B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5063/2013/mel
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…), und
G._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Asyl und Wegweisung) /
N (…).
D-5063/2013
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 10. September 2010 respektive
am 29. August 2011 (C._______ und D._______) in der Schweiz um Asyl
nach. Am 14. September 2010 respektive am 1. September 2011 wurden
sie im jeweiligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (H._______ respek-
tive I._______) zur Person, zu den Gesuchsgründen sowie zum Reise-
weg summarisch befragt und in der Folge am 23. September 2010 re-
spektive am 8. September 2011 für die Dauer des Verfahrens dem Kan-
ton J._______ zugewiesen.
B.
Am 13. Januar 2012 wurden die Beschwerdeführenden gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu ihren Asylgründen angehört.
C.
Am (…) wurde der Sohn G._______ geboren.
D.
Mit Eingaben vom 25. Juli und 6. Dezember 2012 reichten die Beschwer-
deführenden weitere Beweismittel ein.
E.
Das BFM gab am 24. Dezember 2012 ein LINGUA-Gutachten betreffend
die Tochter C._______ in Auftrag. Ein Experte der Fachstelle LINGUA
führte daraufhin am 28. Januar 2013 mit C._______ ein Gespräch
zwecks Herkunftsabklärung durch.
F.
Mit Eingabe vom 18. April 2013 liessen die Beschwerdeführenden weitere
Beweismittel einreichen.
G.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2013 zeigte der aktuelle Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden dem BFM seine Mandatsübernahme an und bat
unter Hinweis auf die lange Verfahrensdauer um baldige Gutheissung der
Asylgesuche. Gleichzeitig wurden weitere Beweismittel zu den Akten ge-
reicht. Mit einer weiteren Eingabe vom 5. Juli 2013 liessen die Beschwer-
deführenden erneut um einen baldigen Asylentscheid ersuchen.
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Seite 3
H.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden stellte mit Eingabe an das
BFM vom 17. Juli 2013 in Aussicht, er werde eine Rechtsverzögerungs-
beschwerde einreichen, falls das BFM nicht bis spätestens am 16. August
2013 einen Asylentscheid fälle.
I.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. September 2013
liessen die Beschwerdeführenden eine Beschwerde wegen Rechtsverzö-
gerung (Art. 46a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) einreichen. Dabei wurde beantragt, es sei
festzustellen, dass die Asylverfahren der Beschwerdeführenden vor dem
BFM zu lange dauerten; das BFM sei daher anzuweisen, diese ohne wei-
tere Verzögerungen an die Hand zu nehmen und zügig abzuschliessen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG so-
wie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Ausserdem wurde beantragt, den Beschwerdeführenden sei zu allfälligen
Stellungnahmen des BFM das Replikrecht einzuräumen.
Der Beschwerde lag eine Vollmacht vom 25. April 2013 (in Kopie) bei.
J.
Der zuständige Instruktionsrichter teilte den Beschwerdeführenden mit
Verfügung vom 16. September 2013 mit, über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
werde im Endentscheid befunden. Die Beschwerdeführenden wurden
diesbezüglich aufgefordert, unverzüglich eine Bestätigung der geltend
gemachten prozessualen Bedürftigkeit nachzureichen. Sodann wurde das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abge-
wiesen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen.
K.
Mit Eingabe vom 24. September 2013 liessen die Beschwerdeführenden
eine "Unterstützungsbedürftigkeitserklärung" des Kantonalen Sozialdiens-
tes (Kanton J._______) vom 20. September 2013 nachreichen.
L.
Das BFM äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 27. September
2013 zu den Beschwerdevorbringen. Die Beschwerdeführenden liessen
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darauf mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 replizieren. Der Eingabe lag
eine Honorarnote gleichen Datums bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Das BFM gehört zu den in Art. 33 VGG umschriebenen Vorinstanzen des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
liegt nicht vor. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern ei-
ner anfechtbaren Verfügung kann wie gegen die Verfügung selbst Be-
schwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu MARKUS MÜLLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bun-
desverwaltungsgericht ist demnach zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet darüber endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen (oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten) hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbe-
schwerde ist akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Be-
schwerdebefugnis sinngemäss ebenfalls nach Art. 48 Abs. 1 VwVG be-
stimmt. Sodann wird bei der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde hinsichtlich der Legitimation vorausgesetzt, dass bei
der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung
gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzuneh-
men, wenn der gesuchstellenden Person gemäss Art. 6 i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt und die Behörde verpflichtet ist, in
Verfügungsform zu handeln (vgl. dazu BVGE 2008/15 E. 3.1.1–3.3, mit
weiteren Hinweisen). Demnach sind die Beschwerdeführenden zur Füh-
rung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
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1.3 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfü-
gung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50
Abs. 2 VwVG). Die Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben.
Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv be-
gründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr
muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was
angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, insbeson-
dere nach der individuell zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Be-
hörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grund-
sätzen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu er-
heben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002; MARKUS MÜLLER,
a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA
KISS/DANIELA THURNHEER/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozess-
recht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1606). Im vorliegenden Fall manifestiert
sich das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführenden an der Vor-
nahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung bereits in den aktenkun-
digen Eingaben, mit welchen sie wiederholt um baldige Verfahrenserledi-
gung ersucht hatten.
1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit
im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheis-
sung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an
die Vorinstanz zurück (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen hat sich das
Gericht einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter
Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es – Spezial-
konstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig gebliebenen Be-
hörde entscheiden darf, ansonsten der Instanzenzug verkürzt und allen-
falls weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt würden
(vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 S. 193, mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung
ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Demnach hat jede
Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert
angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche
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Seite 6
und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 173 f., mit weiteren
Hinweisen).
3.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn sich eine Behörde weigert,
eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist dann anzuneh-
men, wenn sich die Behörde zwar grundsätzlich bereit zeigt, die in Frage
stehende Verfügung zu erlassen, dies aber nicht innert gesetzlicher oder
– falls eine solche fehlt – angemessener Frist tut und für die Verzögerung
kein objektiver Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die Angemessenheit der
Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der ge-
samten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei na-
mentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung des Verfahrens für
die betroffene Partei, ihr Verhalten und dasjenige der beteiligten Behörde
sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE
130 I 312 E. 5.1 und 5.2, mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis).
Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausge-
setzt; somit verletzt sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann, wenn
sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener
Frist verfügt (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3c, BGE 103 V 190 E. 5.2; FELIX
UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG, Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 46a N. 20).
3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das Bundesamt die Asylsu-
chenden innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Kantons-
zuteilung zu den Asylgründen an. Entscheide nach Art. 38–40 AsylG sind
sodann in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstel-
lung zu treffen (Art. 37 Abs. 2 AsylG) beziehungsweise innerhalb von drei
Monaten, wenn weitere Abklärungen im Sinne von Art. 41 AsylG erforder-
lich sind (Art. 37 Abs. 3 AsylG).
4.
4.1 In der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde wird im Wesent-
lichen geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten am 10. Sep-
tember 2010 in der Schweiz Asylgesuche gestellt. Am 23. Mai 2013 hät-
ten sie erstmals um einen baldigen Asylentscheid gebeten und dabei di-
verse Unterlagen zum Nachweis ihrer Flüchtlingseigenschaft eingereicht.
Da das BFM darauf nicht reagiert habe, hätten sie mit Eingaben vom
5. und 22. Juli 2013 erneut um baldige Gutheissung des Asylgesuchs re-
spektive immerhin um Information zum Verfahrensstand gebeten. Auch
darauf hätten sie vom BFM keinerlei Rückmeldung erhalten. Das Asylver-
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fahren der Beschwerdeführenden sei inzwischen seit drei Jahren hängig.
Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Urteil vom 26. Februar
2013 (E-6418/2012) eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gutgeheissen,
weil ein Asylgesuch knapp zwei Jahre lang nicht behandelt worden sei.
Obwohl die Beschwerdeführenden mehrmals eine baldige Verfahrenser-
ledigung beantragt hätten, habe das BFM bis heute nicht über die Asyl-
gesuche entschieden. Diese Untätigkeit sei für die Beschwerdeführenden
nicht mehr hinnehmbar. Es sei daher festzustellen, dass das Verfahren
unverhältnismässig lange dauere und das BFM das Beschleunigungsge-
bot verletzt habe.
4.2 In seiner Vernehmlassung führt das BFM aus, die Beschwerdefüh-
renden seien am 13. Januar 2012 zu ihren Asylgründen angehört worden.
Sodann sei am 24. Dezember 2012 ein LINGUA-Gutachten zur Her-
kunftsabklärung in Auftrag gegeben worden, welches dem BFM am
22. August 2013 zugestellt worden sei. Das Asylverfahren der Beschwer-
deführenden sei also nicht sistiert worden. Die Bundesanhörungen hätten
stattgefunden, ausserdem hätten einzelfallspezifische Abklärungen vor-
genommen werden müssen. Aufgrund der hohen Geschäftslast könne
keine verbindliche Angabe zur weiteren Dauer des Verfahrens gemacht
werden. Das BFM werde sich jedoch bemühen, das Asylverfahren nach
Abschluss des Beschwerdeverfahrens zügig zum Abschluss zu bringen.
4.3 In der Replik wird entgegnet, das BFM habe vorliegend die geltenden
Ordnungsfristen bei Weitem nicht eingehalten und könne offenbar auch
zur weiteren Verfahrensdauer keine verbindlichen Angaben machen. Die
Beschwerdeführenden seien erst 14 Monate nach der Einreichung ihrer
Asylgesuche überhaupt zu ihren Asylgründen angehört worden. Das
LINGUA-Gutachten sei ebenfalls in Verletzung des Beschleunigungsge-
bots erst zwei Jahre nach Einreichung der Asylgesuche in Auftrag gege-
ben worden. Der Gutachter habe sodann neun Monate für die Erstellung
seines Berichts benötigt. Gemäss Art. 37 Abs. 3 AsylG sei der Entscheid
in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der Gesuchseinreichung zu
treffen, sofern weitere Abklärungen erforderlich seien. Diese Frist sei of-
fensichtlich nicht eingehalten worden; die Beschwerdeführenden würden
nun schon über drei Jahre auf einen Entscheid warten, ein Ende sei an-
gesichts der Ausführungen in der Vernehmlassung nicht absehbar. Das
Asylverfahren dauere somit eindeutig zu lange. Die Untätigkeit des BFM
sei für die Beschwerdeführenden äusserst belastend und nicht mehr hin-
nehmbar. Da das BFM auch auf die Ersuchen der Beschwerdeführenden
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Seite 8
um einen baldigen Entscheid nicht reagiert habe, hätten sie sich gezwun-
gen gesehen, Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden haben am 10. September 2010 respektive
am 29. August 2011 (C._______ und D._______) Asylgesuche gestellt;
die jeweiligen Kantonszuweisungen erfolgten am 23. September 2010 re-
spektive am 8. September 2011. Die Bundesanhörungen wurden jedoch
erst am 13. Januar 2012, das heisst über ein Jahr respektive ungefähr
fünf Monate nach der Zuweisung an den Kanton durchgeführt. Abgese-
hen von der bekannten hohen Geschäftslast wurden seitens des BFM
keine Gründe für diese Verzögerung angeführt. Im Weiteren ist festzustel-
len, dass, obwohl die Bundesanhörungen im Januar 2012 abgeschlossen
wurden, das LINGUA-Gutachten betreffend die Tochter C._______ ohne
ersichtlichen Grund erst ein knappes Jahr später, nämlich am 24. De-
zember 2012, in Auftrag gegeben wurde; das entsprechende Interview
fand am 28. Januar 2013 statt. Auch diese Verzögerung ist aufgrund der
Aktenlage unerklärlich, zumal die zuständige Sachbearbeiterin bereits in
ihrer Notiz vom 16. Januar 2012 (vgl. A21) auf die sprachliche Auffälligkeit
bei der Tochter C._______ hingewiesen hat. Es ist demnach davon aus-
zugehen, dass bereits Ende Januar 2012 der Bedarf für weitere Abklä-
rungen im Sinne eines Herkunftsgutachtens grundsätzlich feststand. Es
ist nicht nachvollziehbar, weshalb fast ein Jahr zugewartet wurde, bis ein
LINGUA-Gutachten schliesslich angeordnet wurde, zumal sich in der
Zwischenzeit keine neuen, diesbezüglich relevanten Fakten ergaben. Das
fragliche LINGUA-Gutachten wurde dem BFM sodann erst über ein hal-
bes Jahr später, nämlich am 22. August 2013, zugestellt. Weshalb die Er-
stellung des Gutachtens so lange dauerte, kann den Akten nicht ent-
nommen werden. Hingegen ist aktenkundig, dass sich die mit den Asyl-
verfahren der Beschwerdeführenden befasste Sachbearbeiterin erst dann
bei der Sektion LINGUA nach dem Stand des Gutachtens erkundigte,
nachdem sich die Beschwerdeführenden mehrmals über die lange Ver-
fahrensdauer beklagt und einen baldigen Entscheid erbeten hatten. Nach
dem Gesagten ist festzustellen, dass das BFM die für das erstinstanzli-
che Asylverfahren geltenden Ordnungsfristen von Art. 29 Abs. 1 Bst. b
AsylG sowie Art. 37 Abs. 3 AsylG (vgl. dazu vorstehend E. 3.3) im vorlie-
genden Fall in erheblicher Weise missachtete. Zwar ist dem Bundesver-
waltungsgericht die hohe Geschäftslast der Vorinstanz bekannt, und es
ist nachvollziehbar, dass nicht jedes einzelne Asylverfahren innerhalb der
gesetzlichen Behandlungsfrist abgeschlossen werden kann. Länger dau-
ernde Verfahren sind unvermeidbar; diesem Umstand wird auch durch die
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Seite 9
Formulierung "in der Regel" (vgl. Art. 37 Abs. 2 und 3 AsylG) Rechnung
getragen. Im vorliegenden Fall wurde die Behandlungsfrist jedoch deut-
lich überschritten, und zwar ohne dass dafür vom BFM konkrete einzel-
fallspezifische Gründe angeführt wurden. Auch eine Durchsicht der Akten
vermag die phasenweise Inaktivität des BFM bezüglich der Asylverfahren
der Beschwerdeführenden nicht zu erklären. Ausser der erwähnten LIN-
GUA-Begutachtung standen keine weiteren Abklärungsmassnahmen im
Raum. Das BFM macht auch nicht geltend, es handle sich bei den vorlie-
genden Asylverfahren um besonders komplexe Fälle. Aufgrund dieser
Erwägungen muss daher insgesamt festgestellt werden, dass die Asylver-
fahren der Beschwerdeführenden, welche inzwischen über drei (respekti-
ve im Fall von C._______ und D._______ über zwei) Jahre alt sind, un-
angemessen lang dauern.
5.2 Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demnach als begrün-
det, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Akten gehen an die
Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, über die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden vom 10. September 2010 respektive 29. Au-
gust 2011 zügig zu entscheiden.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs.1 und 2 VwVG). Das in der Beschwerde gestellte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
6.2 Den obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführern ist zulasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten des Beschwerdeverfah-
rens zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechts-
vertreter der Beschwerdeführenden reichte eine Kostennote vom 16. Ok-
tober 2013 zu den Akten. Der darin ausgewiesene Rechnungsbetrag von
Fr. 1'286.65 umfasst indessen auch Aufwendungen und Auslagen, welche
nicht direkt im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren getätigt wurden, sondern offensichtlich die beim BFM hängigen Asyl-
verfahren betreffen. Die Kostennote ist daher angemessen zu kürzen. Im
Weiteren ist aus der "Detaillierung" nicht ersichtlich, welcher Stundenan-
satz (Fr. 250.– oder Fr. 166.–) für die konkreten Aufwendungen jeweils
verrechnet wurde. Im Folgenden ist daher von einem durchschnittlichen
D-5063/2013
Seite 10
Stundenansatz von Fr. 208.– auszugehen. Somit hat das BFM den Be-
schwerdeführenden in Anwendung der genannten Bestimmungen sowie
unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff.
VGKE) eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'000.– (inkl. MWSt
und Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5063/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
ohne weitere Verzögerungen zum Abschluss zu bringen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: