Abtei lung IV
D-5067/2009
law/rep/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5067/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus B._______, C._______, D._______ - stellte am
20. Oktober 2008 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein
schriftliches Asylgesuch, das er - auf entsprechende Zusatzfragen der
Schweizer Botschaft in Colombo vom 28. Oktober 2008 beziehungs-
weise vom 17. November 2008 hin - mit Eingaben vom 5. November
und vom 24. November 2008 ergänzte. Am 5. März 2009 befragte ihn
eine Mitarbeiterin der Botschaft zu seinen Asylgründen.
Der Beschwerdeführer machte in seinen schriftlichen Eingaben sowie
anlässlich seiner Botschaftsanhörung im Wesentlichen geltend, als
Präsident des Sportklubs seines Dorfes habe er die LTTE (Liberation
Tigers of Tamil Eelam) insofern unterstützen müssen, als er zusam-
men mit den Klubmitgliedern an ihren Meetings teilgenommen habe.
Am 2. Januar 2007 seien nachts etwa 15 bewaffnete unbekannte Per-
sonen zu seinem Haus gestürmt und hätten dabei seinen Namen ge-
rufen. Sein Vater sei beim Versuch, dem Treiben Einhalt zu gebieten,
von den Angreifern ins Bein geschossen und dabei schwer verletzt
worden. Er selber sei unbehelligt geblieben, weil er sich habe ver-
stecken können. Sein Bruder E._______, welcher Fahrer bei der LTTE
gewesen sei und den Unbekannten gegenüber versichert habe, er (der
Beschwerdeführer) sei nicht zu Hause, sei demgegenüber von diesen
Leuten mitgenommen worden. Sämtliche von seinen Eltern unternom-
menen Versuche, E._______ wiederzufinden, seien erfolglos geblie-
ben. Am 5. Januar 2007 habe er sich bei der Human Rights Commis-
sion (HCR) gemeldet. Diese Organisation habe ihn der Polizei über-
geben, welche ihn einen Tag später einem Richter zugeführt habe, der
seine Schutzhaft angeordnet habe. Er sei bis am 27. April 2007 in
Schutzhaft geblieben. Da indessen zwischenzeitlich niemand für den
Unterhalt seiner Familie gesorgt habe, habe er gegen den anfängli-
chen Widerstand des HCR seine Freilassung erzwungen, um seine
Familie ernähren zu können. Seine Eltern hätten wenig später einen
Priester getroffen und mit dessen Hilfe die „Non Violent Peace Force”
kontaktiert, welche seine Reise nach F._______ in der Nähe von
G._______ organisiert habe, wo er im Hause seines Onkels
Unterschlupf gefunden habe. Im November 2007 sei er nach
H._______ geflogen, um dort zu arbeiten. Neun Monate später - im
September 2008 - sei er jedoch nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er
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habe sich in H._______ verletzt und überdies zu wenig verdient, um
ein anständiges Auskommen zu finden. In der Folge habe er wieder
bei seinem in F._______ wohnhaften Onkel gelebt, wo er auch
polizeilich registriert sei. Jener Onkel sei mit einer Singhalesin
verheiratet und lebe bereits über 20 Jahre in F._______.
Im Februar 2009 habe er bemerkt, dass ihm beim Einkaufen eine ver-
dächtige Person gefolgt sei. Seither getraue er sich nicht mehr ausser
Haus, da er befürchte, jemand könnte nach ihm suchen beziehungs-
weise ihn verhaften.
B.
Mit via Schweizer Botschaft am 2. Juli 2009 an den Beschwerdeführer
versandter Verfügung vom 19. Juni 2009 verweigerte das BFM dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asyl-
gesuch ab.
C.
Mit am 31. Juli 2009 bei der Schweizer Botschaft in Colombo einge-
gangener und von dieser am 3. August 2009 an das Bundesverwal-
tungsgericht weiter geleiteter Eingabe vom 30. Juli 2009 beantragte
der Beschwerdeführer sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, sein Asylgesuch gutzuheissen und ihm die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG und
Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 37 VGG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 37 VGG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
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Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweize-
rische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu be-
willigen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG bestehe.
3.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b
S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglich-
keit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungs-
nähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zu-
mutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f.,
EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch zunächst da-
mit, er befürchte, im Falle eines Verbleibs in Sri Lanka abermals Über-
griffe seitens Unbekannter zu erleiden. So sei er bereits im Januar
2007 von ihm nicht näher bekannten Personen gesucht worden.
Ausserdem sei er noch im Februar 2009 von einer ihm verdächtig
scheinenden Person beobachtet worden.
4.1.1 Wie das BFM in diesem Zusammenhang indessen zutreffend er-
wogen hat, wären die vom Beschwerdeführer erfolgten beziehungs-
weise künftig befürchteten Übergriffe Dritter nur dann relevant, wenn
der heimatliche Staat dafür entweder die Verantwortung trüge, indem
er solche Handlungen anregen oder unterstützen würde oder nicht
willens und in der Lage wäre, seinen Bürgern den notwendigen Schutz
zu gewähren. Im vorliegenden Fall weist die Tatsache der dem Be-
schwerdeführer gewährten Schutzhaft durch die heimatlichen Be-
hörden indessen klarerweise darauf hin, dass der srilankische Staat
die persönlichen Sicherheitsbedenken des Beschwerdeführers ernst
nahm und alle Vorkehrungen traf, um ihn auf absehbare Zukunft hin
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vor weiteren Übergriffen Dritter zu schützen. Überdies kann seinem
Heimatstaat auch nicht der Vorwurf gemacht werden, den
Beschwerdeführer gegen dessen Willen aus der Schutzhaft entlassen
zu haben. Dessen Entlassung erfolgte vielmehr auf eigenen Wunsch
hin. So besehen ist der Heimatstaat seinen Schutzpflichten gegenüber
dem Beschwerdeführer nach Massgabe der für die Bestimmung der
Flüchtlingseigenschaft geltenden Schutztheorie (vgl. EMARK 2006
Nr. 18 S. 180 ff.) nachgekommen.
4.1.2 Soweit der Beschwerdeführer auf sein unbestimmtes Gefühl ver-
weist, im Februar 2009 beim Einkaufen von einer ihm verdächtig er-
scheinenden Person beobachtet worden zu sein, vermag dieser Um-
stand auch im Verbund mit den Geschehnissen vom 2. Januar 2007
noch keinen Hinweis auf eine ihm real drohende Gefahr zu bilden, zu-
mal sich diese Empfindung beim Beschwerdeführer nicht etwa in
C._______, sondern in F._______ eingestellt hat. In diesem Zu-
sammenhang ist erwähnenswert, dass der Beschwerdeführer seit
seinem Wegzug in den Süden des Landes in den Monaten April/Mai
2007 keinerlei Behelligungen erfuhr, was im Ergebnis gegen eine
individuelle aktuelle Gefährdung seiner Person ausserhalb seiner
engeren Heimat spricht. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der
vom Beschwerdeführer sinngemäss erhobene Einwand, er könne für
sich letztlich eine persönliche Sicherheit innerhalb Sri Lankas nur
durch Schutzhaft auf unbestimmte Zeit erwirken, als übertrieben.
4.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Befürchtung äus-
sert, in F._______ (oder sonstwo im Süden seines Heimatlandes)
Schwierigkeiten mit den srilankischen Sicherheitskräften bekommen
zu können, hat die Vorinstanz ebenso zutreffend festgehalten, es
könne nicht in Abrede gestellt werden, dass aufgrund der angespann-
ten Lage in Sri Lanka gerade junge Männer wie der Beschwerdeführer
Gefahr liefen, überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitsper-
sonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und öfters auch
für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in
ein Armeecamp beordert zu werden. Derartigen Massnahmen kommt
indessen bereits aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität kein Ver-
folgungscharakter zu. Darüber hinaus zielen die Personenkontrollen
einzig darauf ab, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesell-
schaft zu unterbinden und damit längerfristig eine Beendigung des
Bürgerkriegs zu erwirken, womit es ihnen auch an einer in asylrecht-
licher Hinsicht relevanten Verfolgungssituation mangelt. In Bezug auf
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den Beschwerdeführer ist ferner festzuhalten, dass er eigenen An-
gaben zufolge seit seinem im April/Mai 2007 erfolgten Wegzug in den
Süden Sri Lankas keinen polizeilichen Kontrollen ausgesetzt war, was
im Ergebnis eher dafür spricht, dass die heimatlichen Behörden keine
spezifischen Verdachtsmomente gegen ihn hegen.
4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf die Beschwerde
weiter einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente ent-
hält, sondern sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits
im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Fakten erschöpft, welche
vom BFM indes als solche grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden.
Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise
in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abge-
lehnt.
4.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG und
Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten ab-
zuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. a des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, durch Vermittlung der schweizerischen
Vertretung in Colombo
- die schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröff-
nung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-
Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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