B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5063/2019
tsr
Ur t e i l vom 1 0 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. September 2019 / N (…).
D-5063/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 29. Juli 2019
in die Schweiz ein und ersuchte am 30. Juli 2019 um Asyl. In der Folge
wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewie-
sen. Am 5. August 2019 erteilte er der unentgeltlichen Rechtsvertretung im
BAZ Vollmacht zur Vertretung im Asylverfahren. Am 6. August 2019 wur-
den seine Personalien aufgenommen. Am 12. August 2019 wurde er im
Rahmen des Dublin-Gesprächs auch zu seiner gesundheitlichen Situation
befragt. Am 9. September 2019 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen
angehört.
Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er sei sri-lankischer
Staatsangehöriger der Ethnie der Tamilen beziehungsweise der Ceylon
Moors und muslimischen Glaubens. Er sei in Colombo geboren und habe
dort mit kurzen Unterbrüchen ([…] bis […] mit seiner Familie in Indien, […]
als Asylsuchender in Deutschland) den grössten Teil seines Lebens ver-
bracht. Vor seiner Hochzeit habe er zuletzt als Freierwerbender ein Gross-
warengeschäft für (…) geführt und abwechselnd in Colombo und
C._______ gewohnt. 2018 habe er das (…)geschäft verkauft und sei nach
D._______, einem Vorort von E._______, umgezogen. Dort habe er ein
(…)geschäft eröffnet und geleitet. Im September 2018 habe er seine Ehe-
frau geheiratet.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei als Tamile und Muslim in Sri Lanka im Alltag diskriminiert worden
(während des Krieges Kontrolle an Kontrollposten der Behörden, teils Ver-
haftung und Mitnahme; Schikane bei Verwaltungsgeschäften oder bei Kon-
toeröffnungen). Etwa 1995 habe er daher seinen Geburtsnamen in seinen
aktuellen muslimischen Namen geändert und sich offiziell unter diesem re-
gistrieren lassen. Im Jahr 2004 habe er wegen Schwierigkeiten bei der Gel-
tendmachung von familiären Erbansprüchen die Namen seiner Eltern an-
genommen, was auch in der Geburtsurkunde vermerkt worden sei. Er sei
aber nie offiziell unter diesem neuen Namen registriert worden. Dies habe
er nach seiner Hochzeit nachholen wollen. Er sei dafür aufgefordert wor-
den, sich bei der für seinen damaligen Wohnort zuständigen Polizeistelle
in F._______ einen Leumundsbericht zu beschaffen. Im März 2019 habe
er auf dem Polizeiposten beim Officer in Charge (OIC) vorgesprochen. Am
nächsten Tag seien vier unbekannte Personen bei ihm daheim in
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D._______ erschienen, hätten ihn an Leib und Leben bedroht und zur Zah-
lung einer hohen Erpressungssumme (10 Mio. sri-lankische Rupien) auf-
gefordert. Er sei sich sicher, dass es sich um Mitglieder einer Bande kor-
rupter Polizeibeamter handle, da sie Polizeistiefel getragen und über dem
OIC mitgeteilte Informationen verfügt hätten. Er habe den Vorfall noch am
selben Tag bei der Polizei zur Anzeige bringen wollen, sei aber an den OIC
verwiesen worden. Dieser sei nicht aufgetaucht, weshalb er nach vergeb-
lichem Warten wieder nach Hause gegangen sei. Am folgenden Tag seien
die Täter wieder in sein Haus eingedrungen, hätten ihn geschlagen, gefol-
tert und ihm mit seiner Tötung gedroht, sollte er nicht zahlen. Danach habe
er seine Verletzungen in einer Privatklinik behandeln lassen und sich bei
Verwandten seiner Frau versteckt. Aus Angst vor weiterer Verfolgung habe
er sich zur Ausreise aus Sri Lanka entschieden. Er habe aber am 19. April
2019 einen Herzinfarkt erlitten und sei in ein Regierungsspital gebracht
worden. Zwei Tage später hätten die Bombenanschläge stattgefunden; das
Spital habe ihn nicht richtig behandeln wollen und tags darauf entlassen.
Danach habe er sich im Haus seines verstorbenen Onkels in C._______
versteckt und in der Zeit wegen seiner Herzprobleme ein Spital in
E._______ aufgesucht. Nach der Untersuchung sei ihm geraten worden,
sich so schnell wie möglich operieren zu lassen. Er habe sich dann an ein
Regierungsspital in Colombo gewandt. Dort sei er auf eine Warteliste ge-
setzt worden, habe sich aber nach Zahlung einer Bestechungssumme
schon im Juli 2019 am Herzen operieren lassen können. Zwei Wochen
nach der Operation sei er mit seinem Reisepass legal vom Flughafen in
Colombo in Richtung G._______ ausgereist und dann auf dem Landweg
in die Schweiz gelangt.
Zum Nachweis seiner Identität sowie zur Stützung seiner Vorbringen
reichte er eine Kopie seiner Identitätskarte, seines Führerausweises und
seiner Geburtsurkunde, drei Röntgenbilder sowie einen Austrittsbericht der
Kardiologischen Abteilung des (…) Hospital in E._______ vom 4. Mai 2019
zu den Akten.
B.
Am 17. September 2019 erhielt die Rechtsvertretung Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zum Entscheidentwurf. Diese ging am 18. September 2019
beim SEM ein.
In der Stellungnahme wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
seine Asylvorbringen. Es handle sich bei den unbekannten Personen um
D-5063/2019
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korrupte Polizisten und er würde von der sri-lankischen Polizei nicht be-
schützt. Aufgrund der landesweiten Vernetzung der Polizeibehörden sei
ihm eine Anzeigeerstattung des Vorfalls an einem anderen Ort nicht mög-
lich. Vielmehr würde er sich dadurch noch mehr zur Zielscheibe machen.
Er habe die Angriffe und die Hinweise, warum er von korrupten Polizisten
als Angreifer ausgehe, glaubhaft geschildert.
C.
Mit Verfügung vom 19. September 2019 (gleichentags eröffnet) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an.
D.
Mit Schreiben vom 19. September 2019 sowie 23. September 2019 er-
klärte die unentgeltliche Rechtsvertretung im BAZ das Mandatsverhältnis
mit dem Beschwerdeführer für beendet.
E.
Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 30. September 2019 er-
hob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen die Verfügung vom 19. September 2019 und beantragte, der ange-
fochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei politisches Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 1. Oktober 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
G.
Am 2. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
D-5063/2019
Seite 5
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-5063/2019
Seite 6
5.
5.1 Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Entscheid aus, bei der gel-
tend gemachten Verfolgung durch unbekannte Personen handle es sich
um eine gemeinrechtliche Straftat, welcher finanzielle Motive, jedoch nicht
solche im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde gelegen hätten. Trotz seiner
Erklärungen, bei den Tätern handle es sich um Polizeibeamte, könne nicht
auf eine staatliche Verfolgung geschlossen werden, zumal sich die Perso-
nen zu keinem Zeitpunkt als Behördenvertreter ausgegeben hätten. Es be-
stünden auch sonst keine objektiven Hinweise, dass er sonst vor der Aus-
reise oder bei seiner Rückkehr Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lan-
kischen Behörden zu befürchten hätte (keine behördlichen Behelligungen
von ihm oder seiner Familie vor oder nach den Angriffen, problemlose Wei-
terführung des (…)geschäfts in seiner Abwesenheit durch seinen Schwa-
ger, zwei Behandlungen nach dem Herzinfarkt in einem Regierungsspital,
Ausreise mit eigenem Pass). Der sri-lankische Staat sei grundsätzlich
schutzwillig und -fähig; der Beschwerdeführer verfüge über kein Risikopro-
fil, das auf ein Fehlen der Schutzwilligkeit und -fähigkeit schliessen lassen
oder ihn in den Augen der Behörden als politisch oppositionell ausweisen
würde (keine Aktivitäten oder Mitgliedschaft in politischen oder religiösen
Parteien oder Organisationen, keine LTTE-Verbindungen von ihm oder sei-
ner Familie, keine Unternehmertätigkeit in brisantem oder politisch heiklem
Geschäftsbereich). Er habe mit dem einmaligen erfolglosen Versuch einer
Anzeige offensichtlich nicht alle Möglichkeiten zur Inanspruchnahme staat-
lichen Schutzes ausgenutzt, obschon ihm dies zumutbar und möglich ge-
wesen wäre. Die präventive Verhinderung jeder denkbaren Bedrohung
durch Dritte liege überdies ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates.
Weiter seien die Übergriffe lokal beschränkt. Es sei nicht ersichtlich, dass
die unbekannten Personen ihn in einem anderen Landesteil verfolgen wür-
den. Ein Umzug, namentlich nach Colombo und C._______, wäre ihm zu-
dem zumutbar und möglich, da er dort bereits den grössten Teil seines Le-
bens verbracht habe und über viele Verwandte, Geschäftskontakte und Be-
kannte verfüge. Des Weiteren bestehe in beiden Städten eine funktionie-
rende Schutzinfrastruktur mit Polizei und Rechts- sowie Justizsystem, die
eine effektive Strafverfolgung ermögliche.
Es lägen sodann keine Anzeichen dafür vor, dass Tamilen und Muslime
allein wegen ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit in Sri Lanka ge-
zielt verfolgt würden. Den Akten könne zudem keine individuell gegen den
Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung als Tamile oder Muslim entnom-
men werden. Die erwähnten Schikanen erreichten nicht die erforderliche
Intensität einer asylrelevanten Verfolgung.
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In Anwendung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu
den sogenannten Risikofaktoren sei festzuhalten, dass die alleinige Befra-
gung am Flughafen bei Rückkehr und die allfällige Eröffnung eines Straf-
verfahrens wegen illegaler Ausreise keine asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen darstellten, ebenso wenig Kontrollmassnahmen am Her-
kunftsort. Von einer Vorverfolgung sei nicht auszugehen. Vielmehr habe
der Beschwerdeführer nach Kriegsende noch zehn Jahre in Sri Lanka ge-
lebt. Allfällige bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse
auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, warum er bei einer Rückkehr
in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt
werden sollte. Aus den Akten gehe weiter nicht hervor, dass er einen Bezug
zu den Anschlägen vom 21. April 2019 aufweise oder dessen verdächtigt
werde; die bloss abstrakte Angst vor den seither ergriffenen verschärften
(Strafverfolgungs-)Massnahmen der Behörden reiche nicht für die An-
nahme einer begründeten Verfolgungsfurcht. Dies gelte auch für muslimi-
sche Gesuchstellende. Zwar sei eine verstärkte Kontrolle von Muslimen in
Sri Lanka anzunehmen. Dabei schienen die Behörden aber gezielt gegen
einzelne Personen und nicht die muslimische Gemeinschaft in ihrer Ge-
samtheit vorzugehen. Mangels persönlichem Konnex zu den Anschlägen
könne alleine aufgrund des Glaubens des Beschwerdeführers folglich nicht
auf eine begründete Furcht vor Verfolgung abgestellt werden.
Mit seinen Einwänden in der Stellungnahme vom 18. September 2019 wie-
derhole der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben in der An-
hörung. Hinsichtlich der Einschätzung der Täterschaft sowie der Schutzfä-
higkeit und -willigkeit sei daher auf vorstehende Erwägungen zu verweisen.
Zur Glaubhaftigkeit sei anzumerken, dass sich deren Prüfung vorliegend
mangels Asylrelevanz der Vorbringen erübrige.
5.2 In seiner Beschwerdeschrift wiederholte der Beschwerdeführer zu-
nächst seine Asylvorbringen und ergänzte, er habe das Spital nach der
Herzoperation frühzeitig verlassen aus Angst, das Spital gebe den Behör-
den seinen Namen preis, da er nicht aus Colombo komme. Die korrupten
Polizisten hätten ihn vermutlich unbegründet und gestützt auf das Anti-Ter-
ror-Gesetz inhaftieren und vernichten lassen, ähnlich anderen Muslimen in
dieser Zeit. Die Diskriminierung der muslimischen Bevölkerung (Ein-
schüchterungen, Drohungen, Klima der Angst und Straflosigkeit) sei wohl
bekannt und ergebe sich aus diversen Länderberichten. Staatliche Akteure
seien unwillig, sie zu schützen. Physische Übergriffe durch Polizeikräfte
seien dokumentiert, ebenso die anti-muslimische Haltung vieler Polizei-
kräfte, Militärangehöriger und Regierungsbeamter. Die lokalen Polizisten
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Seite 8
hätten das herrschende Klima der Straflosigkeit missbraucht und ihn ange-
griffen sowie erpresst, weil er Muslim sei, noch dazu ein wohlhabender. Bei
einem Wohnortwechsel müsse er als Muslim eine Leumundbestätigung
vom alten Wohnsitz beibringen. Damit müsse er befürchten, auch am
neuen Wohnort ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden.
6.
6.1 Die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz zu Recht die Asylre-
levanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zur Erpressung und Verfol-
gung durch korrupte Polizeibeamte verneint hat. Dabei kann auf die in der
angefochtenen Verfügung dargelegten Erwägungen zum fehlenden Verfol-
gungsmotiv nach Art. 3 AsylG, zur Täterschaft und Verneinung einer staat-
lichen Verfolgung durch die Angreifer, zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der
sri-lankischen Behörden und zur zumutbaren und möglichen Schutzalter-
native verwiesen werden (vgl. E. 5.1). Die in der Beschwerde erhobenen
Einwände vermögen an der zutreffenden vorinstanzlichen Einschätzung
nichts zu ändern, zumal sie sich im Wesentlichen in Wiederholungen seiner
Vorbringen in der Anhörung und der Stellungnahme zum Entscheidentwurf
erschöpfen. Dies gilt vor allem für sein Beharren auf der Verfolgung durch
Polizeibeamte aufgrund seines muslimischen Glaubens.
6.2 Des Weiteren sind die vorinstanzlichen Erwägungen zur gezielten Ver-
folgung von Tamilen und Muslimen zu bestätigen. Soweit der Beschwerde-
führer in der Beschwerdeschrift weitergehend auf die allgemeine Situation
von Muslimen in Sri Lanka und insbesondere nach den Osteranschlägen
im April 2019 abstellt, ist auf die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen
an die Feststellung einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGE
2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, je m.w.H.). Es ist dabei nicht
auszuschliessen, dass Muslime namentlich nach den Osteranschlägen
stärker unter Beobachtung und Kontrolle stehen. Gleichwohl ist mit der Vor-
instanz anzumerken, dass sich die Ermittlungs- und Kontrollmassnahmen
der Behörden nicht in gezielter Art und Weise gegen die muslimische Ge-
meinschaft insgesamt richten, keine besondere Intensität aufweisen oder
über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen
und Übergriffen hinzunehmen haben (vgl. im Rahmen der Prüfung objekti-
ver Nachfluchtgründe Urteil des BVGer E-557/2017 vom 17. Juli 2019
E. 6.3). Von einer individuellen Verfolgung aufgrund seines Glaubens ist
nicht auszugehen (vgl. E. 6.1.); im Hinblick auf die Osteranschläge hat er
solche gar nicht geltend gemacht. Im Übrigen dürften allfällige Schikanen
bei der Anmeldung an einem neuen Wohnsitz oder bei Problemen im Zu-
gang zur Gesundheitsversorgung kein asylrelevantes Ausmass erreichen.
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Seite 9
Die vorstehenden Erwägungen zur Kollektivverfolgung und Asylrelevanz
von Schikanen sind sinngemäss auf frühere Behelligungen des Beschwer-
deführers als Tamile übertragbar.
6.3 Nach dem Gesagten erübrigt sich – wie bereits von der Vorinstanz be-
merkt – eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorverfol-
gung des Beschwerdeführers.
7.
Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung
bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen würden.
7.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver-
waltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass An-
gehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht
generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter aus-
gesetzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkeh-
renden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu
werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert.
7.2 Nach Prüfung der Akten weist der Beschwerdeführer kein Profil auf,
das die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf sich
ziehen könnte. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und auch die
Rückkehr nach einem negativen Asylverfahren reichen nicht aus, um im
Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Eine Ver-
bindung zu den LTTE hat er nicht geltend gemacht, ebenso wenig, dass
ihm diese unterstellt würde oder dass seine Familienangehörigen LTTE-
Verbindungen aufwiesen. Mit der Vorinstanz ist auch nicht davon auszuge-
hen, dass er aus anderen Gründen in asylrelevanter Weise in den Fokus
der Behörden geraten, geschweige denn, dass er auf einer «Stop-List» re-
gistriert ist. Weiter ist die Vorinstanz darin zu bestätigen, dass mangels ei-
nes persönlichen Zusammenhangs des Beschwerdeführers mit den An-
schlägen im April 2019 allein die Angst vor verschärften Verfolgungsmass-
nahmen generell und insbesondere als Muslim nicht für die Annahme einer
begründeten Furcht vor Verfolgung bei Rückkehr reicht. Eine drohende
Kollektivverfolgung von Muslimen ist im Sinne obenstehender Erwägungen
auch im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka zu verneinen (vgl. E. 6.2).
D-5063/2019
Seite 10
8.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass das
SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint
und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung
von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
D-5063/2019
Seite 11
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass
nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine
unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im
Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frank-
reich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung
fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend negativ aus (vgl.
oben E. 6 und 7). Zudem lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in
Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als
unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4; Referenzurteil des
BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2).
10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
D-5063/2019
Seite 12
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.3.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung hat sich die Lage in Sri Lanka
substantiell verbessert und der Wegweisungsvollzug ist grundsätzlich als
zumutbar zu erachten, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.3). An dieser Einschätzung vermögen auch die jüngsten Entwicklun-
gen in Sri Lanka seit den Terroranschlägen im April 2019 und der von der
sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern
(vgl. etwa Urteil des BVGer D-2361/2019 vom 2. Juli 2019 E. 9.3 m.w.H.).
10.3.3 Der Beschwerdeführer hat den grössten Teil seines Lebens in
Colombo, C._______ und zuletzt in D._______ verbracht. Mit seiner Ehe-
frau, weiteren Verwandten und Bekannten kann er auf ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz im Heimatland zurückgreifen. Er besitzt ein Mietshaus in
D._______ und lebte vor seiner Ausreise im Haus eines Onkels, weshalb
auch von einer gesicherten Wohnsituation ausgegangen werden kann. Zu-
dem verfügt er über Berufserfahrung als Unternehmer und aufgrund seiner
Geschäftstätigkeiten auch über ausreichende finanzielle Mittel. Insoweit ist
davon auszugehen, dass er zukünftig in der Lage sein wird, sein Einkom-
men zu sichern. Abgesehen davon arbeitet seine Ehefrau als (…) und kann
damit ebenfalls zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen.
10.3.4 Darüber hinaus lässt seine gesundheitliche Situation den Wegwei-
sungsvollzug nicht unzumutbar erscheinen. Praxisgemäss ist bei einer
Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von
einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die unge-
nügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebens-
bedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge
(vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist – wie die Vorinstanz zutref-
fend festgehalten hat – vorliegend nicht erreicht. So ist auszuschliessen,
dass er aufgrund seiner Erkrankungen (koronare Herzkrankheit, […]) bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine medizinische Notlage geraten
würde. Zudem sind alle Erkrankungen in Sri Lanka behandelbar. Nicht zu-
letzt gab der Beschwerdeführer selbst an, in Sri Lanka am Herzen operiert
worden zu sein und Medikamente erhalten zu haben.
10.3.5 Insgesamt erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar.
D-5063/2019
Seite 13
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
seine Begehren als aussichtlos zu bezeichnen sind. Damit fehlt es an einer
der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, weshalb das
Gesuch abzuweisen ist.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5063/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
Versand: