B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5069/2012/mel
U r t e i l v o m 3 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
dessen Ehefrau
B._______,
und deren Kind C._______,
Serbien,
alle vertreten durch lic. iur. Benedikt Schneider-Koch,
Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. August 2012 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Hei-
matstaat am (…) verliessen und (…) am 19. Dezember 2011 in die
Schweiz gelangten,
dass sie gleichentags in D._______ um Asyl nachsuchten, am (…) im
dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) zur Person befragt
und am (…) in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) (…) zu den Asylgründen angehört
wurden,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörungen im Wesent-
lichen geltend machten, sie seien serbische Staatsangehörige und
ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in E._______,
dass der Beschwerdeführer (Ehemann) vorbrachte, sein Vater sei Prä-
sident der F._______ im E._______ und Mitglied der G._______ Partei
gewesen sei,
dass am (…) des nachts bei ihnen zuhause (…) Angehörige der
H._______ Partei erschienen seien und den Vater unter
Gewaltanwendung aufgefordert hätten, zu ihrer Partei zurückzukehren,
was dieser jedoch abgelehnt habe,
dass sie geschrien und den Vater beleidigt und geschlagen hätten,
dass der Beschwerdeführer habe eingreifen wollen, als die Männer
plötzlich Pistolen gezogen hätten,
dass, (…), die Männer die Flucht ergriffen und dabei gedroht hätten,
das nächste Mal (…),
dass die Erstattung einer Anzeige gegen die Täter sinnlos gewesen
wäre, da diese der I._______ angehört hätten,
dass die Beschwerdeführerin (Ehefrau) sinngemäss dieselben Gründe
vorbrachte und zudem ausführte, beim erwähnten Vorfall hätten sie
und ihr Kind zu weinen begonnen, (…),
dass am 22. August 2012 der vom BFM betreffend die Beschwerde-
führerin angeforderte Arztbericht fristgerecht eingetroffen ist,
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dass das BFM mit Verfügung vom 27. August 2012 – eröffnet am
30. August 2012 – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ablehn-
te, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegwei-
sungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass das BFM im Wesentlichen ausführte, die geltend gemachten
Übergriffe seien von privaten Drittpersonen ausgegangen,
dass solche Delikte bei der Polizei angezeigt werden könnten und
dann im Rahmen der strafrechtlichen Bestimmungen vom serbischen
Staat verfolgt würden,
dass die Beschwerdeführenden es ohne plausiblen Grund unterlassen
hätten, Anzeige gegen die fehlbaren Personen zu erstatten und sich
allenfalls um polizeilichen Schutz zu bemühen, weshalb es dem serbi-
schen Staat gar nicht möglich gewesen sei, gegen diese strafrechtlich
vorzugehen,
dass zwar vereinzelt bestimmte Behördenvertreter, teils aufgrund von
Ressentiments gegenüber Roma, die notwendigen Untersuchungs-
massnahmen trotz wiederholten Intervenierens nicht einleiteten, je-
doch die Möglichkeit bestünde, gegen fehlbare Beamte auf dem
Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren In-
stanzen einzufordern,
dass der serbische Staat Übergriffe durch Privatpersonen weder unter-
stütze noch billige und bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu
ahnden,
dass aus den Akten somit keine hinreichenden Hinweise auf Ver-
weigerung des staatlichen Schutzes ersichtlich seien,
dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit all seiner Bürger
jederzeit zu garantieren, vielmehr das Bestehen einer funktionierenden
und effizienten Schutzinfrastruktur erforderlich sei, die den Betroffenen
objektiv zugänglich sein müsse,
dass der serbische Staat sowohl über funktionierende Polizeiorgane
als auch über ein Rechts- und Justizsystem verfüge und im Übrigen in
diesem Zusammenhang der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März
2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe,
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dass mithin die geltend gemachten Übergriffe nicht asylerheblich seien
und somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
standhielten,
dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
wieder stabilisiert habe, eine allfällige psychiatrische Behandlung auch
in Serbien möglich sei, zumal eine solche dort bereits erfolgt sei, und
diesbezüglich zudem Rückkehrhilfe beantragt werden könnte,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. September 2012
(Poststempel) durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungs-
gericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und unter
Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme, jedenfalls das Absehen von
einer Rückschaffung in den Heimatstaat beantragen liessen,
dass sie in prozessualer Hinsicht unter Beilage einer Fürsorgebestäti-
gung die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechts-
verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) bean-
tragen liessen,
dass sie gleichzeitig betreffend die Beschwerdeführerin eine ärztliche Be-
stätigung und ein ärztliches Zeugnis einreichten,
dass darauf sowie auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführen-
de Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
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Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den, und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist
(Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht genügen und den Beschwerdeführenden der Voll-
zug der Wegweisung nach Serbien zuzumuten sei,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der
Akten als zutreffend erweisen, weshalb vorweg darauf verwiesen werden
kann,
dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet
sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass sich die Beschwerde im Wesentlichen auf das sinngemässe Fest-
halten an den bisherigen Verfolgungsvorbringen beschränkt, wobei
auch auf die Benachteiligungen der Roma in Serbien hingewiesen
wird,
dass sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge
des demokratischen Wandels entspannt hat und bereits am 25. Februar
2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Mi-
noritäten in Kraft getreten ist,
dass zwar vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Ro-
ma nicht restlos auszuschliessen sind, doch – wie in der angefochtenen
Verfolgung zutreffend erwogen wurde – solche Vorfälle in Serbien Straf-
tatbestände darstellen, die strafrechtlich verfolgt werden,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen
sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. dazu
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Urteil D-5714/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November
2009),
dass in der Rechtsmitteleingabe unter Bezugnahme auf die beiden einge-
reichten ärztlichen Dokumente eingewendet wird, die Beschwerdeführerin
leide nachweislich an psychischen Problemen und sei (…) schwanger,
weshalb in Kombination mit den Anfeindungen gegen die Roma in Ser-
bien der Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheine,
dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Bestätigung vom 12. Septem-
ber 2012 von Dr. med. J._______, seit dem (…) in ambulanter psychiatri-
scher Behandlung befindet, unter (…) leidet, welche unter anderem me-
dikamentös behandelt werden müssen, und eine langfristige regelmässi-
ge psychiatrische Behandlung notwendig ist,
dass sich die Beschwerdeführerin gemäss ärztlichem Zeugnis vom
26. September 2012 der K._______ in der (…) Schwangerschaftswoche
befindet und als Geburtstermin der (…) errechnet wird,
dass aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin bereits in
ihrem Heimatstaat in psychiatrischer Behandlung war und sich inzwi-
schen ihr Gesundheitszustand stabilisiert hat,
dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zutreffend erwog, eine allfälli-
ge psychiatrische Behandlung sei auch in Serbien möglich, wobei dies-
bezüglich zudem Rückkehrhilfe beantragt werden könnte,
dass vorliegend die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin kein Weg-
weisungshindernis darstellt, wobei betreffend deren Gesundheitszustand
die für die Ausreise zuständigen Organe in angemessener Weise Rech-
nung zu tragen haben werden,
sich die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz besitzen,
dass der Beschwerdeführer den Schulunterricht während (…) besucht hat
und bis (…) erwerbstätig war, weshalb es ihm möglich sein sollte, für sich
und seine Familie im Falle der Rückkehr wieder eine wirtschaftliche Exis-
tenz aufzubauen,
dass der noch relativ junge Beschwerdeführer und die Kinder, soweit ak-
tenkundig, an keinen gesundheitlichen Problemen leiden,
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dass sich nach dem Gesagten keine konkreten Angaben ergeben, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdefüh-
renden gerieten im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individu-
ellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in ei-
ne existenzbedrohende Situation,
dass die Zumutbarkeit des Vollzuges daher auch in Berücksichtigung der
individuellen Situation zu bejahen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 Abs.1 AsylG),
dass die Beschwerde mithin abzuweisen ist,
dass schliesslich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen
waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: