Abtei lung IV
D-5067/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A.__________, geboren _______________,
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Michel Okongo Lomena,
________________________________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
11. Juli 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5067/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 6. April
2008 in einem Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrolle in
die Schweiz einreiste und noch gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin nach der Überführung ins Transitzentrum
C._______ am 5. Mai 2008 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg
und - summarisch - zu ihren Asylgründen befragt wurde,
dass sie - nach erfolgter Zuweisung in den Kanton D._________ - am
6. Juni 2008 von einer Mitarbeiterin des BFM in Anwendung von Art.
29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
eingehend zu ihren Asylgründen angehört wurde,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich dieser beiden Befragungen im
Wesentlichen geltend machte, sie stamme aus der kongolesischen
Hauptstadt Kinshasa, wo sie nach Abschluss der Schule als Gemüse-
händlerin gearbeitet habe und wo heute auch noch ihre vier Kinder
lebten,
dass sie Mitglied der politisch-religiösen Gemeinschaft "Bundu Dia
Kongo" (BDK) sei und als solches im Februar 2007 in Matadi (Provinz
Bas-Congo) an einem Protestmarsch teilgenommen habe,
dass es im Verlauf dieser Veranstaltung zu blutigen Zusammenstössen
zwischen Soldaten der kongolesischen Armee und Angehörigen der
BDK gekommen sei,
dass in der Folge Soldaten das Haus der BDK durchsucht und zahlrei-
che Anwesende - darunter auch die Beschwerdeführerin - festgenom-
men hätten,
dass die Beschwerdeführerin im Gefängnis von Matadi misshandelt,
aber nie formell angeklagt oder einem Richter vorgeführt worden sei,
dass ein im Gefängnis arbeitender Korporal ihr gegen entsprechende
Bezahlung zur Flucht verholfen habe,
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dass sie umgehend gemeinsam mit ihrer Freundin E._______ und
deren Bruder F._______ Kongo (Kinshasa) verlassen und nach Kongo
(Brazzaville) gereist sei,
dass sie Brazzaville am 4. April 2008 mit einem ihr nicht zustehenden,
auf den Namen G.______ lautenden Pass verlassen und auf dem
Luftweg nach Rom gelangt sei, von wo aus sie dann am 6. April 2008
in die Schweiz eingereist sei,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung im Transit-
zentrum H._______ eine am 24. März 2005 ausgestellte Bestätigung
betreffend Verlust der Identitätskarte zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 11. Juli 2008 ab-
lehnte und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug der Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz anordnete,
dass die Beschwerdeführerin sich mit Eingabe vom 4. August 2008 an
das Bundesverwaltungsgericht gegen die BFM-Verfügung vom 11. Juli
2008 wandte und um Asyl, eventualiter um vorläufige Aufnahme er-
suchte, weil die Rückkehr in ihr Heimatland nicht zumutbar, nicht zu-
lässig und nicht möglich sei,
dass sie gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung ersuchte,
dass sie in der Eingabe vom 4. August 2008 auch die Nachreichung ei-
ner ausführlichen Begründung in Aussicht stellte,
dass die in Aussicht gestellte Beschwerdebegründung durch den be-
reits am 28. Juli 2008 bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführe-
rin am 5. August 2008 (Poststempel) nachgereicht wurde,
dass dabei auch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht wurde,
dass auf die Begründung dieser Anträge, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13.
August 2008 - für deren ausführliche Begründung auf die Akten und
die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird - die Gesuche um Ge-
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währung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und der Beschwerdeführe-
rin gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe
von Fr. 600.-- eine Frist bis zum 28. August 2008 ansetzte, verbunden
mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde
nicht eingetreten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 27. August 2008 und am 28.
August 2008 in zwei Raten von je Fr. 300.-- bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtenen Verfügung berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
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AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit
hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen der
Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhielten,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zu bestätigen-
den, ausführlichen Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom
11. Juli 2008 sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2008 verwiesen wer-
den kann,
dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung vorab zu Recht fest-
stellte, die Beschwerdeführerin habe im Verlaufe des Verfahrens zu
wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht,
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dass sie etwa anlässlich der Erstbefragung angegeben habe, sie habe
am 27. Februar 2007 am Protestmarsch der BDK in Matadi teilgenom-
men und sei dann am 1. März 2007 anlässlich einer Hausdurchsu-
chung festgenommen worden (vgl. A1, S. 4), um dann anlässlich der
Bundesanhörung vom 6. Juni 2008 zu behaupten, sie wisse nicht,
wann der besagte Marsch stattgefunden habe, glaube aber, es sei an-
fangs Februar 2007 gewesen (vgl. A13, S. 8), und die Festnahme sei
am Tag nach der Demonstration erfolgt (vgl. A 13, S. 9),
dass es sodann der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Han-
delns widerspreche, dass - wie die Beschwerdeführerin geltend ge-
macht habe - ein im Gefängnis arbeitender Korporal der Beschwerde-
führerin zur Flucht verholfen und dadurch ohne einleuchtendes Motiv
seine Dienstpflicht und seine berufliche Position aufs Spiel gesetzt ha-
ben solle,
dass die Beschwerdeführerin schliesslich auch nicht in der Lage gewe-
sen sei, Angaben zu den wesentlichen Zielen der BDK, zum Zeitpunkt
ihres Beitritts oder zur BDK-Veranstaltung im Februar 2007 zu ma-
chen,
dass die - im Wesentlichen Wiederholungen des anlässlich der Befra-
gungen geschilderten Sachverhaltes sowie allgemeine Hinweise, wo-
nach führende BDK-Mitglieder Verfolgungen ausgesetzt seien, enthal-
tenden - Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 5. August
2008 nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachver-
haltes zu führen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton, welchem die Be-
schwerdeführerin für den Aufenthalt während der Dauer des Asylver-
fahrens zugewiesen wurde (Zug), keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und die Beschwerdeführerin
zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
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[EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin - wie vorstehend dargelegt - nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Be-
schwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte,
dass auch keinerlei Hinweise bestehen, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit (Baluba) in ihrer Heimat ir-
gendwelchen Diskriminierungen ausgesetzt sein könnte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) zunächst auf das in
EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Urteil zu verweisen ist, welches eine
detaillierte und grundsätzlich nach wie vor gültige Lageanalyse enthält,
dass zwar insbesondere im Osten des Landes - trotz des von der kon-
golesischen Regierung und verschiedenen Rebellengruppen am
23. Januar 2008 in Goma unterzeichneten Friedensabkommens - die
Lage nach wie vor angespannt ist und immer wieder Unruhen unter-
schiedlicher Intensität aufflammen,
dass jedoch bezüglich des Westens des Landes und der Hauptstadt
Kinshasa unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht von Krieg,
Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen
werden kann,
dass gemäss der ebenfalls in EMARK 2004 Nr. 33 dargelegten Praxis
die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) nur unter bestimm-
ten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden
kann,
dass die Beschwerdeführerin nicht zu einer "Risikogruppe" ("groupe
vulnérable"; vgl. EMARK 2004 Nr. 33) gehört, da sie zwar eine allein-
stehende Frau ist, aber über eine gute Schulbildung sowie mehrjährige
Berufserfahrung als selbständige Gemüsehändlerin (vgl. A1, S. 2) ver-
fügt, nebst ihrer Muttersprache Lingala auch gut Französisch spricht
und in der Hauptstadt Kinshasa ein soziales und familiäres Bezie-
hungsnetz besitzt (eine Schwester und eine Freundin, welche während
der Abwesenheit der Beschwerdeführerin deren vier Kinder betreut
[vgl. A1, S. 3]),
dass der in der Beschwerdebegründung (vgl. S. 7) in Aussicht gestellte
ärztliche Bericht bis anhin nicht beim Bundesverwaltungsgericht einge-
gangen ist und sich aus den Akten auch keine stichhaltigen Hinweise
entnehmen lassen, dass die Beschwerdeführerin unter gesundheitli-
chen Problemen leiden könnte,
dass somit die in EMARK 2004 Nr. 33 aufgeführten Kriterien, welche
den Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) als zumutbar er-
scheinen lassen, im vorliegenden Fall als gegeben erachtet werden
können,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Kongo
(Kinshasa) schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegen-
stehen könnten, und die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich bei
der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 27. August 2008 und am
28. August 2008 in zwei Raten von je Fr. 300.-- geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwer-
deführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: kei-
ne)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N ______ (per Kurier; in Kopie)
- ____________ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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