der Masse ab und exponiere sich nicht speziell. Die ge-
schwächten syrischen Behörden müssten sich seit dem Ausbruch des Bür-
gerkriegs auf das Überleben konzentrieren und würden ihre Kräfte nicht für
die flächendeckende Überwachung ihrer Bürger im Ausland einsetzen.
4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die
Vorinstanz gehe vollkommen fehl bei der Lagebeurteilung in Syrien, indem
sie behaupte, dass das Assad-Regime für gezielte politische Verfolgung
nicht mehr genügend handlungsfähig sei und ums Überleben kämpfe. Im
eingereichten Zeitungsartikel sei von markanten Geländegewinnen, der
grossen Handlungsfähigkeit und der gesicherten Position Assads die
Rede. Ausserdem gehe auch sein Engagement wesentlich über das der
anonymen Masse hinaus, indem er persönlich in Erscheinung trete. Face-
book-Einträge im eigenen Namen würden Mut erfordern, da die Beobach-
tung solcher Aktivitäten mit explizit kritischem Inhalt nicht nur technisch ein-
fach, sondern auch hoch effizient sei. Der Inhalt seines publizierten Artikels
gehe weit über denjenigen, der unzufriedenen Masse hinaus. Flugblätter,
welche an Kundgebungen verteilt würden, und die damit korrespondieren-
den Beiträge und Fotos auf Facebook würden ihn ebenfalls als ausseror-
dentlich engagierte politische Persönlichkeit identifizieren.
5.
5.1 Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen
Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten – so
namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien – wurden in Syrien seit Beginn
des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen
laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der
Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder
verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende
töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Re-
gimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesop-
fern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darun-
ter selbst Kindern, folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in
einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen
durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien
und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethni-
scher und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden
Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu be-
obachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher
Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorge-
gangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der
D-506/2014
Seite 12
Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats
der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden
und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatli-
chen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder
vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrie-
ben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung
und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Infolge
der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schät-
zungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens 191'000
Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien
geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicher-
heitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember
2014), wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um
100'000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beile-
gung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. dazu einge-
hend die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 25. Februar
2015 E. 5.3.1 [als Referenzurteil publiziert] und BVGE 2015/3 E. 6.2.1 mit
weiteren Hinweisen).
5.2 Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen
seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation
in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. An-
gesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung
des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine bal-
dige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil ist da-
von die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer
Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob
eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des
bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als voll-
kommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse
und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herr-
schaftsordnung eine Rolle spielen werden (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5779/2013 E. 5.3.2 [als Referenzurteil publiziert] und
BVGE 2015/3 E. 6.2.2).
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
D-506/2014
Seite 13
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinwei-
sen).
6.2 Zunächst fällt auf, dass der vom Beschwerdeführer beschriebene
Sachverhalt als äusserst kurz bezeichnet werden muss. Es handelt sich
dabei um einen kurzen Moment am Abend des 20. März 2010, ohne ir-
gendwelche Vorgeschichte respektive Erklärungen, aufgrund welcher das
Ereignis besser eingeordnet und somit verstanden werden könnte. So be-
schränkt sich die Schilderung des Moments, als die Sicherheitsbehörden
angekommen seien und er geflohen sei – was somit eindeutig als der wich-
tigste Moment seiner Vorbringen bezeichnet werden kann –, sowohl in der
Anhörung als auch in der Befragung auf wenige Sätze, welche zudem in
äusserst allgemeiner Weise geschildert werden. Zwar weisen die Erzäh-
lungen einige Realkennzeichen wie Gesten (vgl. Akten SEM: A6/11 F15,
F27) oder auch Namen (A6/11 F12, F50) auf. Dennoch gelingt es dem Be-
schwerdeführer nicht, seine Vorbringen in einer Art und Weise zu schildern,
dass sie als persönlich erlebt erscheinen würden. Persönliche Einschät-
zungen, Schilderungen seiner Gefühle und Vermutungen bezüglich des
Grundes des Auftauchens der Sicherheitsbehörden fehlen in seinen Aus-
führungen gänzlich. Der nachträgliche Beschrieb des Fotoapparates auf
Beschwerdeebene alleine vermag denn auch die Geschehnisse nicht
glaubhafter darzustellen. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Be-
schwerde grundsätzlich korrekt vorbringt, dass es nicht seine Aufgabe sei,
D-506/2014
Seite 14
die Motive und Vorgehensweise von Verfolgern zu schildern, ist im vorlie-
genden Fall, insbesondere aufgrund der Kürze des Sachverhalts – eine
gewisse Schilderung der inneren Auseinandersetzung mit den möglichen
Gründen und Konsequenzen der Verfolgung zur Glaubhaftmachung der
Flüchtlingseigenschaft zu zählen. Nach dem möglichen Grund für die ver-
suchte Verhaftung gefragt, verwies der Beschwerdeführer mehrmals in ge-
nereller Weise auf das Fotografieren von tanzenden Menschen an diesem
Fest, ohne dies in irgendeinen grösseren Kontext zu setzen. So fehlen in
den Schilderungen Überlegungen, weshalb er davon ausging, dass gerade
er wegen des Fotografierens verhaftet werden sollte, zumal noch andere
Leute an diesem Fest Fotos gemacht hätten (A6/11 F23). Auch die Erklä-
rung, wie die Behörden ihn sofort hätten identifizieren können, vermag vor-
liegend nicht zu befriedigen. So ist davon auszugehen, dass die Sicher-
heitsbeamten den Beschwerdeführer nur wenige Augenblicke und aus re-
lativ grosser Entfernung gesehen haben. Wird davon ausgegangen, dass
sich der Beschwerdeführer abgesehen von den Fotos nichts zu Schulden
kommen liess und noch nie Schwierigkeiten mit den Behörden hatte (A6/11
F48), ist auch unter Berücksichtigung eines Spitzelsystems und moderns-
ter Software nicht ersichtlich, wie die Sicherheitskräfte ihn hätten identifi-
zieren können. Darüber hinaus erstaunt, dass der Beschwerdeführer nicht
über mehr Informationen bezüglich der Besuche der Sicherheitskräfte bei
seiner Familie verfügt, ist doch davon auszugehen, dass es ihn stark inte-
ressieren müsste, weshalb, von wem und in welcher Intensität er gesucht
wird. Der Beschwerdeführer gab jedoch auf diesbezügliche Nachfragen
nur äusserst kurze und unsubstanziierte Antworten (A6/11 F35 ff.) und ver-
mochte auch im weiteren Verlauf des Verfahrens diesbezüglich keine Neu-
igkeiten und weiteren Geschehnisse zu schildern, obschon er mit seiner
Familie in Kontakt steht (A6/11, F4). Es ist an dieser Stelle überdies darauf
hinzuweisen, dass den Ergebnissen der Botschaftsabklärung vorliegend
tatsächlich kaum Entscheidrelevanz zukommt. Allerdings konnte auch
ohne deren Berücksichtigung keine asylrechtlich relevante Gefährdung
glaubhaft gemacht werden.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, die vorgebrachten Geschehnisse in einer glaubhaften
Art und Weise darzustellen. So verblieben seine Schilderungen allgemein
und vermochten kaum über die Erzählweise einer unbeteiligten Drittperson
hinauszugehen. In einer Gesamtabwägung aller Indizien, welche für und
gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, kommt das Bundes-
verwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die Vorbringen den Anforde-
D-506/2014
Seite 15
rungen der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen ver-
mögen und somit der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die
Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen konnte.
6.4 Ferner sind keine konkreten Hinweise auf eine Reflexverfolgung des
Beschwerdeführers, welche er mit Schreiben vom 15. Januar 2016 und
vom 12. Februar 2016 durch die Asylgewährung seiner Brüder in Öster-
reich zu belegen versuchte, ersichtlich. Aus den eingereichten Beweismit-
teln, darunter die ersten Seiten (von vier) der positiven Asylentscheide so-
wie die Protokolle der Kurzbefragungen, können keine Rückschlüsse auf
eine Reflexverfolgung oder eine individuelle Gefährdung des Beschwerde-
führers gezogen werden. Aus dieser Tatsache lässt sich somit nichts zu-
gunsten des Beschwerdeführers ableiten.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer machte ferner mit Hinweis auf seine Teilnahmen
an Kundgebungen für die Belange der kurdischen Minderheit in der
Schweiz, die Mitgliedschaft bei der PYK-S und seine Aktivitäten auf Face-
book und anderen Internetseiten das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe geltend. In der Beschwerde wurde überdies geltend gemacht, dass
sich die Situation in Syrien seit der Ausreise des Beschwerdeführers im
Jahr 2010 gravierend verändert habe und nun bereits Personen, die einst
wegen relativ niederschwelliger Aktivitäten gesucht worden seien, heute im
Falle einer Rückkehr der Opposition verdächtigt, verfolgt und inhaftiert wer-
den würden, weshalb das Vorliegen von objektiven Nachfluchtgründen zu
bejahen sei.
7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Da-
bei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der
erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen-
den – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
D-506/2014
Seite 16
davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Ok-
tober 2015 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen [zur Publikation vorgesehen],
BVGE 2009/28 E. 7.1).
7.3 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn nach der Aus-
reise entstandene äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Per-
son keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Die
solcherart von Verfolgung bedrohte Person erfüllt die Flüchtlingseigen-
schaft und es ist ihr Asyl zu gewähren (vgl. Urteil des BVGer E-7145/2014
vom 7. August 2015 E. 6.4.1).
7.4
7.4.1 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind
in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig. Sie ha-
ben ein Agentennetz aufgebaut, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu
identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu
bespitzeln. Syrische Staatsangehörige und staatenlose Kurden syrischer
Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der
Wiedereinreise regelmässig einem eingehenden Verhör durch syrische Si-
cherheitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der
Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten er-
härteten, wurden die betroffenen Personen in der Regel an einen der Ge-
heimdienste überstellt. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum
mehr Fälle von zwangsweisen Rückführungen syrischer Staatsangehöri-
ger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft gegeben. Angesichts des
rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Gegner des Regimes im
Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkeh-
rende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpoliti-
scher Tätigkeiten oder Kenntnisse von Aktivitäten der Exilopposition ver-
hört würden und von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betrof-
fen wären (Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
E. 6.3 [zur Publikation vorgesehen] mit weiteren Hinweisen).
D-506/2014
Seite 17
7.4.2 Jedoch ist zu beachten, dass die Aktivitäten der syrischen Geheim-
dienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichten-
dienste der betroffenen Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten auf-
grund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben kön-
nen. Es ist angesichts der Dimension der geflüchteten Menschen aus Sy-
rien zudem wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über
die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche re-
gimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder
staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu über-
wachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Über-
lebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär
auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (Urteil des BVGer
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [zur Publikation vorgesehen]).
7.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus,
dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Aus-
land nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und ge-
zielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die An-
nahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Ge-
heimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete
Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt,
rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass expo-
niert. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das
Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisier-
barkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Expo-
nierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des
Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen
Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des
syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl.
Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3, mit weiteren
Hinweisen [zur Publikation vorgesehen]).
7.5 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Vor-
verfolgung glaubhaft machen (vgl. E. 6), weshalb ausgeschlossen werden
kann, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person
ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich als-
dann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von
Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil
als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksam-
keit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Auf-
D-506/2014
Seite 18
grund der eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerde-
führers ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch
tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat.
Zwar wird im Schreiben vom 8. Januar 2014 ausgeführt, der Beschwerde-
führer habe eine "grosse Rolle" inne, jedoch wird dies nicht weiter substan-
ziiert. Das Bestätigungsschreiben der PYK-S vermag die "grosse Rolle" al-
leine nicht zu bestätigen. Aus den eingereichten Beweismitteln geht ferner
hervor, dass er lediglich an drei Demonstrationen innerhalb von zwei Jah-
ren teilnahm, wobei die letzte aktenkundige Demonstration vom (…) 2012
datiert. Im Verlaufe des Verfahrens machte er denn auf keine weiteren Ak-
tivitäten aufmerksam. Somit ist vielmehr davon auszugehen, dass er wie
Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer
Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an Kundge-
bungen teilnahm, wobei er auch fotografiert respektive gefilmt wurde. Es
ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein
besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei
ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit
handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten
als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefal-
len sein könnte. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im Inter-
net einige regimekritische Beiträge veröffentlichte, zumal solche Aktivitäten
bei einer Vielzahl von Asylsuchenden festzustellen sind. Bei (…), wo der
Beschwerdeführer im Februar 2014 einen Artikel veröffentlichte, handelt es
sich entgegen den Ausführungen in der Replik um einen Internet-Blog (und
nicht um eine Zeitschrift). Die Seite jedoch ist aktuell "vorübergehend ge-
schlossen". Auf der entsprechenden Facebookseite von (…), welche (…)
Mitglieder aufweist, wurde der Artikel des Beschwerdeführers nicht für die
Öffentlichkeit verlinkt. Zwar ist (…)auch auf YouTube vertreten, jedoch ist
auch dort die Resonanz und die Aktualität dieses Kanals mit 9 Videos, wel-
che lediglich zwischen 5 und 166 Aufrufe aufweisen und vor drei Jahren
hinzugefügt wurden, als bescheiden zu bezeichnen. Es ist daher davon
auszugehen, dass es sich bei (…) um einen kleineren Blog handelt und ein
veröffentlichter Artikel darauf kein ausserordentliches exilpolitisches Profil
zu begründen vermag. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpoliti-
sche Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypi-
schen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsange-
höriger nicht. Der Vollständigkeit halber kann zudem festgehalten werden,
dass die Asylgesuchstellung in der Schweiz respektive die lange Landes-
abwesenheit alleine in diesem Zusammenhang für eine asylrelevante Ge-
fährdung ebenfalls nicht ausreicht (vgl. neben vielen Urteil des BVGer D-
D-506/2014
Seite 19
5079/2013 vom 21. August 2015). Bei diesem Ergebnis kann ferner auf
eine Prüfung nach Art. 3 Abs. 4 AsylG verzichtet werden.
7.6 Das Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe ist zu verneinen, da der Be-
schwerdeführer nicht substanziiert darlegt, inwiefern er durch allfällige Än-
derungen der Situation in Syrien seit seiner Ausreise derart betroffen wäre,
dass daraus auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyG zu schliessen
wäre.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe ersichtlich sind, weshalb das BFM zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Ge-
fährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) ein-
zuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumut-
bar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der
aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
D-506/2014
Seite 20
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege mit Verfügung vom 10. Februar 2014 gutgeheissen wurde, sind
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-506/2014
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: