B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5066/2015
wiv
Ur t e i l vom 3 1 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 25. Juni 2015 / N (…).
D-5066/2015
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: die
Botschaft) vom 8. Juli 2011 (dort eingegangen am 20. Juli 2011) ersuchte
die Beschwerdeführerin um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und
die Gewährung von Asyl. Nach entsprechender Aufforderung reichte sie
mit Eingabe an die Botschaft vom 22. August 2011 (dort eingegangen am
7. September 2011) ergänzende Ausführungen nach. Am 12. Oktober 2011
wurde sie in den Räumen der Botschaft zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, (…) hätten sie von Jaffna nach Vanni fliehen müssen. Mitte (…) sei
sie den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten, habe ein ein-
monatiges Training absolviert und in der D._______ gedient. Sie hätten der
vordersten Verteidigungslinie als Wachposten gedient. Im (…), kurz vor der
Geburt ihrer Tochter, sei sie wieder ausgetreten. Nachher habe sie noch
für die LTTE gekocht, wenn Kaderleute zu ihnen nach Hause gekommen
seien. Einer davon sei E._______ gewesen, ein ranghohes Kader. Auch ihr
Mann habe als Kader bei den LTTE gedient, bei der F._______. 2002 seien
sie nach Jaffna zurückgekehrt und ihr Ehemann habe mit seiner Arbeit als
Landminen-Entschärfer bei der Nichtregierungsorganisation G._______
begonnen. Später sei er zum Sektionskommandanten befördert worden.
Als solcher sei er für sechs Entminer zuständig gewesen. Über ein Mobil-
telefon habe er den LTTE regelmässig Bericht über die Lage in Jaffna er-
stattet. Er habe auch Leute, welche den LTTE beigetreten seien, von Jaffna
nach Kilinochchi gefahren. Eines Tages seien zwei LTTE-Kader zu ihnen
nach Hause gekommen und hätten über Nacht bei einem Zuggleis in der
Nähe ihres Hauses Minen platziert. Seit dem Jahr 2006 habe ihr Ehemann
Drohungen erhalten. Am (…) 2007 sei er von unbekannten Personen, ver-
mutlich Leute der EPDP (Eelam People's Democratic Party) entführt wor-
den. Die schwarz gekleideten Männer seien in ihr Haus eingedrungen, hät-
ten ihr eine Waffe ins Ohr und ihren Kindern eine in den Mund gehalten
und ihnen gedroht, sie zu erschiessen. Anschliessend hätten sie ihren
Mann davon geschleppt. Er sei einer von 45 Personen aus dem NGO-Sek-
tor, die entführt worden seien und seither vermisst würden. Sie habe in
verschiedenen Armee-Lagern nach ihm gesucht, ihn aber nicht finden kön-
nen. Man habe ihr mitgeteilt, es sei ihnen bekannt, dass ihr Mann die LTTE
unterstützt habe. Insbesondere werde er verdächtigt, Waffen, Sprengstoff
und Karten der G._______ an die LTTE weitergegeben zu haben. Sie habe
sich bei verschiedenen Organisationen beklagt. Nach seiner Verhaftung
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seien Unbekannte, vermutlich Armeeangehörige, zu ihr nach Hause ge-
kommen und hätten sie auf ihre LTTE-Tätigkeiten angesprochen. Eines Ta-
ges seien zwei LTTE-Kader mit einem Laptop zu ihnen nach Hause ge-
kommen und hätten dort die ganze Nacht gearbeitet. Am (…) 2009 sei sie
von unbekannten Personen bedroht worden und habe deshalb danach
eine Zeit lang in Colombo und H._______ gearbeitet. Weil ihr Arbeitgeber
telefonisch bedroht worden sei, habe sie ihre Arbeit wieder verloren und
sei nach Jaffna zurückgekehrt. Am (…) 2011 sei sie von unbekannten Per-
sonen zu einem Verhör in einem unbekannten Camp mitgenommen wor-
den. Sie sei als Spionin beschuldigt und gefoltert worden. Nun werde sie
von der Armee, Polizei und Paramilitärs bedroht. Regelmässig tauchten
vier bis fünf Männer bei ihr zu Hause auf, befragten sie und drohten ihr, sie
könnten sie jederzeit erschiessen. Im Moment erhofften sie sich aber noch
gewisse Informationen von ihr. Anfang (…) 2011 sei ihr Haus durchsucht
worden. Umziehen könne sie nicht, weil man sie sonst suchen würde. Nach
ihrer Asylgesuchstellung seien sie das letzte Mal gekommen und hätten
gefragt, ob sie das Land verlassen wolle. Nachdem sie über ihr Mobiltele-
fon Morddrohungen erhalten habe, benutze sie dieses seit 2010 nicht
mehr. Ihre Kinder wohnten bei ihren Eltern, sie selber arbeite bei einer alten
Frau als Haushälterin und komme nur selten nach draussen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie diverse Dokumente ein, darunter
verschiedene Vermisstenanzeigen betreffend ihren Ehemann, eine Ar-
beitsbestätigung der G._______ und einen Bericht einer französischen Or-
ganisation von Tamilen, betreffend 45 verschwundene NGO-Mitglieder, da-
runter ihr Ehemann.
B.
Mit Begleitschreiben vom 14. Oktober 2011 wurden die Akten von der Bot-
schaft an das damalige BFM weitergeleitet, wo sie am 20. Oktober 2011
eintrafen.
C.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2014, der Beschwerdeführerin mit Schreiben
der Botschaft vom 30. Juni 2014 eröffnet, verweigerte das BFM der Be-
schwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und wies ihr Asylgesuch ab.
Dabei führte es zur Begründung aus, es sei nicht auszuschliessen, dass
die Beschwerdeführerin nach dem Ende des Bürgerkrieges weiterhin unter
Beobachtung gestanden habe. Die vorgebrachten Drohanrufe und Behel-
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ligungen und die damit verbundene Beeinträchtigung stellten aufgrund ih-
rer Art und Intensität jedoch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3
AsylG dar. Mittlerweile habe sich die aktuelle Situation in Sri Lanka mass-
geblich verändert. Unabhängig davon handle es sich bei den geltend ge-
machten Nachteilen um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmass-
nahmen. Den Akten sei auch nicht zu entnehmen, dass es gegenüber der
Beschwerdeführerin seit Oktober 2011 zu einreiserelevanten Übergriffen
gekommen sei.
D.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2014 (Eingang Botschaft: 14. Juli 2014), welche
beim Bundesverwaltungsgericht am 28. Juli 2014 eintraf, erhob die Be-
schwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung.
Dabei führte sie zur Begründung aus, sie habe inzwischen von der Regie-
rung eine Sterbeurkunde für ihren Ehemann bekommen. Sie werde weiter-
hin vom Criminal Investigation Department (CID) belästigt und verdächtigt,
die LTTE zu unterstützen.
E.
Mit Urteil vom 18. März 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 23. Juni 2014 auf und wies
die Sache zur Neubeurteilung zurück.
Dabei hielt es zur Begründung fest, sowohl die Beschwerdeführerin als
auch ihr inzwischen verschollener Ehemann und weitere Familienmitglie-
der seien für die LTTE tätig gewesen. Zudem erfülle sie als Ehefrau einer
verschollenen Person und alleinerziehende Mutter nach dem Ende der
kriegerischen Auseinandersetzungen ein weiteres Risikoprofil. Somit sei
sie verschiedenen Risikogruppen zuzurechnen, welche in Sri Lanka einer
erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Sie habe denn auch schon
das Interesse der Behörden auf sich gezogen und sei Opfer von verschie-
denen Behelligungen geworden. Vorliegend stelle sich aber die Frage, ob
die geltend gemachte Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden wei-
terhin bestehe. Für die Frage der Aktualität der Gefährdungslage wären
insbesondere die geltend gemachten Ereignissen aus dem Jahr 2011 –
dabei seien vor allem auch die Mitnahme am (…) 2011 und die dabei er-
folgte Folter massgeblich – zentral gewesen. In diesem Zusammenhang
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sei aber der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt worden, da die Er-
eignisse anlässlich der Befragung bei der Botschaft nicht zur Sprache ge-
kommen seien, wobei es die befragende Person pflichtwidrig unterlassen
habe, diesbezüglich nachzufragen. Hinzu komme, dass zwischen der An-
hörung der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 und dem Erlass der Verfü-
gung des BFM im Jahre 2014 mehr als drei Jahre vergangen seien, in der
sich die Lage für LTTE nahe Personen nicht wesentlich verbessert habe.
Auch wenn sich die Beschwerdeführerin in dieser Zeit nicht erneut an die
Botschaft in Colombo gewandt habe, komme dem SEM die Pflicht zu, den
Sachverhalt genügend abzuklären. Es wäre angesichts des offensichtli-
chen Risikoprofils der Beschwerdeführerin angezeigt gewesen, die aktu-
elle Situation nach einer derart langen Zeitspanne nach der Befragung vor
Entscheiderlass zu erfragen. Die Beschwerdeführerin habe denn auf Be-
schwerdeebene auch geltend gemacht, zurzeit kämen immer noch Leute
des CID zu ihnen nach Hause und bedrohten sie. In der neuen Verfügung
werde neben der aktuellen persönlichen Lage ausserdem auch auf die ak-
tuelle Lage in Sri Lanka nach der Machtübernahme im Januar 2015 von
Präsident Sirisena und die Frage, ob die subjektive Furcht der Beschwer-
deführerin weiterhin objektiv begründet sei, einzugehen sein. In diesem
Sinne sei es sachgerecht, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, damit diese die nötigen Massnahmen (Sachverhaltsabklärung mittels
einer erneuter Anhörung oder eines schriftlichen Fragenkatalogs) vor-
nehme.
F.
Am 27. Mai 2015 wurden die Beschwerdeführerin sowie deren Kinder auf
der Botschaft in Colombo angehört.
Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, sie arbeite seit (…) Mona-
ten bei der Mutter einer Nonne eines Konvents, wo sie seit (…) gelebt habe.
Sie wohne an keinem bestimmten Ort, wenn sie aber die Mutter der Nonne
unterstütze, wohne sie bei dieser. Sie glaube immer noch, dass ihr Ehe-
mann noch am Leben sei. Sie könne nicht an einem permanenten Ort woh-
nen und halte sich an verschiedenen Orten auf, weil früher die Sicherheits-
kräfte zu ihnen nach Hause gekommen seien und ihre Mutter nach ihr be-
fragt hätten. Seit 2012 sei sie – abgesehen von einer im letzten Jahr er-
folgten Befragung nach ihrem Ehemann durch verschiedene Beamte des
Büros für vermisste Personen – nicht mehr befragt sondern nur noch über-
wacht worden. Die Sicherheitskräfte stünden an der Strasse zum Haus ih-
rer Mutter und beobachteten, ob sie zu Hause sei. Sie würden versuchen,
sie alleine auf der Strasse zu fassen. Sie seien wütend wegen der LTTE-
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Vergangenheit ihres Mannes und versuchten, sich an ihr zu rächen. Im Ge-
gensatz zu den rehabilitierten Ex-LTTE-Kämpfern, welche im Übrigen auch
nicht sicher seien, gelte ihr Ehemann als vermisst und sei eben nicht reha-
bilitiert worden. Weil sie sich draussen nicht zeige und vorsichtig sei, hätten
sie sie bis jetzt nicht erwischt. Auch seit dem Regierungswechsel habe sich
nichts für sie geändert. Das Ziel der Sicherheitskräfte sei es, sie zu entfüh-
ren und sexuell zu missbrauchen oder zu töten. Sie habe aber diesbezüg-
lich noch nichts erlebt. Weil sie an verschiedenen Orten wohne, könne sie
sich auch nicht mehr um ihre Kinder kümmern, weshalb ihre Tochter bei
ihrer Mutter und ihrer älteren Schwester und ihr Sohn im Hostel des Colle-
ges wohne. Sie habe Angst, dass die Kinder ihretwegen Probleme mit den
Sicherheitskräften bekommen könnten, wenn sie bei ihnen wohne. Sie be-
suche sie nur ab und zu. In Bezug auf die Ereignisse vom (…) 2011 hielt
die Beschwerdeführerin fest, sie sei damals sehr grob befragt worden. Sie
habe gesagt, ihr Ehemann sei im Ausland und sie wisse nichts von Waffen,
die er gehabt haben solle. Daraufhin sei sie geschlagen worden, sodass
sie fast in Ohnmacht gefallen sei. Zwei weibliche Beamte hätten ihr Wasser
ins Gesicht gespritzt und sie sei wieder zu sich gekommen. Nach einer
gewissen Zeit sei sie mit einem Beamten alleine gelassen worden. Dieser
sei näher gekommen und habe ihren Körper berührt. Sie habe sich vertei-
digt, damit er sie nicht berühre. Dann seien die anderen Beamten zurück-
gekommen. Im (…) 2011 seien Leute in zivil in einem weissen Van gekom-
men und hätten ihr Haus, in welchem sie mit ihrem Ehemann gewohnt
habe, nach Waffen durchsucht. Weil sie nicht da gewesen sei, seien sie
zum Haus ihrer Mutter gekommen und hätten diese für eine Befragung mit-
genommen. Seither sei sie nicht mehr befragt worden.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie einen Brief der Kommission für
vermisste Personen vom (…) 2014 zu den Akten.
Die Tochter der Beschwerdeführerin führte an der Anhörung aus, seit dem
Verschwinden ihres Vaters seien viele Leute zu ihnen nach Hause gekom-
men und hätten ihre Mutter befragt. Seit zirka zwei Jahren kämen sie nicht
mehr ins Haus und würden sie aus der Ferne beobachten. Ihre Mutter
wohne an ihrem Arbeitsplatz und besuche sie nur ab und zu. Sie fürchte
sich vor allem um sie herum. Sie (die Tochter der Beschwerdeführerin) ma-
che sich Sorgen um sie und würde gerne bei ihr wohnen. Wenn sie aber
wieder nach Hause komme, könnten diese Leute sie schikanieren. Ihre
Mutter habe aufgrund der Befragungen in der Vergangenheit begründete
Angst.
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Der Sohn der Beschwerdeführerin gab an der Anhörung an, seit dem Ver-
schwinden ihres Vaters seien viele Leute zu ihnen gekommen und hätten
seine Mutter sehr grob befragt. Danach habe er zuerst bei seiner Gross-
mutter gewohnt und wohne nun seit zwei Jahren im Hostel des Colleges.
Wenn er zu seiner Grossmutter gehe, kämen Leute und fragten nach sei-
ner Mutter. Seine Schwester werde auch von ihnen befragt. Seine Mutter
lebe in Angst, dass etwas sehr Schlimmes passieren werde und sei hilflos
ohne seinen Vater. Er sehe sie nur alle zwei Monate.
G.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2015, der Beschwerdeführerin mit Schreiben
der Botschaft vom 8. Juli 2015 eröffnet, verweigerte das SEM den Be-
schwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und wies ihre Asylgesuche
ab.
H.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2015 (Eingang gemäss Botschaft am 6. August
2015), welche beim Bundesverwaltungsgericht am 21. August 2015 ein-
traf, erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde
und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die englischsprachige Beschwerde ist zwar nicht in einer Amtssprache
des Bundes abgefasst. Auf das Setzen einer Frist zur Beschwerdeverbes-
serung im Sinn von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen
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Seite 8
Gründen verzichtet werden, wenn das Rechtsmittel – wie vorliegend – ver-
ständlich begründet ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden
kann.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und (abgesehen vom erwähnten Mangel)
formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so-
wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (vgl.
Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gestützt auf Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2 – 4 das neue
Recht. Die Absätze 2 – 4 sind für das vorliegende Verfahren nicht von Be-
achtung.
2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Bei der vorlie-
gend zu beurteilenden Frage der Gefährdung der asylsuchenden Person
gemäss Art. 3 AsylG handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche durch
das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist
(vgl. BVGE 2015/2 E. 7.3).
3.
Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-
tember 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012;
angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013
6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft
wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asyl-
gesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt wor-
den sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bis-
herigen Fassung gelten.
4.
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4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutz-
bedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr
zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.1
m.w.H.), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthalts-
ort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann.
4.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung seiner Verfügung aus, es könne
nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Vergan-
genheit mit den heimatlichen Sicherheitsbehörden ernsthafte Probleme ge-
habt habe und sie respektive ihr Haus und dasjenige ihrer Mutter weiter
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überwacht würden. Bei allem Verständnis für ihre Besorgnis um ihre Si-
cherheit und die Angst vor Verfolgung, insbesondere angesichts der Fest-
nahme ihres Ehemannes vor acht Jahren und der im Anschluss daran er-
folgten Behelligungen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte, müsse
festgehalten werden, dass sich seit 2012 – bis auf die vorgebrachten Haus-
überwachungen – keine Vorfälle mit den Behörden oder unbekannten Per-
sonen mehr zugetragen hätten. Die Beschwerdeführerin habe zwar ange-
geben, dass sie sich seit mehreren Jahren verstecke und die Sicherheits-
kräfte nur darauf warteten, sie auf offener Strasse anzutreffen. Dem sei
jedoch entgegenzuhalten, dass ein Grossteil ihrer Familie sich in Jaffna
aufhalte und sie in der Region seit einiger Zeit am gleichen Arbeitsort tätig
sei. Es könne somit angenommen werden, dass die heimatlichen Behör-
den ihren Aufenthaltsort ohne weiteres ausfindig machen und mit ihr Kon-
takt aufnehmen könnten. Hinzu komme, dass sie in den letzten drei Jahren
zu keiner erneuten Befragung vorgeladen worden sei. Der von ihr beschrie-
benen Überwachung, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämp-
fung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu se-
hen sei, komme sodann aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungs-
charakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Im Übrigen gehe aus ihren Anga-
ben nicht hervor, dass die Behörden ihre Bewegungsfreiheit oder andere
Rechte eingeschränkt hätten, weshalb sie allenfalls lokal oder regional be-
dingten Problemen durch eine Wohnsitzverlegung innerstaatlich auswei-
chen könne. Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts könne sie sich zwecks Schutzsuche erforderlichenfalls an das Minis-
terium für kinder- und frauenspezifische Angelegenheiten oder ein dem Po-
lizeidepartement angegliedertes Büro für Prävention des Missbrauchs von
Kindern, Jugendlichen oder Frauen wenden.
Unter dem Gesichtspunkt der künftigen Verfolgung sei zu bemerken, dass
allein die subjektive Angst nicht genüge, um auf das Vorliegen einer be-
gründeten Furcht zu schliessen. Die Beschwerdeführerin befürchte zwar,
von Sicherheitskräften auf offener Strasse entführt und misshandelt zu
werden. Konkrete Anhaltspunkte hierfür seien den Akten aber nicht zu ent-
nehmen, dies insbesondere vor der Tatsache, dass ihr seit 2012 – trotz
angeblicher Drohungen – kein Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG wieder-
fahren sei.
Mit Bezug auf eine Antwort des Bundesrates auf eine parlamentarische In-
terpellation könne zur aktuellen Lage in Sri Lanka festgehalten werden,
dass die gegenwärtige Regierung erste Schritte zur Durchführung der ge-
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Seite 11
planten und angekündigten Reformen unternommen habe. Eine abschlies-
sende Beurteilung über die konkreten Auswirkungen des Regierungswech-
sels auf die Situation von Personen tamilischer Ethnie sei zu diesem Zeit-
punkt nicht möglich.
Die Kinder der Beschwerdeführerin machten selber keine asylrelevanten
Gründe geltend. Sie seien bestens integriert, verfügten über ein tragfähi-
ges Familiennetz und eine gesicherte Wohnsituation.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe führte die Beschwerdeführerin aus, seit
dem Verschwinden ihres Ehemannes lebe sie in Angst. Wenn ihr einmal
dasselbe passiere, würden ihre Kinder zu Waisen. Auch nach der Macht-
übernahme von Präsident Sirisena würden die Verhaftungen und die Be-
lästigungen durch die Armee sowie auch die Ermordungen und Drohungen
weitergehen.
6.
Der Argumentation der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe keine be-
gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG kann
zugestimmt werden.
6.1 Wie im Urteil D-4205/2014 mit Verweis auf BVGE 2011/24 festgestellt,
ist die Beschwerdeführerin zwar verschiedenen Risikogruppen zuzurech-
nen, welche in Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt
sind. Sie hat auch schon das Interesse der Behörden auf sich gezogen und
ist Opfer von verschiedenen Behelligungen geworden (E. 7.1 f.). Die Frage,
ob die geltend gemachte Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden
weiterhin aktuell ist, konnte aber aufgrund der Aktenlage zum Urteilszeit-
punkt nicht abschliessend geklärt werden, da der Sachverhalt durch das
BFM nicht richtig festgestellt worden war. Als zentral für die Frage der Ak-
tualität der Gefährdungslage wurden insbesondere die geltend gemachten
Ereignisse aus dem Jahr 2011 – dabei vor allem auch die Mitnahme am
(…) 2011 – gesehen. Inzwischen wurden die Beschwerdeführenden am
27. Mai 2015 auf der Botschaft in Colombo erneut angehört. Dabei gab die
Beschwerdeführerin an, sie sei am (…) 2011 mitgenommen und sehr grob
nach ihrem Ehemann und allfälligen Waffenverstecken befragt worden. Da-
bei sei sie auch geschlagen worden. Nach einer gewissen Zeit sei sie mit
einem Beamten alleine gelassen worden. Dieser sei näher gekommen und
habe ihren Körper berührt. Sie habe sich verteidigt, damit er sie nicht be-
rühre. Dann seien die anderen Beamten zurückgekommen. An der Glaub-
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haftigkeit der diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin beste-
hen vorliegend keine Zweifel. Es steht somit nunmehr fest, dass sie die
geltend gemachte Mitnahme vom (…) 2011 erlebt hat. Ob die dabei erlitte-
nen Übergriffe flüchtlingsrechtlich relevant waren, kann angesichts folgen-
der Erwägungen jedoch offen bleiben.
6.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage
noch aktuell ist. In Bezug auf die aktuelle Gefährdungssituation der Be-
schwerdeführerin geht aus ihren Aussagen an der Anhörung vom 27. Mai
2015 hervor, dass die Sicherheitskräfte seit 2012 und somit seit mehreren
Jahren nicht mehr bei ihr zu Hause aufgetaucht sind oder sie sonst irgend-
wie behelligt haben. Die Beschwerdeführerin kann ein weitgehend norma-
les Leben führen, ihre Arbeit verrichten und auch ihre Kinder besuchen. Sie
gibt zwar an, das Haus werde immer noch engmaschig überwacht, was
auch das SEM in seiner Verfügung nicht ausschliesst und was auch von
den Kindern und der Tante bestätigt wird. Dem kommt aber aufgrund man-
gelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu.
Die geltend gemachte Verfolgung kann nach dem Gesagten nicht mehr als
aktuell bezeichnet werden.
6.3 Die Beschwerdeführerin hat auch keine objektiv begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung. Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn hin-
reichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sind, die
bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da-
mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurtei-
lung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfol-
gen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Er-
lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er-
gänzen (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). In diesem Zusam-
menhang ist darauf hinzuweisen, dass es auch nach dem Machtwechsel
im Januar 2015 ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein
scheint, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu
ersticken. So ist der drakonische Prevention of Terrorism Act (PTA) – mit
welchem Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen legitimiert wer-
den, welche im Verdacht stehen, Verbindungen zu den LTTE zu haben –
weiterhin in Kraft, obwohl die neue Regierung nach Angaben von Amnesty
International im September 2015 versprochen hat, den PTA zu widerrufen
und durch ein Anti-Terrorismusgesetz zu ersetzen, das mit internationalen
Standards vereinbar sei. Auch die Präsenz der Sicherheitskräfte und die
damit einhergehende Überwachung der Bevölkerung im Norden und im
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Seite 13
Osten des Landes sind gemäss den konsultierten Quellen nach wie vor
sehr hoch, mit einem auf lokaler Ebene gut organisierten Überwachungs-
system (vgl. E-1866/2015 E. 8.2 und 8.5.1 als Referenzurteil publiziert).
Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, sie habe weiterhin das Gefühl, sich
verstecken zu müssen, weshalb sie an ihrem Arbeitsort lebt. Auch von ih-
ren Kindern lebt sie getrennt, weil sie fürchtet, sie könne sie sonst in Gefahr
bringen. Sie benutzt zudem immer noch kein Mobiltelefon und ist für ihre
Familie nur über das Telefon im Konvent erreichbar. Auch die Kinder der
Beschwerdeführerin geben an, diese lebe in ständiger Angst. Die subjek-
tive Furcht der Beschwerdeführerin scheint also weiterhin sehr ausgeprägt
zu sein. Ausschlaggebend ist aber, dass diese Furcht objektiv nicht begrün-
det ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht wie das SEM davon aus, dass
die Sicherheitskräfte den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin kennen.
Angesichts dessen und auch angesichts der derart langen Zeitspanne,
während der sie angeblich schon überwacht wird, scheint ihre Aussage, die
Sicherheitsbehörden würden nur darauf warten, sie alleine auf der Strasse
anzutreffen, um sich an ihr zu rächen und sie zu missbrauchen, nicht nach-
vollziehbar. Dies lässt sich auch nicht dadurch erklären, dass sich die Be-
schwerdeführerin nicht alleine draussen zeigt und dass die Sicherheits-
kräfte sie bis anhin in Ruhe gelassen hätten, weil sie sich von ihr noch
Informationen erhofften. Es muss deshalb davon ausgegangen werden,
dass seitens der Sicherheitsbehörden kein Verfolgungsinteresse mehr be-
steht.
6.4 Schliesslich vermögen auch die Ausführungen der Familienmitglieder
zu keiner anderen Auffassung zu führen. Dass die bereits Jahre andau-
ernde Trennung der Mutter von ihren Kindern die Familie sehr belastet, ist
zwar nachvollziehbar. Aus den Aussagen wird denn auch deutlich, dass
sich die Kinder um das psychische Wohlergehen der Mutter Sorgen ma-
chen. Dass sie jedoch aktuelle und konkrete Verfolgungshandlungen ge-
gen sich selber oder gegen die Mutter befürchten würden, wird nicht nach-
vollziehbar dargelegt.
6.5 Die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder haben nach dem Ge-
sagten keine begründete Furcht, gezielten und ernsthaften Nachteile auf-
grund einer asylrechtlich relevanten Motivation ausgesetzt zu werden.
6.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz aArt. 20 AsylG und Art. 3 AsylG
korrekt ausgelegt und das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht
abgelehnt und ihnen die Einreise verweigert.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Aus verwaltungsöko-
nomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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