Urteil vom 31. Mai 2007
{T 0/2}
Mitwirkung: Richter Martin Zoller, Vito Valenti, Hans Schürch
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni
D-5070/2006
M._______, geboren_______, unbekannter Herkunft (angeblich Angola),
und dessen Ehefrau
T._______, geboren_______, Angola,
sowie die gemeinsamen Kinder
X._______, geboren_______, Angola, Y._______, geboren_______, Angola, und
Z._______, geboren_______, Angola,
wohnhaft________,
vertreten durch_______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 29. August 2006 i.S. Asyl und Wegweisung
Sachverhalt:
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abtei lung IV
zom/mak
2A. a) Der Beschwerdeführer verliess Angola gemäss eigenen Angaben am 8. Juli
2002 zusammen mit den beiden minderjährigen Kindern seiner Schwägerin
(R._______, geboren_______, und L._______, geboren_______) und gelangte -
nach Zwischenlandung auf einem ihm nicht namentlich bekannten Flughafen - auf
dem Luftweg nach Italien. Von dort her seien sie am 12. Juli 2002 in einem
Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist.
Der Beschwerdeführer stellte - wie seine Nichte und sein Neffe - noch glei-
chentags in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) Vallorbe ein Asylge-
such. Nach dem Transfer in die Empfangsstelle Chiasso wurde er dort am 19. Juli
2002 summarisch befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfah-
rens wurde er dem Kanton Zürich zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde
hörte ihn am 3. Oktober 2002 eingehend zu seinen Asylgründen an.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, er sei in der angolanischen Exklave Cabinda geboren und im Alter von sechs
Jahren zu einem Onkel nach Luanda gezogen, wo er während sieben Jahren die
Schule besucht habe. Später habe er als Händler und Verkäufer gearbeitet. Er sei
dann einer zur "Frente de Libertação do Enclave de Cabinda" (FLEC) gehörenden
Mobilisierungstruppe namens FMEC beigetreten und habe für diese Organisation
unter anderem Personendaten der in Luanda wohnhaften Mitglieder nach Cabinda
übermittelt. Anfangs Juni 2002 habe ein Mann an seiner Haustüre vorgesprochen
und seiner Frau mitgeteilt, er - der Beschwerdeführer - müsse auf der Post persön-
lich ein Paket abholen. Da ihn ein Freund gewarnt habe, auf der Poststelle warte
die Polizei auf ihn und wolle ihn festnehmen, sei er der Aufforderung nicht nachge-
kommen und habe sich stattdessen zusammen mit seiner Ehefrau und seinen drei
(eigenen) Kindern zu einem Onkel begeben. Vor dessen Haus sei jedoch ein Fahr-
zeug der Polizei gestanden, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Familie um-
gehend zu einem Freund dieses Onkels gegangen sei. Dieser Mann habe ihm
dann gesagt, sein Onkel sei wegen Verdachts auf Mitgliedschaft bei der FLEC
festgenommen worden, und ihm - dem Beschwerdeführer - die sofortige Ausreise
geraten. Für den Betrag von US$ 4'000.-- habe der Freund seines Onkels ihm Rei-
sepapiere beschafft und die Reise nach Europa organisiert.
Im Mai 2003 wurden Fingerabdruckvergleiche mit Frankreich und Portugal in Auf-
trag gegeben. Es konnte kein vorgängiger Aufenthalt des Beschwerdeführers in
diesen beiden Ländern festgestellt werden.
b) Der älteste Sohn des Beschwerdeführers, X._______, reiste gemäss Angaben
seines Vaters am 10. November 2003 in die Schweiz ein. X._______ habe bis
anhin bei seiner Mutter - der Ehefrau des Beschwerdeführers und Be-
schwerdeführerin (vgl. nachstehend Bst. e) - im Quartier R._______ in Luanda
gelebt und sei nun ohne sein Wissen von einer unbekannten Person auf
unbekanntem Weg in die Schweiz gebracht worden.
3c) Am 4. März 2004 suchte eine weitere minderjährige Nichte des Beschwerdefüh-
rers, E._______, in der Schweiz um Asyl nach.
d) Die Fachstelle LINGUA erstellte am 29. April 2004 gestützt auf ein am 27. April
2004 mit dem Beschwerdeführer durchgeführtes telefonisches Interview ein Her-
kunftsgutachten.
e) Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihren Angaben am 12. Januar 2005 in
Begleitung ihrer beiden anderen Kinder, den Zwillingen Y._______ und Z._______,
von Italien her unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein und suchte
gleichentags im Empfangszentrum Vallorbe um Asyl nach. Nach Durchführung
einer ersten Befragung am 17. Januar 2005 im Empfangszentrum Vallorbe wurde
die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren beiden jüngeren Kindern dem
Aufenthaltskanton ihres Ehemannes und des Sohnes X._______, _______
zugewiesen. Am 18. Februar 2005 wurde die Beschwerdeführerin von einer
Mitarbeiterin des Migrationsamtes des Kantons Zürich eingehend angehört.
Anlässlich der Anhörungen brachte sie im Wesentlichen vor, sie stamme aus
Luanda, wo sie während sechs Jahren die Schule besucht und bis zum Jahre 2002
als Fischverkäuferin gearbeitet habe. Nachdem ihr Ehemann das Land verlassen
habe, habe sich die Polizei regelmässig bei ihr nach dessen Aufenthaltsort erkun-
digt. Sie habe deswegen mehrere Male den Wohnort innerhalb von Luanda wech-
seln müssen. Als die Probleme mit der Polizei begonnen hätten, habe die Familie
ihres Ehemannes ihr den Sohn X._______ weggenommen. Sie habe befürchtet,
dass man ihr auch die beiden anderen Kinder wegnehmen würde. Zudem habe die
Freundin, bei der sie eine Weile im Quartier C._______ in Luanda gelebt habe,
Angst davor gehabt, ebenfalls durch die Polizei behelligt zu werden, weshalb sie -
die Beschwerdeführerin - sich entschlossen habe, ihrem Ehemann nach Europa zu
folgen. Sie habe Luanda am 10. Januar 2005 auf dem Luftweg verlassen und sei
auf ihr unbekanntem Weg nach Italien gereist.
f) Die von den Beschwerdeführern eingereichten Identitätsdokumente wurden am
5. Juli 2006 einer BFM-internen Analyse unterzogen.
g) Am 25. Juli 2006 wurden die Beschwerdeführer durch einen Mitarbeiter des
BFM in Bern-Wabern ergänzend angehört. Dabei wurde den Beschwerdeführern
auch das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Dokumentenanalyse bezie-
hungsweise - soweit den Beschwerdeführer betreffend - zum Resultat der LIN-
GUA-Expertise vom 29. April 2004 sowie zum Umstand, dass in ihren eigenen
Aussagen zahlreiche Ungereimtheiten aufgetreten seien und die drei verwandten
Kinder R._______, L._______ und E._______ abweichende Angaben zu den
Familienverhältnissen und zur Herkunft der Beschwerdeführer gemacht hätten,
gewährt.
4h) Auf entsprechende Anfrage des BFM vom 6. Juli 2006 hin verneinte die zustän-
dige Behörde des Kantons Zürich vom 3. August 2006 das Vorliegen der Voraus-
setzungen für eine vorläufige Aufnahme aufgrund einer schwerwiegenden persön-
lichen Notlage im Sinne von aArt. 44 Abs. 3-5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) und beantragte mit Schreiben vom 3. August 2006 den Vollzug
der Wegweisung der Beschwerdeführer.
B. a) Mit Verfügung vom 29. August 2006 - eröffnet am 30. August 2006 - lehnte das
BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit der Begründung ab, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
stand. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nicht wie angegeben den gröss-
ten Teil seines Lebens in Angola verbracht. Zudem hätten sich die beiden Identi-
tätskarten der Beschwerdeführer als Totalfälschungen herausgestellt und auch die
Identitätsausweise der Kinder wiesen deutliche Fälschungsmerkmale auf; die frag-
lichen Dokumente würden daher gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen.
Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der
Schweiz an und stellte - unter gleichzeitiger Gutheissung des entsprechenden An-
trages der kantonalen Behörde - fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich.
b) Mit Verfügung vom gleichen Tag wurden auch die Asylgesuche der drei ver-
wandten Kinder R._______, L._______ und E._______ abgewiesen. Der Vollzug
der Wegweisung wurde hingegen als nicht zumutbar erachtet und die drei - nicht
mehr mit den Beschwerdeführern im selben Haushalt lebenden - Kinder in der
Folge vorläufig aufgenommen.
C. a) Die Beschwerdeführer beantragten durch ihren Rechtsvertreter bei der damals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) für sich und ihre drei
Kinder mit Eingabe vom 29. September 2006 die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei festzustellen, dass sie
nicht in ihr Heimatland zurückkehren könnten und ihnen in der Folge die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Gegebenenfalls sei zur Vervollständigung
des Sachverhaltes ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.
Zur Stützung dieser Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurde ein dem In-
ternet entnommener Artikel über Angola zu den Akten gegeben.
b) Die die mit den Beschwerdeführern angeblich verwandten Kinder R._______,
L._______ und E._______ betreffende BFM-Verfügung vom 29. August 2006 trat
demgegenüber unangefochten in Rechtskraft.
5D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2006 forderte die ARK die Beschwerde-
führer beziehungsweise deren Rechtsvertreter - unter Androhung des Nichteintre-
tens im Unterlassungsfall - zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe
von Fr. 600.-- bis zum 27. Oktober 2006 auf.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 25. Oktober 2006 einbezahlt.
E. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 17. November 2006 auf Abwei-
sung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern beziehungsweise deren
Rechtsvertreter am 21. November 2006 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
6mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz befand in ihrer angefochtenen Verfügung vorab zu Recht, die Vor-
bringen der Beschwerdeführer seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret,
detailliert und differenziert ausgefallen. So war der Beschwerdeführer, welcher gel-
tend gemacht hatte, in Luanda der FLEC beziehungsweise deren "Mobilisierungs-
truppe FMEC" beigetreten zu sein und sich um die Mitgliederregistrierung und die
Übermittlung von Daten nach Cabinda gekümmert zu haben, in der Tat nicht in der
Lage, genauere Angaben zu dieser Organisation, zu deren Zielen oder zu seinem
persönlichen Engagement zu machen.
Des Weiteren gab der Beschwerdeführer auf ihm anlässlich der Befragungen ge-
stellte konkrete Fragen - etwa zur Reiseroute von Angola in die Schweiz oder zu
dem von seiner Nichte R._______ geltend gemachten vorgängigen viermonatigen
Aufenthalt bei "Tante M._______" in Portugal - nur ausweichende
beziehungsweise nicht der Frage entsprechende Antworten oder erklärte, sich
nicht erinnern zu können. Anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung darauf
hingewiesen, machte der Beschwerdeführer wiederum nur ausweichende und
unsubstanziierte Angaben zu seiner Reise in die Schweiz und erklärte auf die
Frage nach einem allfälligen vorgängigen Aufenthalt in Portugal, man meine oft, in
Portugal statt in Angola zu sein, da Angola eine ehemalige Kolonie Portugals sei,
überdies sei den Kindern - welche im Übrigen in der ersten Anhörung Angst
gehabt hätten - während des dreitägigen Aufenthalts in Italien aufgefallen, dass
7die italienische und die portugiesische Sprache ähnlich seien (vgl. Protokoll
ergänzende Bundesanhörung, S. 5 f.).
Sodann befand das BFM ebenfalls zu Recht, auch die Aussagen der Beschwerde-
führerin seien als unsubstanziiert zu qualifizieren. Abgesehen davon, dass die Be-
schwerdeführerin keinerlei Kenntnisse über die Ursache der Probleme ihres Ehe-
mannes beziehungsweise über dessen politisches Engagement haben will, machte
sie - auch auf entsprechende Nachfrage hin - keine genauen beziehungsweise kei-
ne der Realität entsprechenden Angaben über ihre Reise von Angola in die
Schweiz (vgl. Protokoll kantonale Anhörung, S. 7 f.).
Beide Beschwerdeführer verstrickten sich schliesslich in Widersprüche bezüglich
ihrer Verwandten, insbesondere bezüglich der Namen und des Geschlechts ihrer
Geschwister (vgl. Protokoll ergänzende Bundesanhörung Ehemann, S. 9 f., und
Protokoll ergänzende Bundesanhörung Ehefrau S. 2 f.).
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird nun geltend gemacht, der Beschwerdeführer wei-
se einen "äusserst tiefen Intelligenzgrad" auf, welcher - insbesondere in Kombina-
tion mit psychischer Traumatisierung - eine andere Einschätzung der Glaubhaftig-
keit verlange beziehungsweise "eine Grosszahl so genannter Unglaubwürdigkeits-
merkmale problemlos" erklären könne (vgl. Beschwerde, S. 4 ff.). Bezüglich der
Ehefrau wird sodann behauptet, deren Defizite könnten "auf den Konsum örtlich
verbreiteter Drogen hinweisen", "welche im Übermass zu einer massiven Ein-
schränkung der Denkfähigkeit führen" könnten (vgl. Beschwerde, S. 12).
Diese auf Beschwerdeebene vorgebrachten "Erklärungsversuche" stellen indessen
haltlose Unterstellungen dar und vermögen die festgestellten Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu beseitigen. Beide Ehegatten verfügen über
eine - wenn auch, wie in Angola üblich, nur rudimentäre - Schulbildung und waren
gemäss ihren Angaben in ihrer Heimat als Händler erwerbstätig. Auch aus den an-
lässlich der Befragungen erstellten Protokollen ergeben sich keinerlei Hinweise auf
eine verminderte Intelligenz der Beschwerdeführer. Ihre allgemeinen, nicht den
Reiseweg und die Asylgründe betreffenden Angaben (etwa zu ihrer Person oder
zu ihrem Lebenslauf) sind präzis und ohne gewichtige Widersprüche und Unge-
reimheiten ausgefallen. Der Vergleich mit einem "geistig behinderten Kind" (vgl.
Beschwerde, S. 5 f.) und die Bemerkung, "Zeitgenossen mit einem IQ von 70"
könnten oft durch andere Charaktereigenschaften von ihren Defiziten ablenken
(vgl. Beschwerde, S. 12), erscheinen daher ebenso verfehlt wie der der Beschwer-
deführerin unterstellte Drogenkonsum. Schliesslich bestehen auch keinerlei An-
haltspunkte für das Vorliegen einer Traumatisierung, weshalb die Vorinstanz zu
Recht auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (vgl. Rüge auf S. 5 der
Rechtsmitteleingabe) verzichtet hat. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass es -
mangels entsprechender Anhaltspunkte - nicht die Aufgabe der Behörden, sondern
der Beschwerdeführer wäre, mittels ärztlicher Zeugnisse eine Traumatisierung
nachzuweisen. Der in der Beschwerdeschrift gestellte Eventualantrag auf Einho-
lung eines psychiatrischen Gutachtens zur Vervollständigung des Sachverhaltes
(vgl. Beschwerde, S.15) ist daher abzuweisen.
84.3 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer werden
durch die Einreichung gefälschter Identitätskarten (ein "Bilhete de Identitate" und
vier "Cédulas pessoais") erhärtet. Die von der Vorinstanz durchgeführte Dokumen-
tenanalyse ergab, dass es sich bei den Ausweisen der beiden Ehegatten um Total-
fälschungen handelt und auch die drei "Cédulas" der Kinder deutliche Fälschungs-
merkmale aufweisen. Dieser Feststellung kann zugestimmt werden. So stellen die
fünf Identitätskarten vermutlich mittels Scanner erstellte Kopien mit nachträglich
handschriftlich erfolgten Einträgen dar. Überdies enthalten die beiden Identitäts-
karten des Beschwerdeführers und des Sohnes X._______ orthographische Feh-
ler, und bei allen fünf Ausweisen entsprechen weder die Nasstempel noch die Un-
terschriften der sonst üblichen Form.
Bereits anlässlich der ergänzenden Bundesanhörungen auf diese Unstimmigkeiten
hingewiesen, zeigten sich die Beschwerdeführer überrascht und beteuerten, die
Ausweise ordnungsgemäss beantragt und erhalten zu haben. Auf Beschwerdeebe-
ne wird nun beanstandet, die Dokumentenanalyse sei den Betroffenen nie zugäng-
lich gemacht worden; doch selbst wenn die Identitätspapiere gefälscht sein sollten,
"so wären diese doch inhaltlich völlig korrekt, da sie den richtigen Inhalt" wiedergä-
ben. Im Übrigen werde in Afrika - auch "in Ländern ohne Jahrzehnte dauernden
Bürgerkrieg" - auf Amtsstellen regelmässig improvisiert (vgl. Beschwerde, S. 14).
Diese Darlegungen vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere ist festzuhalten,
dass den Beschwerdeführern anlässlich der ergänzenden Bundesanhörungen die
Ergebnisse der Dokumentenanalyse mündlich eröffnet und ihnen die Möglichkeit
zur Stellungnahme gegeben wurde, womit dem Anspruch auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs Genüge getan wurde. Die besagten fünf Identitätsdokumente
wurden demnach von der Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 10 Abs. 4
AsylG eingezogen.
4.4 Sodann äusserte die Vorinstanz auch berechtigte Zweifel an der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Herkunft. Gemäss dem am 29. April 2004 erstellten Her-
kunftsgutachten stammt der Beschwerdeführer zweifellos nicht aus Angola, son-
dern aus einem anderen, frankophonen Land. Tatsächlich hat er - obwohl er an-
geblich bis zur 7. Klasse in Luanda die Schule besucht hat - keinerlei Kenntnisse
über das angolanische Schulsystem. Auch kennt er viele im angolanischen Alltag
gebräuchliche Namen wie diejenigen der Radio- und Fernsehstationen oder der Ei-
senbahngesellschaften nicht. Auffällig ist auch, dass er zahlreiche französische
Wörter oder auch die französische Satzstellung in die portugiesische Sprache
überträgt. Bereits in der kantonalen Anhörung damit konfrontiert, dass sein Portu-
giesisch, insbesondere auch dessen Aussprache mit dem Französischen ver-
mischt sei (vgl. Protokoll, S. 19), erklärte er, in seiner Unterkunft würden viele Leu-
te Französisch sprechen und er habe kaum noch Gelegenheit, Portugiesisch zu
reden; im Übrigen gebe es in Angola viele Leute, die nicht gut Portugiesisch, son-
dern Kikongo oder Lingala sprechen würden. Auch anlässlich der ergänzenden
Bundesanhörung (vgl. S. 7) vermochte der Beschwerdeführer keine Argumente ge-
gen die Zweifel an der von ihm geltend gemachten angolanischen Herkunft vorzu-
bringen.
In der Rechtsmitteleingabe wird dem Beschwerdeführer auch diesbezüglich unter-
9stellt, es handle sich bei ihm um einen "geistig minderbemittelten Zeitgenossen",
welcher einerseits wohl gar nicht realisiert habe, wie stark seine Sprache vom
Französischen beeinflusst sei und andererseits auch nicht in der Lage wäre, die
Französischlastigkeit seines Portugiesisch zu erklären (vgl. Beschwerde, S. 13 f.).
Des Weiteren wird gerügt, der LINGUA-Sprachexperte stamme "gemäss curricu-
lum vitae lediglich aus dem südlichen Afrika" und nicht notwendigerweise aus Ca-
binda, wo - wie der beigelegte Internetauszug zeige - offenbar auch Französisch
gesprochen werde; das erstellte Gutachten sei daher unbrauchbar (vgl. Beschwer-
de, S. 13 oben).
Zwar trifft es zu, dass in gewissen Gebieten Angolas, insbesondere in Cabinda
und im Grenzgebiet zu Kongo (Kinshasa) unter der Bevölkerung - meist als Zweit-
sprache - auch Französisch gesprochen wird. Der Beschwerdeführer gab indessen
an, im Alter von nur sechs Jahren nach Luanda gekommen zu sein und dort die
Schule besucht zu haben. In Luanda wird hingegen Portugiesisch - welche Spra-
che er auch stets als seine einzige Muttersprache bezeichnete (vgl. Protokoll Emp-
fangsstelle, S. 2) - gesprochen und an den Schulen unterrichtet. Der Einwand, in
Cabinda werde auch Französisch gesprochen, erscheint daher ebenso unbehel-
flich wie die unsubstanziierten Rügen am beigezogenen LINGUA-Experten.
Das BFM gelangte daher berechtigterweise zum Schluss, dass der Beschwerde-
führer höchstens wenige Jahre und keinesfalls von seinem 6. Lebensjahr an bis zu
seiner Ausreise im Alter von 37 Jahren in Luanda gelebt habe, dass mithin der
von ihm angegebene Lebenslauf nicht glaubhaft sei.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass - wie in der vorinstanzlichen Verfügung zutref-
fend festgestellt wurde - aufgrund der unsubstanziierten und widersprüchlichen
Vorbringen, sowie angesichts der Ergebnisse der Herkunftsanalyse und der Analy-
se der Identitätsdokumente nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdefüh-
rer den grössten Teil seines Lebens in Luanda verbrachte und wegen seiner Akti-
vitäten für die FLEC beziehungsweise die FMEC Probleme hatte. Ebenso können
die - von der Verfolgungsgeschichte des Ehemannes abgeleiteten - Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden. Das Bundesamt hat daher zu Recht
davon abgesehen, die Asylrelevanz des geschilderten Sachverhaltes zu prüfen. Es
kann darauf verzichtet werden, auf weitere - nach Ansicht des Bundesverwaltungs-
gerichts ebenfalls zutreffende - Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentlichen allgemeine Darlegungen
zum Begriff der Glaubhaftmachung sowie Hinweise auf den von den Beschwerde-
führern anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhalt) näher einzugehen.
Die Asylgesuche wurden vom Bundesamt zu Recht abgewiesen.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
10
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 26.
März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142-20]).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthalts-
bewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide und
Mitteilungen der ARK / EMARK 2001 Nr. 21).
5.3 Die angolanische Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit der Beschwerde-
führerin und der drei Kinder ist nicht bestritten. Es ist daher davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer trotz nicht fest stehender Herkunft in Angola, der Hei-
mat seiner Ehefrau und seiner Kinder, ein Aufenthaltsrecht besitzt, weshalb im Fol-
genden nur die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen in Bezug auf An-
gola vorzunehmen ist. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass die behördliche
Untersuchungspflicht, welche insbesondere auch die Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs umfasst, ihre vernünftigen Grenzen hat
(F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 210), zumal
dem Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht sowie die Substanziierungslast zu-
kommt und es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein kann, bei fehlenden Hin-
weisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen
in hypothetischen afrikanischen Herkunftsländern zu forschen.
5.4 Das Bundesamt wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdefüh-
rern - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen dargelegt - nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechlichen Non-refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Be-
schwerdeführer in ihre (angebliche) Heimat Angola wäre demnach unter dem As-
11
pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach An-
gola dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohten (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 16 S. 122
m.w.H.; Nr. 17 S. 130 f.). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal - wie oben
unter Ziff. 4 der Erwägungen ausgeführt wurde - die geltend gemachte Verfol-
gungssituation nicht geglaubt werden kann.
Soweit in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 16) - sinngemäss unter Hinweis auf den
Umstand, dass die drei Kinder R._______, L._______ und E._______ von der
Vorinstanz mit Verfügung vom 29. August 2006 vorläufig aufgenommen wurden -
gerügt wird, "die Problematik der Einheit der Familie" sei "vom BFM nicht richtig
gewürdigt" worden, so ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall klarerweise
weder Art. 44 Abs. 1 AsylG noch Art. 8 EMRK zur Anwendung gelangen können.
Wie sich nämlich aus den besagten Akten ergibt, wurden die (angeblichen)
Nichten und der (angebliche) Neffe der Beschwerdeführerin seitens des
Beschwerdeführers ständig bedroht und auch misshandelt, weshalb diese drei
Kinder anfangs 2004 im Interesse des Kindeswohls fremd platziert werden
mussten. In der Folge wurde eine Vertretungsbeistandschaft errichtet und gegen-
über dem Beschwerdeführer ein Besuchsverbot ausgesprochen. Angesichts dieser
Umstände, und insbesondere angesichts der Tatsache, dass R._______,
L._______ und E._______ weiterhin vor ihrem "Onkel", dem Beschwerdeführer,
geschützt werden müssen (zumal sich der psychische Zustand der drei Kinder seit
der Trennung von ihrem "Onkel" offenbar massiv verbessert hat), erscheint die in
der Beschwerdeschrift erfolgte Anrufung des Anspruchs auf "Einheit der Familie"
völlig abwegig.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.5 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
12
1990, BBl 1990 II 668).
Eine solche Situation, welche die Beschwerdeführer als Gewalt- oder de-facto-
Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich zwar aufgrund der heutigen, sich nach
dem Tod von Jonas Savimbi im Februar 2002 und dem im März/April 2002 einge-
leiteten Friedensprozess zunehmend beruhigten und entspannten Situation in An-
gola nicht bejahen. Indessen wird gemäss der in EMARK 2004 Nr. 32 festgehalte-
nen Praxis der ARK, welche aufgrund der Tatsache, dass seit Ergehen des er-
wähnten Urteils keine Verbesserung der Lage in Angola eingetreten ist (Ausbruch
einer Choleraepidemie Ende 2005; Überschwemmungen im Januar 2007, von wel-
chen 12 der 18 Provinzen des Landes betroffen waren; wiederholte blutige Ausein-
andersetzungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Diamanten und ande-
ren Bodenschätzen in verschiedenen Regionen Angolas), der Wegweisungsvoll-
zug von Personen aus Angola, die einer "Risikogruppe" ("groupe vulnérable") an-
gehören, grundsätzlich als unzumutbar erachtet. Als einer "Risikogruppe" zugehö-
rig erachtet werden insbesondere Personen mit schwer wiegenden gesundheitli-
chen Problemen, unbegleitete Minderjährige, Personen mit Kindern unter sechs
Jahren, alleinstehende Frauen und betagte Personen. Zusätzlich dazu gilt der
Wegweisungsvollzug von Personen, die ihren letzten Wohnsitz nicht in Luanda
oder einer leicht zugänglichen Stadt der Provinzen Cunene, Huila, Namibe,
Benguela, Huambo, Cuanza Sul, Cuanza Norte, Bengo und Zaire hatten oder dort
über ein festes Beziehungsnetz verfügen, als nicht zumutbar.
Die Beschwerdeführer stammen gemäss eigenen Angaben aus Luanda bezie-
hungsweise haben die letzten Jahre vor ihrer Ausreise dort gewohnt und verfügen
dort über ausgedehnte familiäre Beziehungsnetze (vgl. Protokoll kantonale Anhö-
rung Beschwerdeführer, S. 4 f., und Protokoll kantonale Anhörung Beschwerdefüh-
rerin, S. 4 f.). Sodann haben die drei Kinder der Beschwerdeführer mittlerweile alle
ihren sechsten Geburtstag hinter sich und sind - wie ihre Eltern - soweit aktenkun-
dig gesund. Des Weiteren verfügen die Beschwerdeführer über eine gewisse
Schulbildung sowie über Berufserfahrung als Händler und Verkäufer. Unter diesen
Umständen bestehen keine Hinweise, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Angola in
eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten.
Bei dieser Sachlage kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in Rechts-
mitteleingabe vertretenen Auffassung - auch als zumutbar bezeichnet werden.
5.6 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis ANAG i.V.m. Art. 44
Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember
2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf
den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2
AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerweigen-
den persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Ungeachtet dessen, dass sich der Kanton Zürich mit Schreiben vom 3. August
2006 gegen eine vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. aArt. 44 Abs. 3-5 AsylG
13
ausgesprochen hatte - und dies angesichts der aktuellen Sachlage wohl noch heu-
te tun würde - , wären vorliegend bereits die zeitlichen Anforderungen für die An-
wendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht gegeben, halten sich die Beschwerdefüh-
rer doch seit weniger als den nunmehr erforderlichen fünf Jahren in der Schweiz
auf.
5.7 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer auch als mög-
lich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG zu bezeichnen, da keine praktischen Hin-
dernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Angola entgegenstehen könn-
ten, und sie verpflichtet sind, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlan-
des um die Ausstellung gültiger Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
5.8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Das
Bundesamt hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (vgl. Art. 14a Abs. 1-4 ANAG)
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.--
(vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2006
[VGKE]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
am 25. Oktober 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrech-
nen.
(Dispositiv nächste Seite)
14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben)
- der Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N_______)
- _______
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand am: