Abtei lung IV
D-5066/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
Nigeria,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 1. Juli 2010 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5066/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der eigenen Angaben zufolge aus D._______ stammende
Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in E._______ seinen Heimat-
staat im Dezember 1999 verliess und über F._______, wo er bis im
Mai 2008 geblieben sei, G._______, wo er sich bis im August 2008
aufgehalten habe, und Italien, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe
und bis im April 2010 gewesen sei, am 18. April 2010 unter Umgehung
der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im
H._______ um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 30. August 2008 in
I._______ von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst
worden war und am 3. Dezember 2008 in J._______ ein Asylgesuch
eingereicht hatte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im
H._______ vom 28. April 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe Nigeria wegen der gewaltsa-
men Auseinandersetzungen um Erdölgebiete zwischen den Dörfern
K._______ und D._______ verlassen,
dass anlässlich dieser Auseinandersetzungen im Jahre 1999 viele Per-
sonen, darunter seine Eltern und seine Brüder, umgekommen seien,
dass er, obwohl er seit 1991 in E._______ gelebt habe, im Jahre 1999
die Nachfolge seines Vaters als prominente Persönlichkeit seines Hei -
matdorfes hätte antreten sollen, andernfalls er umgebracht worden wä-
re, weshalb er sich entschlossen habe, Nigeria zu verlassen,
dass das Asylgesuch in Italien negativ entschieden worden sei und er
dort einen bis zum März 2010 gültigen Aufenthaltstitel gehabt habe,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im H._______
das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach mutmass-
lich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht ein-
getreten werde,
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dass der Beschwerdeführer angab, er wolle nicht nach Italien zurück-
kehren, da er, seit er von der L._______ weggewiesen worden sei,
nicht mehr wisse, wohin er gehen könne und wo er Nahrung erhalte,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 3. Mai 2010
für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton Zü-
rich zugewiesen wurde,
dass das BFM am 7. Mai 2010 Italien um Übernahme des Beschwer-
deführers ersuchte,
dass Italien das Ersuchen des BFM unbeantwortet liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juli 2010 – eröffnet am 9. Juli
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
habe am 3. Dezember 2008 in Italien ein Asylgesuch eingereicht, was
aus dem Fingerabdruckvergleich mit der Eurodac-Datenbank hervor-
gehe,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
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Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass, da die italienischen Behörden das Gesuch um Aufnahme des
Beschwerdeführers innerhalb der festgelegten Frist nicht beantwortet
hätten, die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verord-
nung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsan-
gehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-
II-Verordnung] auf Italien übergegangen sei,
dass die Rückführung vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung bis spätestens zum 22. November 2010 zu erfolgen
habe,
dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden
sei, seine Aussagen jedoch die Rückführung nach Italien nicht zu ver-
hindern vermöchten, da Italien ein Rechtsstaat sei und gemäss Dublin-
Abkommen zur Rückübernahme verpflichtet sei
dass Italien die Minimum-Standards der Europäischen Union (EU) für
die Aufnahme der Asylgesuchsteller anwende und somit Aufnahme-
strukturen zur Verfügung stelle,
dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2010 (Poststem-
pel) Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte und beantragte,
die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzu-
weisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für sein Asyl -
verfahren als zuständig zu erklären, im Sinne vorsorglicher Massnah-
men sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehör-
den seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen,
bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden
habe, seine Rückführung in die Schweiz sei zu veranlassen, falls er
bereits nach Italien überstellt worden sei, es sei auf die Erhebung ei -
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nes Kostenvorschusses zu verzichten und es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren,
dass auf die Begründung, soweit entscheidwesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug im Rah-
men einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Juli 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien fest-
steht und er diesen auch nicht bestreitet,
dass somit Italien für die Prüfung seines am 18. April 2010 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die
Dublin-II-Verordnung und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 7. Mai
2010 um Übernahme des Beschwerdeführers unbeantwortet liessen,
womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung
aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl.
Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe insbesonde-
re geltend macht, er sei in Italien wiederholt Opfer von rassistisch
motivierten Übergriffen gewesen und habe weder eine Unterkunft noch
eine sonstige Betreuung erhalten,
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dass ihm bei einer Rückführung nach Italien eine Auslieferung nach
Libyen und von dort nach Nigeria drohe,
dass er aufgrund einer Operation vor einem Jahr in Italien noch immer
unter Schmerzen leide und in der Schweiz am 9. Juli 2010 einen Arzt-
termin habe,
dass er in Italien die nötige Behandlung nicht bekomme, zumal er sie
ja vorher auch nicht erhalten habe,
dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien
nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
hält,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Italien Opfer rassisti-
scher Übergriffe geworden zu sein, als nachgeschoben und mithin un-
glaubhaft zu erachten ist, machte er doch im vorinstanzlichen Verfah-
ren keinen solchen Sachverhalt geltend,
dass ferner Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisatio-
nen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert
und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, er bekomme in Italien kei-
ne Betreuung, ohnehin durch sein eigenes Vorbringen in der Rechts-
mitteleingabe, er sei in Italien operiert worden, widerlegt wird,
dass der Beschwerdeführer über eineinhalb Jahre in Italien lebte und
in diesem Zusammenhang nicht geltend macht, er hätte nach Libyen
zurückgeführt werden sollen, weshalb auf seine detailreichen Ausfüh-
rungen zu einer befürchteten Rückführung nach Libyen nicht weiter
einzugehen ist,
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dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht vor-
brachte, er habe sich in Italien einer Operation unterziehen müssen
und leide noch heute unter Schmerzen,
dass sich vonseiten des Bundesverwaltungsgerichts keine Abklärun-
gen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers aufdrän-
gen, da dieser die allenfalls notwendige Behandlung sowie ärztliche
Kontrollen auch in Italien erhalten respektive vornehmen lassen kann,
zumal er dort gemäss eigenen Aussagen operiert worden sein will,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er -
sichtlich sind, er würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine
existenzielle Notlage geraten,
dass somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte vorliegend Ver-
anlassung zu einem Selbsteintritt gehabt, weshalb darauf verzichtet
werden kann, auf die entsprechenden Bedingungen näher einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
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dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag
auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen-
standslos wird,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent -
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet
der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das M._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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