Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5062/2009
Urteil vom 6. Juli 2010
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, geboren am (…), Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 /
N .
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung des BFF vom 26. Oktober 2006 wurde der
Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde
ihm Asyl gewährt.
B.
Das Kreisgericht M._______ bestrafte den Beschwerdeführer mit Urteil
vom 16. Januar 2009 wegen versuchter schwerer Körperverletzung,
begangen am 18. August 2007 an seiner Lebenspartnerin, mit einer
Freiheitstrafe von 30 Monaten, abzüglich 179 Tage Untersuchungshaft,
wovon nur 12 Monate zu vollziehen waren. Für die restlichen 18 Monate
wurde der bedingte Strafvollzug gewährt; Die Probezeit betrug
beziehungsweise beträgt drei Jahre unter Anordnung einer ambulanten
psychotherapeutischen Behandlung während und nach dem Strafvollzug
(Art. 22 Abs. 1, Art. 40, Art. 43 f., Art. 47, Art. 48a, Art. 51, Art. 63 Abs. 1,
Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
[StGB, SR 311.0] sowie Art. 386 des Gesetzes über das Strafverfahren
des Kantons Bern vom 15. März 1995 [StrV; BAG 321.1]).
C.
C.a. Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, man erachte in seinem Fall die Voraussetzungen
für einen Widerruf des Asyls in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als gegeben, und
setzte ihm eine Frist zur Stellungnahme an.
C.b. Der Beschwerdeführer nahm durch seinen Rechtsvertreter mit
Schreiben vom 25. Juni 2009 fristgerecht Stellung. Er liess beantragen,
es sei das Asyl des Beschwerdeführers nicht zu widerrufen, respektive
bei einem Widerruf, sei das Weiterbestehen der Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers ausdrücklich festzuhalten.
Der Beschwerdeführer liess in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2009
unter anderem geltend machen, es stehe mit dem Urteil vom 16. Januar
2009 ausser Zweifel, dass er eine strafbare Handlung begangen habe. Es
werde aber darauf hingewiesen, dass trotz des hohen Strafmasses von
30 Monaten Freiheitsstrafe die Tat des Beschwerdeführers nicht als
besonders verwerfliche Tat zu qualifizieren sei. Er sei denn auch nicht
wegen schwerer Körperverletzung, sondern wegen versuchter schwerer
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Körperverletzung verurteilt worden und die Höhe der Strafe habe sich
primär aus dem durch Art. 122 StGB definierten Strafrahmen ergeben. In
diesem Zusammenhang wurde auf die Ausführungen in der
Urteilsbegründung (S. 11 f.) verwiesen, wonach eine Referenzstrafe für
einen gleichartigen Fall 24 Monate zu betragen habe. Im bereits
erwähnten Urteil werde auf S. 16 die Tat des Beschwerdeführers als
einmalige Entgleisung bezeichnet. Es gelte zu berücksichtigen, dass
dessen Partnerin den Beschwerdeführer mit ihrer krankhaften Eifersucht
an den Rand der Verzweiflung gebracht habe und sich dies durch dessen
psychische Erkrankung, die aus seinen erlittenen Misshandlungen und
traumtischen Erlebnissen in der Türkei hervorgegangen sei,
verschlimmert habe (S. 13 des erwähnten Urteils). Im Übrigen würde das
Paar mittlerweile wieder zusammenleben und gemeinsam die beiden
Kinder betreuen. Zudem besuche der Beschwerdeführer seit seiner
Entlassung aus der Untersuchungshaft regelmässig eine Psychotherapie.
Das erneute Zusammenleben des Paares sei unter anderem auch
deshalb möglich, weil der Beschwerdeführer durch eine Therapie gelernt
habe, mit für ihn stressigen Situationen besser umgehen zu können und
sich sein extrem unflexibles Beziehungsmuster, seine eingeschränkte
Wahrnehmung sowie seine emotionelle Unbeteiligtheit im Laufe der
letzten Monate markant verbessert habe. Auch seine Partnerin habe ihre
krankhafte Eifersucht in den Griff bekommen. Im erwähnten Urteil werde
bezüglich des Masses der Verwerflichkeit der strafbaren Handlung
ausdrücklich festgehalten, es werde von einer leichten bis mittelgradigen
Verwerflichkeit ausgegangen (S. 12 a.a.O.). Das Asylgesetz spreche
hingegen von einer besonders verwerflichen strafbaren Handlung,
weshalb vorliegend diese Bedingung klar nicht erfüllt sei.
D.
D.a. Mit Verfügung vom 3. Juli 2009 – eröffnet am 10. Juli 2009 – wurde
dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG das ihm in der
Schweiz gewährte Asyl widerrufen.
D.b. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass es
vorliegend die Voraussetzungen eines Asylwiderrufs gemäss Art. 63 Abs.
2 AsylG als gegeben erachte. Die "besonders verwerfliche strafbare
Handlung" müsse qualitativ eine Stufe über der verwerflichen Handlung
im Sinne von Art. 53 AsylG stehen; es werde somit eine qualifizierte
Asylunwürdigkeit vorausgesetzt. Gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichtes seien unter dem Begriff "verwerfliche
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Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG diejenigen Taten zu verstehen,
welche mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht seien
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-13/2008 vom 28. Mai 2009).
Der Beschwerdeführer sei wegen versuchter schwerer Körperverletzung
nach Art. 122 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft
worden. Der Strafrahmen bei Art. 122 StGB erstrecke sich von einer
Geldstrafe von 18 (recte:180) Tagesssätzen bis zu 10 Jahren
Freiheitsstrafe. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sei die vom
Beschwerdeführer begangene Straftat somit als verwerflich im Sinne von
Art. 53 AsylG zu erachten.
Im Weiteren sei zu prüfen, ob die begangene Strafhandlung auch als
"besonders" verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren
sei. Aufgrund des gesetzlichen Strafrahmens von 18 (recte180)
Tagessätzen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe sei die begangene Tat,
welche zu einer Verurteilung von 30 Monaten geführt habe, klarerweise
als "besonders verwerfliche Handlung" zu qualifizieren.
Hinzu komme, dass die begangene Straftat zweifellos eine erhebliche
Intensität aufweise. Das Gericht habe es nur auf einen Zufall
zurückgeführt, dass keine schwere oder gar lebensgefährliche Verletzung
bei diesem Akt häuslicher Gewalt entstanden sei. Wäre das Messer nur
einige Millimeter tiefer eingedrungen, hätte dies ohne weiteres zu
gravierenden und lebensbedrohlichen Verletzungen führen können. Dies
habe der Beschwerdeführer billigend in Kauf genommen (vgl.
Urteilsbegründung S. 10).
Seine Stellungnahme vom 25. Juni 2009 enthalte keine Argumente oder
Fakten, die eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. So
habe das Gericht keineswegs festgehalten, es liege keine besondere
Verwerflichkeit vor. Vielmehr habe es zu den drei Tatkomponenten
(Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsgutes, Art und Weise
des Vorgehens, subjektive Tatkomponenten) jeweils zusätzliche,
straferhöhende Elemente festgestellt.
Die verhängte Strafe liege denn auch unter Einrechnung aller
strafmildernden Umstände, die auch in der Stellungnahme noch einmal
angeführt worden seien, deutlich über der sogenannten Referenzstrafe.
Nach dem Gesagten sei das Asyl somit zu widerrufen. Die Frage nach
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der allfälligen Überprüfung der bereits früher rechtskräftig festgestellten
Flüchtlingseigenschaft sei dagegen nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens.
E.
E.a. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. August 2009
liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei die Verfügung des BFM
vom 3. Juli 2009 aufzuheben. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom
3. Juli 2009 aufzuheben und zur richtigen Erhebung des Sachverhalts an
die Vorinstanz zurück zu weisen. Es sei vor der Gutheissung der
vorliegenden Verwaltungsbeschwerde dem unterzeichneten Anwalt eine
angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote zur Bestimmung
der Parteientschädigung anzusetzen. Das BFM habe den
rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt,
sowie die Begründungspflicht und Bundesrecht verletzt, insbesondere
Art. 63 Abs. 2 AsylG.
E.b. Das BFM habe zweimal das gleiche abstrakte Kriterium des
Strafrahmens genommen, um sowohl die Verwerflichkeit als auch die
besondere Verwerflichkeit zu bejahen. Der Verweis auf die
ausgesprochene Strafe von 30 Monaten, welche im Übrigen teilbedingt
ausgesprochen worden sei, ersetze aber nicht eine Auseinandersetzung
mit der konkreten Straftat und deren Hintergründen, was sich hinter dem
in Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11 erwähnten Begriff der
gewissen Intensität verberge. Zudem wurde auf die Ausführungen in der
Stellungnahme vom 25. Juni 2009 verwiesen, wonach im Urteil des
Kreisgerichts M._______ vom 16. Januar 2009 von einer leichten bis
mittelgradigen Verwerflichkeit ausgegangen worden sei. Deshalb könne
vorliegend keine besonders verwerfliche Handlung angenommen werden.
Verwerflichkeit wirke sich grundsätzlich immer straferhöhend aus. Im
Urteil des Kreisgerichts werde jedoch ausdrücklich festgehalten :"…Dies
wirkt sich leicht bis mittelgradig erhöhend aus mit einem Faktor von plus
20%." Strafmildernde Umstände würden nicht unter der Verwerflichkeit
abgehandelt, so dass jede Verwerflichkeit zwangsläufig straferhöhend
wirke. Es sei unbestritten, dass das Kreisgericht im erwähnten Urteil
straferhöhend eine Verwerflichkeit der Art und Weise des Tatvorgehens
des Beschwerdeführers angenommen habe. Anders als im
angefochtenen Entscheid behauptet, sei aber von einer leichten bis
mittelgradigen Verwerflichkeit ausgegangen worden. Allein wegen dieser
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strafrichterlichen Einschätzung sei Art. 63 Abs. 2 AsylG vorliegend klar
nicht anwendbar. Das BFM habe im angefochtenen Entscheid zu Recht
festgehalten, dass dem Kreisgericht M._______ ein Strafrahmen bis zu
zehn Jahren offen gestanden habe. Ohne die besonderen
straferhöhenden Gründe wäre von einer Einsatzstrafe von 24 Monaten
ausgegangen worden. Mit dieser Einsatzstrafe von 2 Jahren
Freiheitsstrafe und einem möglichen Rahmen bis zu zehn Jahren
Freiheitsstrafe werde aber auch klar, dass bei einer besonders
verwerflichen Art und Weise des Tatvorgehens ohne weiteres eine Strafe
im Bereich des Maximums von zehn Jahren hätte ausgesprochen werden
können. Somit zeige die vorgenommene Erhöhung auf Grund der leichten
bis mittelgradigen Verwerflichkeit von 20% klar auf, dass auch rein
rechnerisch nicht von einer besonderen Verwerflichkeit auszugehen sei.
Das BFM habe im angefochtenen Entscheid noch angeführt, dass die
begangene Straftat eine gewisse Intensität aufweise. Dabei übersehe es,
dass die diesbezüglichen Ausführungen des Kreisgerichts nicht im
Zusammenhang mit einer allfälligen besonderen Verwerflichkeit stünden,
sondern dass damit überhaupt erst die Qualifikation der versuchten
schweren Körperverletzung mit dem oben mehrfach erwähnten
Strafrahmen geschaffen worden sei. Wäre das Kreisgericht davon
ausgegangen, dass die Tat des Beschwerdeführers nicht zu einer
schweren Körperverletzung hätte führen können, so wäre die Sache auch
nicht als solche qualifiziert worden und es würde vorliegend auch kein
Verbrechen, sondern ein Vergehen zur Diskussion stehen, womit sich die
Frage des Asylwiderrufs ohnehin erübrigen würde. Das BFM verwende
somit die vom Kreisgericht vorgenommen Qualifizierung als Verbrechen,
um daraus auch noch gleich die erhebliche Intensität abzuleiten.
Der Beschwerdeführer habe zwar ein Verbrechen im Sinne von Art. 63
Abs. 2 AsylG begangen, welches aber nicht als besonders verwerflich zu
qualifizieren und bei welchem auch nicht von einer besonderen Intensität
auszugehen sei. Der angefochtene Entscheid des BFM sei deshalb
ersatzlos aufzuheben.
Bei der Prüfung, ob bei der Tat eine gewisse Intensität vorliege, müssten
auch deren Hintergründe geprüft werden. Bereits in der Stellungnahme
vom 25. Juni 2009 habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
darauf hingewiesen, dass das Kreisgericht die Tat des Mandanten als
einmalige Entgleisung bezeichnet habe. Es habe sich um ein
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Beziehungsdelikt im Rahmen der häuslichen Gewalt gehandelt, in dessen
Rahmen die krankhafte Eifersucht von dessen Partnerin und deren
Folgen auf den Beschwerdeführer zu berücksichtigen seien. Gleichzeitig
habe er darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer
professionelle Hilfe in Anspruch genommen habe und er und seine
Partnerin wieder zusammenleben würden. Auch habe er angeregt, die
schweren gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, welche
von Übergriffen und Misshandlungen aus der Türkei stammten, speziell
untersuchen zu lassen, falls das BFM zur Ansicht gelangen sollte, es
liege eine besonders verwerfliche Handlung vor.
Vorliegend sei auf Grund der einmaligen Tathandlung, der Erkrankung
des Beschwerdeführers, des speziellen Beziehungsmusters und der
folgenden Aussöhnung sowie dem erneuten Zusammenleben der
Parteien die Intensität zu würdigen. Die Versöhnung sei von der Partnerin
des Beschwerdeführers ausgegangen. Diese hätte diesen Schritt wohl
kaum eingeleitet, wenn bei der von ihm begangenen Tat eine gewisse
Intensität anzunehmen gewesen wäre.
Dem BFM sei bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer unter
gewissen gesundheitlichen Problemen gelitten habe beziehungsweise
leide. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sei von der
Besonderheit geprägt gewesen, dass dieser sich erhofft habe, durch das
Vorbringen, er könne sich nicht an die Tat erinnern, sei seine Partnerin
früher bereit, sich mit ihm zu versöhnen. Tatsächlich sei sie aber erst zu
einer Versöhnung bereit gewesen, als der Beschwerdeführer habe
eingestehen können, die Tat im Rahmen einer Kurzschlusshandlung
begangen zu haben und sich durchaus daran erinnern zu können. Die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten "Erinnerungslücken" hätten
jedoch im Strafverfahren negative Auswirkungen gehabt, da sich das
psychiatrische Gutachten fast ausschliesslich mit der Frage beschäftigt
habe, ob diese überhaupt aufgrund des Krankheitsbildes und des
psychologischen Profils des Beschwerdeführers möglich wären. Einen
Antrag auf eine neue psychiatrische Begutachtung, diesmal unter
korrekten Voraussetzungen, habe das Gericht mit dem Hinweis, eine
verminderte Schuldfähigkeit sei bereits gestützt auf das vorliegende
Verfahren anzunehmen, abgelehnt. Falls im vorliegenden Verfahren aber
die besondere psychische Anfälligkeit des Beschwerdeführers, welche
zur Tat geführt habe, bezweifelt werde, werde es unabdingbar, dass ein
entsprechendes psychiatrisches Gutachten im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens noch angefertigt werde. Damit lasse sich dann mühelos
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aufzeigen, dass die Tat des Beschwerdeführers nicht etwa von langer
Hand geplant gewesen sei, sondern das Ergebnis einer kurzfristigen, vor
allem auch krankheitsbedingten psychischen Überlastung gewesen sei.
Bereits in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2009 habe der
Beschwerdeführer auf die besonderen Tatumstände hingewiesen und
dargelegt, dass nicht von einer gewissen Intensität auszugehen sei. Das
BFM habe diese Argumente im Rahmen der angefochtenen Verfügung
nicht genügend gewürdigt und damit die klare Begründungspflicht
verletzt. Auch seien die zusätzlichen Anträge, insbesondere bezogen auf
die Einholung weiterer ärztlicher Berichte, nicht weiter beachtet worden.
Damit liege ein Formfehler des BFM vor. Als Eventualbegehren werde
verlangt, dass die angefochtene Verfügung des BFM aufgehoben und die
Sache an das BFM zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts zurückgewiesen werde. Sollte aus Sicht
des Bundesverwaltungsgerichts Art. 63 Abs. 2 AsylG vorliegend allenfalls
angewandt werden können, so müsse eine Kassation des angefochtenen
Entscheides wegen Verletzung der Begründungspflicht erfolgen. Das
Bundesverwaltungsgericht könne auch die notwendigen
Sachverhaltsabklärungen selber vornehmen, respektive die
vorgebrachten Gründe berücksichtigen und zum Schluss kommen, dass
die gewisse Intensität nicht gegeben sei und somit das Asyl des
Beschwerdeführers nicht zu widerrufen sei. Sobald sich aber weitere
Sachverhaltsabklärungen als notwendig erweisen würden, scheine eine
Kassation unumgänglich. Sollte das Bundesverwaltungsgericht der
Ansicht sein, der entsprechende Mangel könne durch Einholen eines
psychiatrischen Gutachtens auf Beschwerdeebene geheilt werden, so
werde um die Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines solchen
Berichts ersucht. Es dürfte sich dann zeigen, dass das Asyl des
Beschwerdeführers nicht zu widerrufen sei.
F.
F.a. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2009 forderte der damals
zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer unter Hinweis auf
die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von
Fr. 600.-- bis zum 1. September 2009 auf.
F.b. Der Kostenvorschuss wurde am 31. August 2009 einbezahlt.
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G.
Mit Vernehmlassung vom 18. September 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.
2.1. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe
zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht
beziehungsweise eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts rügt, ist festzustellen, dass sich das Bundesamt in den
Erwägungen der angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers und mit den eingereichten Unterlagen
auseinandersetzte. Dass die Vorinstanz diesbezüglich andere Wertungen
traf und andere Schlussfolgerungen zog als der Beschwerdeführer, stellt
jedenfalls keine Verletzung der Begründungspflicht dar, weshalb die
entsprechende Rüge nicht gehört werden kann.
2.2. Was die Rüge des Beschwerdeführers anbelangt, das BFM habe
zweimal das gleiche abstrakte Kriterium des Strafrahmens genommen,
um sowohl die Verwerflichkeit als auch die besondere Verwerflichkeit zu
bejahen und ansonsten lediglich aufgeführt, die begangene Straftat weise
eine gewisse Intensität auf, ohne deren Hintergründe zu prüfen, ist
Folgendes festzuhalten:
2.3. Ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs besteht darin, dem
Gesuchsteller gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso
der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist, beziehungsweise
warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll
mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem
Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der
Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des
Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; EMARK
2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Die erforderliche Begründungsdichte richtet
sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den
Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser
der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter
Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die
individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere
Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Die
verfügende Behörde muss sich nicht mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern
sie darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE
126 I 97 E. 2b). Sie hat jedoch wenigstens kurz die Überlegungen zu
nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr
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Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen). Diesen
Anforderungen hat das BFM mit den ausführlichen Erwägungen im
angefochtenen Entscheid Genüge getan. Folglich kann auch diese Rüge
nicht gehört werden.
2.4. Unbestrittenermassen ist im Asylverfahren der Sachverhalt
grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG). Die behördliche Ermittlungspflicht erfährt jedoch insofern
eine Einschränkung, als gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG Parteien in
einem Verfahren, welches sie eingeleitet haben, verpflichtet sind, an der
Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Ein Anspruch auf Mitwirkung
ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]). Dem BFM diente als Grundlage für den
Asylwiderruf das gegen den Beschwerdeführer erhobene Strafverfahren
und die entsprechenden in das Widerrufsverfahren eingeflossenen Akten.
Darauf hat es sich rechtsgenüglich abgestützt und es durfte auf die im
Zusammenhang mit diesem Verfahren erhobenen Abklärungen
vertrauen. Den Akten zufolge hat sich der Beschwerdeführer bereits im
Strafvollzug einer ambulanten psychotherapeutischen Therapie
unterzogen. Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft besuche
er regelmässig eine Psychotherapie. Bei dieser Sachlage bestand für die
Vorinstanz kein Anlass für weitere Abklärungen, zumal die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten "Erinnerungslücken" sowie seine
sonstigen psychischen Probleme einerseits bereits weitgehend im
Strafverfahren berücksichtigt wurden und anderseits die nach Abschluss
des Strafverfahrens eingetretene psychische Entwicklung des
Beschwerdeführers für die Beurteilung des Asylwiderrufs nicht
entscheidwesentlich sind.
3.
3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das BFM das Asyl, wenn ein
Flüchtling die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat,
gefährdet oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen
hat. Ein derartiger Widerruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung
eine qualifizierte Asylunwürdigkeit (Art. 53 AsylG) voraus; mithin muss die
"besonders verwerfliche Handlung" qualitativ eine Stufe über der
"verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG stehen. Die in Frage
stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht
sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Zudem muss bei der
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Würdigung einer strafbaren Handlung als "besonders verwerflich" im
Sinne von Art. 53 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
beachtet werden (vgl. EMARK 2003 Nr. 11).
3.2. Nach der bisherigen Rechtsprechung galten als "verwerfliche "
Handlungen diejenigen Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff
des Strafrechts entsprachen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11; WALTER STÖCKLI,
Asyl in Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel/Genf/München 2009, Rz. 11.51). Gemäss dem bis zum 31.
Dezember 2006 geltenden Art. 9 Abs. 1 aStGB galten die mit Zuchthaus
bedrohten strafbaren Handlungen als Verbrechen; im Gegensatz zu den
mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohten Vergehen (Art. 9 Abs. 2
aStGB). Zuchthaus galt als die höchste Strafe, mit einem Strafrahmen
zwischen einem und zwanzig Jahren respektive, wo es das Gesetz
besonders bestimmte, lebenslänglich (Art. 35 aStGB).
3.3. Am 1. Januar 2007 trat der neue allgemeine Teil des StGB (AT
StGB) in Kraft (vgl. AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Seither werden als
Verbrechen jene Taten definiert, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als
drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Demgegenüber sind
Vergehen Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Höchstdauer der
Freiheitsstrafe beträgt gemäss Art. 40 StGB zwanzig Jahre respektive,
wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, lebenslänglich.
Da mit der gesetzlichen Neuerung die Unterscheidung zwischen
Zuchthaus und Gefängnis aufgegeben wurde, ist die Abgrenzung
zwischen Verbrechen und Vergehen nicht mehr an diesem begrifflichen
Unterschied festzumachen. Neu wird bei der Abgrenzung zwischen
Verbrechen und Vergehen auf die abstrakte Höchststrafandrohung
abgestellt. Im Ergebnis handelt es sich jedoch um dieselbe Abgrenzung
wie im alten Recht, da die Gefängnisstrafe früher – abgesehen von
wenigen Ausnahmen – gemäss Art. 36 aStGB maximal drei Jahre betrug
(vgl. Botschaft zur Revision des StGB, BBl 1999 ff., Kommentar zu Art.
10, S. 2000 f.).
3.4. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit der
Neuformulierung des Verbrechensbegriffs indirekt auch den in Art. 53 und
Art. 63 Abs. 2 AsylG verwendeten Begriff "verwerflich" inhaltlich neu hätte
definieren wollen. Mithin besteht keine Veranlassung, die Verknüpfung
des Begriffs "verwerfliche Handlung" mit demjenigen des "Verbrechens"
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gemäss Art. 10 StGB aufzugeben. Daraus folgt, dass unter den Begriff
der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG (weiterhin)
diejenigen Taten zu subsumieren sind, die mit einer Freiheitsstrafe von
mehr als drei Jahren bedroht sind.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt aus folgenden Gründen fest, dass
die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Juli 2009 die Asylgewährung des
Beschwerdeführers zu Recht widerrufen hat.
4.1. Der Beschwerdeführer hat eine Straftat verübt, die in Anbetracht der
Ausführungen unter 3.2-3.4 als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu
erachten ist. Er wurde mit Urteil des Kreisgericht M._______ vom 16.
Januar 2009 wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art.
22 (Strafbarkeit des Versuchs; Möglichkeit der Strafmilderung) sowie Art.
122 StGB (schwere Köperverletzung), begangen am 18. August 2007 an
seiner Lebenspartnerin, mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten,
abzüglich 179 Tage Untersuchungshaft, wovon nur 12 Monate zu
vollziehen waren, bestraft. Art. 122 StBG sieht für schwere
Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vor, womit
dieses Delikt entgegen den anderslautenden Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers als "verwerflich" im Sinne
von Art. 53 AsylG zu qualifizieren ist.
Weiter ist zu prüfen, ob die betreffende Straftat als "besonders"
verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren ist. Dies ist
zu bejahen. Die Einwände des Beschwerdeführers in seiner
Stellungnahme vom 25. Juni 2009 sowie in seiner Rechtsmitteleingabe
vom 10. August 2009 sind unbehelflich. Schwere Körperverletzung (Art.
122 StGB) wird von Amtes wegen verfolgt und mit einer Freiheitsstrafe
bis zu 10 Jahren oder einer Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen
bestraft. Im vorliegenden Fall hat das Kreisgerichts M._______ in seinem
Urteil vom 16. Januar 2009 dargelegt, dass sich der Vorsatz des
Beschwerdeführers auf die Herbeiführung einer schweren
Körperverletzung gerichtet hat, der Erfolg indes bloss zufällig nicht eintrat,
weshalb er der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu
sprechen sei (vgl. Urteilsbegründung S. 10 E.3.2.3). Auch zu den drei
Aspekten der Tatkomponente wurden jeweils zusätzliche, straferhöhende
Elemente festgestellt (vgl. a.a.O., S. 12 E.4.3), während aufgrund des
psychiatrischen Gutachtens unter dem Titel "Fähigkeit, sich rechtstreu zu
verhalten", die Strafe in der Grössenordnung von knapp 20% reduziert
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worden ist (vgl. a.a.O., S. 13 f. E.4.3.4). Entgegen den anderslautenden
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe wurden im Urteil ausdrücklich
die Hintergründe der Tat sowie die gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers bei der Strafzumessung berücksichtigt. Das Gericht
ging dabei auch nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Tat von
"langer Hand " geplant hat, sondern lediglich von einer vorsätzlichen
Tatbegehung (siehe vorstehende Ausführungen), wobei es dessen
gesundheitliche Probleme noch strafmildernd berücksichtigte. Das BFM
konnte sich im angefochtenen Entscheid auf diese zutreffenden
Erwägungen stützen und sich allenfalls darauf beschränken, auf diese zu
verweisen. Abschliessend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der
angebliche "Wille" des Opfers, mit dem Beschwerdeführer erneut in einer
eheähnlichen Gemeinschaft zu leben, an der als besonders verwerflich
qualifizierten Handlung des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermag.
4.2.
4.2.1. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip muss eine
Ausgewogenheit hinsichtlich Eingriffsschwere der behördlichen
Anordnung und Gewicht des verfolgten öffentlichen Interesses gegeben
sein, das heisst, der mit einer behördlichen Anordnung verbundene
Eingriff darf im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen
Interesses für den Betroffenen nicht unangemessen schwer wiegen (vgl.
EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S. 75).
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder die
Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers noch in der
Rechtsmitteleingabe an der Qualifizierung der Straftat des
Beschwerdeführers als "besonders verwerflich" etwas zu ändern
vermögen. Im Übrigen hat der Widerruf des Asyls nicht automatisch auch
die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zufolge. Vielmehr kann sich
der Beschwerdeführer gestützt auf seine Flüchtlingseigenschaft auch
weiterhin in der Schweiz aufhalten. Der Verlust des Asyls wirkt sich somit
für ihn nicht unmittelbar und konkret nachteilig aus, und er kann auch
weiterhin seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz haben. Dem
öffentlichen Interesse des Asylwiderrufs (wegen Begehens besonders
verwerflicher strafbarer Handlungen) stehen demnach keine
überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers entgegen.
Der Widerruf das Asyls erscheint somit auch nicht unverhältnismässig.
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4.2.2. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen und Anträge in der Rechtsmitteleingabe vom 10. August
2009 einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 31.
August 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 31. August 2009 geleisteten Kostenvorschuss
in derselben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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