B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5067/2019
mel
Ur t e i l vom 2 0 . No vembe r 20 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Lorenz Noli, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / N (…).
D-5067/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am
25. April 2016 – per Flugzeug von Colombo über Dubai nach Griechenland
und anschliessend auf dem Landweg via Italien – illegal in die Schweiz, wo
er gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______
ein Asylgesuch einreichte.
B.
Am 2. Mai 2016 wurde er im EVZ zu seiner Person, zu seinem Reiseweg
sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Per-
son [BzP]).
C.
C.a Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 sowie vom 30. August 2016 forderte
das SEM den Beschwerdeführer zur Einreichung eines Arztberichtes auf.
C.b Diesen Aufforderungen kam er mit Eingaben vom 21. Juni 2016 bzw.
5. September 2016 nach.
D.
Mit Verfügung vom 15. September 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
E.
Der Beschwerdeführer reichte durch den rubrizierten Rechtsvertreter am
27. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
diese Verfügung ein.
F.
Mit Urteil D-5986/2016 vom 16. Dezember 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht diese Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung vom
15. September 2016 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurück.
G.
In der Folge teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
24. Januar 2017 mit, dass in seinem Fall das Dublin-Verfahren beendet
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worden sei. Weiter wurde verfügt, dass das nationale Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren wieder aufgenommen und gemäss den gesetzlichen Vor-
schriften durchgeführt werde.
H.
Mit Eingabe vom 13. November 2017 erkundigte sich der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz nach dem aktuellen Verfahrens-
stand und ersuchte – aufgrund einer anstehenden Operation im Januar
oder Februar 2018 – um eine Terminvergabe bis Ende 2017 für eine ein-
lässliche Anhörung.
I.
Am 14. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer – im Beisein einer
Hilfswerkvertretung (HWV) – angehört und eingehend zu den Gründen sei-
nes Asylgesuchs befragt.
J.
J.a Mit Schreiben vom 18. März 2019 wurde der Beschwerdeführer aufge-
fordert einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen.
J.b Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer – handelnd durch sei-
nen Rechtsvertreter – innert erstreckter Frist mit Eingabe vom
14. Mai 2019 nach und ersuchte gleichzeitig um baldige Beurteilung des
Asylgesuchs.
K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters datierend vom 25. April 2019 (Post-
eingang beim SEM: 12. Juni 2019) reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel zu den Akten und ersuchte um zeitnahen Entscheid.
L.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 erkundigte sich das (…) – im Namen des
Beschwerdeführers – nach dem aktuellen Stand des Verfahrens und bat
um baldige Bearbeitung des Asylgesuchs. Weiter wurde geltend gemacht,
der Beschwerdeführer leide unter dem lange dauernden Asylverfahren.
M.
Die Vorinstanz teilte mit Schreiben vom 11. Juli 2019 mit, das Gesuch sei
zwar infolge der hohen Geschäftslast noch hängig, darüber werde aber so-
bald als möglich gemäss interner Prioritätenordnung entschieden.
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Seite 4
N.
Mit Schreiben vom 2. August 2019 (Posteingang beim SEM: 6. Au-
gust 2019) reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente ein und er-
suchte erneut darum, einen Entscheid zu erhalten, damit er und seine Fa-
milie nicht weiter ins Elend gestossen und traumatisiert werden würden.
O.
Die Vorinstanz wiederholte daraufhin mit Schreiben vom 29. August 2019
ihre Bitte um Geduld und Verständnis. Infolge der hohen Geschäftslast sei
es nicht möglich, einen Entscheid auf ein bestimmtes Datum in Aussicht zu
stellen; über das Asylgesuch werde sobald als möglich gemäss interner
Prioritätenordnung entschieden.
P.
Mit Eingabe vom 26. September 2019 (Posteingang: 1. Oktober 2019)
reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundes-
verwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Dabei bean-
tragte er, es sei festzustellen, dass das SEM gegen das Beschleunigungs-
gebot sowie die Verfahrensfristen des Asylgesetzes verstossen habe und
dass die Vorinstanz zu verpflichten sei, das Asylverfahren mit einem Ent-
scheid abzuschliessen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Zur Begründung seiner Rechtsmittelanträge führte er im Wesentlichen aus,
sein Asylgesuch vom 25. April 2016 sei bis heute pendent. Anfragen be-
treffend den Abschluss des Verfahrens mittels eines Entscheids seien vom
SEM jeweils abschlägig beantworten worden. Die entsprechenden Gesu-
che um rasche Verfahrenserledigung seien mit der pauschalen Begrün-
dung, dass andere Dossiers eine höhere Priorität aufweisen würden und
wegen hoher Geschäftslast sowie Überlastung keine verbindlichen Zusa-
gen betreffend die Weiterführung des Verfahrens möglich seien, abgelehnt
worden. Der Vorinstanz würden seit längerer Zeit alle Unterlagen und Be-
fragungsprotokolle vorliegen, womit die Sache entscheidungsreif sei. Des
Weiteren sei ihr bekannt, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch
seine Familie im Herkunftsland aufgrund des bald vier Jahre andauernden
Verfahrens und der damit einhergehenden anhaltenden Ungewissheit lei-
den würden. Den einschlägigen Statistiken der Vorinstanz könne entnom-
men werden, dass sie 2018/2019 über einen Höchststand an Fachpersonal
und Einrichtungen verfüge und daher in der Lage sei, alle Gesuche innert
Frist zu erledigen. Zudem sei publiziert worden, dass die Asylgesuche
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2018/2019 einen Tiefstand erreicht hätten. Folglich könne den vorinstanz-
lichen Vorbringen hinsichtlich der Geschäftslast und Überlastungen des
Personals nicht gefolgt werden. Zudem habe die Vorinstanz keinerlei Akti-
vitäten oder dergleichen geltend gemacht, welche den Verfahrensstillstand
erklärbar machen würden. Damit müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit da-
von ausgegangen werden, dass eine Rechtsverzögerung und eine Verlet-
zung des Beschleunigungsgebots sowie der Verfahrensfristen des AsylG
vorliege.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2019 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S.v. Art. 65
Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorge-
bestätigung gut, verzichtet auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung i.S.v.
Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer
– unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung zurückgekommen – auf, bis am 23. Okto-
ber 2019 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Dem SEM wurden die
Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 26. September 2019 und die Akten
zur Vernehmlassung zugestellt und Frist zur Stellungnahme bis zum
23. Oktober 2019 angesetzt.
R.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 liess der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung der (…) vom 10. Oktober 2019 nachreichen.
S.
Die Vorinstanz liess sich am 22. Oktober 2019 (Posteingang: 25. Okto-
ber 2019) vernehmen. Dabei hielt sie sinngemäss fest, ihr sei bewusst,
dass das lange Warten und die Ungewissheit über den Verfahrensausgang
für die Betroffenen bedrückend und eine Verfahrensdauer von dreieinhalb
Jahren – aus Sicht des Einzelfalles – unbefriedigend sei. Angesichts der
hohen Anzahl an Asylgesuchen im Jahr 2015 und in den folgenden Jahren
sei es aber nicht möglich, jedes Gesuch innerhalb wünschenswerter Frist
zu entscheiden. Im Falle des Beschwerdeführers seien keine triftigen
Gründe ersichtlich, die geeignet wären, von der Prioritätenordnung abzu-
sehen und sein Gesuch vorzuziehen. Es wäre aus Gerechtigkeitsgründen
stossend, wenn aufgrund Einreichung einer Rechtsverzögerungsbe-
schwerde Vorzugshandlungen gegenüber anderen Asylsuchenden erreicht
würden, die bereits länger auf einen Entscheid warten müssten.
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Seite 6
T.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfü-
gung vom 29. Oktober 2019 übermittelt. Gleichzeitig wurde er eingeladen,
bis zum 13. November 2019 eine Replik einzureichen.
U.
In der Replik vom 31. Oktober 2019 (Posteingang: 1. November 2019) hielt
der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und entgegnete, die
Vorinstanz habe in ihrem Schreiben vom 29. August 2019 festgehalten,
dass bis auf Weiteres kein Entscheid in Aussicht gestellt werden könne. Da
im Schreiben vom 22. Oktober 2019 jedoch keine anstehenden Sachver-
haltsabklärungen oder dergleichen geltend gemacht worden seien, müsse
davon ausgegangen werden, dass das Gesuch entscheidungsreif sei. Die
lange Verfahrensdauer von 42 Monaten und die Tatsache, dass die
Vorinstanz weiterhin keine zeitlich verbindlichen Angaben mache, sei für
ihn – insbesondere weil dem SEM seine gesundheitlichen und externen
Einschränkungen sowie diejenigen seiner Familie bekannt sei – belastend
und bedauerlich.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrecht-
mässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann
bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde ge-
gen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Be-
schwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS
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MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a).
Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Da weder vom Beschwerdeführer vorgebracht
wird, das SEM verweigere den Erlass einer Verfügung, noch das Verhalten
des SEM einen solchen Schluss zulässt, ist die vorliegende Beschwerde
allein unter dem Aspekt einer allfälligen Rechtsverzögerung zu prüfen.
2.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, m.w.H.).
Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer am 25. April 2016 in der
Schweiz um Asyl. Über dieses Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer
anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergan-
gen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
2.3 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfü-
gung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 46a i.V.m. Art. 50
Abs. 2 VwVG). Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und
Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung ob-
jektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsver-
zögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Viel-
mehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden.
Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, na-
mentlich nach der der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht.
Jene muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein
schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vor-
nahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer
entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 5.23).
Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme
der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich vorliegend aus der Tat-
sache, dass die Vorinstanz bislang nicht in der Sache entschieden hat, aus
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dem rechtstaatlichen und dem spezialgesetzlichen Anspruch auf beförder-
liche Behandlung sowie aus dem in den diversen Eingaben zum Ausdruck
gebrachten Interesse an einer prioritären und schnellen Entscheidung. Hin-
sichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhe-
bung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 4.4).
2.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die frist- und form-
gerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbe-
schwerde einzutreten.
3.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot
verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sa-
che mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61
Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu
äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte aus-
fallen sollen, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle
der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instan-
zenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten ver-
letzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
4.
4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener
Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle
Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174
E. 2.2, m.w.H.).
4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre
und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei
einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die
Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objek-
tiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines
Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Um-
stände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Kom-
plexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Be-
hörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie ein-
zelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312
E. 5.1 und 5.2, m.w.H.).
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Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausge-
setzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt,
wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemes-
sener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c;
103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Be-
urteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen
(vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1438/2018 vom
5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.).
4.3 Gemäss aArt. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchenden
innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den
Kanton zu den Asylgründen an. Materiell ist über Asylgesuche erstinstanz-
lich in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung
zu entscheiden (aArt. 37 Abs. 2 AsylG).
4.4 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis
von der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM und den von ihm
erwähnten Umständen, welche die Einführung der neuen Asylgesetzesbe-
stimmungen im März 2019 mit sich gebracht haben, hat. Das Gericht er-
achtet es nicht nur als nachvollziehbar, sondern als unvermeidbar, dass
nicht alle (altrechtlichen) Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen
Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden kön-
nen, sondern länger dauern, insbesondere, wenn sich noch Abklärungs-
oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen. Dennoch kann diesbezüglich
nicht von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen wer-
den, zumal Personalmangel eine Verzögerung eben nicht rechtfertigt
(vgl. BGE 138 II 513, E 6.4).
Vorliegend ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Verfahren teilweise
nur schleppend voranging. Der Beschwerdeführer hat am 25. April 2016
um Asyl nachgesucht und am 2. Mai 2016 wurde er summarisch befragt.
Nachdem die Vorinstanz mit Schreiben vom 24. Januar 2017 mitteilte,
dass das Asylgesuch gestützt auf den Entscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts D-5986/2016 vom 16. Dezember 2016 in der Schweiz durchge-
führt werde, blieb das Verfahren, welches weder formell noch faktisch sis-
tiert worden war, über längere Zeit unbearbeitet. Erst auf Ersuchen des
Beschwerdeführers mit Schreiben vom 13. November 2017, wurde er
schliesslich am 14. Dezember 2017 ausführlich befragt. Für ihn war folglich
im Zeitraum vom 24. Januar 2017 bis am 14. Dezember 2017 nicht er-
kennbar, ob Abklärungen in seiner Sache gemacht wurden. Auch ob nach
der Anhörung weitere Schritte unternommen wurden, ist nicht ersichtlich;
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Seite 10
den vorinstanzlichen Akten sind diesbezüglich keine Hinweise zu entneh-
men. Bei diesem Ergebnis und in Anbetracht der gesundheitlichen Beein-
trächtigung des Beschwerdeführers könnte für diesen Zeitraum von einer
Verschleppung des Verfahrens und mithin von einer Rechtsverzögerung
gesprochen werden. Gleichzeitig ist aber festzustellen, dass sich der Be-
schwerdeführer während diesen knapp 15 Monaten – vom 14. Dezem-
ber 2017 bis zum Schreiben der Vorinstanz vom 18. März 2019 – nicht
nach dem Verfahrensstand erkundigt oder eine Rechtsverzögerungsbe-
schwerde eingereicht hat.
Indessen wusste der Beschwerdeführer ab Erhalt des Schreibens vom
18. März 2019, aus welchem ersichtlich ist, dass die Vorinstanz das
Dossier weiterbearbeitet und sich im Detail mit einzelnen Fragen auseinan-
dersetzt, dass sein Gesuch behandelt wird und seine Vorbringen geprüft
werden. Die Vorinstanz forderte ihn im diesbezüglichen Schreiben denn
auch auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. Dieser Aufforde-
rung kam der Beschwerdeführer, erst nachdem er zwei Mal um eine Fris-
terstreckung ersuchte, mit Schreiben vom 14. Mai 2019 nach. Zudem
reichte er mit Eingaben datierend vom 25. April 2019 (Posteingang:
12. Juni 2019) und 2. August 2019 unaufgefordert weitere Beweismittel
ein. Somit wurde das Verfahren nicht zuletzt durch seine wiederholten er-
gänzenden Eingaben in die Länge gezogen. Im Übrigen erwies sich die
Angelegenheit aufgrund der sich fortlaufend wieder ändernden Aktenlage
bis im August 2019 – entgegen den Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers – bisher gerade nicht als entscheidungsreif. Obwohl die Vorinstanz in
ihren Antwortschreiben auf die Gesuche um baldige Verfahrenserledigung
vom 11. Juli 2019 und 29. August 2019 inhaltlich weitgehend unverbindlich
blieb (Verständnisbezeugung für das Anliegen, Begründung mit Penden-
zenlast und erklärtes Bemühen um beschleunigte Erledigung, jedoch aus-
drücklich ohne bestimmte Zeitraumangabe), gab sie damit nicht zu verste-
hen, dass sie nicht bereit wäre, das Asylgesuch zu behandeln. Schliesslich
ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben
vom 18. Juni 2019 seinerseits bloss sehr allgemein darum gebeten hat
"den Antrag bald zu bearbeiten" und auch mit seinen Eingaben datierend
vom 14. Mai 2019, 25. April 2019 sowie 2. August 2019 nicht um die An-
gabe eines klaren Entscheidzeitpunkts ersuchte.
4.5 Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen,
dass das Asylverfahren nunmehr über dreieinhalb Jahre und damit schon
eine längere Zeit dauert. In Anbetracht der konkreten Verfahrensge-
schichte erscheint es bei einer Gesamtbetrachtung jedoch nicht angezeigt,
D-5067/2019
Seite 11
vorliegend allein auf die Gesamtdauer des anhängigen Verfahrens abzu-
stellen. Aufgrund der Aktenlage vermag der Beschwerdeführer nicht darzu-
legen, dass das SEM im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungs-
beschwerde am 26. September 2019 den Erlass eines Entscheids über
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. April 2016 unrechtmässig
im Sinne von Art. 46a VwVG verzögert hätte. Eine Verletzung des Be-
schleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nicht vor.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als un-
begründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die vorinstanzlichen
Akten gehen zur Fortführung des Asylverfahrens an das SEM zurück.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da
ihm indes mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2019 die unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von
einer Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Kathrin Rohrer