Abtei lung IV
D-5065/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
Eritrea,
alias C._______, geboren B._______,
Eritrea,
alias D._______, geboren B._______,
Eritrea,
alias E._______, geboren B._______,
Eritrea,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
3. Juli 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5065/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger aus
F._______ verliess Eritrea gemäss seinen eigenen Angaben am
19. Juni 2006 und gelangte über den G._______ (über acht Monate
Aufenthalt), H._______ und I._______ in die Schweiz, wo er am
2. April 2007 im J._______ um Asyl nachsuchte, nachdem er am 28.
März 2007 im Hauptbahnhof T._______ polizeilich kontrolliert worden
war.
Anlässlich seiner Befragung im J._______ am 11. April 2007 und der
kantonalen Anhörung vom 20. Juni 2007 in K._______ brachte der
Beschwerdeführer vor, er habe sein Heimatland verlassen, weil dieses
durch die Machthaber ruiniert werde und er seine Tätigkeit als Land-
wirt nicht mehr habe ausüben können. Sein Land und seine Ernte sei -
en durch ihm unbekannte Personen zerstört worden. Er habe zwar
zwei Mal Anzeige auf dem Polizeiposten von L._______ erstattet, aber
es sei nichts unternommen worden. Man habe ihm zudem vor-
geworfen, ein M._______ zu sein. Er sei auch „Hyäne“ genannt
worden. Dabei gehe es um einen Aberglauben. Die Leute würden
denken, er habe die Fähigkeit, Leute mit seinem Blick umzubringen
oder krank zu machen. Er sei deshalb seit seiner Kindheit diskriminiert
worden. Niemand wolle etwas mit seiner Familie zu tun haben, denn
die ganze Familie werde der Teufeleien verdächtigt. Zudem vermute er,
dass man seinen Vater, welchen sie tot aufgefunden hätten, deswegen
umgebracht habe, weil auch er verdächtigt worden sei, ein M._______
zu sein. Die Behörden hätten ihn schützen müssen, aber sie hätten
keine Massnahmen ergriffen. Er brachte zudem vor, im Jahr 2000 für
einen Monat Militärdienst geleistet zu haben. Er sei damals noch
Schüler gewesen und wieder nach Hause in sein Dorf zurückgekehrt,
nachdem er aufgrund eines gebrochenen Ellbogens als untauglich
erklärt worden sei. Es wäre nun zu gefährlich für ihn, in sein
Heimatland zurückzukehren. Da er illegal ausgereist sei, würde er bei
einer Rückkehr nach Eritrea zum Tod verurteilt und hingerichtet
werden. Zudem würden ihn die Leute dort als Teufel bezeichnen, ihn
stigmatisieren und diskriminieren.
Der Beschwerdeführer bezeichnete sich als ledig und kinderlos, reich-
te keine Identitätspapiere zu den Akten und machte geltend, mit der
Hilfe eines Schleppers ohne Papiere in die Schweiz eingereist zu sein.
Seite 2
D-5065/2008
B.
Am 11. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer beim X._______ einen
Taufschein im Original, die Kopie der Identitätskarte seiner Mutter und
die Kopie eines in tigrinischer Sprache verfassten Schreibens vom
30. Juni 2004 ein.
C.
Mit – am 8. Juli 2008 eröffneter – Verfügung vom 3. Juli 2008 wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an. Da die Wegweisung zu diesem Zeitpunkt
wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen werden konnte, wurde der Voll-
zug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
D.
Mit Eingabe vom 4. August 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragte, die Ziffern eins bis drei des Dispositivs der
Verfügung des BFM vom 3. Juli 2008 seien aufzuheben, er sei als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuali -
ter sei die Verfügung des BFM vom 3. Juli 2008 aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten.
E.
Mit Schreiben vom 6. August 2008 reichte der Sozialdienst (...) eine
Unterstützungsbedürftigkeitserklärung für den Beschwerdeführer ein.
F.
Der Beschwerdeführer reichte am 7. August 2008 eine Beschwerde-
ergänzung ein. Darin brachte er vor, dass er einen Dolmetscher ge-
funden habe, weshalb es ihm nun möglich sei zu schildern, wie seine
Familie trotz der Vernichtung der Ernte habe überleben können, nicht
zuletzt mit der Unterstützung durch einen Onkel in den USA. Der Be-
schwerdeführer schilderte zudem die Umstände des Todes seines Va-
ters und ging auch auf die Diskriminierung ein, die er aufgrund seines
bösen Blicks seit seiner Kindheit erlebt habe.
Seite 3
D-5065/2008
G.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 an das Bundesverwaltungs-
gericht teilte das X._______ mit, dass der Beschwerdeführer vom
17. September 2008 bis 3. Dezember 2008 unbekannten Aufenthalts
gewesen sei.
H.
Am 28. Januar 2009 wurde beim Beschwerdeführer anlässlich einer
Kontrolle durch das Grenzwachtkorps am N._______ eine bis 28. März
2009 gültige (...) Asylbescheinigung, welche den Aufenthalt in
V._______ zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet, gefunden.
Die darauf folgenden Abklärungen ergaben, dass der
Beschwerdeführer am 8. September 2008 in V._______ um Asyl
ersucht hatte.
I.
Mit Schreiben vom 7. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
suchte der Beschwerdeführer um Aushändigung seiner Dokumente
nach. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts gewährte
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. April 2009 eine Frist zur
Rückzugserklärung, da angesichts der konkreten Umstände eine
Rücksendung des Taufscheins und der kopierten Identitätskarte nur
gegen Rückzug der Beschwerde erfolgen könne. Bei ungenutzter Frist
werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer vollumfänglich
an seinen Rechtsbegehren festhalte.
In der Folge traf keine entsprechende Stellungnahme des Be-
schwerdeführers ein.
J.
Am 10. Februar 2010 überwies das Bundesverwaltungsgericht die
Akten an die Vorinstanz und forderte diese zu einer Stellungnahme
auf.
Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, dass der Be-
schwerdeführer in V._______ ein Asylgesuch eingereicht habe und
sich seine dort gemachten Angaben in sämtlichen Bereichen (Zivil -
stand, Familie, Schule, Identitätspapiere, Asylgründe, Ausreise) von
seinen Angaben gegenüber den Schweizer Behörden unterscheiden
würden.
Seite 4
D-5065/2008
K.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März
2010 wurden dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche
Vernehmlassung und die Niederschrift der Anhörung in V._______ vom
19. September 2008 zugestellt. Gleichzeitig teilte ihm das Bundesver-
waltungsgericht mit, es behalte sich vor, seine Aussagen im deutschen
Asylverfahren, insbesondere zu den Asylgründen, zum Zivilstand, zu
den Familienverhältnissen, zu den Identitätsdokumenten und zu den
Ausreiseumständen, bei der Würdigung des Sachverhalts zu berück-
sichtigen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, eine
Stellungnahme einzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 16. März 2010 teilte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen mit, er sei seit seiner Kindheit diskriminiert worden, was
ihn dazu gebracht habe, jedem und allem zu misstrauen. Dieses Miss-
trauen und die Behandlung in der Schweiz hätten ihn veranlasst, in
V._______ ein Asylgesuch zu stellen und dort wahrheitswidrige An-
gaben zu machen. So seien die Aussagen in V._______ zur familiären
Situation in Eritrea unzutreffend: er sei ledig und habe weder eine
Ehefrau noch Kinder. Bei einer Rückkehr nach Eritrea müsste er
wegen Landesverrats oder Desertion eine lange Gefängnisstrafe oder
sogar den Tod befürchten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
Seite 5
D-5065/2008
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM beurteilte die Vorbringen des Beschwerdeführers in der
angefochtenen Verfügung als unglaubhaft. Die Behauptungen des Be-
schwerdeführers, seine Familie werde seit Jahren diskriminiert, weil
man ihr vorwerfe, einen teuflischen Blick (M._______) zu haben, seien
unsubstanziiert und vage. Seine Schilderungen seien sehr allgemein
ausgefallen und hätten sich in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen er-
Seite 6
D-5065/2008
schöpft, so dass diese als offensichtlich unglaubhaft zu taxieren seien,
zumal sie eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen liessen.
Insgesamt seien seine Darlegungen, insbesondere auch die Um-
stände, die zum Tod des Vaters geführt hätten, nicht geeignet, den
Eindruck zu erwecken, er habe das Geschilderte tatsächlich selber er -
lebt. Es sei des Weiteren nicht nachvollziehbar, weshalb es erst in
jüngerer Zeit zu den angeblichen Übergriffen gekommen sei, habe der
Beschwerdeführer doch geltend gemacht, er sei seit seiner Kindheit
als M._______ stigmatisiert worden. Zu den vorgebrachten
Behelligungen im Widerspruch stehe auch die Aussage des
Beschwerdeführers, er habe während zehn Jahren ohne
Schwierigkeiten die Schule im Dorf besuchen können und auch im
Militärdienst keine Schwierigkeiten gehabt. Es sei ferner nicht
nachvollziehbar, wie die mehrköpfige Familie wirtschaftlich habe
überleben können, wenn sie von allen übrigen Bewohnern des Dorfes
gemieden und wiederholt die Ernte vernichtet worden sei. Nicht zuletzt
sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer kein einziges
Dokument eingereicht habe, welches seine Vorbringen bestätigen
könnte. Weder seine Identität noch die Reisedaten und -route seien
belegt. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben dienstuntauglich sei. Daraus folge, dass er
im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht im Militärdienst gewesen sei und
ihm auch kein militärisches Aufgebot gedroht habe, vor welchem er
habe fliehen wollen. Allein der Umstand einer allfälligen zukünftigen
Einberufung in die Armee bei seiner Rückkehr nach Eritrea vermöge
keine asylrelevante Bedeutung zu entfalten. Auch aus den geschilder-
ten Umständen des Todes seines Vaters könne der Beschwerdeführer
nichts ableiten, was für die Asylrelevanz seiner Vorbringen spreche.
Eine gesamtheitliche Würdigung der gesamten Umstände führe zum
Schluss, dass sich der Beschwerdeführer auf einen konstruierten
Sachverhalt abstütze, weshalb es sich erübrige, auf weitere Unge-
reimtheiten näher einzugehen. Aus diesem Grund hielten die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht ge-
prüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in der Beschwerde
vor, die Beurteilung des BFM sei unzutreffend. Zu Unrecht bezeichne
das BFM seine Vorbringen als vage und unsubstanziiert. Er habe ge-
schildert, wie seine Familie schikaniert worden sei, wie sie niemanden
Seite 7
D-5065/2008
hätten besuchen können und die Menschen gedacht hätten, sie wür-
den sie umbringen. Auch die Vernichtung der Ernte durch Unbekannte
habe sich zugetragen. Er habe bisher keinen Dolmetscher gefunden,
der für ihn übersetze, und seine Englischkenntnisse seien nicht ausrei-
chend. Nichtsdestotrotz leide er unter der Diskriminierung und Stigma-
tisierung, welche er auch in der Schweiz erfahre. Seine Vorbringen sei-
en asylrelevant, da der eritreische Staat ihn nicht vor Diskriminierun-
gen schützen wolle. Es sei für ihn sehr schwierig, in Eritrea zu überle-
ben. Er fürchte, dass sein Haus angezündet oder er in der Nacht über -
fallen und umgebracht werde. Weiter sei er illegal aus Eritrea ausge-
reist und habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Die illegale Aus-
reise werde in Eritrea schwer bestraft und führe bereits zu einer asyl -
relevanten Verfolgung. Das BFM habe dies zu Unrecht nicht berück-
sichtigt.
4.3 Zunächst ist auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ein-
zugehen. Hierzu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in
V._______ unter leicht abgeänderter Identität und mit anderer Be-
gründung als im schweizerischen Asylverfahren ein Asylgesuch stellte.
So brachte er anlässlich der Anhörung in V._______ vor, sich in sei-
nem Heimatland an einer politischen Versammlung kritisch geäussert
zu haben und deshalb gefangen genommen und mehrfach schwer ge-
foltert worden zu sein. Zudem gab er in V._______ an, er sei ver-
heiratet und habe vier Kinder. Er habe drei Monate Militärdienst ge-
leistet. Er sei nach U._______ geflohen, wo er wegen des Verdachts
der Spionage für Eritrea ein Jahr und acht Monate im Gefängnis
gewesen sei und anschliessend um Asyl nachgesucht und wo er in
einem Lager für eritreische Flüchtlinge gelebt habe. Diesen
Sachverhalt brachte er im schweizerischen Verfahren nie vor. Damit
stellt sich nicht nur die Frage, inwiefern der Beschwerdeführer auf den
Schutz der Schweiz angewiesen ist und ob er angesichts seiner
Ausreise nach V._______ ein ernsthaftes Interesse daran hat, in der
Schweiz um Schutz zu ersuchen. Gleichzeitig ist auch die
Glaubhaftigkeit der von ihm vorgebrachten Asylgründe und seiner
Person insgesamt in Frage gestellt. Die dargelegten Fragen werden
auch durch die Ausführungen in der Eingabe vom 16. März 2010 nicht
beantwortet, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines
Misstrauens wahrheitswidrige Angaben gemacht habe. Er räumt
lediglich ein, seine Aussagen in V._______, er sei verheiratet und habe
vier Kinder, seien falsch. Damit sind aber die weiteren Widersprüche in
den Vorbringen zu den Asylgründen nicht ausgeräumt. Zudem enthält
Seite 8
D-5065/2008
die Beschwerde keine substanziellen Hinweise, welche die
Schlussfolgerung der Vorinstanz entkräften könnten, die geltend ge-
machte Verfolgung durch Dritte erscheine unglaubhaft. Daran ändert
auch die eingereichte Beschwerdeergänzung nichts. Lediglich ergän-
zend ist festzuhalten, dass er bisher keine rechtsgenüglichen Identi-
tätspapiere einreichte und auch nicht glaubhaft darzulegen vermochte,
weshalb es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar war, solche vorzule-
gen. Die Würdigung des BFM, dass die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers als unglaubhaft zu qualifizieren sind, dürfte deshalb im Ergebnis
zutreffen. Die Frage, ob seine Vorbringen bezüglich der geltend ge-
machten Verfolgung glaubhaft sind oder nicht, kann vorliegend indes-
sen offen bleiben, da nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer
ernsthafte Nachteile aus einem der vorstehend in E. 4.1 erwähnten, in
Art. 3 Abs. 1 AsylG festgehaltenen Verfolgungsmotive dartut. Es ist
nicht ersichtlich, inwiefern die geltend gemachten Nachteile asylrecht-
lich relevant sein könnten. Zudem liegen keine Hinweise vor, dass es
an einer inländischen Fluchtalternative fehlt (vgl. hierzu Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1996 Nr. 1). Der Beschwerdeführer brachte jedenfalls nichts
vor, woraus zu schliessen wäre, er könnte sich der angeblichen Verfol-
gung nicht durch Wohnsitznahme in einer anderen Region des Landes
entziehen. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, nach-
zuweisen oder glaubhaft darzutun, dass er bereits zum Zeitpunkt der
Ausreise begründete Furcht hatte, ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG ausgesetzt zu werden.
4.4 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. Er bringt vor,
dass er bei einer Rückkehr allein aufgrund seiner illegalen Ausreise
aus Eritrea verfolgt werden würde. Sollte die Gefährdungssituation
durch die Ausreise aus dem Heimatstaat entstanden sein, führt dies
zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht aber zur Asyl-
gewährung (vgl. Art. 54 AsylG). Es stellt sich deshalb die Frage, ob der
Umstand, dass der Beschwerdeführer angeblich illegal aus Eritrea
ausreiste und im Ausland einen Asylantrag stellte, im länderspezi-
fischen Kontext seine Furcht, im Falle einer Rückkehr in seine Heimat
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG gewärtigen zu müssen,
als begründet erscheinen lässt (vgl. EMARK 2006 Nr. 3, EMARK 2004
Nr. 22).
Seite 9
D-5065/2008
4.4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch ge-
mäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob
sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdes-
sen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach-
weisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Aus-
führungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr.
16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
4.4.2 Hierzu ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte illegale Ausreise aus Eritrea nicht zweifelsfrei feststeht und
er diesbezüglich in seiner Befragung und Anhörung keine glaubhaften
Aussagen machte. Die von ihm geschilderten Reiseumstände, ins-
besondere die angebliche Ausreise ohne Papiere, erscheinen vielmehr
realitätsfremd. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer an der
Anhörung des (...) vom 19. September 2008 in Q._______ angab, sein
Herkunftsland über den gut kontrollierten Flughafen von Y._______
aus verlassen und dabei selbst keine Reisepapiere auf sich getragen
zu haben (vgl. die Anhörungsniederschrift S. 4). Vor diesem Hin-
tergrund erscheinen die im schweizerischen Asylverfahren geltend ge-
machte Reiseroute (Fahrt mit dem Auto über den G._______ nach
H._______; Fahrt mit dem Motorboot von S._______ nach I._______)
und die behaupteten Umstände der Ausreise als unglaubhaft, zumal
es dem Beschwerdeführer nicht gelang, detaillierte Angaben zur Aus-
reise (Überweisung des für die Reise erforderlichen Geldbetrags,
Reisepapiere) zu machen (vgl. act. A 1/12, S. 8). Der
Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, sich zu den widersprüchlichen
Vorbringen zu äussern und gegebenenfalls falsche Antworten zu
berichtigen. In seiner Eingabe vom 16. März 2010 korrigierte er
lediglich die in V._______ gemachten Angaben zu seiner familiären
Situation in Eritrea. Indessen enthielt er sich weitergehender
Ausführungen zu seinen Identitätspapieren und seinem Reiseweg,
weshalb die dargestellten Ungereimtheiten bestehen bleiben.
4.4.3 Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Be-
fragung vom 11. April 2007 angab, er habe in Eritrea keine Probleme
mit den Behörden gehabt (vgl. act. A 1/12 S. 8), er sei weder politisch
Seite 10
D-5065/2008
noch religiös aktiv gewesen und nie in Haft oder vor Gericht gewesen
(vgl. act. A 1/12, a.a.O.). Zudem bezeichnete er sich als
dienstuntauglich. Unter diesen Umständen erscheint es nicht nach-
vollziehbar, weshalb er illegal hätte ausreisen sollen. Der Beschwerde-
führer legt denn auch gar nicht dar, aus welchen Gründen er veran-
lasst war, illegal aus seinem Heimatland auszureisen.
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der geltend gemachte
subjektive Nachfluchtgrund der illegalen Ausreise nicht geeignet ist,
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen,
weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden
kann. An dieser Einschätzung vermögen auch die beim Kanton ein-
gereichten Beweismittel (vgl. oben Bst. B) nichts zu ändern, weshalb
darauf verzichtet wird, darauf weiter einzugehen, zumal die Identität
des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich feststeht und deshalb
auch nicht auszumachen ist, ob sich die Beweismittel tatsächlich auf
ihn beziehen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt,
dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nach-
weisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat zutreffend
erkannt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und deshalb sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
Es erübrigt sich, über den Wegweisungsvollzug zu befinden, da der
Beschwerdeführer von der Vorinstanz vorläufig aufgenommen wurde.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 11
D-5065/2008
8.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG) ist abzuweisen, da die Beschwerdebegehren als
aussichtslos zu qualifizieren waren. Zudem ist der Beschwerdeführer
erwerbstätig, weshalb nicht von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
D-5065/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein )
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- X._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
Seite 13