Abtei lung IV
D-5070/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, geboren [...], Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Juli 2009 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5070/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, der aus X._______ in Rivers State
stammt und in Y._______ in Delta State wohnte, eigenen Angaben zu-
folge Nigeria im Januar 2008 auf dem Landweg verliess und über Ni-
ger und Alge-rien nach Marokko reiste, wo er sich von Ende Februar
2008 bis im Oktober desselben Jahres aufhielt,
dass er im Oktober 2008 Marokko auf dem Seeweg verliess und von
einem unbekannten Ort aus auf dem Landweg durch unbekannte Län-
der fuhr, bis er am 7. Oktober 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo
er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er an der summarischen Befragung vom 15. Oktober 2008 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) [...] und an der Direktanhö-
rung vom 27. Oktober 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er sei im Jahre 2003 Mitglied der damals
legalen Gruppierung "Niger Delta Vigilante Movement" (NDVM) gewor-
den, welche zunächst zwischen militanten Gruppen vermittelt und sich
für Frieden und Entwicklung im Niger-Delta eingesetzt habe,
dass nach den Wahlen im Jahre 2007 im Rivers State ein neuer Gou-
verneur an die Macht gekommen sei, welcher die NDVM verboten, alle
Mitglieder zur Fahndung ausgeschrieben und mit einer "Joint Task
Force" aus Militär, Polizei und Navy bekämpft habe,
dass das Camp der NDVM in X._______ am 10. Dezember 2008 nie-
dergebrannt worden sei,
dass er mit einer Gruppe am 31. Dezember 2007 auf dem Weg nach
Port Harcourt von der Polizei gestoppt worden und während vier Tagen
mit dieser in Kämpfe verwickelt gewesen sei,
dass die Polizei dabei einem Mitglied der Gruppe in die Beine ge-
schossen habe und der Beschwerdeführer diese Person in medizini-
sche Behandlung habe bringen wollen,
dass ein anderes Gruppenmitglied den angeschossenen Mann jedoch
aus Angst, er könne die andern verraten, erschossen habe,
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dass die NDVM ursprünglich nicht zum Töten gegründet worden sei
und er daraufhin beschlossen habe, aus der Gruppe auszusteigen und
Nigeria zu verlassen,
dass die Polizei nicht in der Lage sei, ihn vor der Gruppe zu schützen,
die ihn umbringen wolle, weil er sie verlassen habe,
dass er auch von den nigerianischen Behörden bzw. der Polizei ge-
sucht werde, weil die Gruppe beschuldigt werde, Pipelines der Regie-
rung anzuzapfen und den Treibstoff zu verkaufen,
dass den Mitgliedern der NDVM die Todesstrafe drohe und einige, die
zur Polizei gegangen seien, um Schutz vor der Regierung zu suchen,
schon umgebracht worden seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Juli 2009 – eröffnet am 4. August
2009 – einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
fällte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. August 2009 gegen
diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei
ihm Asyl zu gewähren und festzustellen, dass die Rückkehr nach Nige-
ria unzulässig sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde – unter nachfolgend aufgeführter Einschränkung – einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit der Be-
schwerdeführer beantragt, es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete
Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung ei-
nes zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ent-
scheidet (Art. 111 Bst. e AsylG) und die vorliegende Beschwerde, wie
nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf ei-
nen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ [...] bzw. in den 48 Stunden nach der dies-
bezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Do-
kument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
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dass das BFM in seiner Verfügung ausführlich und sorgfältig ausführte,
weshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichtbeibringen der er-
forderlichen Identitätspapiere vorlägen,
dass es namentlich die Angaben des Beschwerdeführers zum Verbleib
seiner Identitätskarte und zu den Reisemodalitäten zu Recht als wider-
sprüchlich und unsubstanziiert bezeichnete (er wisse nicht, wo die
Identitätskarte sei [A1 S.4] respektive diese sei an einem unbekannten
Datum zerstört worden bzw. sie habe sich in einer Plastikhülle befun-
den, welche kaputt gegangen sei und der Führer der Gruppe habe sie
eingesammelt und vernichtet [A6 S. 3 Fragen 5 ff.]; keine Angaben zu
den Transitländern auf der Reise von Marokko in die Schweiz [A1
S. 6 f., A6 S. 6 Fragen 57 ff.]; keine konkreten Angaben zum Ort, an
dem er sich in Marokko während acht Monaten aufgehalten haben will
[A1 S. 7, A6 S. 6 Frage 56] sowie zum Hafen, aus dem das Schiff in
Richtung Europa ausgelaufen sein soll [A6 S. 6 Fragen 57 ff.]; keine
Ahnung, wieviel die Reise kostete [A1 S. 7, A6 S. 7 Fragen 62 ff.] und
ob er die Schweizer Grenze mit dem Auto oder dem Zug passierte [A1
S. 7],
dass daher vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu
verweisen ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerde, es sei für ihn aufgrund der
Angst vor den nigerianischen Milizen und der schlechten Lebensbedin-
gungen auf der marrokanischen Marihuana-Plantage nicht vordringlich
gewesen, sich den Namen seines Aufenthaltsortes und des Hafens,
von dem das Schiff ausgelaufen sei, zu merken, offensichtlich nicht zu
einer anderen Schussfolgerung zu führen vermögen,
dass dies auch gilt für die Erklärung in der Beschwerde, er habe keine
Identitätskarte vorgelegt, weil er – wie Millionen andere nigerianische
Bürgerinnen und Bürger auch – nie eine besessen habe, sowie für
seine rhetorische Frage, wie man innert 48 Stunden ein Identitätsdo-
kument vorlegen können solle, das man nie gehabt habe,
dass diese Ausführungen im Übrigen nicht zu vereinbaren sind mit der
Aussage des Beschwerdeführers in der Direktanhörung, seine Identi-
tätskarte sei zerstört worden [A6 S. 3 Fragen 5 ff.],
dass deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, der Beschwer-
deführer habe ein gültiges Reisepapier mit sich geführt, das er den
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Asylbehörden bewusst vorenthält und demnach für das Nichteinrei-
chen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von
48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine entschuldbaren
Gründe vorliegen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend dar-
gelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nichtein-
tretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gege-
ben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug
anzuordnen ist,
dass die Beschwerde keine substanziierten Ausführungen zur Begrün-
dung des Asylgesuchs enthält und in keiner Weise dargetan wird, in-
wiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zu-
treffend erweisen,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur behaupteten Tätigkeit
für die NDVM und zur geltend gemachten Verfolgung durch die nigeri-
anischen Behörden und die Polizei, zum Ausstieg aus der NDVM so-
wie zur Ausreise in der Tat widersprüchlich, realitätsfremd und unsub-
stanziiert ausgefallen sind (z.B. Unfähigkeit, detaillierte Angaben zu
seinem angeblichen Engagement für die NDVM [A6 S. 8 Fragen 75 ff.]
und zur Organisation dieser Bewegung [A6 S. 9 Fragen 92 ff.] zu ma-
chen; unglaubhafte Angaben zur Mitgliedschaft bei der NDVM und zur
Geheimhaltung derselben: Behauptung, die Mitgliedschaft werde sogar
vor anderen Mitgliedern der Gruppe geheim gehalten [A6 S. 10 Frage
99] und aus Sicherheitsgründen verwende man Decknamen [A6 S. 9
Frage 96], gleichzeitig verfügen die Mitglieder aber über eine Mitglie-
derkarte mit dem richtigen Namen des jeweiligen Inhabers, die sie bei
Veranstaltungen vorweisen müssen [A6 S. 10 Fragen 98 f.]; unsubstan-
ziierte Angaben zur Behauptung, er werde von den nigerianischen Be-
hörden gesucht [A6 S. 10 Frage 101, A1 S. 6]),
dass es sich bei den Ausführungen in der Beschwerde, er habe als
Befehlsempfänger die von seinen Chefs angeordneten bewaffneten
Einsätze ausgeführt, um Plattitüden handelt, welche die zutreffende
Kritik der Vorinstanz an der mangelnden Substanziierung der Asylvor-
bringen nicht zu entkräften vermögen,
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dass ferner die Erklärung in der Beschwerde, die Verstossung durch
seine Familie sei nicht das Motiv seines Asylgesuchs, vorliegend nicht
relevant ist, da die Vorinstanz zu Recht erhebliche Zweifel an diesem
Vorbringen anbrachte,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten mithin
als zutreffend erweisen,
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch
keine zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich auf die häufi-
gen bewaffneten Auseinandersetzungen im Niger-Delta hinweist und
geltend macht, es gäbe in Nigeria keinen Tag, an dem die Waffen nicht
sprechen würden, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei,
dass diese unsubstanziierten pauschalen Ausführungen offensichtlich
nichts an der Schlussfolgerung der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu ändern vermögen,
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass der Beschwerdeführer jung sowie den Akten zufolge gesund ist
und in seinem Heimatstaat nach eigenen Angaben über sechs Jahre
die Schule besucht hat, Reinigungsarbeiten verrichtet hat und in der
Friedens- und Jugendarbeit tätig gewesen ist, weshalb es ihm möglich
sein wird, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenz-
grundlage aufzubauen,
dass die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht zu beanstanden ist,
aufgrund der unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers zur
Beziehung zu seinen Eltern und zu deren Aufenthaltsort sei davon
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auszugehen, dass diese an einem ihm bekannten Ort in Nigeria wohn-
ten,
dass auch in der Beschwerde diesbezüglich nichts eingewendet wird
und daher davon auszugehen ist, dass er im Heimatland über ein in-
taktes familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu-
folge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] ad [...] (in Kopie)
Der Instruktionsrichter Die Gerichtsschreiberin
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
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