B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5065/2013
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. September 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein kosovarischer Staatsangehöriger alba-
nischer Ethnie aus B._______ – am 22. September 2009 in einer (…) in
der Schweiz verhaftet und mit Strafbefehl vom (…) wegen illegaler Er-
werbstätigkeit zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde, worauf er
am (…) in sein Heimatland zurückkehrte,
dass der Beschwerdeführer am 17. Juni 2013 erneut in einer (…) in der
Schweiz von der Polizei kontrolliert und in der Folge vorläufig festge-
nommen wurde, da er weder im Besitz einer gültigen Aufenthalts- noch
einer Arbeitsbewilligung war,
dass ihm durch die Polizei am 17. Juni 2013 das rechtliche Gehör zur
Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gewährt und die
Verzeigung an die Staatsanwaltschaft wegen Widerhandlung gegen das
Ausländergesetz eröffnet wurde,
dass der Beschwerdeführer am 24. Juni 2013 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte,
dass er im Rahmen der Befragung im EVZ C._______ vom 4. Juli 2013
und der gleichentags erfolgten Anhörung durch das BFM nach Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) im We-
sentlichen geltend machte, sein vor dreissig Jahren verstorbener (Ver-
wandter) habe im Jahr 1959 jemanden getötet und seine Familie sei seit-
her von der Blutrache der Opferfamilie bedroht,
dass die Opferfamilie bisher alle fünf Jahre eine Erklärung abgegeben
habe, die Blutrache nicht auszuführen, die letzte Frist indes im Juni 2011
abgelaufen sei, ohne dass die Verzichtserklärung erneuert worden wäre,
dass die Blutrache nun ihn (…) treffen würde, da (…),
dass ihm ein Freund ein Visum für D._______ besorgt habe und er im
August 2011 dorthin gereist sei, wo er fortan in einer (…) gearbeitet habe,
dass er im September oder Oktober 2012 für zwei Wochen in die Schweiz
gereist sei und sich hier bei einem Anwalt nach den Möglichkeiten eines
Verbleibs in der Schweiz respektive den Modalitäten der Einreichung ei-
nes Asylgesuchs erkundigt habe,
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dass der Anwalt einem Asylgesuch nur geringe Erfolgschancen prophe-
zeit habe, weshalb er nach D._______ zurückgekehrt sei,
dass ihm sein Vater im Februar 2013 berichtet habe, dass die verfeindete
Familie von seinem Aufenthalt in D._______ erfahren habe, weshalb er
im März 2013 erneut in die Schweiz gereist sei, wo seine (…) Freundin
seit Mai 2012 lebe,
dass er in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hätte, wenn er nicht we-
gen illegalen Aufenthalts und nicht bewilligter Erwerbstätigkeit verhaftet
worden wäre,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. Akten Vorinstanz A7 und A9),
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. September
2013 in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass in Anwen-
dung von Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch einer sich illegal in der
Schweiz aufhaltenden Person nicht einzutreten sei, wenn diese offen-
sichtlich bezwecke, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung
zu vermeiden, und ein solcher Zweck gemäss Art. 33 Abs. 2 AsylG zu
vermuten sei, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit
einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Strafvollzug oder dem Er-
lass einer Wegweisungsverfügung eingereicht werde,
dass gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. a und b AsylG die Bestimmung in Art. 33
Abs. 1 AsylG nicht anwendbar sei, wenn eine frühere Einreichung des
Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei oder wenn sich
Hinweise auf Verfolgung ergäben,
dass der Beschwerdeführer das Asylgesuch erst nach der Verhaftung
wegen illegalen Aufenthalts und nicht bewilligter Erwerbstätigkeit und
damit in engem zeitlichem Zusammenhang mit der polizeilichen Kontrolle
und dem drohenden Vollzug der Wegweisung gestellt habe, und davon
ausgegangen werden müsse, er bezwecke damit, den Wegweisungsvoll-
zug zu vermeiden,
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dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre,
früher ein Asylgesuch einzureichen, zumal er sich seit März 2013 in der
Schweiz aufgehalten und sich hierzulande bereits im Herbst 2012 über
die Modalitäten einer Asylgesuchstellung informiert habe,
dass den Angaben des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung zu entnehmen seien, zumal seine Aussa-
gen, sein Heimatland im August 2011 aus Angst vor einer seit über fünfzig
Jahren drohenden Blutrache verlassen zu haben, angesichts realitäts-
fremder und ungereimter Darstellung als unglaubhaft zu qualifizieren sei-
en,
dass von einer Person, die in ihrem Heimatstaat tatsächlich verfolgt wer-
de, vielmehr zu erwarten wäre, dass sie gleich nach der Einreise ihr Ge-
such um Asyl bei den zuständigen Behörden deponiert hätte,
dass der Beschwerdeführer indes weder in D._______, wo er sich seit
August 2011 aufgehalten habe, noch bei seinen vorgängigen Aufenthal-
ten in der Schweiz im Jahr 2009 und im Herbst 2012 um Asyl nachge-
sucht habe und dies gemäss seinen Angaben auch nunmehr nicht getan
hätte, wenn sein hiesiger illegaler Aufenthalt nicht anlässlich der Polizei-
kontrolle vom 17. Juni 2013 aufgedeckt worden wäre,
dass somit gemäss Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht einzu-
treten sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Ein-
treten auf das Asylgesuch ersuchte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, eine Rückkehr in
sein Heimatland sei mit grossen Risiken verbunden, da es dort nicht un-
üblich sei, auch nach längerer Zeit noch Rache zu üben, und er diesbe-
züglich als Kopf der Familie im Zentrum stehe,
dass ihm zudem eine Arbeitsstelle bei einer (…) und eine Wohnung in
Aussicht stehen würden, sollte er in der Schweiz eine Arbeitsbewilligung
erhalten (vgl. Beschwerdebeilage: Schreiben vom 9. September 2013),
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dass die vorinstanzlichen Akten am 12. September 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
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che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz auf-
hält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohen-
den Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33
Abs. 1 AsylG),
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeit-
lichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem
Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung einge-
reicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn eine frühere Ein-
reichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich
Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung des Asyl-
gesuchs illegal in der Schweiz aufhielt,
dass der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers den schweizerischen
Behörden anlässlich der Polizeikontrolle vom 17. Juni 2013 bekannt wur-
de, weshalb er mit entsprechenden Massnahmen rechnen musste,
dass ihm denn auch am 17. Juni 2013 durch die Polizei das rechtliche
Gehör zur Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen ein-
geräumt und ihm die Verzeigung an die Staatsanwaltschaft wegen Wi-
derhandlung gegen das Ausländergesetz eröffnet wurde,
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dass daher ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der drohenden
Ausweisung und der Asylgesuchseinreichung besteht und keine Gründe
ersichtlich sind, welche ein Einreichen eines Asylgesuchs zu einem frühe-
ren Zeitpunkt verunmöglicht hätten oder ein solches als unzumutbar er-
scheinen liessen,
dass dieser enge zeitliche Zusammenhang vom Beschwerdeführer nicht
bestritten wird, und er auch nicht darlegt, weshalb er sein Asylgesuch
nicht hätte früher einreichen können,
dass der Beschwerdeführer vielmehr selbst den engen Zusammenhang
bejaht, indem er erklärte, er hätte gar kein Asylgesuch eingereicht, wenn
ihn die Polizei nicht am 17. Juni 2013 verhaftet hätte (vgl. A7 S. 10, A9
S. 8 F68),
dass er indessen geltend macht, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, da
ihm in seinem Heimatland Blutrache wegen eines im Jahr 1959 durch
seinen (Verwandten) begangenen Tötungsdelikts drohe,
dass die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen indes zutreffend als un-
glaubhaft erachtet und das Bestehen von Hinweisen auf eine Verfolgung
verneint hat,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholung auf die entspre-
chenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers, der weder in D._______
noch bei seinen früheren Aufenthalten in der Schweiz (2009 und 2012)
oder direkt nach der erneuten Einreise im März 2013 um Asyl nachsuchte
und dies gemäss eigenen Angaben auch weiterhin nicht vorhatte, gegen
die vorgebrachte Verfolgungssituation spricht,
dass sein Verhalten vielmehr darauf hindeutet, dass sein primäres Ziel
die Erwerbstätigkeit in der Schweiz (und das Zusammensein mit seiner
hierzulande wohnhaften Freundin) ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass daran auch das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben einer
(…) vom 9. September 2013, die dem Beschwerdeführer bei Vorliegen
einer Aufenthaltsbewilligung eine Arbeitsstelle in Aussicht stellt, nichts zu
ändern vermag,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
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Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Kosovo nicht auf eine konkrete Gefährdung
des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lässt,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die Rück-
kehr des noch relativ jungen, soweit aktenkundig gesunden und über Ar-
beitserfahrung und ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat verfü-
genden Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lassen würden,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerde-
führer obliegt, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mit-
zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung damit Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht
unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: