B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5064/2013
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________, geboren (…),
Ukraine,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. September 2013 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Entscheid vom 13. Februar 2003 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 18. März 2002 ablehnte,
dass die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil
vom 15. Februar 2006 eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwer-
de des Beschwerdeführers abwies, womit die Verfügung des BFM vom
13. Februar 2003 in Rechtskraft erwuchs,
dass die ARK mit Urteil vom 19. Mai 2006 auf das Revisionsgesuch des
Beschwerdeführers vom 20. April 2006 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 31. Juli 2013 in der Schweiz erneut um
Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der Erstbefragung vom 8. August 2013 und der ein-
lässlichen Anhörung vom 21. August 2013 im B._______ im Wesentlichen
geltend machte, er sei Opfer eines sogenannten Baukomplotts geworden,
dass er im Oktober 2006 eine Wohnung in einem sich noch im Bau befin-
denden Haus erworben habe,
dass der Bauherr, nachdem die Verwaltung der Stadt C._______ die
Baubewilligung zurückgezogen habe, Konkurs habe anmelden müssen,
dass die durch den Wohnungsverkauf stammenden Gelder nicht den
Käufern zurückerstattet, sondern an Unterfirmen und die Verwaltung
C._______ überwiesen worden seien,
dass nach zwei Jahren ein Strafverfahren gegen die Verantwortlichen
eingeleitet worden sei, es sich indessen bloss um ein Scheinverfahren
handle,
dass er sich deswegen an den Staatspräsidenten sowie verschiedene
behördliche Stellen gewandt habe und im übrigen der D.________ beige-
treten sei,
dass er als einfaches Parteimitglied Flugblätter gegen die Regierung ver-
teilt und am 18. Mai 2013 an einer Demonstration teilgenommen habe, in
deren Folge er in eine Schlägerei geraten sei, wobei man ihn für zwei Ta-
ge in Untersuchungshaft genommen habe,
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dass am 22. Juni 2013 ein Verfahren gegen ihn aufgrund von Aussagen
wider besseres Wissen eröffnet worden sei ihm und ihm am 28. Juni 2013
ein Untersuchungsbeamter ein Schreiben ausgehändigt habe, wonach
ein zweites Verfahren gegen ihn wegen Verstosses gegen die Verfassung
eingeleitet worden sei,
dass er am nächsten Tag für mehr als zwei Wochen verhaftet worden sei,
wobei man ihn regelmässig geschlagen habe und er Mitte Juli 2013 we-
gen seines schlechten gesundheitlichen Zustands freigelassen worden
sei,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen unter anderem die Kopie einer
Verfügung hinsichtlich eines Verstosses gegen das Verwaltungsstrafrecht
vom 20. Mai 2013, zwei Mitteilungen über die Eröffnung vorgerichtlicher
Untersuchungen der Untersuchungsverwaltung der Stadt C.______ vom
22. und 26 Juni 2013 sowie Kopien und Originale verschiedener Einga-
ben an mehrere Behördenstellen einreichte,
dass das BFM mit – am 5. September 2013 eröffnetem – Entscheid vom
4. September 2013 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, des-
sen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht mit vorgedruckter, ergänzter, auf den 10. September 2013
datierter Formular-Eingabe Beschwerde erhob und in prozessualer Hin-
sicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) sowie eventualiter um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung ersuchte,
dass er im Weiteren beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
lassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei die beschwerdefüh-
rende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass er mit der Beschwerde ein während seines ersten Aufenthaltes in
der Schweiz ausgestelltes Arbeitszeugnis vom 21. April 2006 einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. September 2013 per Telefax beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel, so auch vorliegend, endgültig – über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass nach dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108
Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in
Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt,
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, über welche gemäss
Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin
entschieden wird, wobei der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 Asyl G),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
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im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass der Bundesrat mit
Beschluss vom 8. Dezember 2006 die Ukraine als verfolgungssicheren
Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst.a AsylG bezeichnet
und im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG)
bisher auf diesen Entscheid nicht zurückgekommen ist,
dass die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" die Regelvermu-
tung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht statt-
findet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist,
dass es sich hierbei jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit han-
delt, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise
umgestossen werden kann,
dass, sollte der Beschwerdeführer wie geltend gemacht tatsächlich Opfer
eines Komplotts seitens der Behörden geworden sein, mit der Vorinstanz
festzustellen ist, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür er-
geben, dass die Beteiligten aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten
Gründe gehandelt haben, sondern das betrügerische Verhalten vielmehr
auf ausschliesslich wirtschaftlichen Motiven beruhte,
dass der blosse allgemeine Hinweis in der Beschwerde auf die Korruption
der heimatlichen Behörden daran nichts zu ändern vermag,
dass die weiteren behördlichen Massnahmen, namentlich die zweitägige
Inhaftierung des Beschwerdeführers infolge der Beteiligung an einer
Schlägerei nach einer Demonstration und die Eröffnung zweier Verfahren
im Juni 2013 gegen ihn wegen Verleumdung offensichtlich rechtsstaatlich
legitimen Zwecken dienten und im Verhalten des Beschwerdeführers be-
gründet waren, ergibt sich doch aus den Akten, dass der Beschwerdefüh-
rer, obwohl ein Strafverfahren gegen die Verantwortlichen des Komplotts
eingeleitet worden war, zahlreiche Eingaben an die Behörden richtete,
wobei er die Ermittlungsbehörden unter anderem der Kooperation mit den
Beschuldigten bezichtigte,
dass schliesslich die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, für et-
wa zweieinhalb Wochen inhaftiert und dabei misshandelt worden zu sein,
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wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, mangels hinreichender
Substanziierung nicht als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten
sind,
dass insbesondere die Schilderung des Haftalltags und der Haftdauer
sowie der Freilassung unbestimmt und ausweichend ausgefallen ist (vgl.
BFM-Protokoll B10 S. 12-14),
dass an dieser Einschätzung die unbehelflichen Entgegnungen in der Be-
schwerde, wonach "er während der Haft auch gesundheitliche Probleme
gehabt habe und deswegen die Dauer seiner Haft nicht genau habe
bestimmen können" und "ihm anlässlich der Anhörung solche Fragen
nicht gestellt worden seien", an dieser Einschätzung nichts zu ändern
vermögen,
dass schliesslich die Hinweise in der Beschwerde auf die vergangene be-
rufliche Tätigkeit in der Schweiz und die in der Schweiz lebenden Be-
kannten und Freunde mangels konkretem Sachzusammenhang zum
Nachweis der Vorbringen untauglich sind,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht geeignet sind,
die vermutete Verfolgungssicherheit in der Ukraine zu entkräften,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prin-
zip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfah-
ren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Ukraine noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass in diesem Zusammenhang auf die grundsätzliche Behandelbarkeit
der gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in der Uk-
raine und damit, falls erforderlich, von der Fortführung der bereits vor der
Ausreise erfolgten entsprechenden ärztlichen Behandlung auszugehen
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des noch relativ jungen Beschwerde-
führers mit beruflicher Erfahrung bei der vorliegenden Aktenlage als zu-
mutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Ukraine
schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse beste-
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hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, nötigenfalls bei der Beschaf-
fung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG der Antrag, die zuständigen Behör-
den seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an das Heimat-
land weiterzuleiten, unzulässig ist,
dass den Akten der Vorinstanz keine Hinweise dafür zu entnehmen sind,
dass sie mit den Behörden des Heimatstaates des Beschwerdeführers
bereits Kontakt aufgenommen hätte, womit auch der Antrag auf Bekannt-
gabe einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme unzulässig ist,
dass das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vorlie-
genden Urteil in der Sache gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ange-
sichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Kosten von insgesamt Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: