B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-506/2020
Ur t e i l vom 4 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 22. Januar 2020 / N (…).
D-506/2020
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Sachverhalt:
A.
Der bosniakische Beschwerdeführer aus B._______ (Bezirk C._______,
Republik Srpska, Bosnien und Herzegowina) suchte am 25. September
2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum
(BAZ) der Region D._______ zugewiesen. Nach der Personalienaufnahme
am 30. September 2019 (SEM-act. 1052340-12/6) und einer summari-
schen Befragung zur Person am 11. November 2019 (act. 20/6) hörte das
SEM ihn am 13. Januar 2020 gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu den Asyl-
gründen an (act. 33/11).
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe als Angehöriger der bosniakischen Minder-
heit vor ein oder zwei Jahren im Präsidentschaftswahlkampf der Republik
Srpska E._______, den Kandidaten einer unabhängigen Partei, unter-
stützt. Sein Einsatz habe dazu geführt, dass die Hälfte der Bevölkerung
seines Wohnortes diesen Kandidaten anstelle desjenigen der Partei
«Srpska Demokratska Stranka» (SDA) gewählt habe. Deshalb habe der
Parteivorsitzende der SDA in B._______ ihm nach den Wahlen vorgewor-
fen, er gefährde die Einheit der Bosniaken. Er habe ihm gedroht, man
werde ihn verschwinden lassen, wenn er sich weiter in die Politik einmi-
sche. Die Drohungen gegen ihn seien nicht umgesetzt worden, weil er bei
den Menschen an seinem Wohnort sehr beliebt sei und sie ihn geschützt
hätten, und weil die Polizei auf sein Ersuchen hin bei den Leuten, die ihn
bedroht hätten, interveniert und ihnen gesagt habe, sie sollten den kränkli-
chen Mann in Ruhe lassen.
Er habe sich auch als Vorsteher der demobilisierten Kriegsveteranen und
ehemaligen Angehörigen der Armee der Republik Bosnien und Herzego-
wina politisch betätigt. So habe er in C._______ und in F._______ beim
zuständigen Minister der Republik Srpska erfolglos um Unterstützung von
Rückkehrern in Form von Landwirtschaftsgeräten, Vieh oder medizinischer
Hilfe ersucht. Seine Familie und er hätten diverse staatliche Hilfsgelder
nicht erhalten, da die SDA vor Ort für die Verteilung der Gelder zuständig
sei und diese nach Parteizugehörigkeit vornehme. Auch nach einer Über-
schwemmung seien sie nur für einen Bruchteil des entstandenen Scha-
dens entschädigt worden. Die ihm zustehende Entschädigung als Kriegs-
veteran habe er ebenfalls nie erhalten.
Am (…) 1995 sei er Zeuge des Massakers von G._______ geworden, als
er die Stadt verteidigt und Serben, Bosniaken sowie Kroaten beschützt
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Seite 3
habe. Er habe die menschlichen Überreste der Getöteten abtransportieren
müssen. Diese schrecklichen Erlebnisse hätten seine Gesundheit ruiniert.
Man habe ihn seiner Identität beraubt und zahle die ihm aufgrund seiner
Krankheit zustehende Rente einer anderen Person aus. Er kämpfe seit 25
Jahren für die Wahrheit und für Gerechtigkeit. Als er die Behandlung durch
die Politiker nicht mehr länger ertragen habe, habe er sich entschieden,
das Land zu verlassen. Er möchte in der Schweiz Schutz erhalten und hier
sein Land einklagen sowie seine Rechte einfordern.
Neben der Identitätskarte, dem Führerschein und der Heiratsurkunde des
Beschwerdeführers fanden zahlreiche fremdsprachige Dokumente und Be-
weismittel, welche durch einen Telefondolmetscher sinngemäss übersetzt
beziehungsweise zusammengefasst wurden, Eingang in die Akten: ein Be-
richt eines Onlinemediums über seine Teilnahme an einer Demonstration
für Kriegsveteranen; ein Bericht auf www.(...), in welchem er sich über das
Massaker von G._______ im (…) 1995 geäussert habe; ein Bericht über
die Erstellung einer Gedenktafel für die Opfer dieses Massakers; ein Be-
richt auf (…).net vom (…) 2012, in welchem er sich zum ersten Mal über
das Massaker geäussert habe, sowie ein weiterer Bericht über seine Er-
lebnisse beim Massaker; diverse persönliche medizinische Unterlagen be-
treffend Zuweisungen an Psychiater und Berichte von psychiatrischen Be-
handlungen in Bosnien; eine am 31. Oktober 1994 ausgestellte Bestäti-
gung eines einmonatigen Kriegseinsatzes; eine Bestätigung der Teilnahme
an einem Gedenkmarsch von B._______ bis nach G._______; ein Schrei-
ben des Ministeriums für Kriegsveteranen vom (…) 2016, in welchem sein
Antrag auf Unterstützungsgelder abgelehnt worden sei; ein Mietvertrag sei-
ner ehemaligen Wohnung in Sarajevo; ein Foto von ihm und seiner Familie;
ein Schreiben des Polizeipräsidenten der Gemeinde B._______ vom (…)
2015; eine CD mit Fernsehausschnitten von Kriegsszenen vom Jahr 1995
in G._______; ein Schreiben der Stadt G._______ vom (…) 2015; ein Foto
während des Wahlkampfes für E._______; ein Foto, auf welchem er,
E._______ und H._______ abgebildet seien; zwei Fotos, auf welchen er
als junger Mann während des Massakers von G._______ zu sehen sei;
eine E-Mail, welche er am (…) 2015 ans bosnische Fernsehen gesandt
habe; ein Bankbüchlein; eine Meldung einer Demonstration vor dem Prä-
sidentenhaus vom (…) 2015; ein ärztliches Attest vom (…) 1998 über eine
Lungenkrankheit; eigene Gedanken zum Erlebten in Bosnien sowie ärztli-
che Berichte der (…)klinik für Psychiatrie und Psychotherapie D._______.
B.
Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am
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Seite 4
20. Januar 2020 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen.
Die Rechtsvertretung reichte am 21. Januar 2020 eine entsprechende Stel-
lungnahme ein.
C.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 22. Januar 2020 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch vom 25. September 2019 gestützt auf Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Am 22.Januar 2020 zeigte die Rechtsvertretung die Beendigung des Man-
datsverhältnisses an.
E.
Der Beschwerdeführer focht den Entscheid des SEM mit Beschwerde vom
27. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststel-
lung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Einset-
zung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde.
Der Beschwerde lagen unter anderem folgende Unterlagen bei: der bereits
bei der Vorinstanz eingereichte Austrittsbericht der (…)klinik für Psychiatrie
und Psychotherapie D._______ vom 10. Januar 2020 über einen stationä-
ren Aufenthalt des Beschwerdeführers, ein Artikel aus der Neuen Zürcher
Zeitung (NZZ) vom 5. Oktober 2018 über Bürgerproteste in Banja Luka
nach dem ungeklärten Tod eines jungen Mannes namens David Dragicevic
und vor den Wahlen in der Republik Srpska im Oktober 2018 sowie ein
Artikel aus dem Tages-Anzeiger vom 14. März 2019 zur Protestbewegung
«Gerechtigkeit für David».
F.
Das Gericht bestätigte mit Schreiben vom 29. Januar 2019 den Eingang
der vorliegenden Beschwerde.
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Seite 5
G.
Die vollständigen vorinstanzlichen Akten gingen am 31. Januar 2020 beim
Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Auf dem Gebiet
des Asyls entscheidet das Gericht endgültig, ausser – was vorliegend nicht
der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
dem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. Januar 2019 ist das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integ-
rationsgesetz (AIG) umbenannt worden. Da die vorliegend anzuwenden-
den Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden sind, verwendet das Gericht nachfolgend die
neue Gesetzesbezeichnung.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – mit fol-
gender Einschränkung – einzutreten. Auf den Eventualantrag auf Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist unter Hinweis auf
Art. 55 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Anwen-
dungsbereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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Seite 6
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über offensichtlich unbe-
gründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche
Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Das Gericht hat gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Gemäss Art. 40 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen
abgelehnt, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsu-
chende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft ma-
chen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat – neben den EU/
EFTA-Staaten – weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen Si-
cherheit vor Verfolgung herrscht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaa-
ten.
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Seite 7
5.2 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG abgelehnt. Zur
Begründung stellt sie fest, dass der Bundesrat Bosnien und Herzegowina
als verfolgungssicheren Staat («safe country») im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet hat. Bei als verfolgungssicher eingestuften Staa-
ten bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche
Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung ge-
währleistet sei. Diese relative Verfolgungssicherheit könne im Einzelfall
aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise auf eine Verfolgung, die
vorliegend allerdings nicht bestünden, umgestossen werden.
Der Staat Bosnien und Herzegowina verfüge über eine funktionierende und
effiziente Schutzinfrastruktur und sei schutzfähig und schutzwillig. So habe
der Beschwerdeführer sich gemäss seinen Angaben an die Polizei ge-
wandt, als der Parteivorsitzende der SDA in B._______ ihn bedroht habe.
Dies habe Wirkung gezeigt und er sei in Ruhe gelassen worden (act. 33,
F40-41, F60). Zwar habe er angegeben, auch vor der Ausreise noch Dro-
hungen erhalten zu haben (ebd., F31-32), doch hätte ihm der Weg zur Po-
lizei weiterhin offen gestanden. Ferner bestehe für ihn als bosnisch-herze-
gowinischer Staatsbürger die Möglichkeit – insbesondere auch bezüglich
der ungerechten Verteilung von Hilfsgeldern an seinem Wohnort – gegen
Private und Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden
Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Im Übrigen wiesen seine Aus-
sagen weder darauf hin, dass er im Zeitpunkt der Ausreise einer asylbe-
achtlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, noch, dass er bei der Rück-
kehr eine solche zu befürchten hätte.
Die fehlende staatliche Unterstützung für den Beschwerdeführer als
Kriegsveteran stelle keine Verfolgungsmassnahme im Sinne des Asylge-
setzes dar und sei nicht als derart intensiv einzustufen, dass ein men-
schenwürdiges Leben verunmöglicht würde. Den eingereichten Beweismit-
teln sei insbesondere zu entnehmen, dass er nach einer Überschwem-
mung keine Unterstützungsleistungen für die Landwirtschaft erhalten habe.
Eine systematische Verweigerung staatlicher Hilfeleistungen gehe daraus
nicht hervor. Sollte er auch in anderen Belangen von ihm zustehenden
Hilfsgeldern ausgeschlossen werden, könne er diese auf rechtlichem Weg
einfordern. Sodann verfüge er in seiner Heimat über ein Beziehungsnetz,
auf dessen Unterstützung er zählen könne. Insgesamt könne mangels In-
tensität nicht von asylbeachtlichen Nachteilen ausgegangen werden.
D-506/2020
Seite 8
Somit ergäben sich keine Hinweise, welche die Vermutung fehlender Ver-
folgungssicherheit von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten folglich den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Daher erübrige
es sich, sie auf die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu prüfen, und das
Asylgesuch sei abzulehnen.
5.3 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei seit dem Wahlkampf vom letzten Jahr bis zur Ausreise
täglich Drohungen ausgesetzt gewesen, weil er die Opposition unterstützt
habe und die lokale wie nationale SDA befürchtet habe, die Wahlen zu ver-
lieren. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz halte die Bedrohungslage
für ihn bis heute an. Sie habe sich durch seine Ausreise und im Hinblick
auf die anstehenden Wahlen noch verschärft. Das SEM habe es unterlas-
sen, die derzeitigen politischen Verhältnisse in Bosnien und insbesondere
in B._______, dem Wohnort des Beschwerdeführers, sowie die Gegeben-
heiten bei den Sicherheitsbehörden genauer zu prüfen. Es habe damit den
rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig festgestellt
und überdies Bundesrecht verletzt. Der Beschwerdeführer sei in grösster
Angst zu einem ihm bekannten und befreundeten Polizisten gegangen, der
zu vermitteln versucht habe. Die SDA sei eine der führenden Regierungs-
parteien und auch in B._______ seit langer Zeit an der Macht, wo sie die
Behörden, unter anderen auch Sicherheitsbehörden wie die Polizei, mit re-
gierungstreuen Mitarbeitenden besetzt habe und kontrolliere. Die Polizei
greife daher in solchen Fällen pro forma ein und versuche, die Situation zu
beruhigen, ohne weitere Massnahmen zu ergreifen. Für den Beschwerde-
führer bedeute dies, dass die Polizei im Ernstfall nicht zu seinen Gunsten
eingreifen könnte und würde, weil die Polizisten andernfalls einen Verlust
des Arbeitsplatzes zu befürchten hätten. Die Lage habe sich – auch auf-
grund der Bekanntheit des Beschwerdeführers an seinem Wohnort – nur
kurzfristig beruhigt. Die Drohungen seitens der SDA-Parteiführer hätten
anschliessend wieder begonnen, weshalb der Beschwerdeführer das Land
habe verlassen müssen. Es sei lediglich eine Frage der Zeit, bis die Gegner
aus der SDA richtig durchgreifen und ihre Drohungen umsetzen würden.
Dass die Sicherheitsbehörden in solchen Fällen nicht durchgreifen könnten
und wollten, zeige auch der Fall von David Dragicevic. Wenn es um oppo-
sitionelle Politik und die Gefährdung der etablierten Machtverhältnisse
gehe, könne Bosnien für die betroffenen Personen schnell ein unsicherer
Ort werden.
D-506/2020
Seite 9
5.4 Diese Ausführungen in der Beschwerde vermögen die zutreffende Ein-
schätzung der Vorinstanz nicht zu widerlegen, auf welche vollumfänglich
zu verweisen ist (vgl. obige E. 5.2). Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich
zu Protokoll gegeben, die Polizei habe ihm geholfen und habe den Leuten,
die ihn bedroht hätten, verboten, ihn (einen kränklichen Mann) zu behelli-
gen. Im Anschluss an die Intervention der Polizei hätten die Leute sich zu-
rückgezogen und sei nichts mehr passiert (act. 33, F40-41, F60). Seine
Aussage, er sei wieder bedroht worden, als er losgefahren sei respektive
den Entschluss zur Ausreise gefasst habe (ebd. F32), vermag daran nichts
zu ändern und dürfte vor dem Hintergrund der psychischen Beeinträchti-
gung des Beschwerdeführers zu würdigen sein (vgl. dazu E. 7.3). Mit den
übrigen Erwägungen des SEM setzt sich die Beschwerde nicht auseinan-
der. An der korrekten Einschätzung durch die Vorinstanz vermögen auch
die eingereichten Zeitungsartikel zur Protestbewegung in Banja Luka nach
dem ungeklärten Todesfall eines jungen Mannes und vor den Wahlen im
Oktober 2018 nichts zu ändern, weisen sie doch keinen direkten Bezug
zum Beschwerdeführer auf.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr
nachzuweisen oder glaubhaft darzutun und die gesetzliche Regelvermu-
tung der Verfolgungssicherheit von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustos-
sen. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
D-506/2020
Seite 10
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Seine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den übrigen Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass
er für den Fall einer Rückschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europä-
ischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR
D-506/2020
Seite 11
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum
Asylpunkt (vgl. E. 5.2 und 5.4) nicht gelungen. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
7.3.2 Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 Bosnien und
Herzegowina per 1. Januar 2018 (AS 2017 6167) als Heimat- oder Her-
kunftsstaat bezeichnet, in den eine Rückkehr gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG
und Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung
sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL,
SR 142.281) in der Regel zumutbar ist. Die Bezeichnung von Staaten, in
welche die Wegweisung prinzipiell zumutbar ist, setzt unter anderem poli-
tische Stabilität (namentlich das Fehlen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer
Situation allgemeiner Gewalt) sowie das Vorhandensein einer medizini-
schen Grundversorgung voraus (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b VVWAL). Auch
diese Regelvermutung kann aufgrund konkreter und substanziierter Hin-
weise widerlegt werden.
7.3.3 Unbestritten ist vorliegend, dass in Bosnien und Herzegowina weder
Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht.
7.3.4 Der Beschwerdeführer besitzt in seiner Heimat ein kleines Stück
Land sowie ein (wenn auch renovationsbedürftiges) Einfamilienhaus, in
dem er bis zur Ausreise gewohnt hat. Mit seiner Ehefrau, zwei erwachse-
nen Kindern und zwei Brüdern verfügt er in Bosnien und Herzegowina über
ein familiäres Beziehungsnetz. Die Tochter studiert in I._______ und der in
B._______ wohnende Sohn, der ein (…)studium abgeschlossen hat und
(…), arbeitete zunächst an einer Tankstelle und ist nach Angaben des Be-
schwerdeführers mittlerweile arbeitslos, ebenso wie die Ehefrau. Zu den
D-506/2020
Seite 12
zwei in G._______ lebenden Brüdern besteht ein gutes Verhältnis; die Brü-
der unterstützen ihn und seine Familie auch finanziell. Eine Schwester des
Beschwerdeführers lebt in J._______ (vgl. zum Ganzen act. 20 F8-30; act.
33 F5-10, 47-51, 66). Ob es ihm trotz seines Alters und seiner Rücken-
schmerzen noch möglich sein wird, nach der Rückkehr sein Land zu be-
wirtschaften und Gelegenheitsarbeiten wiederaufzunehmen, wovon das
SEM ausgeht, kann vorliegend offenbleiben. Das Land könnte wohl auch
vom Sohn und von der Ehefrau oder mithilfe von Freunden und Bekannten
bewirtschaftet werden. Dem Sohn dürfte überdies zuzumuten sein, wieder
eine Arbeit – notfalls auch Gelegenheitsarbeiten – anzunehmen. Überdies
ist davon auszugehen, dass die Tochter nach Abschluss ihres Studiums
soweit möglich ihre Eltern unterstützen wird.
7.3.5 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers
ist zunächst festzuhalten, dass der vormalige Rechtsvertreter mit der Stel-
lungnahme zum Entscheidentwurf vom 21. Januar 2020 einen ärztlichen
Kurzbericht des BAZ D._______ und einen Bericht des (…) Notfallzent-
rums des (…)spitals D._______, beide vom 15. Januar 2020, als Beilagen
eingereicht hat. Da die Schwellung eines Ellbogens des Beschwerdefüh-
rers gemäss den im Spital vorgenommenen Untersuchungen keine Hin-
weise auf eine Verletzung des Knochens oder eine Entzündung ergeben
haben, wird darauf nicht weiter eingegangen.
7.3.6 Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren ferner
diverse medizinische Unterlagen aus Bosnien (Zuweisungen an Psychiater
und Berichte von psychiatrischen Behandlungen im Zeitraum vom 1999-
2012) sowie einen Bericht der Sprechstunde für Transkulturelle Psychiatrie
der (…)klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in D._______ vom 6. De-
zember 2019 (act. 29/5) und einen Austrittsbericht der Klinik vom 10. Ja-
nuar 2020 (act. 34/4) zu den Akten. Ursprünglich wurde er vom Arzt des
BAZ zur Abklärung an die ambulante Sprechstunde der Klinik überwiesen.
Nach einer Untersuchung attestierten ihm eine Ärztin und eine Psychologin
ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) und differentialdiag-
nostisch eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelas-
tung (F62.0) und äusserten den Verdacht auf paranoide Schizophrenie
(F20). Im Bericht der Sprechstunde wurden auch diverse Befunde aus den
Behandlungen in Bosnien zusammengefasst und dokumentiert (act. 29 S.
3-5). Anschliessend an die ambulante Untersuchung wurde der Beschwer-
deführer zwecks Stabilisierung, Klärung der Diagnose und medikamentö-
sen Einstellung zur stationären Behandlung in die (…)klinik für Psychiatrie
und Psychotherapie eingewiesen, wo er sich vom 21. November 2019 bis
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am 18. Dezember 2019 aufhielt. Im Austrittsbericht der Klinik vom 10. Ja-
nuar 2020 diagnostizierten die beiden Ärzte ihm – anstelle einer Posttrau-
matischen Belastungsstörung – aufgrund der schon lange zurückliegenden
traumatisierenden Ereignisse während des Krieges in Bosnien und der
chronifizierten Symptomatik eine anhaltende Persönlichkeitsänderung
nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) als Folge der Traumatisierung. Dar-
über hinaus diagnostizierten sie eine paranoide Schizophrenie (F20.0) –
dies aufgrund eines «systematisierten, chronifizierten und zum Teil auch
bizarren Wahns» (Bericht S. 3). Einerseits fühle er sich verfolgt und be-
droht, andererseits sei er der festen Überzeugung, dass man ihm seine
Identität gestohlen habe und sich auch in der heutigen Zeit verschiedene
Personen gegen ihn verschworen hätten; er sei von diesen Ideen nicht ab-
zubringen. Aktenanamnestisch wurde ferner festgehalten, er leide an
«Psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Ge-
brauch» (F10.1). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh-
rer gut auf ein verschriebenes Neuroleptikum ansprach, welches seine
Ängste und die affektive Erregung deutlich senkten. Die Ärzte empfahlen
eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Be-
handlung in der Muttersprache sowie eine Weiterführung der neurolepti-
schen Medikation.
7.3.7 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt
hat, führen gesundheitliche Probleme nur dann zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung
im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der
betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung ei-
ner menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedenfalls noch nicht vorliegt,
wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre-
chende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
Unter Hinweis auf Art. 18 VVWAL hält das SEM in der angefochtenen Ver-
fügung fest, die medizinische Grundversorgung sei in Bosnien und Herze-
gowina vorhanden. Gemäss seinen Erkenntnissen und der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts könnten in den Krankenhäusern
der grösseren Städte alle üblichen medizinischen Behandlungen und Ein-
griffe vorgenommen werden. Auch psychische Erkrankungen könnten be-
handelt werden. Patienten mit gravierenderen Problemen werde in der Re-
gel auch eine höhere medizinische Aufmerksamkeit entgegengebracht.
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Ausgebildete Ärzte, medizinische Einrichtungen und Medikamente seien
vorhanden. Der Besuch eines Psychiaters auf einer primären medizini-
schen Versorgungsstufe und danach allenfalls zusätzliche ambulante Sit-
zungen in einem Beratungszentrum seien möglich. Neben einfachen staat-
lichen Ambulatorien existierten Regionalspitäler mit eigenen psychiatri-
schen Abteilungen, und in der Hauptstadt Sarajevo, in Tuzla (bosnisch-kro-
atische Föderation) sowie in Banja Luka (Republik Srpska) bestünden Uni-
versitätsspitäler. Bosnien und Herzegowina verfüge über ein staatliches,
kantonal aufgebautes Krankenkassensystem. Die Gemeinde übernehme
bei Sozialhilfeempfängern die Versicherungsgebühr. Zumindest für die
Grund- und Notfallversorgung bestehe damit ein weitgehend kostenloser
Gesundheitsschutz; von geringen Beteiligungskosten sei indes auch im
staatlichen Gesundheitssystem auszugehen.
Somit existierten auf Regionen- und Föderationsebene entsprechende Ein-
richtungen mit psychiatrischen Abteilungen, welche der Beschwerdeführer
zur Behandlung seiner psychischen Leiden konsultieren könne. Dieser
habe bereits über viele Jahre in seiner Heimat psychiatrische Hilfe in An-
spruch genommen, letztmals 2016/2017 (act. 33 F11). Es sollte ihm daher
möglich sein, bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die psy-
chiatrische Behandlung wiederaufzunehmen. Bezüglich der Aussage des
Beschwerdeführers, er habe die Behandlung in G._______ wegen der
Kosten nicht weitergeführt respektive gehe nur dorthin, wenn er Geld habe
(ebd., F12-16, F66), wies das SEM ausdrücklich auf die Möglichkeit flan-
kierender Massnahmen und einer individuellen medizinischen Rückkehr-
hilfe hin, welche nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten,
sondern beispielsweise auch der Organisation und Übernahme von Kosten
für notwendige Therapien bestehen könne (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und
Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfra-
gen [AsylV 2, SR 142.312]). Im Weiteren dürfe auch davon ausgegangen
werden, dass er auf die beiden Brüder in G._______ und die Schwester in
J._______ zählen könne, selbst wenn diese nicht in der Lage sein sollten,
ihn langfristig zu unterstützen.
7.3.8 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die notwendige me-
dizinische Behandlung des Beschwerdeführers stehe im Heimatland nicht
zur Verfügung. Das bosnische Gesundheitswesen sei am Rande eines Kol-
lapses. Das SEM habe es unterlassen, auf die Einzelheiten des konkreten
Falles näher einzugehen und diese zu würdigen. Es habe nicht geprüft, um
was für eine Art psychischer Erkrankung es sich handle und wo sowie in
welcher Form diese Behandlungen durchgeführt werden könnten. Eine
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adäquate Behandlung der schweren psychischen Erkrankungen des Be-
schwerdeführers in einem staatlichen Spital mit den ihm zur Verfügung ste-
henden finanziellen Mitteln könne in Bosnien nicht erwartet werden. Der
psychiatrische Befund der paranoiden Schizophrenie habe erst in der
Schweiz diagnostiziert werden können. Die bisherigen Behandlungen des
Beschwerdeführers seien seinem Gesundheitszustand nicht angemessen
gewesen und hätten für ihn eine massive finanzielle Belastung dargestellt.
Für die jeweiligen Behandlungen müsste der Beschwerdeführer jedes Mal
eine mehrstündige Reise auf sich nehmen, was neben der finanziellen
auch eine zeitliche und soziale Belastung darstelle, die ihm in seinem Zu-
stand und Alter nicht mehr zugemutet werden könnten.
7.3.9 Diese Ausführungen vermögen die grösstenteils überzeugende Argu-
mentation der Vorinstanz nicht zu widerlegen. Den Akten, namentlich dem
Austrittsbericht der (…)klinik in D._______ ist zu entnehmen, dass der Zu-
stand des Beschwerdeführers sich mit der während des stationären Auf-
enthaltes eingestellten neuroleptischen Medikation verbessert hat und zu-
sätzlich zu deren Weiterführung auch eine regelmässige ambulante psy-
chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in der Muttersprache emp-
fohlen wird. Eine Hospitalisierung des Beschwerdeführers in Bosnien ist
somit kaum zu erwarten. Dieser hat sich seit vielen Jahren und offenbar
bevorzugt in G._______ in der bosnisch-kroatischen Föderation behandeln
lassen, wo auch seine Brüder leben, bei denen er jeweils übernachten und
sich von der Reise ([…] km) erholen kann. Aus diesen Gründen ist nicht zu
beanstanden, dass das SEM nicht im Detail ausgeführt hat, in welcher Ein-
richtung er sich in welcher Form behandeln lassen könnte. Im Vordergrund
stehen vorliegend die im Austrittsbericht empfohlene, gut eingestellte Me-
dikation (vgl. act. 34 S. 3 f.) und eine Psychotherapie, sofern der Be-
schwerdeführer eine solche wünscht. Diese Behandlungen sollten ange-
sichts seiner bescheidenen finanziellen Verhältnisse soweit als möglich
(vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m Art. 75 AsylV 2) durch die vom SEM
in der angefochtenen Verfügung erwähnte medizinische Rückkehrhilfe fi-
nanziert werden. In diesem Zusammenhang erstaunt, dass im Ausreisege-
spräch vom 27. Januar 2020, soweit aus dem Gesprächsprotokoll ersicht-
lich, unter «gesundheitliche Probleme» lediglich Atemnot aufgeführt ist.
Das Gericht verweist hier nochmals auf den Austrittsbericht der Klinik vom
10. Januar 2020 (act. 34). Im Verbund mit der individuellen medizinischen
Rückkehrhilfe und der Unterstützung durch die Familie – vorerst wohl durch
die Brüder und die Schwester des Beschwerdeführers, mit der Zeit durch
den Sohn und die Tochter – sollte der Zugang zur notwendigen medizini-
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schen Behandlung seiner psychischen Krankheiten in Bosnien und Herze-
gowina gewährleistet sein. Er verfügt in seiner Heimat neben dem familiä-
ren offenbar auch über ein gutes soziales Beziehungsnetz, hat er gemäss
eigenen Angaben dort doch viele Freunde und Bekannte (act. 29 S. 5) und
ist er an seinem Wohnort «sehr beliebt» (act. 33 F39). Es ist sodann davon
auszugehen, dass es dem Heilungsprozess förderlich ist, wenn der Be-
schwerdeführer in seinem gewohnten familiären und sozialen Umfeld le-
ben kann.
7.3.10 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum
Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass der Beschwerdeführer bei der
Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina aufgrund der allgemeinen Situ-
ation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Voll-
zug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AIG. Es gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht, die
Regelvermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG zu widerlegen.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AIG, da der Beschwerdeführer über rechtsgenügliche Iden-
titätsdokumente von Bosnien und Herzegowina verfügt (vgl. auch Art. 8
Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungs-
vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme kommt somit nicht in Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über-
prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos.
Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen und
demzufolge die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung
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mit Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Die Verfah-
renskosten von Fr. 750.– sind daher grundsätzlich dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es rechtfertigt sich indes, gestützt auf
Art. 6 Bst. b VGKE vorliegend die Verfahrenskosten ausnahmsweise zu
erlassen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Jacqueline Augsburger
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