Abtei lung IV
D-5068/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Heidi Koch-Amberg,
Rechtsanwältin, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
8. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5068/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. August 2003 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar Teil des
BFM) mit Verfügung vom 11. September 2003 das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers infolge Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug
anordnete,
dass das BFM in der Entscheidbegründung unter anderem ausführte,
aus den Akten ergäben sich keine Hinweise auf eine für den Be-
schwerdeführer bestehende Gefahr, im Falle einer Rückkehr in das
Heimatland konkret einer Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) zuwiderlaufenden Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu
werden,
dass es weiter argumentierte, weder die politische Situation im Hei-
matstaat des Beschwerdeführers noch andere Gründe sprächen ge-
gen die Zumutbarkeit einer Rückkehr dorthin,
dass es zur Verdeutlichung dessen erwog, der Beschwerdeführer sei
jung, erfreue sich guter Gesundheit, verfüge über Berufserfahrung und
könne sich angesichts der in seinem Heimatland lebenden Ehefrau,
(...) Söhne, Mutter, (...) Schwestern und (...) Brüder auf ein breites so-
ziales Beziehungsnetz abstützen,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Entscheidung vom 5. Januar 2004 auf die dagegen erhobe-
ne Beschwerde nicht eintrat, da der aufgrund der Aussichtslosigkeit
der Begehren erhobene Verfahrenskostenvorschuss innert gewährter
Frist nicht bezahlt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 2. März 2004 eine vom 27. Februar
2004 datierende Eingabe an die ARK richtete, welche am 3. März
2004 zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch an das BFF weiter-
geleitet wurde,
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dass das BFF das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
3. September 2004 abwies,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 6. Oktober
2004 bei der ARK Beschwerde erhob,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 12. Okto-
ber 2004 aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren
einen Kostenvorschuss erhob,
dass die ARK mit Urteil der Einzelrichterin vom 17. November 2004
auf die Beschwerde nicht eintrat, nachdem der Beschwerdeführer es
versäumt hatte, den einverlangten Kostenvorschuss innert Frist zu ent-
richten,
dass der Beschwerdeführer am 11. Juni 2008 beim BFM ein zweites
Wiedererwägungsgesuch einreichte, welches mit Verfügung des BFM
vom 18. Juli 2008 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
14. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom
17. September 2008 im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters vollumfänglich abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2008 das
BFM zum dritten Mal um Wiedererwägung der Verfügung vom 11. Sep-
tember 2003 ersuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 auch dieses
Wiedererwägungsgesuch abwies,
dass der Beschwerdeführer hiergegen mit Eingabe vom 8. Januar
2009 erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
12. Februar 2009 die Aussichtslosigkeit der Begehren feststellte und
dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses
ansetzte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil des Einzelrichters vom
9. März 2009 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses auf die
Beschwerde nicht eintrat,
dass für die Einzelheiten der drei erwähnten Wiedererwägungsver-
fahren auf die jeweiligen Akten des BFM und des Bundesverwaltungs-
gerichts beziehungsweise der ARK verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer dem BFM am 18. Juni 2009 (Poststempel)
durch seine Rechtsvertreterin ein viertes Wiedererwägungsgesuch
(datierend vom 11. Juni 2009) einreichen liess,
dass er zusammen mit der Gesuchsschrift unter anderem ein Schrei-
ben der ihn behandelnden Ärzte am Universitätsspital (...) (Klinik für
Infektionskrankheiten und Spitalhygiene) vom 17. März 2009 ans BFM,
ein unadressiertes Bittschreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes
(Kanton [...]) vom 29. April 2009 und ein Schreiben seines Hausarztes
vom 24. März 2009 an seine Rechtsvertreterin einreichte,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 8. Juli
2009 - eröffnet am 9. Juli 2009 - abwies, die Rechtskraft und Voll-
streckbarkeit der Verfügung vom 11. September 2003 bestätigte, eine
Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- erhob und feststellte, einer allfälli-
gen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer am 10. August 2009 (Poststempel) durch
seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine Be-
schwerde einreichen und zur Hauptsache beantragen liess, die Verfü-
gung des BFM vom 8. Juli 2009 sei aufzuheben, und das Wiederer-
wägungsgesuch sei aufgrund der neuesten Beweismittel materiell zu
behandeln,
dass er im Weiteren beantragte, es sei ihm aufgrund der neu beige-
brachten Beweismittel Asyl zu gewähren, eventuell sei er aufgrund von
Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorläufig aufzunehmen,
dass er daneben die formellen Begehren stellte, es seien die mit dem
Wiedererwägungsgesuch aufgelegten Beweismittel sowie die Vorakten
beizuziehen, der Beschwerde sei in jedem Fall die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen, und es sei ihm für das vorliegende Verfahren die un-
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entgeltliche Rechtspflege zu erteilen und ihm die von ihm bevollmäch-
tigte Anwältin als amtliche Vertreterin zu bestellen,
dass er zusammen mit der Beschwerdeschrift diverse Beweismittel zu
den Akten reichte, so die bereits mit dem Wiedererwägungsgesuch
vom 11. Juni 2009 vorgelegten Schreiben des Universitätsspitals (...)
vom 17. März 2009 und des Schweizerischen Roten Kreuzes vom
29. April 2009, einen ärztlichen Befund des Universitätsspitals (...)
vom 4. Juni 2008 zuhanden des BFM, ein Schreiben des Stadtspitals
(...) vom 7. August 2009 sowie - als Kopie - ein französischsprachiges
Bestätigungsschreiben („attestation de témoignage“) vom 6. August
2009,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden,
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl.
Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechts-
kräftigen Entscheides betreffend den Vollzug einer nach Verweigerung
des Asyls angeordneten Wegweisung abgewiesen hat,
dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht
endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und sich
auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung berufen kann (Art. 6 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit er zur
Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert ist,
dass die Beschwerde von ihm innert der gesetzlichen Frist von 30 Ta-
gen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese - unter Vor-
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behalt der sogleich folgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass im Wiedererwägungsgesuch vom 11. Juni 2009, welches vom Be-
schwerdeführer im Titel als „Wiedererwägungsgesuch betr. vorläufige
Aufnahme“ bezeichnet und vom BFM in der angefochtenen Verfügung
vollumfänglich abgewiesen wurde, keine als solche gekennzeichneten
Rechtsbegehren formuliert wurden,
dass in der Gesuchsbegründung ausschliesslich mit den gesundheitli-
chen Problemen des Beschwerdeführers beziehungsweise fehlenden
Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland argumentiert und insbeson-
dere auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte hingeweisen wur-
de, wonach der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei,
dass vor diesem Hintergrund das Wiedererwägungsgesuch vom
11. Juni 2009 als Begehren um Aufhebung der den Wegweisungsvoll-
zug betreffenden Dispositivziffern (4 und 5) der Verfügung des BFF
vom 11. September 2003 und Anordnung der vorläufigen Aufnahme
des Beschwerdeführers in der Schweiz zu qualifizieren ist,
dass der Streitgegenstand im Laufe des Rechtsmittelzuges nicht aus-
geweitet oder qualitativ verändert werden darf (vgl. CHRISTOPH AUER,
Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungs-
rechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149, Rz. 405),
dass das in der Beschwerde formulierte Begehren, es sei dem Be-
schwerdeführer aufgrund der neu beigebrachten Beweismittel Asyl zu
gewähren, eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstandes dar-
stellt, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass dementsprechend mit der Urteilsfällung nicht bis zum Eintreffen
des in der Beschwerde in Aussicht gestellten Originals der „attestation
de témoignage“ vom 6. August 2009, aus welcher der Beschwerde-
führer eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG herzuleiten versucht,
zuzuwarten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich
nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch
die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge-
richts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwä-
gung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen),
dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde zunächst
dann eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen
hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der
Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist
oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und mithin
eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass
deren Gegenstand neu beurteilt wird,
dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen können, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfü-
gung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deswegen
niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das an-
gehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ge-
endet hat, wobei ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsge-
such zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln
des Revisionsverfahrens zu behandeln ist,
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dass auf ein Wiedererwägungsgesuch gar nicht erst einzutreten ist,
wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen
aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen An-
haltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes
hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156),
dass das Bundesverwaltungsgericht unter Befolgung des Grundsatzes
der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG) auf
den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anwendet, die es
als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung gibt, von der es
überzeugt ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGE] 2007/41 E. 2 S. 529 f.),
dass der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch vom 11. Juni
2009 geltend machte, er leide derart an (...), dass die behandelnden
Ärzte eine Wegweisung für unzumutbar hielten,
dass er ergänzend vorbrachte, er könne die überlebenswichtigen Me-
dikamente in Kongo (Kinshasa) nicht erhalten, weil sein Herkunftsort
B._______ (C._______) weit entfernt liege von einem Spital und der
Möglichkeit, die für die Fortsetzung der (...) Therapie unerlässlichen
Arzneimittel regelmässig verabreicht zu bekommen, so dass eine
Rückführung seinen Tod bedeute und deshalb aus humanitären
Gründen unterbleiben müsse,
dass der Beschwerdeführer damit im Wesentlichen den bereits in den
drei vorangegangenen Wiedererwägungsverfahren vorgebrachten
Sachverhalt rekapituliert,
dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichs im Rahmen der
Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr
zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich
die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird,
welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut
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notwendig ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit einem Hinweis auf
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b),
dass das BFM den Beschwerdeführer bereits in der Verfügung vom
18. Juli 2008 auf die ihm offen stehende Möglichkeit verwiesen hatte,
im Hinblick auf die indizierte (...) Therapie an dem in Kongo (Kinshasa)
seit einigen Jahren bestehenden und laufend optimierten Programm
zur Bekämpfung von (...) ([...]) zu partizipieren, ohne für die Kosten
aufkommen zu müssen,
dass das Bundesverwaltungsgericht im dagegen angehobenen Be-
schwerdeverfahren das Bestehen dieser Option bestätigt und klarge-
stellt hatte, die (...) Therapie werde nicht nur in Kinshasa angeboten,
weshalb der Beschwerdeführer in eine andere Stadt ausweichen
könne, und im Übrigen verfüge er unbesehen der behaupteten
Festnahme beziehungsweise Ausreise seiner (...) Brüder weiterhin
über ein Beziehungsnetz in Kongo (Kinshasa), lebten doch seine Frau,
seine Kinder, seine Mutter und seine Schwestern nach wie vor dort
(vgl. Urteil [...] vom 17. September 2008),
dass der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegt, inwiefern diese
Beurteilung nicht weiterhin Gültigkeit haben sollte,
dass er insbesondere nicht geltend macht, seine (...) habe sich
markant verschlimmert und nunmehr ein Stadium erreicht, welches
grundsätzlich den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen
lasse (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.4 S. 22 f.),
dass in dem mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Befund des
Universitätsspitals (...) vom 4. Juni 2008 zuhanden des BFM für den
Beschwerdeführer das (...) diagnostiziert wurde,
dass diese Diagnose in dem mit dem Wiedererwägungsgesuch vom
11. Juni 2009 vorgelegten Schreiben des Universitätsspitals (...) vom
17. März 2009 an das BFM von den behandelnden Ärzten nicht
korrigiert wurde,
dass der Beschwerdeführer sodann auch keine fallspezifischen Um-
stände benennt, die auch ohne Ausbruch einer (...) ([...]) zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen vermöchten (vgl.
BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.4 S. 22 f.),
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dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift vom 10. August
2009 zusätzlich geltend macht, der Vollzug seiner Wegweisung erwei-
se sich als völkerrechtlich unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG,
dass in der rechtskräftigen Verfügung des Bundesamtes vom 11. Sep-
tember 2003 festgestellt wurde, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht,
dass die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ableh-
nung des Asylgesuchs - wie bereits erwähnt - nicht Gegenstand der
Prüfung im vorliegenden Verfahren bilden,
dass demzufolge das vom Beschwerdeführer in Anspruch genommene
Refoulement-Verbot von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) von vornhe-
rein nicht zum Tragen kommt,
dass auch keine substanziellen Hinweise für eine Unvereinbarkeit des
Wegweisungsvollzugs mit den Garantien von Art. 3 EMRK ersichtlich
sind (vgl. hierzu BVGE 2009/2 E. 9.1.3 S. 19 f.),
dass im vorliegenden Fall ganz aussergewöhnliche Umstände („circon-
stances très exceptionelles“), wie sie der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 27. Mai 2008 i.S. N. ge-
gen Grossbritannien (grosse Kammer, Beschwerde Nr. 26565/05) mit
ausführlicher Begründung als Leitprinzip seiner Praxis zur Vereinbar-
keit der Abschiebung schwer erkrankter Personen mit den Garantien
von Art. 3 EMRK bestätigt hat (vgl. a.a.O., §§ 42-45, insbes. § 43),
ausgeschlossen werden können,
dass schliesslich das BFM einer allfälligen Rekonvaleszenz des Be-
schwerdeführers nach dem am (...) erfolgten operativen Eingriff mit
dem Instrument der Ausreisefrist Rechnung zu tragen haben wird,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen im Wiedererwä-
gungsgesuch und in der Beschwerde sowie mit den eingereichten Be-
weismitteln keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft
der ursprünglichen Verfügung vom 11. September 2003 in Bezug auf
die Aspekte der Zumutbarkeit und der Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs entscheidrelevant veränderte Sachlage in fundierter Weise
darzutun vermag,
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dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom
11. Juni 2009 zu Recht abgewiesen hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde,
soweit darauf überhaupt einzutreten ist, abzuweisen ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unabhängig von
der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und
der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung abzuweisen
ist,
dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 1'200.-- zu
bestimmenden Kosten (Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im gesamten Umfang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG),
dass das Begehren, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen, mit Ergehen des vorliegenden verfahrensabschlies-
senden Entscheides gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorlie-
genden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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